Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 347/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 578/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.09.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft.
Am 14.09.2005 beantragte er beim Sozialgericht München (SG), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Geldzahlung in Höhe von 250,- EUR als kurzfristiges Darlehen zu gewähren.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH sollte er zwar eine Nachzahlung von laufenden Leistungen in der nächsten Zeit erhalten, er habe jedoch derzeit nur noch 48,- EUR für den Lebensunterhalt.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Es könnten keinerlei Anträge aufgefunden werden, mit der der Ast die streitgegenständliche Leistung bei ihr beantragt habe. Im Übrigen sei sie nicht passiv legitimiert.
Mit Beschluss vom 23.09.2005 lehnte das SG München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Ast habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem SGB II seien gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe vorrangig.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim SG München am 05.10.2005 eingegangenen Beschwerde. Die ablehnende Entscheidung sei falsch. Er bitte um Überprüfung der Sachbestände. Im Weiteren führte er aus: "Es besteht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch. 1. Androhung der kompletten Leistungseinstellung ab 01.10.2005, 2. Drohung der Obdachlosigkeit bei Verzug der Mietzahlung."
Eine darüber hinausgehende Begründung gelangte nicht mehr zur Gerichtsakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur sofortigen Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 250,- EUR an den Ast zu verpflichten.
Dem Ast steht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Ag hat im Schreiben vom 19.09.2005 darauf hingewiesen, dass der Ast bei ihr wegen des hier geltend gemachten Darlehensanspruches weder schriftlich noch mündlich einen Antrag gestellt hat. Der Ast ist hierauf weder in seinem Antwortschreiben vom 21.09.2005 noch in seiner Beschwerdebegründung vom 01.10.2005 eingegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein um Leistung nachsuchender Bürger einen Leistungsträger nicht mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überziehen, ohne vorher beim Leistungsträger zumindest einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Solches hat der Ast aber nicht glaubhaft gemacht, so dass seine Beschwerde schon hierwegen keinen Erfolg haben kann.
Die Beschwerde ist aber auch deshalb zurückzuweisen, weil dem Ast kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Er ist - das ist unstreitig - leistungsberechtigt nach dem SGB II. Solche Leistungen sind gegenüber den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) grundsätzlich vorrangig. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes hat der Ast ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, so dass seine Beschwerde auch hierwegen keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast) bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der zuständigen Arbeitsgemeinschaft.
Am 14.09.2005 beantragte er beim Sozialgericht München (SG), die Antragsgegnerin (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine Geldzahlung in Höhe von 250,- EUR als kurzfristiges Darlehen zu gewähren.
Nach Rücksprache mit der zuständigen Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung M. GmbH sollte er zwar eine Nachzahlung von laufenden Leistungen in der nächsten Zeit erhalten, er habe jedoch derzeit nur noch 48,- EUR für den Lebensunterhalt.
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Es könnten keinerlei Anträge aufgefunden werden, mit der der Ast die streitgegenständliche Leistung bei ihr beantragt habe. Im Übrigen sei sie nicht passiv legitimiert.
Mit Beschluss vom 23.09.2005 lehnte das SG München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Ast habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Leistungen nach dem SGB II seien gegenüber den Leistungen der Sozialhilfe vorrangig.
Hiergegen wendet sich der Ast mit seiner beim SG München am 05.10.2005 eingegangenen Beschwerde. Die ablehnende Entscheidung sei falsch. Er bitte um Überprüfung der Sachbestände. Im Weiteren führte er aus: "Es besteht sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch. 1. Androhung der kompletten Leistungseinstellung ab 01.10.2005, 2. Drohung der Obdachlosigkeit bei Verzug der Mietzahlung."
Eine darüber hinausgehende Begründung gelangte nicht mehr zur Gerichtsakte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, die Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur sofortigen Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 250,- EUR an den Ast zu verpflichten.
Dem Ast steht für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes schon kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Die Ag hat im Schreiben vom 19.09.2005 darauf hingewiesen, dass der Ast bei ihr wegen des hier geltend gemachten Darlehensanspruches weder schriftlich noch mündlich einen Antrag gestellt hat. Der Ast ist hierauf weder in seinem Antwortschreiben vom 21.09.2005 noch in seiner Beschwerdebegründung vom 01.10.2005 eingegangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein um Leistung nachsuchender Bürger einen Leistungsträger nicht mit einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überziehen, ohne vorher beim Leistungsträger zumindest einen entsprechenden Antrag gestellt zu haben. Solches hat der Ast aber nicht glaubhaft gemacht, so dass seine Beschwerde schon hierwegen keinen Erfolg haben kann.
Die Beschwerde ist aber auch deshalb zurückzuweisen, weil dem Ast kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Er ist - das ist unstreitig - leistungsberechtigt nach dem SGB II. Solche Leistungen sind gegenüber den Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) grundsätzlich vorrangig. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes hat der Ast ebenfalls nicht glaubhaft gemacht, so dass seine Beschwerde auch hierwegen keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
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