L 2 B 554/05 P ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 19 P 196/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 554/05 P ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.09.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer macht in der Hauptsache und im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz Leistungen der Pflegeversicherung wegen Pflegebedürftigkeit geltend.

Einen entsprechenden Antrag auf Bewilligung solcher Leistungen stellte er am 03.01.2005 bei der Antragsgegnerin. Die Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) in häuslicher Umgebung kam u.a. zu einem Grundpflegebedarf von 27 Minuten täglich und verneinte die Voraussetzungen für das Vorliegen der Pflegestufe I. Mit Bescheid vom 09.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.07.2005 lehnte die Antragsgegnerin Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ab.

Mit Berufung auf eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes hat der Beschwerdeführer am 19.08.2005 beim Sozialgericht beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu gewähren. Er hat dabei auch geltend gemacht, hausärztlicherseits sei bereits mehrfach das Vorliegen der Voraussetzungen der Pflegestufe I attestiert worden. Da er jetzt und in unabsehbarer Zeit dringend auf Hilfe angewiesen sei, beantrage er, eine unmittelbare Entscheidung herbeizuführen. Durch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin werde ihm weiterer materieller, immaterieller und vor allem körperlicher Schaden zugefügt.

Die Antragsgegnerin hat auf den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hin eine erneute gutachterliche Untersuchung durch den MDK veranlasst, der wiederum zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen der Pflegestufe I nicht vorliegen.

Das Sozialgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 20.09.2005 als unbegründet abgelehnt.

Ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit sei nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht ersichtlich, welche wesentlichen Nachteile dem Antragsteller ohne eine gerichtliche Eilentscheidung drohen könnten. Er habe nicht glaubhaft gemacht, warum er auf das Pflegegeld existenziell angewiesen sein sollte.

Auch ein Anordnungsanspruch sei nicht erkennbar. Der Antragsteller habe nach der vorliegenden Sach- und Rechtslage keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegestufe I. Das Gericht habe keine Veranlassung, an den Feststellungen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu zweifeln.

Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und beantragt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu erbringen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, durch den bestehenden Rechtszustand seien bereits wesentliche Nachteile als auch Schädigung sowohl materieller und immaterieller Art, jedoch primär körperlicher Schaden eingetreten. Er unterstelle, dass die Antragsgegnerin in betrügerischer Absicht handle und mit dem MDK und dem Sozialgericht rechtswidrige Absprachen treffe. Seine Rechte würden weiterhin aufs energischste vereitelt und durch Manipulationen unterdrückt. Eine neutrale objektive rechtliche und gesetzeskonforme Würdigung habe bis jetzt nicht stattgefunden.

Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat zu Recht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs verneint. Der Senat weist die Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 142 Abs.2 Satz 2, 153 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers hiergegen greifen nicht durch.

Mit seinen Einwendungen hat der Beschwerdeführer einen Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht. Es ist nach wie vor nicht dargetan, welche wesentlichen Nachteile ihm ohne eine gerichtliche Eilentscheidung drohen könnten. Es ist auch nach wie vor kein Anordnungsanspruch erkennbar. Der Beschwerdeführer trägt keine konkreten Tatsachen vor, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des MDK ergeben könnten. Er unterstellt lediglich, dass die Antragsgegnerin in betrügerischer Absicht handele und mit dem MDK und dem Sozialgericht rechtswidrige Absprachen treffe. Seine Wortwahl ist zutreffend, denn er trägt nichts vor und es ist auch nichts ersichtlich, was eine solche Annahme stützen könnte.

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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