Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 17 LW 9/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 LW 29/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 01.09.1968 als Landwirt bei der Beklagten versichert. Seit dem 01.10.1976 legt er als Weiterversicherter Versicherungszeiten mit Beitragspflicht zurück, wobei erhebliche Beitragsrückstände bestehen. Der Kläger ist arbeitslos und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt. Nunmehr erhält er Leistungen nach dem SGB II.
Am 30.08.2001 stellte er Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Im Antragsformular gab er an, sich selbst zu therapieren, da er von der gesetzlichen Krankenversicherung im Oktober 1992 mangels Beitragszahlung ausgeschlossen worden sei. Er hält sich für erwerbsunfähig aufgrund von Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Kreislaufstörungen, einer Bronchitis, einem Wirbelsäulenleiden und einem im Januar 1986 erlittenen Lungen-, Leber- und Gallenblasentrauma.
Die Beklagte wies den Antrag durch den Bescheid vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 zurück.
Die Beklagte hatte zuvor ein Gutachten des Dr.B. vom 07.11. 2001 eingeholt. Der Arzt stellte die Diagnosen des Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung/Psychose und auf ein Wirbelsäulenleiden und regte eine orthopädische sowie psychiatrische Begutachtung an. Eine psychiatrische Begutachtung lehnte der Kläger jedoch ab. Der daraufhin beauftragte orthopädische Sachverständige Dr.R. (Gutachten vom 14.03.2002) stellte die Diagnose "beginnende Osteochondrose der HWS, Spondylose der Brustwirbelsäule". Einsatzfähigkeit bestünde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und darüber hinaus.
Im Widerspruchsverfahren war der Kläger nochmals zu einer psychiatrischen Begutachtung geladen worden. Der Aufforderung zum Erscheinen kam der Kläger nicht nach.
Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Er weist darauf hin, dass Bedienstete der ehemaligen Deutschen Bundespost und der Bundesbahn schon wegen wesentlich geringerer Gesundheitsstörungen rentenmäßig versorgt worden seien.
Das Sozialgericht hat ein internistisches Sachverständigengutachten durch Dr.H. G. vom 27.01.2004 nach persönlicher Untersuchung veranlasst. Dort schilderte der Kläger, er habe einen Bluthochdruck; außerdem komme es zu Atembeschwerden bei körperlicher Belastung, wie z.B. Dauerlauf. Er habe Dauerschmerzen im linken Hüftgelenk, was sich allerdings in den letzten Jahren etwas gebessert habe. Zeitweilig leide er auch unter Kreuzschmerzen bei körperlicher Belastung.
Der Sachverständige diagnostizierte das Vorliegen folgender Gesundheitsstörungen:
1. Verschleißschäden an der Wirbelsäule, derzeit kein Nachweis einer stärkeren Funktionseinschränkung, 2. medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck, 3. chronische Atemwegserkrankung geringer Ausprägung bei Niko tinkonsum, 4. diffuser Leberparenchymschaden ohne Einschränkung der Syn theseleistung der Leber, 5. Adipositas Grad II 6. Hypercholesterinämie.
Der Kläger könne noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung und in geschlossenen Räumen ausüben. Übermäßige nervliche Belastungen, Einwirkung von Bronchialreizstoffen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefährdung und mit stärkeren Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates (häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Las-ten, Zwangshaltungen) seien zu vermeiden. Der Kläger könne unter Beachtung dessen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden Arbeiten verrichten. Eine nervenärztliche Begutachtung hielt der Sachverständige für nicht erforderlich.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 12.08.2004 ab. Dabei stützte es sich auf die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr.G ...
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger lässt durch seinen früheren Bevollmächtigten vortragen, dass er nach wie vor der festen Überzeugung sei, dass ihm eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit gleich welcher Art nicht abverlangt werden könne. In Kenntnis der Schwierigkeiten im Rahmen des Vorverfahrens werde dennoch angeregt, den Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen untersuchen zu lassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.08.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.2001 Versichertenrente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zunächst, die Anregung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten aufgreifend, Herrn Dr.H. mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass eine psychiatrisch-neurologische Inquisition abgelehnt werde und nahm den Untersuchungstermin nicht wahr.
Der Kläger übersandte einen Bericht des Orthopäden Dr.R. vom 13.04.2004 sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad F. vom 05.02.2005 über einen Aufenthalt vom 05.01. bis 26.01.2005. Das Leistungsvermögen des Klägers wird darin auf sechs Stunden und mehr bezogen auf leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Vermeidung von schweren körperlichen Belastungen und länger anhaltendem Stehen, Gehen und häufigem Bücken geschätzt. Die Psyche wird als geordnet bei mäßiger psychosomatischer Überlagerung beschrieben. Der Kläger teilte mit, dass er eine arbeitsmedizinische Untersuchung beabsichtige.
Der Senat hat sodann den Arbeitsmediziner Dr.H. mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt.
Herr Dr.H. hat sein Gutachten unter dem Datum des 15.08.2005 nach persönliche Untersuchung des Klägers am 12.08.2005 erstellt. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger seit August 2001 in der Lage, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich mit gewissen Einschränkungen qualitativer Art zu verrichten. Mittelschwere Arbeiten seien noch mindestens vier Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich möglich. Die Leistungseinschränkung für mittelschwere Arbeiten ergebe sich aus der Kombination der Gesundheitsstörungen Wirbelsäulensyndrom, Retropatellararthrose beidseits, beginnende Coxarthrose beidseits, Übergewicht und Bluthochdruckleiden. Bei mittelschweren Tätigkeiten sei auch das Heben und Tragen von Lasten in gewissem regelmäßigen Umfang, längeres Stehen bis zuweilen längeres Gehen erforderlich; dies sei nur noch halbtags zumutbar. Aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenerkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, Lasten von 15 kg oder mehr zu heben oder zu tragen. Das Übergewicht des Klägers wirke sich hier ebenfalls leistungsmindernd aus. Ungeeignet sei die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft; ebenso ungeeignet seien Zwangshaltungen sowie überwiegendes Stehen oder Sitzen. Aufgrund der chronischen Atemwegserkrankung sei die Einwirkung von Gasen, Stäuben, Dämpfen, Rauch und Reizstoffen zu vermeiden. Bei der Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung gefunden. Da der Kläger über Jahrzehnte mit Kundenkontakt gearbeitet habe, werde Publikumsverkehr für zumutbar gehalten. Auch Fingerfeinarbeiten seien möglich. Betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Nicht möglich seien dagegen andauernde Überkopfarbeit, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Arbeiten im Knien, dies aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung und der Retropatellararthrose. Akkordarbeit und taktgebundene Arbeiten seien möglich. Die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Wege könnten vom Kläger in angemessener Geschwindigkeit bewältigt werden. Die Gehstrecke sei, auch eigenen Angaben zufolge, nicht eingeschränkt. Der Kläger könne sich auf eine andere Erwerbstätigkeit umstellen, zumal er im Rahmen eines FH-Studiums bereits in der Vergangenheit ein hohes Maß an geistiger Flexibilität gezeigt habe. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien bisher ohne bleibende motorische oder sensible Ausfallserscheinungen, aber mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik bei LWS und BWS-Syndrom mit Interkostalneuralgie geblieben. Das Bluthochdruckleiden sei medikamentös kompensiert eingestellt. Die chronische Atemwegserkrankung besitze nur eine geringe Ausprägung.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 teilte der Kläger mit, dass er nur noch leichte Arbeiten mit weniger als drei Stunden täglich verrichten könne; auch dabei seien etwa halbstündige Unterbrechungsintervalle notwendig, da es zu Dauerschmerzen und Schmerzgraderhöhung im Thorax komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Nürnberg sowie der Streitakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Der Kläger ist weder als teilweise noch als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 13 Abs.1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - in Verbindung mit § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - jeweils in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen anzusehen, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.3 SGB VI). Dabei weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.08.2004 zurück. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Hervorzuheben ist, dass auch der Senat von der Richtigkeit des darin zugrunde gelegten Leistungsprofils des Klägers überzeugt ist. Der Senat stützt seine Überzeugung auch auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.H. vom 15.08.2005. Der Sachverständige hat darin das Vorliegen eines über sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestätigt. Dabei sind in qualitativer Hinsicht das Heben und Tragen von Lasten von 15 kg und mehr sowie die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, die Verrichtung von Arbeiten in Zwangshaltung sowie im überwiegenden Stehen oder Sitzen ausgeschlossen. Zu vermeiden sind überdies die Einwirkung von Gasen, Stäuben, Dämpfen, Rauch und Reizstoffen und Arbeiten, die das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie dauerendes Knien erfordern. Weder besteht eine Einschränkung des Anmarschweges noch eine Beschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten auf andere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Da weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, reichen die getroffene Feststellungen zum Leistungsbild aus, um das Fehlen einer Erwerbsminderung im Sinne des § 13 Abs.1 ALG i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI zu bejahen. Dessen ungeachtet sind dem Kläger fachlich und medizinisch Bearbeitertätigkeiten im Bürodienst, die gelegentliches Wechseln der Arbeitspositionen erlauben, zumutbar.
Eine Einschränkung des Leistungsbildes in psychiatrischer Hinsicht hat sich nicht nachweisen lassen. Der Senat ist der Aufforderung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gefolgt. Jedoch hat sich der Kläger der Erstellung eines solchen Gutachtens, wie bereits im Verwaltungsverfahren, verschlossen. Der gerichtliche Sachverständige Dr.H. vermochte keine leistungseinschränkende psychische Gesundheitsstörung zu erkennen. Der Kläger steht auch nicht in nervenärztlicher Behandlung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig ein Anspruch auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente.
Der 1946 geborene Kläger ist seit 01.09.1968 als Landwirt bei der Beklagten versichert. Seit dem 01.10.1976 legt er als Weiterversicherter Versicherungszeiten mit Beitragspflicht zurück, wobei erhebliche Beitragsrückstände bestehen. Der Kläger ist arbeitslos und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt. Nunmehr erhält er Leistungen nach dem SGB II.
Am 30.08.2001 stellte er Antrag auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente. Im Antragsformular gab er an, sich selbst zu therapieren, da er von der gesetzlichen Krankenversicherung im Oktober 1992 mangels Beitragszahlung ausgeschlossen worden sei. Er hält sich für erwerbsunfähig aufgrund von Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck, Kreislaufstörungen, einer Bronchitis, einem Wirbelsäulenleiden und einem im Januar 1986 erlittenen Lungen-, Leber- und Gallenblasentrauma.
Die Beklagte wies den Antrag durch den Bescheid vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 zurück.
Die Beklagte hatte zuvor ein Gutachten des Dr.B. vom 07.11. 2001 eingeholt. Der Arzt stellte die Diagnosen des Verdachts auf eine Persönlichkeitsstörung/Psychose und auf ein Wirbelsäulenleiden und regte eine orthopädische sowie psychiatrische Begutachtung an. Eine psychiatrische Begutachtung lehnte der Kläger jedoch ab. Der daraufhin beauftragte orthopädische Sachverständige Dr.R. (Gutachten vom 14.03.2002) stellte die Diagnose "beginnende Osteochondrose der HWS, Spondylose der Brustwirbelsäule". Einsatzfähigkeit bestünde für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden täglich und darüber hinaus.
Im Widerspruchsverfahren war der Kläger nochmals zu einer psychiatrischen Begutachtung geladen worden. Der Aufforderung zum Erscheinen kam der Kläger nicht nach.
Gegen die ablehnende Entscheidung hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg erhoben. Er weist darauf hin, dass Bedienstete der ehemaligen Deutschen Bundespost und der Bundesbahn schon wegen wesentlich geringerer Gesundheitsstörungen rentenmäßig versorgt worden seien.
Das Sozialgericht hat ein internistisches Sachverständigengutachten durch Dr.H. G. vom 27.01.2004 nach persönlicher Untersuchung veranlasst. Dort schilderte der Kläger, er habe einen Bluthochdruck; außerdem komme es zu Atembeschwerden bei körperlicher Belastung, wie z.B. Dauerlauf. Er habe Dauerschmerzen im linken Hüftgelenk, was sich allerdings in den letzten Jahren etwas gebessert habe. Zeitweilig leide er auch unter Kreuzschmerzen bei körperlicher Belastung.
Der Sachverständige diagnostizierte das Vorliegen folgender Gesundheitsstörungen:
1. Verschleißschäden an der Wirbelsäule, derzeit kein Nachweis einer stärkeren Funktionseinschränkung, 2. medikamentös gut kompensierter arterieller Bluthochdruck, 3. chronische Atemwegserkrankung geringer Ausprägung bei Niko tinkonsum, 4. diffuser Leberparenchymschaden ohne Einschränkung der Syn theseleistung der Leber, 5. Adipositas Grad II 6. Hypercholesterinämie.
Der Kläger könne noch regelmäßig leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten in wechselnder Haltung und in geschlossenen Räumen ausüben. Übermäßige nervliche Belastungen, Einwirkung von Bronchialreizstoffen, Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefährdung und mit stärkeren Belastungen des Stütz- und Bewegungsapparates (häufiges Bücken, Heben und Tragen schwerer Las-ten, Zwangshaltungen) seien zu vermeiden. Der Kläger könne unter Beachtung dessen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich noch mindestens sechs Stunden Arbeiten verrichten. Eine nervenärztliche Begutachtung hielt der Sachverständige für nicht erforderlich.
Daraufhin wies das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 12.08.2004 ab. Dabei stützte es sich auf die Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr.G ...
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger lässt durch seinen früheren Bevollmächtigten vortragen, dass er nach wie vor der festen Überzeugung sei, dass ihm eine mindestens sechsstündige Erwerbstätigkeit gleich welcher Art nicht abverlangt werden könne. In Kenntnis der Schwierigkeiten im Rahmen des Vorverfahrens werde dennoch angeregt, den Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet von Amts wegen untersuchen zu lassen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.08.2004 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.05.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2003 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf den Antrag vom 30.08.2001 Versichertenrente wegen Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat zunächst, die Anregung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten aufgreifend, Herrn Dr.H. mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Kläger teilte daraufhin mit, dass eine psychiatrisch-neurologische Inquisition abgelehnt werde und nahm den Untersuchungstermin nicht wahr.
Der Kläger übersandte einen Bericht des Orthopäden Dr.R. vom 13.04.2004 sowie einen ärztlichen Entlassungsbericht der Reha-Klinik Bad F. vom 05.02.2005 über einen Aufenthalt vom 05.01. bis 26.01.2005. Das Leistungsvermögen des Klägers wird darin auf sechs Stunden und mehr bezogen auf leichte bis mittelschwere Arbeiten bei Vermeidung von schweren körperlichen Belastungen und länger anhaltendem Stehen, Gehen und häufigem Bücken geschätzt. Die Psyche wird als geordnet bei mäßiger psychosomatischer Überlagerung beschrieben. Der Kläger teilte mit, dass er eine arbeitsmedizinische Untersuchung beabsichtige.
Der Senat hat sodann den Arbeitsmediziner Dr.H. mit der Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt.
Herr Dr.H. hat sein Gutachten unter dem Datum des 15.08.2005 nach persönliche Untersuchung des Klägers am 12.08.2005 erstellt. Nach seiner Einschätzung sei der Kläger seit August 2001 in der Lage, leichte Arbeiten unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses acht Stunden täglich mit gewissen Einschränkungen qualitativer Art zu verrichten. Mittelschwere Arbeiten seien noch mindestens vier Stunden, jedoch weniger als sechs Stunden täglich möglich. Die Leistungseinschränkung für mittelschwere Arbeiten ergebe sich aus der Kombination der Gesundheitsstörungen Wirbelsäulensyndrom, Retropatellararthrose beidseits, beginnende Coxarthrose beidseits, Übergewicht und Bluthochdruckleiden. Bei mittelschweren Tätigkeiten sei auch das Heben und Tragen von Lasten in gewissem regelmäßigen Umfang, längeres Stehen bis zuweilen längeres Gehen erforderlich; dies sei nur noch halbtags zumutbar. Aufgrund der bestehenden Wirbelsäulenerkrankung sei der Kläger nicht in der Lage, Lasten von 15 kg oder mehr zu heben oder zu tragen. Das Übergewicht des Klägers wirke sich hier ebenfalls leistungsmindernd aus. Ungeeignet sei die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft; ebenso ungeeignet seien Zwangshaltungen sowie überwiegendes Stehen oder Sitzen. Aufgrund der chronischen Atemwegserkrankung sei die Einwirkung von Gasen, Stäuben, Dämpfen, Rauch und Reizstoffen zu vermeiden. Bei der Untersuchung habe sich kein Hinweis auf eine psychische Erkrankung gefunden. Da der Kläger über Jahrzehnte mit Kundenkontakt gearbeitet habe, werde Publikumsverkehr für zumutbar gehalten. Auch Fingerfeinarbeiten seien möglich. Betriebsunübliche Pausen seien nicht notwendig. Nicht möglich seien dagegen andauernde Überkopfarbeit, Steigen auf Leitern und Gerüste sowie Arbeiten im Knien, dies aufgrund der degenerativen Wirbelsäulenerkrankung und der Retropatellararthrose. Akkordarbeit und taktgebundene Arbeiten seien möglich. Die mit einem Arbeitsverhältnis verbundenen Wege könnten vom Kläger in angemessener Geschwindigkeit bewältigt werden. Die Gehstrecke sei, auch eigenen Angaben zufolge, nicht eingeschränkt. Der Kläger könne sich auf eine andere Erwerbstätigkeit umstellen, zumal er im Rahmen eines FH-Studiums bereits in der Vergangenheit ein hohes Maß an geistiger Flexibilität gezeigt habe. Die degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule seien bisher ohne bleibende motorische oder sensible Ausfallserscheinungen, aber mit belastungsabhängiger Schmerzsymptomatik bei LWS und BWS-Syndrom mit Interkostalneuralgie geblieben. Das Bluthochdruckleiden sei medikamentös kompensiert eingestellt. Die chronische Atemwegserkrankung besitze nur eine geringe Ausprägung.
Mit Schreiben vom 21.09.2005 teilte der Kläger mit, dass er nur noch leichte Arbeiten mit weniger als drei Stunden täglich verrichten könne; auch dabei seien etwa halbstündige Unterbrechungsintervalle notwendig, da es zu Dauerschmerzen und Schmerzgraderhöhung im Thorax komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, der beigezogenen Akte des Sozialgerichts Nürnberg sowie der Streitakte des Bayer. Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Der Kläger ist weder als teilweise noch als voll erwerbsgemindert im Sinne des § 13 Abs.1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG - in Verbindung mit § 43 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI - jeweils in den ab 01.01.2001 geltenden Fassungen anzusehen, da er noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes und ohne Berücksichtigung der jeweiligen Arbeitsmarktlage mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs.3 SGB VI). Dabei weist der Senat die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Nürnberg vom 12.08.2004 zurück. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs.2 SGG).
Hervorzuheben ist, dass auch der Senat von der Richtigkeit des darin zugrunde gelegten Leistungsprofils des Klägers überzeugt ist. Der Senat stützt seine Überzeugung auch auf das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten des Arbeitsmediziners Dr.H. vom 15.08.2005. Der Sachverständige hat darin das Vorliegen eines über sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes bestätigt. Dabei sind in qualitativer Hinsicht das Heben und Tragen von Lasten von 15 kg und mehr sowie die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft, die Verrichtung von Arbeiten in Zwangshaltung sowie im überwiegenden Stehen oder Sitzen ausgeschlossen. Zu vermeiden sind überdies die Einwirkung von Gasen, Stäuben, Dämpfen, Rauch und Reizstoffen und Arbeiten, die das Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie dauerendes Knien erfordern. Weder besteht eine Einschränkung des Anmarschweges noch eine Beschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeiten auf andere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Da weder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung noch eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt, reichen die getroffene Feststellungen zum Leistungsbild aus, um das Fehlen einer Erwerbsminderung im Sinne des § 13 Abs.1 ALG i.V.m. § 43 Abs.3 SGB VI zu bejahen. Dessen ungeachtet sind dem Kläger fachlich und medizinisch Bearbeitertätigkeiten im Bürodienst, die gelegentliches Wechseln der Arbeitspositionen erlauben, zumutbar.
Eine Einschränkung des Leistungsbildes in psychiatrischer Hinsicht hat sich nicht nachweisen lassen. Der Senat ist der Aufforderung des ehemaligen Klägerbevollmächtigten zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens gefolgt. Jedoch hat sich der Kläger der Erstellung eines solchen Gutachtens, wie bereits im Verwaltungsverfahren, verschlossen. Der gerichtliche Sachverständige Dr.H. vermochte keine leistungseinschränkende psychische Gesundheitsstörung zu erkennen. Der Kläger steht auch nicht in nervenärztlicher Behandlung.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 193 SGG.
Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
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