Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 219/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 523/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs 2 Nr 7, § 58 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die verheiratete Antragstellerin (ASt) ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr sind die Merkzeichen "B" und "G" zuerkannt. Am 30.07.2003 hat das Amtsgericht M. über das Vermögen der ASt das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte der ASt erstmals mit Bescheid vom 10.11.2003 für die Zeit ab 01.10.2002 bis 30.04.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den früheren §§ 39, 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für eine Stunde täglich. Auf Schreiben vom 01. und 03.03.2004 hin kündigte die Ag mit Antwortschreiben vom 11.03.2004 an, dass für Alleinstehende Hilfeleistungen für die Dauer von 1,5 Stunden täglich bewilligt werden könnten, ein darüber hinaus gehender Hilfebedarf müsse aber detailliert nach Zeitaufwand und genauer Beschreibung der Aktivitäten beantragt werden. Mit Bescheid vom 15.06.2004 bewilligte die Ag die o.g. Leistung der Eingliederungshilfe in unveränderter Höhe fort. Nach weiterem ausführlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten bewilligte die Ag mit Bescheid vom 22.03.2005 der ASt Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 1,5 Stunden täglich.
Am 30.05.2005 beantragte die ASt beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ausstehenden Eingliederungshilfeleistungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für die angemeldete Hilfe B. B. auszuzahlen sowie die angefallenen Säumniszuschläge zu übernehmen.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 seien 3.658,41 EUR zu überweisen. Demnächst werde der Verein für Integrationsförderung den Monat Mai abrechnen, so dass etwa ab 08.06.2005 auch diese Beträge zu übernehmen seien. Aufgrund ihres instabilen gesundheitlichen Zustandes sei sie nicht in der Lage, monatlich wiederkehrend die Ag zu mahnen.
Mit Bescheiden vom 23.03.2005 und vom 31.05.2005 bewilligte die Ast der Ag Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs 1 SGB XII von täglich bis zu 1,5 Stunden für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 abzüglich eines monatlichen Eigenanteils aus übersteigendem Einkommen (ab Februar 2005 184,96 EUR).
Gegen diese Bescheide erhob die ASt Widersprüche, über die - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Die Abrechnungen seien korrekt erstellt, die ermittelten Auszahlungsbeträge für die Monate Januar bis Mai 2005 überwiesen worden.
Im weiteren Schriftwechsel stritten die Beteiligten um die Frage, welche Zahlungen in welcher Höhe für welche Bewilligungszeiträume eingegangen seien.
Mit Beschluss vom 06.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit die ASt Antrag auf Auszahlung bewilligter Eingliederungshilfe gestellt habe, fehle es ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Ag dem Antragsbegehren insoweit bislang nachgekommen sei. Soweit es der ASt um eine Erhöhung des Leistungsumfanges der Eingliederungshilfe von 1,5 Stunden täglich auf 2 Stunden täglich gehe, seien die Anordnungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Eingliederungshilfe für den Zeitraum von 1,5 Stunden täglich bestünden nicht. Die ASt habe den Hilfeaufwand bis heute nicht detailliert dargelegt. Daran ändere auch das vorgelegte ärztliche Attest nichts, weil es sich beim Umfang der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht um eine medizinische Fragestellung handle. Bezüglich der Säumniszuschläge habe die ASt zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens könne sie eine Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 Abs 3 Insolvenzordnung (InsO) abwenden. Die vom Finanzamt geforderten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 30,00 EUR rechtfertigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, weil der ASt insoweit keine wesentlichen Nachteile drohten. Die rückständigen Krankenkassenbeiträge nebst Säumniszuschlägen stünden nicht im Zusammenhang mit der streitigen Eingliederungshilfe, so dass auch insoweit ein Anordungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Hiergegen wendet sich die ASt mit ihrem beim Bayer. Landessozialgericht am 22.09.2005 eingegangenen Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 25.10.2005 begründete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat legt den Widerspruch der ASt - ohne Datum - dahingehend aus; eine ausdrückliche Antragstellung im Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Das SG hat der so verstandenen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde der ASt ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der geltend gemachten Mehrkosten zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (dazu im Einzelnen: BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass der ASt teilweise kein Anordnungsgrund und im Übrigen kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat hält die Sache, soweit abgelaufene Bewilligungszeiträume betroffen sind, derzeit für nicht eilbedürftig. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass solche Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr im Wege des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eingefordert werden können. Der ASt ist es zumutbar, solche Ansprüche für zurückliegende Bewilligungszeiträume im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiterzuverfolgen. Trotz Hinweis des Gerichtes im Schreiben vom 14.10.2005 ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall, etwa zur Beseitigung einer akuten Notlage, anders zu verfahren wäre.
Soweit die ASt für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine solche Erhöhung der von der Ag bereits bewilligten Leistungen geltend machen will, steht ihr offensichtlich kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die ASt teilt mit Schreiben vom 25.10.2005 nunmehr selbst mit, dass sie die bewilligte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht (mehr) anfechten will. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie momentan keine über die bereits für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2005 von der Ag bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe hinaus gehenden Hilfen bedarf.
Auch eine abschließende Güter- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die ASt jetzt eine "Hilfe zur Pflege" geltend machen will, bedarf es keiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren, weil diese Hilfe von der ASt im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 29./30.05.2005 nicht geltend gemacht worden ist und folgerichtig auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des SG war. Der ASt ist es insoweit auch zuzumuten, sich hierwegen zuerst an den Leistungsträger zu wenden, damit vor dem Hintergrund ihres neurochirugischen Eingriffes nach dem 22.09.2005 eine Entscheidung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes getroffen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten um die Höhe von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) i.V.m. § 55 Abs 2 Nr 7, § 58 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX).
Die verheiratete Antragstellerin (ASt) ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihr sind die Merkzeichen "B" und "G" zuerkannt. Am 30.07.2003 hat das Amtsgericht M. über das Vermögen der ASt das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte der ASt erstmals mit Bescheid vom 10.11.2003 für die Zeit ab 01.10.2002 bis 30.04.2004 Leistungen der Eingliederungshilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nach den früheren §§ 39, 40 Abs 1 Nr 8 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) für eine Stunde täglich. Auf Schreiben vom 01. und 03.03.2004 hin kündigte die Ag mit Antwortschreiben vom 11.03.2004 an, dass für Alleinstehende Hilfeleistungen für die Dauer von 1,5 Stunden täglich bewilligt werden könnten, ein darüber hinaus gehender Hilfebedarf müsse aber detailliert nach Zeitaufwand und genauer Beschreibung der Aktivitäten beantragt werden. Mit Bescheid vom 15.06.2004 bewilligte die Ag die o.g. Leistung der Eingliederungshilfe in unveränderter Höhe fort. Nach weiterem ausführlichen Schriftwechsel zwischen den Beteiligten bewilligte die Ag mit Bescheid vom 22.03.2005 der ASt Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft im Umfang von 1,5 Stunden täglich.
Am 30.05.2005 beantragte die ASt beim Sozialgericht München (SG), die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die ausstehenden Eingliederungshilfeleistungen einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge für die angemeldete Hilfe B. B. auszuzahlen sowie die angefallenen Säumniszuschläge zu übernehmen.
Für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.04.2005 seien 3.658,41 EUR zu überweisen. Demnächst werde der Verein für Integrationsförderung den Monat Mai abrechnen, so dass etwa ab 08.06.2005 auch diese Beträge zu übernehmen seien. Aufgrund ihres instabilen gesundheitlichen Zustandes sei sie nicht in der Lage, monatlich wiederkehrend die Ag zu mahnen.
Mit Bescheiden vom 23.03.2005 und vom 31.05.2005 bewilligte die Ast der Ag Eingliederungshilfe für behinderte Menschen gemäß § 54 Abs 1 SGB XII von täglich bis zu 1,5 Stunden für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 abzüglich eines monatlichen Eigenanteils aus übersteigendem Einkommen (ab Februar 2005 184,96 EUR).
Gegen diese Bescheide erhob die ASt Widersprüche, über die - soweit aus den Akten ersichtlich - noch nicht entschieden ist.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Die Abrechnungen seien korrekt erstellt, die ermittelten Auszahlungsbeträge für die Monate Januar bis Mai 2005 überwiesen worden.
Im weiteren Schriftwechsel stritten die Beteiligten um die Frage, welche Zahlungen in welcher Höhe für welche Bewilligungszeiträume eingegangen seien.
Mit Beschluss vom 06.09.2005 lehnte das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Soweit die ASt Antrag auf Auszahlung bewilligter Eingliederungshilfe gestellt habe, fehle es ihr an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil die Ag dem Antragsbegehren insoweit bislang nachgekommen sei. Soweit es der ASt um eine Erhöhung des Leistungsumfanges der Eingliederungshilfe von 1,5 Stunden täglich auf 2 Stunden täglich gehe, seien die Anordnungsvoraussetzungen nicht glaubhaft gemacht. Rechtliche Bedenken gegen die Festsetzung der Eingliederungshilfe für den Zeitraum von 1,5 Stunden täglich bestünden nicht. Die ASt habe den Hilfeaufwand bis heute nicht detailliert dargelegt. Daran ändere auch das vorgelegte ärztliche Attest nichts, weil es sich beim Umfang der Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht um eine medizinische Fragestellung handle. Bezüglich der Säumniszuschläge habe die ASt zudem keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Während der Dauer des Insolvenzverfahrens könne sie eine Einzelzwangsvollstreckung nach § 89 Abs 3 Insolvenzordnung (InsO) abwenden. Die vom Finanzamt geforderten Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt 30,00 EUR rechtfertigten den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht, weil der ASt insoweit keine wesentlichen Nachteile drohten. Die rückständigen Krankenkassenbeiträge nebst Säumniszuschlägen stünden nicht im Zusammenhang mit der streitigen Eingliederungshilfe, so dass auch insoweit ein Anordungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei.
Hiergegen wendet sich die ASt mit ihrem beim Bayer. Landessozialgericht am 22.09.2005 eingegangenen Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 25.10.2005 begründete.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Der Senat legt den Widerspruch der ASt - ohne Datum - dahingehend aus; eine ausdrückliche Antragstellung im Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. Das SG hat der so verstandenen Beschwerde nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde der ASt ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der geltend gemachten Mehrkosten zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Aufl 2005, Rdnr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass die ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den sie ihr Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung -ZPO-; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Aufl 2005, § 86b Rdnr 41).
Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (dazu im Einzelnen: BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59) zeigt sich, dass der ASt teilweise kein Anordnungsgrund und im Übrigen kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens, insbesondere also auch im Beschwerdeverfahren, der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Der Senat hält die Sache, soweit abgelaufene Bewilligungszeiträume betroffen sind, derzeit für nicht eilbedürftig. Es entspricht dabei der ständigen Rechtsprechung des Senats, dass solche Leistungen der Sozialhilfe nicht mehr im Wege des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes eingefordert werden können. Der ASt ist es zumutbar, solche Ansprüche für zurückliegende Bewilligungszeiträume im Wege eines Hauptsacheverfahrens weiterzuverfolgen. Trotz Hinweis des Gerichtes im Schreiben vom 14.10.2005 ist weder dargetan noch ersichtlich, dass im vorliegenden Fall, etwa zur Beseitigung einer akuten Notlage, anders zu verfahren wäre.
Soweit die ASt für den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung eine solche Erhöhung der von der Ag bereits bewilligten Leistungen geltend machen will, steht ihr offensichtlich kein Anordnungsanspruch zur Seite. Die ASt teilt mit Schreiben vom 25.10.2005 nunmehr selbst mit, dass sie die bewilligte Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht (mehr) anfechten will. Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sie momentan keine über die bereits für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2005 von der Ag bewilligten Leistungen der Eingliederungshilfe hinaus gehenden Hilfen bedarf.
Auch eine abschließende Güter- und Folgenabwägung führt zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die ASt jetzt eine "Hilfe zur Pflege" geltend machen will, bedarf es keiner Entscheidung im Beschwerdeverfahren, weil diese Hilfe von der ASt im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 29./30.05.2005 nicht geltend gemacht worden ist und folgerichtig auch nicht Gegenstand der angefochtenen Entscheidung des SG war. Der ASt ist es insoweit auch zuzumuten, sich hierwegen zuerst an den Leistungsträger zu wenden, damit vor dem Hintergrund ihres neurochirugischen Eingriffes nach dem 22.09.2005 eine Entscheidung aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes getroffen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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