L 16 R 391/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 491/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 R 391/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 6. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit der Neufeststellung der Altersrente aufgund einer Übertragung von Entgeltpunkten nach Versorgungsausgleichsentscheidung.

Der 1938 geborene Kläger war vom 01.02.1963 bis zum 31.10.2003 mit A. H. , geb. P. , geboren 1934 verheiratet (Ehezeit nach § 1587 Abs.2 BGB). Er bezieht seit dem 01.02.2000 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Durch Urteil des Amtsgerichts E. Familiengericht vom 26.02.2004 wurde die Ehe geschieden. Ferner wurden vom Versicherungskonto des Klägers bei der Beklagten auf das bestehende Versicherungskonto der Geschiedenen bei der Beklagten Rentenanwartschaften von monatlich 39,02 EUR bezogen auf den 31.10.2003 übertragen. Es wurde angeordnet, den Monatsbetrag der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen. In den Gründen werden die höhere Anwartschaft des Klägers sowie die niedrigere Anwartschaft seiner ehemaligen Ehefrau bei der Landesversicherungsanstalt Niederbayern/Oberpfalz sowie die höhere Anwartschaft der Ehefrau bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niederbayern/Oberpfalz - LAK - seiner dortigen niedrigeren Anwartschaft gegenübergestellt, soweit sie auf die Ehezeit entfallen. Da der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich von Renten und Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung durch Übertragung vom Rentenkonto des Verpflichteten auf dasjenige des Berechtigten erfolgt (Splitting), der Versorgungsausgleich für Anwartschaften auf Renten bei der LAK durch Realteilung durchgeführt wird, jedoch das Splitting gemäß § 1587b Abs.1, Abs.2 BGB vorrangig ist, wurde die Differenz zwischen der Summe der splittingfähigen Renten sowie den real teilungsfähigen Renten geteilt und die ausgleichspflichtige Hälfte allein vom Versicherungskonto des Klägers bei der LVA auf das Versicherungskonto der ehemaligen Ehefrau übertragen. Die Entscheidung des Amtsgerichts E. wurde am 06.04.2004 rechtskräftig.

Nach Anhörung wurde mit Bescheid vom 05.05.2004 die Altersrente des Klägers ab dem 01.06.2004 neu festgestellt. Die übertragene Rentenanwartschaft von monatlich 39,02 EUR wird durch den aktuellen Rentenwert bei Ende der Ehezeit dividiert, woraus sich 1,4933 Entgeltpunkte errechneten. Mit Bescheid vom 06.05.2004 wurde die Altersrente der Geschiedenen durch Neufeststellung zum 01.06.2004 entsprechend erhöht.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein mit der Begründung, dass seine ehemalige Ehefrau mehr Rente bekomme als er. Dem Amtsgericht E. müsse ein Irrtum unterlaufen sein.

Mit Bescheid vom 14.07.2004 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils hingewiesen.

Die dagegen erhobene Klage zum Sozialgericht Regensburg blieb erfolglos (Urteil vom 06.12.2004).

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt, die in der Sache nicht begründet worden ist.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 06.12.2004 sowie den Bescheid vom 05.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, der Akten des Sozialgerichts München und des Amtsgerichts E. sowie der Akte des Bayerischen Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung erweist sich als nicht begründet. Der angefochtene Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 05.05.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2004 ist rechtmäßig. Daher hat das Sozialgericht die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte musste die Altersrente des Klägers gemäß § 48 Abs.1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zum 01.06.2004 neu feststellen, da sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. Diese tatsächlichen Verhältnisse liegen darin begründet, dass ein zu Lasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich durch einen Abschlag an Entgeltpunkten zu berücksichtigen ist (§ 76 Abs.1 SGB VI). Dabei kommt den Urteilen der Familiengerichte, denen die Durchführung des Versorgungsausgleiches zugeordnet ist, über die Übertragung einer Rentenanwartschaft rechtsgestaltende Wirkung zu, die unmittelbar in die Rechtsposition des Rentenversicherungsträgers eingreift. Im Übrigen wirken die Urteile unmittelbar für und gegen die am Verfahren Beteiligten. Soweit der Kläger vorträgt, dem Familiengericht müsse ein Irrtum bei der Berechung der Rentenanwartschaften unterlaufen sein, steht diesem Vorbringen die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft des Urteils entgegen. Eine Abänderung des rechtskräftigen familiengerichtlichen Urteils ist nur noch unter den Voraussetzungen des § 323 ZPO (Berücksichtigung nachträglicher Änderungen) sowie, soweit eine ursprünglich unrichtige Entscheidung zu korrigieren ist, nur unter den engen Voraussetzungen des § 10a VAHRG, im Übrigen nur gemäß § 578 ZPO analog möglich. Bis dahin charakterisiert die rechtsgestaltende Wirkung sowie die formelle und materielle Bindung des Rentenversicherungsträgers dessen rechtmäßiges Verwaltungshandeln. Die Bindung erstreckt sich auch auf die gemäß § 1587b Abs.6 BGB erfolgte Anordnung des Familiengerichtes, den Monatsbetrag der zu übertragenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen.

Davon abgesehen vermochte der Senat an der Entscheidung über den Versorgungsausgleich keinen Fehler zu entdecken. Die höhere Rentenanwartschaft der geschiedenen Ehefrau bei der LAK, die auf einer besseren Belegung mit Beiträgen beruht, wird im Rahmen des Ausgleichs der Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen (§ 1587b BGB).

Die Beklagte hat das amtsgerichtliche Urteil auch nicht zu Lasten des Klägers fehlerhaft umgesetzt. Die Übertragung der Rentenanwartschaft zu Lasten des Klägers wurde gemäß § 76 Abs.3 und 4 SGB VI zutreffend in einen Abschlag an Entgeltpunkten umgerechnet und gemäß § 76 Abs.7 SGB VI bei der Berechnung der Rente berücksichtigt. Da nach den Angaben des Klägers die ausgleichsberechtigte ehemalige Ehefrau zum Zeitpunkt der Umsetzung des amtsgerichtlichen Urteils noch lebte, besteht auch kein Anspruch gemäß § 4 VAHRG auf Rückgängigmachung der Rentenminderung sowie ferner nicht gemäß § 5 VAHRG auf Suspendierung der Rentenminderung, da die Ausgleichsberechtigte Rente von der LVA erhält. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Ausnahmefall des § 101 Abs.3 SGB VI hier die Vornahme des Abschlages nach § 76 Abs.3 ff. SGB VI verhindern kann. Die Altersrente der geschiedenen Ehefrau wurde zum 01.06.2004 um einen entsprechenden Zuschlag an Entgeltpunkten erhöht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe dafür, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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