Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 183/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 B 537/05 KR ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller, der sich derzeit in einem Bezirkskrankenhaus aufhält, beantragte am 16.06.2005 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese zur Herausgabe von Versicherungsdaten verpflichtet werden sollte. Die Antragsgegnerin teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 30.06.2005 mit, dass die Ehefrau des Antragstellers bis 31.01.2002 bei ihr krankenversichert und der Antragsteller familienversichert gewesen sei. Mit Beschluss vom 18.07.2005 erklärte sich der Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut (SG). Die Antragsgegnerin teilte dem SG mit, ein Antrag auf Herausgabe von Unterlagen könne auch im Verwaltungsverfahren gestellt werden, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragte am 18.08.2005 beim SG auch noch einen Auszug über die Leistungen der Antragsgegnerin.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.08.2005 den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, ebenso wenig das Entstehen erheblicher Nachteile für den Antragsteller, wenn er nicht unverzüglich die erbetene Auskunft erhalte. Es sei ihm zuzumuten, zunächst das Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2005; er macht geltend, die Antragsgegnerin vereitle die Vorlage- und Auskunftspflichten. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 14.10.2005 den Antragsteller um Mitteilung gebeten, welche Auskünfte aus dem beendeten Versicherungsverhältnis er über sich und seine Ehefrau möchte.
Beigezogen wurden die Akten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Demgemäß setzt ein Antrag auf einstweilige Anordnung voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Der Anordnungsgrund liegt in der Eilbedürftigkeit, d.h. Dringlichkeit, der begehrten Sicherung oder Regelung.
An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Verfahren. Es ist weder ersichtlich, noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin sich weigert, die dem Antragsteller zustehenden Auskünfte aus seinem Versicherungsverhältnis zu erteilen (§ 305 Sozialgesetzbuch V). Es fehlt außerdem an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der 1946 geborene Antragsteller, der sich derzeit in einem Bezirkskrankenhaus aufhält, beantragte am 16.06.2005 beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin, mit der diese zur Herausgabe von Versicherungsdaten verpflichtet werden sollte. Die Antragsgegnerin teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 30.06.2005 mit, dass die Ehefrau des Antragstellers bis 31.01.2002 bei ihr krankenversichert und der Antragsteller familienversichert gewesen sei. Mit Beschluss vom 18.07.2005 erklärte sich der Verwaltungsgerichtshof für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Sozialgericht Landshut (SG). Die Antragsgegnerin teilte dem SG mit, ein Antrag auf Herausgabe von Unterlagen könne auch im Verwaltungsverfahren gestellt werden, die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragte am 18.08.2005 beim SG auch noch einen Auszug über die Leistungen der Antragsgegnerin.
Das SG hat mit Beschluss vom 26.08.2005 den Antrag auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz abgelehnt. Eine besondere Eilbedürftigkeit sei nicht zu erkennen, ebenso wenig das Entstehen erheblicher Nachteile für den Antragsteller, wenn er nicht unverzüglich die erbetene Auskunft erhalte. Es sei ihm zuzumuten, zunächst das Verwaltungsverfahren durchzuführen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 12.09.2005; er macht geltend, die Antragsgegnerin vereitle die Vorlage- und Auskunftspflichten. Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 14.10.2005 den Antragsteller um Mitteilung gebeten, welche Auskünfte aus dem beendeten Versicherungsverhältnis er über sich und seine Ehefrau möchte.
Beigezogen wurden die Akten des SG, auf deren Inhalt im Übrigen verwiesen wird.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig (§§ 172, 173, 174 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Gemäß § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Demgemäß setzt ein Antrag auf einstweilige Anordnung voraus, dass ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund gegeben sind. Der Anordnungsgrund liegt in der Eilbedürftigkeit, d.h. Dringlichkeit, der begehrten Sicherung oder Regelung.
An beiden Voraussetzungen fehlt es im vorliegenden Verfahren. Es ist weder ersichtlich, noch vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin sich weigert, die dem Antragsteller zustehenden Auskünfte aus seinem Versicherungsverhältnis zu erteilen (§ 305 Sozialgesetzbuch V). Es fehlt außerdem an der erforderlichen Eilbedürftigkeit der begehrten Regelung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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