Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 1323/03 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 653/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Regelaltersrente streitig.
Der 1935 geborene Kläger ist Staatsbürger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro. Dort sind ihm mit Unterbrechungen Versicherungszeiten nach dem Recht der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro im Umfang von 35 Jahren von September 1953 bis April 1994 bescheinigt. Den am 13.09.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2003/Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 ab, da ein Versicherungsverhältnis nicht vorhanden sei. Die behauptete Beitragsabführung aufgrund einer Beschäftigung bei der Firma K. in H. sei nicht bewiesen.
Die hiergegen vom Kläger zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2005 abgewiesen, weil trotz eigener Ermittlungen die von 1968 bis 1971 behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland bei der Firma K. ebenso wenig wie eine Beitragsabführung an die Beklagte glaubhaft gemacht worden sei.
Hiergegen hat sich der Kläger in seiner Sprache durch ein Schreiben vom 27.04.2005 gewandt, das er am 29.04.2005 an die Beklagte gefaxt hat, auf dem sich aber im Briefkopf ein Vermerk "Gerichtsbescheid" sowie "Sozialgericht Landshut" mit Angabe der Aktenzeichen der Beklagten und des SG befand. Inhaltlich bringt der Kläger dabei sein Missfallen über das Ergebnis des Gerichtsbescheides zum Ausdruck. Am 18.05.2005 hat die Beklagte - ausweislich eines am 18.05.2005 bearbeiteten Laufzettels zwischen zwei Arbeitsgruppen - im Wissen um eine Erledigung des Verfahrens durch einen Gerichtsbescheid die Übersetzung des Schreibens vom 27.04.2005 veranlasst und nach deren Vorliegen am 21.07.2005 am 16.08.2005 an das Sozialgericht Landshut weitergeleitet, welches eine Weiterleitung mit Eingang vom 13.09.2005 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) bewirkte.
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger in einer Petition an den Bundeskanzler gewandt, woraufhin die Beklagte aufgrund der neuen, vom Kläger vorgelegten Unterlagen einer Lohnabrechnung vom 09.12.1968 über 155 Stunden, einer Mietbescheinigung für den Monat Februar 1969 und vom 10.07.1970 sowie einer Bescheinigung der Metallwarenfabrik K. über eine Beschäftigung ab 02.12.1968 sowie einen unbezahlten Urlaub vom 07.03.1969 bis 20.03.1969 als auch einer Lohnmitteilung vom Juli 1970 mit Bescheid vom 15.06.2005 dem Grunde nach einen Rentenanspruch ab 01.01.2001 anerkannt hat, weil von Dezember 1968 bis März 1969 und von Juni bis Juli 1970 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung von Beiträgen glaubhaft gemacht worden seien. Gleichzeitig hat die Beklagte die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge von monatlich 78,00 Euro über sechs Monate eingeräumt und mit Bescheid vom 26.09.2005 nach entsprechender Einzahlung des Klägers ab 01.07.2005 Rente in Höhe von monatlich 9,62 Euro gezahlt. Bei dem Hinweis im Bescheid vom 15.06.2005 über eine Rentenzahlung ab dem 01.01.2001 habe es sich insoweit um einen Schreibfehler gehandelt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich bereit erklärt, die gezahlten freiwilligen Beiträge ab Beginn des Jahres des Rentenantrags vom 13.09.2000 zu berücksichtigen und Regelaltersrente ab 01.10.2000 zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.2005 sowie des Bescheides vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund seines am 13.09.2000 gestellten Antrags Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht durch den Bescheid vom 26.09.2005 und das Anerkenntnis vom 23.11.2005 abgeholfen ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Regelaltersrente gerichtete Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993), aber nicht mehr begründet.
Die Berufung ist insbesondere zulässig, obwohl sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Denn dem Kläger ist gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (hier des laut Empfangsbekenntnis am 22.02.2005 übergebenen Gerichtsbescheides) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat, eingelegt wird. Die Berufung ist aber verspätet durch Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 27.04.2005 erst am 16.08.2005 beim SG eingelegt. Gemäß §§ 151, 64 Abs. 1 und 2 SGG endete die Berufungsfrist am 22.05.2005, einem Freitag. Die Berufungsfrist beträgt bei Zustellung im Ausland nach allgemeiner Meinung drei Monate, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4).
Die vorhandenen Umstände lassen erkennen, dass der Kläger alles unternommen hat, was einem Prozessführenden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumutbar war. Trotz des falschen Fax-Adressaten für das Schreiben des Klägers (Beklagte) konnte dieser aufgrund der auf seinem Schriftstück angebrachten Vermerke "Gerichtsbescheid" und "Sozialgericht Landshut" mit Angabe der vollständige Adresse und des Aktenzeichens des SG bei einer offenen Frist von fast noch einem Monat darauf vertrauen, dass sich die Beklagte um die rechtzeitige Weiterleitung kümmern würde. Denn ein Verschulden darf nicht angenommen werden, wenn der Grund für die Verzögerung nicht in der Sphäre des Betroffenen liegt. Hier beruht das Fristversäumnis auf Fehlern und Versäumnissen der Beklagten. Ihr muss es bekannt sein, dass anders als bei der Klageerhebung für die Wahrung der Berufungsfrist eine Unbeachtlichkeit der Unzuständigkeit nicht existiert (vgl. § 91 SGG). Die Beklagte hätte deswegen das klägerische Schriftstück entweder ohne Übersetzung sofort weiterleiten oder sich in kürzerer Zeit Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens verschaffen sollen. Unerklärlich ist auch, weswegen die am 29.04.2005 eingegangene Berufungsschrift nach Auskunft der Beklagten erst am 13.05.2005 zu Akte gelangt ist. Nach einem Laufzettel der Arbeitsgruppe 2193, der sich in den in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Aktenvorgängen befindet, wurde von der Stelle III/340 am 18.05.2005 mitgeteilt, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid erledigt sei. Spätestens bei diesem Verfahrenschritt hätte eine Abgabe an das SG erfolgen müssen, die dann bis zum Fristablauf am 22.05.2005 noch rechtzeitig erfolgt wäre.
In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist zunächst der Bescheid vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003. Soweit der von der Beklagten auf § 44 SGB X gestützte Bescheid vom 26.09.2005 keine weitere Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2003 vornimmt und insoweit nicht abhilft, ist auch im anhängigen, zulässigen Berufungsverfahren darüber zu befinden, ob durch die Ablehnung eines Rentenanspruchs im Bescheid vom 01.04.2003 der Klägers in seinen Rechten, insbesondere seinem Grundrecht auf Verwirklichung eines Rentenanspruchs aus seinen Beiträgen, verletzt ist.
In der Sache steht dem Kläger aber kein weiterer Anspruch auf Regelaltersrente zu, als ihm von der Beklagten durch den Bescheid vom 26.09.2005 der Höhe nach und mit Anerkenntnis vom 24.11.2005 dem Rentenbeginn nach zugebilligt worden ist. Insoweit wird auf den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2005 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG), insbesondere was den Umfang der behaupteten Versicherungszeiten betrifft, die sich zum Teil mit den anerkannten jugoslawischen Zeiten überschneiden. Ebensowenig ist der durch das Anerkenntnis festgestellte Rentenbeginn zum 01.10.2000 zu beanstanden (§§ 197, 198 SGB VI; Urteil des BSG vom 28.04.1964, Az.: 12 RJ 506/61, wonach die innerhalb der Fristen des § 1418 RVO für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres wirksam nachentrichteten freiwilligen Beiträge hinsichtlich des Beginns des Altersruhegeldes die rechtliche Wirkung wie rechtzeitig entrichtete Beiträge haben). Weiter war zu beachten, dass aufgrund des gestellten Rentenantrags und des durch die gewährte Wiedereinsetzung noch offenen Streitverfahrens die für eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2000 eröffnete Frist unterbrochen war.
Durch die von der Beklagten vorgenommene Gestaltung des Versicherungsverhältnisses ist für die Berufung des Klägers kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis mehr vorhanden. Sie ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Die Beklagte hat nach dem Bekanntwerden neuer Tatsachen den bestehenden Rentenanspruch des Klägers in zeitgerechtem Rahmen anerkannt.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Regelaltersrente streitig.
Der 1935 geborene Kläger ist Staatsbürger der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro. Dort sind ihm mit Unterbrechungen Versicherungszeiten nach dem Recht der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro im Umfang von 35 Jahren von September 1953 bis April 1994 bescheinigt. Den am 13.09.2000 gestellten Antrag des Klägers auf Regelaltersrente lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 01.04.2003/Widerspruchsbescheid vom 14.08.2003 ab, da ein Versicherungsverhältnis nicht vorhanden sei. Die behauptete Beitragsabführung aufgrund einer Beschäftigung bei der Firma K. in H. sei nicht bewiesen.
Die hiergegen vom Kläger zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage ist erfolglos geblieben. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.02.2005 abgewiesen, weil trotz eigener Ermittlungen die von 1968 bis 1971 behauptete versicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland bei der Firma K. ebenso wenig wie eine Beitragsabführung an die Beklagte glaubhaft gemacht worden sei.
Hiergegen hat sich der Kläger in seiner Sprache durch ein Schreiben vom 27.04.2005 gewandt, das er am 29.04.2005 an die Beklagte gefaxt hat, auf dem sich aber im Briefkopf ein Vermerk "Gerichtsbescheid" sowie "Sozialgericht Landshut" mit Angabe der Aktenzeichen der Beklagten und des SG befand. Inhaltlich bringt der Kläger dabei sein Missfallen über das Ergebnis des Gerichtsbescheides zum Ausdruck. Am 18.05.2005 hat die Beklagte - ausweislich eines am 18.05.2005 bearbeiteten Laufzettels zwischen zwei Arbeitsgruppen - im Wissen um eine Erledigung des Verfahrens durch einen Gerichtsbescheid die Übersetzung des Schreibens vom 27.04.2005 veranlasst und nach deren Vorliegen am 21.07.2005 am 16.08.2005 an das Sozialgericht Landshut weitergeleitet, welches eine Weiterleitung mit Eingang vom 13.09.2005 beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) bewirkte.
Zwischenzeitlich hatte sich der Kläger in einer Petition an den Bundeskanzler gewandt, woraufhin die Beklagte aufgrund der neuen, vom Kläger vorgelegten Unterlagen einer Lohnabrechnung vom 09.12.1968 über 155 Stunden, einer Mietbescheinigung für den Monat Februar 1969 und vom 10.07.1970 sowie einer Bescheinigung der Metallwarenfabrik K. über eine Beschäftigung ab 02.12.1968 sowie einen unbezahlten Urlaub vom 07.03.1969 bis 20.03.1969 als auch einer Lohnmitteilung vom Juli 1970 mit Bescheid vom 15.06.2005 dem Grunde nach einen Rentenanspruch ab 01.01.2001 anerkannt hat, weil von Dezember 1968 bis März 1969 und von Juni bis Juli 1970 eine versicherungspflichtige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt und die Zahlung von Beiträgen glaubhaft gemacht worden seien. Gleichzeitig hat die Beklagte die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge von monatlich 78,00 Euro über sechs Monate eingeräumt und mit Bescheid vom 26.09.2005 nach entsprechender Einzahlung des Klägers ab 01.07.2005 Rente in Höhe von monatlich 9,62 Euro gezahlt. Bei dem Hinweis im Bescheid vom 15.06.2005 über eine Rentenzahlung ab dem 01.01.2001 habe es sich insoweit um einen Schreibfehler gehandelt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich bereit erklärt, die gezahlten freiwilligen Beiträge ab Beginn des Jahres des Rentenantrags vom 13.09.2000 zu berücksichtigen und Regelaltersrente ab 01.10.2000 zu zahlen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 01.02.2005 sowie des Bescheides vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003 zu verurteilen, ihm aufgrund seines am 13.09.2000 gestellten Antrags Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, soweit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht durch den Bescheid vom 26.09.2005 und das Anerkenntnis vom 23.11.2005 abgeholfen ist.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Regelaltersrente gerichtete Berufung ist statthaft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993), aber nicht mehr begründet.
Die Berufung ist insbesondere zulässig, obwohl sie nicht rechtzeitig eingelegt worden ist. Denn dem Kläger ist gemäß § 67 Abs. 1, Abs. 2 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils (hier des laut Empfangsbekenntnis am 22.02.2005 übergebenen Gerichtsbescheides) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, welches das Urteil erlassen hat, eingelegt wird. Die Berufung ist aber verspätet durch Eingang des Schriftsatzes des Klägers vom 27.04.2005 erst am 16.08.2005 beim SG eingelegt. Gemäß §§ 151, 64 Abs. 1 und 2 SGG endete die Berufungsfrist am 22.05.2005, einem Freitag. Die Berufungsfrist beträgt bei Zustellung im Ausland nach allgemeiner Meinung drei Monate, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4).
Die vorhandenen Umstände lassen erkennen, dass der Kläger alles unternommen hat, was einem Prozessführenden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zumutbar war. Trotz des falschen Fax-Adressaten für das Schreiben des Klägers (Beklagte) konnte dieser aufgrund der auf seinem Schriftstück angebrachten Vermerke "Gerichtsbescheid" und "Sozialgericht Landshut" mit Angabe der vollständige Adresse und des Aktenzeichens des SG bei einer offenen Frist von fast noch einem Monat darauf vertrauen, dass sich die Beklagte um die rechtzeitige Weiterleitung kümmern würde. Denn ein Verschulden darf nicht angenommen werden, wenn der Grund für die Verzögerung nicht in der Sphäre des Betroffenen liegt. Hier beruht das Fristversäumnis auf Fehlern und Versäumnissen der Beklagten. Ihr muss es bekannt sein, dass anders als bei der Klageerhebung für die Wahrung der Berufungsfrist eine Unbeachtlichkeit der Unzuständigkeit nicht existiert (vgl. § 91 SGG). Die Beklagte hätte deswegen das klägerische Schriftstück entweder ohne Übersetzung sofort weiterleiten oder sich in kürzerer Zeit Kenntnis vom Inhalt dieses Schreibens verschaffen sollen. Unerklärlich ist auch, weswegen die am 29.04.2005 eingegangene Berufungsschrift nach Auskunft der Beklagten erst am 13.05.2005 zu Akte gelangt ist. Nach einem Laufzettel der Arbeitsgruppe 2193, der sich in den in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Aktenvorgängen befindet, wurde von der Stelle III/340 am 18.05.2005 mitgeteilt, dass das Verfahren durch Gerichtsbescheid erledigt sei. Spätestens bei diesem Verfahrenschritt hätte eine Abgabe an das SG erfolgen müssen, die dann bis zum Fristablauf am 22.05.2005 noch rechtzeitig erfolgt wäre.
In der Sache hat die Berufung aber keinen Erfolg.
Streitgegenstand ist zunächst der Bescheid vom 01.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2003. Soweit der von der Beklagten auf § 44 SGB X gestützte Bescheid vom 26.09.2005 keine weitere Aufhebung des Bescheides vom 01.04.2003 vornimmt und insoweit nicht abhilft, ist auch im anhängigen, zulässigen Berufungsverfahren darüber zu befinden, ob durch die Ablehnung eines Rentenanspruchs im Bescheid vom 01.04.2003 der Klägers in seinen Rechten, insbesondere seinem Grundrecht auf Verwirklichung eines Rentenanspruchs aus seinen Beiträgen, verletzt ist.
In der Sache steht dem Kläger aber kein weiterer Anspruch auf Regelaltersrente zu, als ihm von der Beklagten durch den Bescheid vom 26.09.2005 der Höhe nach und mit Anerkenntnis vom 24.11.2005 dem Rentenbeginn nach zugebilligt worden ist. Insoweit wird auf den Bescheid der Beklagten vom 26.09.2005 Bezug genommen (§ 136 Abs. 3 SGG), insbesondere was den Umfang der behaupteten Versicherungszeiten betrifft, die sich zum Teil mit den anerkannten jugoslawischen Zeiten überschneiden. Ebensowenig ist der durch das Anerkenntnis festgestellte Rentenbeginn zum 01.10.2000 zu beanstanden (§§ 197, 198 SGB VI; Urteil des BSG vom 28.04.1964, Az.: 12 RJ 506/61, wonach die innerhalb der Fristen des § 1418 RVO für Zeiten vor Vollendung des 65. Lebensjahres wirksam nachentrichteten freiwilligen Beiträge hinsichtlich des Beginns des Altersruhegeldes die rechtliche Wirkung wie rechtzeitig entrichtete Beiträge haben). Weiter war zu beachten, dass aufgrund des gestellten Rentenantrags und des durch die gewährte Wiedereinsetzung noch offenen Streitverfahrens die für eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge für das Jahr 2000 eröffnete Frist unterbrochen war.
Durch die von der Beklagten vorgenommene Gestaltung des Versicherungsverhältnisses ist für die Berufung des Klägers kein weiteres Rechtsschutzbedürfnis mehr vorhanden. Sie ist daher zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG). Die Beklagte hat nach dem Bekanntwerden neuer Tatsachen den bestehenden Rentenanspruch des Klägers in zeitgerechtem Rahmen anerkannt.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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