Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 10 KR 5048/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 100/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30. März 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschläge aufgrund einer Betriebsprüfung.
1.
Der 1951 geborene Kläger betreibt seit der Anmeldung zum 01.03.1994 ein Gerüstbaugewerbe. Ab Erwerb eines eigenen Gerüstes zum 01.03.1996 erbrachte er Gerüstbauleistungen mit Hilfe der für ihn tätigen Beigeladenen zu 5) bis 11). Diese fanden sich regelmäßig auf dem Lagerplatz des Klägers ein, fuhren gemeinsam mit einem Fahrzeug des Klägers vor Ort und erbrachten dort zusammen unter dessen Anleitung Gerüstbauarbeiten, bis sie wieder gemeinsam nach Hause fuhren. Mit den Beigeladenen zu 5) bis 11) schloss der Kläger keine Arbeitsverträge ab, sondern ließ diese als "selbständige Subunternehmer" tätig werden, so dass er auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtete.
Bei einer Außenprüfung des Arbeitsamts B. ergaben sich Hinweise darauf, dass die Beigeladenen zu 5) bis 11) weisungsabhängig für den Kläger tätig waren. Von der Beklagten zu ihrer Tätigkeit befragt, gaben die Beigeladenen zu 5) bis 11) im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie selbst über keinerlei Betriebsmittel, Gerüste oder Fahrzeuge verfügt und bei der Arbeitsleistung dem grundsätzlich anwesenden Kläger weisungsgebunden unterstanden hätten. Mit Bescheid vom 02.05.2001/Widerspruchsbescheid vom 12.07.2001 forderte die Beklagte für den Zeitraum 01.03.1996 bis 31.03.1999 Sozialversicherungsbeiträge über DM 137.203,70 sowie Säumniszuschläge über DM 58.402,00 nach. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 5) bis 11) nicht im Rahmen selbständiger Subunternehmerverhältnisse beschäftigt, sondern als weisungsgebundene Arbeitnehmer. Arbeitsort, Arbeitszeit und Gestaltung der Tätigkeit habe er vorgegeben, auch auf den Baustellen sei er stets anwesend gewesen und habe die Arbeiten geleitet. Die Tätigkeiten seien persönlich zu erbringen gewesen, die Einstellung von Ersatz- oder Hilfskräften durch die Beigeladenen zu 5) bis 11) habe der Zustimmung des Kläger bedurft. Die Beigeladenen zu 5) bis 11) hätten selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht über eine Betriebsstruktur verfügt, mit welcher sie Gerüste auf- oder abbauen hätten können. Sie hätten auch über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, wobei geringwertige Gegenstände wie Hammer, Wasserwaage, Ratsche, Zollstock sowie Arbeitskleidung zurückzutreten hätten. Sie seien gar nicht oder allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang für andere Auftraggeber tätig geworden, auf dem Markt nie werbend tätig gewesen und hätten keine eigene Preisgestaltung durchführen können. Die Entlohnung sei nicht nach geleistetem Gewerk, sondern nach einem vom Kläger vorgegebenen Stundensatz erfolgt. Demgegenüber stünden Indizien einer selbständigen Tätigkeit zurück, wie z.B. Gewerbeanmeldung, Nichtbestehen von Entgeltfortzahlungsansprüchen sowie die steuerrechtliche Behandlung der Entgelte. Die Höhe der abzuführenden Beiträge errechnete die Beklagte aus den belegten Entgeltzahlungen. Die Säumniszuschläge seien für die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichteten Beiträge zu fordern, weil der Kläger als Innungsvorsitzender bzw. stellvertretener Innungsvorsitzender zumindest mit bedingtem Vorsatz die Beiträge nicht abgeführt habe. Insbesondere habe der Kläger den Beigeladenen zu 8), welcher als vor kurzem zugezogener Spätaussiedler aus Russland keine Kenntnisse des deutschen Rechtssystems und als gelernter Elektriker keine Kenntnisse vom Gerüstbau gehabt habe, dazu veranlasst, ein eigenes Gewerbe als Gerüstbauer anzumelden, obgleich dieser als Betriebsmittel lediglich über einen Arbeitsanzug und ein Paar Sicherheitsschuhe verfügt habe.
2.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Beigeladenen zu 5) bis 11) abhängig beschäftigt. Er habe Arbeitszeit, Arbeitsdauer und Arbeitsort per Weisung vorgegeben. Eine eigene unternehmerische Tätigkeit hätten die Beigeladenen zu 5) bis 11) nicht entfaltet; sie hätten weder über eigene Betriebsmittel noch eigene Mitarbeiter verfügt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich darauf bezogen, dass die Beigeladenen zu 5) bis 8) sich selbst versichert und ein Gewerbe angemeldet hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.03.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.03.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001, mit welchem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 5) bis 11) mit dem Kläger im Zeitraum 01.03.1994 bis 31.03.1999 nachgefordert sowie Säumniszuschläge ab Fälligkeitszeitpunkt geltend gemacht hat. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist als Arbeitgeber verpflichtet, die von der Beklagten dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sowie die ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach zutreffenden Säumniszuschläge zu zahlen. Denn die Beigeladenen zu 5) bis 11) waren - wie sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt - versicherung- und beitragsspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis für den Kläger tätig, §§ 2 Abs.1, 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV, § 168 Abs.1 Satz 1 AFG bis 31. Dezember 1997 und ab 01.01.1998 gemäß § 25 Abs.1 SGB III, § 5 Nr.1 SGB V, § 20 SGB XI, § 1 Nr.1 SGB VI. Insoweit folgt der Senat der zutreffenden Begründung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.4 SGG.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte bezüglich der nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Bücher des Sozialgesetzbuchs zutreffend berechneten Sozialversicherungsbeiträge auch Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs.1 SGB IV in der zutreffenden Höhe ab Eintritt der Fälligkeit der Beiträge festsetzen durfte. Eine unverschuldete Nichtkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs.2 SGB IV kann unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht begründet werden; zutreffend hat die Beklagte dem Kläger vorgehalten, dass dieser als Innungsvorsitzender bzw. stellvertretender Innungsvorsitzender eine selbstverständliche Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht abhängig Beschäftigter hatte und dies insbesondere im Falle des Beigeladenen zu 8) besonders augenfällig war. Denn dieser wäre auf Grund seines rechtlichen Kenntnisstandes, seines fachlichen Könnens sowie seiner vernachlässigenswerten Betriebsmittel nicht in der Lage gewesen, einen eigenständigen Gerüstbaubetrieb zu führen. Insoweit ist auch festzustellen, dass die Klägerin nicht durch Verjährung im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV an der Beitragsnachforderung gehindert war, weil dem Kläger Vorsatz im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV vorzuhalten ist.
Die Berufung musste somit in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Art.17 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 - BGBl I S.2144).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig sind Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen sowie Säumniszuschläge aufgrund einer Betriebsprüfung.
1.
Der 1951 geborene Kläger betreibt seit der Anmeldung zum 01.03.1994 ein Gerüstbaugewerbe. Ab Erwerb eines eigenen Gerüstes zum 01.03.1996 erbrachte er Gerüstbauleistungen mit Hilfe der für ihn tätigen Beigeladenen zu 5) bis 11). Diese fanden sich regelmäßig auf dem Lagerplatz des Klägers ein, fuhren gemeinsam mit einem Fahrzeug des Klägers vor Ort und erbrachten dort zusammen unter dessen Anleitung Gerüstbauarbeiten, bis sie wieder gemeinsam nach Hause fuhren. Mit den Beigeladenen zu 5) bis 11) schloss der Kläger keine Arbeitsverträge ab, sondern ließ diese als "selbständige Subunternehmer" tätig werden, so dass er auch keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtete.
Bei einer Außenprüfung des Arbeitsamts B. ergaben sich Hinweise darauf, dass die Beigeladenen zu 5) bis 11) weisungsabhängig für den Kläger tätig waren. Von der Beklagten zu ihrer Tätigkeit befragt, gaben die Beigeladenen zu 5) bis 11) im Wesentlichen übereinstimmend an, dass sie selbst über keinerlei Betriebsmittel, Gerüste oder Fahrzeuge verfügt und bei der Arbeitsleistung dem grundsätzlich anwesenden Kläger weisungsgebunden unterstanden hätten. Mit Bescheid vom 02.05.2001/Widerspruchsbescheid vom 12.07.2001 forderte die Beklagte für den Zeitraum 01.03.1996 bis 31.03.1999 Sozialversicherungsbeiträge über DM 137.203,70 sowie Säumniszuschläge über DM 58.402,00 nach. Der Kläger habe die Beigeladenen zu 5) bis 11) nicht im Rahmen selbständiger Subunternehmerverhältnisse beschäftigt, sondern als weisungsgebundene Arbeitnehmer. Arbeitsort, Arbeitszeit und Gestaltung der Tätigkeit habe er vorgegeben, auch auf den Baustellen sei er stets anwesend gewesen und habe die Arbeiten geleitet. Die Tätigkeiten seien persönlich zu erbringen gewesen, die Einstellung von Ersatz- oder Hilfskräften durch die Beigeladenen zu 5) bis 11) habe der Zustimmung des Kläger bedurft. Die Beigeladenen zu 5) bis 11) hätten selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, nicht über eine Betriebsstruktur verfügt, mit welcher sie Gerüste auf- oder abbauen hätten können. Sie hätten auch über keine eigenen Betriebsmittel verfügt, wobei geringwertige Gegenstände wie Hammer, Wasserwaage, Ratsche, Zollstock sowie Arbeitskleidung zurückzutreten hätten. Sie seien gar nicht oder allenfalls in vernachlässigenswertem Umfang für andere Auftraggeber tätig geworden, auf dem Markt nie werbend tätig gewesen und hätten keine eigene Preisgestaltung durchführen können. Die Entlohnung sei nicht nach geleistetem Gewerk, sondern nach einem vom Kläger vorgegebenen Stundensatz erfolgt. Demgegenüber stünden Indizien einer selbständigen Tätigkeit zurück, wie z.B. Gewerbeanmeldung, Nichtbestehen von Entgeltfortzahlungsansprüchen sowie die steuerrechtliche Behandlung der Entgelte. Die Höhe der abzuführenden Beiträge errechnete die Beklagte aus den belegten Entgeltzahlungen. Die Säumniszuschläge seien für die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichteten Beiträge zu fordern, weil der Kläger als Innungsvorsitzender bzw. stellvertretener Innungsvorsitzender zumindest mit bedingtem Vorsatz die Beiträge nicht abgeführt habe. Insbesondere habe der Kläger den Beigeladenen zu 8), welcher als vor kurzem zugezogener Spätaussiedler aus Russland keine Kenntnisse des deutschen Rechtssystems und als gelernter Elektriker keine Kenntnisse vom Gerüstbau gehabt habe, dazu veranlasst, ein eigenes Gewerbe als Gerüstbauer anzumelden, obgleich dieser als Betriebsmittel lediglich über einen Arbeitsanzug und ein Paar Sicherheitsschuhe verfügt habe.
2.
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2005 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe die Beigeladenen zu 5) bis 11) abhängig beschäftigt. Er habe Arbeitszeit, Arbeitsdauer und Arbeitsort per Weisung vorgegeben. Eine eigene unternehmerische Tätigkeit hätten die Beigeladenen zu 5) bis 11) nicht entfaltet; sie hätten weder über eigene Betriebsmittel noch eigene Mitarbeiter verfügt.
Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und sich darauf bezogen, dass die Beigeladenen zu 5) bis 8) sich selbst versichert und ein Gewerbe angemeldet hätten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.03.2005 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 30.03.2005 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 02.05.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2001, mit welchem die Beklagte Sozialversicherungsbeiträge aus Beschäftigungsverhältnissen der Beigeladenen zu 5) bis 11) mit dem Kläger im Zeitraum 01.03.1994 bis 31.03.1999 nachgefordert sowie Säumniszuschläge ab Fälligkeitszeitpunkt geltend gemacht hat. Das Sozialgericht hat die dagegen erhobene Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.03.2005 zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist als Arbeitgeber verpflichtet, die von der Beklagten dem Grunde und auch der Höhe nach zutreffend geforderten Sozialversicherungsbeiträge nachzuentrichten sowie die ebenfalls dem Grunde und der Höhe nach zutreffenden Säumniszuschläge zu zahlen. Denn die Beigeladenen zu 5) bis 11) waren - wie sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände ergibt - versicherung- und beitragsspflichtig in einem Beschäftigungsverhältnis für den Kläger tätig, §§ 2 Abs.1, 7 Abs.1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IV, § 168 Abs.1 Satz 1 AFG bis 31. Dezember 1997 und ab 01.01.1998 gemäß § 25 Abs.1 SGB III, § 5 Nr.1 SGB V, § 20 SGB XI, § 1 Nr.1 SGB VI. Insoweit folgt der Senat der zutreffenden Begründung des Urteils des Sozialgerichts Bayreuth und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs.4 SGG.
Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagte bezüglich der nach den Rechtsvorschriften der jeweiligen Bücher des Sozialgesetzbuchs zutreffend berechneten Sozialversicherungsbeiträge auch Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs.1 SGB IV in der zutreffenden Höhe ab Eintritt der Fälligkeit der Beiträge festsetzen durfte. Eine unverschuldete Nichtkenntnis von der Zahlungspflicht im Sinne des § 24 Abs.2 SGB IV kann unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und des Vorbringens des Klägers nicht begründet werden; zutreffend hat die Beklagte dem Kläger vorgehalten, dass dieser als Innungsvorsitzender bzw. stellvertretender Innungsvorsitzender eine selbstverständliche Kenntnis von der Sozialversicherungspflicht abhängig Beschäftigter hatte und dies insbesondere im Falle des Beigeladenen zu 8) besonders augenfällig war. Denn dieser wäre auf Grund seines rechtlichen Kenntnisstandes, seines fachlichen Könnens sowie seiner vernachlässigenswerten Betriebsmittel nicht in der Lage gewesen, einen eigenständigen Gerüstbaubetrieb zu führen. Insoweit ist auch festzustellen, dass die Klägerin nicht durch Verjährung im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 1 SGB IV an der Beitragsnachforderung gehindert war, weil dem Kläger Vorsatz im Sinne des § 25 Abs.1 Satz 2 SGB IV vorzuhalten ist.
Die Berufung musste somit in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG (Art.17 Abs.1 Satz 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 17.08.2001 - BGBl I S.2144).
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved