Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RA 108/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 4031/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13. Dezember 2001 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Februar 2001 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Zeit vom 01.12.1967 bis 23.11.1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung ab 12.07.1951 (AVI-Int).
Im Juni 1999 beantragte der 1946 in J. geborene und am 24.11.1976 in die BRD eingereiste Kläger die Feststellung der Zeiten als Orchestermusiker des Städtischen Theaters L. (01.12.1967 bis 31.07.1970) und im G.orchester L. (01.08.1970 bis 23.11.1976) als zur Altersversorgung der Intelligenz (AVI) gehörend. Eine entsprechende Versorgungszusage habe er nicht erhalten, aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei er aber so zu stellen, weil er aufgrund der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung in die AVI gehabt hätte.
Die Beklagte als Versorgungsträger lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2000 die begehrte Feststellung ab, weil eine Versorgungszusage nicht bestanden habe und die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht zu den "konkret" aufgeführten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (gemeint eventuell die in der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26.07.1972 genannten Fälle der obligatorischen Einbeziehung in die Versorgung im Gegensatz zu den Ermessensfällen bei Vorliegen bestimmter zusätzlicher Kriterien) gehört habe. Hierzu führte die Beklagte die Fallgruppen des § 5 der AVI-Int an, nämlich a) Intendanten ... Kapellmeister ... Chordirektoren, Orchesterdirektoren ... Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen) ..., b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren ..., c) besonders qualifizierte Gardarobenoberinspektoren, Maskenbildner ..., Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros ..., wobei die Beschäftigung an bestimmten Einrichtungen, unter anderem in öffentlichen Theater- und Kulturorchestern einschließlich von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt seien, ausgeübt worden sein müsse. Bei Orchestermitgliedern habe die ständige gleichartige Verwaltungspraxis der DDR hinsichtlich der Einbeziehung in die Zusatzversorgung einen Ermessensspielraum vorgesehen. Es bestehe mangels verlässlicher Kriterien keine Möglichkeit der objektiven Feststellung, ob bei Weiterbestehen der DDR bis zum Eintritt des Leistungsfalls eine Versorgungszusage erteilt worden wäre.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Fall des Orchestermusikers sei ausdrücklich in der AVI-Int genannt. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 stellte die Widerspruchsstelle der Beklagten klarstellend und erläuternd ihre Rechtsauffassung dar, dass bei der in § 5 Buchst.a AVI-Int genannten Fallgruppe ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe, wohingegen bei den übrigen Fallgruppen eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sei; ohne Versorgungszusage (Einbeziehung in das Versorgungssystem) habe der Betroffene nicht darauf vertrauen können, ihm werde im Leistungsfall eine Versorgungsrente bewilligt. Eine einer "Versorgungsanwartschaft" gleichstehende Rechtsposition sei damit bis zum 30.06.1990 nicht entstanden (BSG vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R). Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg vertrat der Kläger die Auffassung, bei Versorgungszusagen für Orchestermusiker in § 5 Buchst.b AVI-Int habe es sich nicht um eine Ermessensentscheidung gehandelt; außerdem wäre, eine Ermessensentscheidung unterstellt, diese positiv ausgefallen, weil - hierzu wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt - er ein anerkannt hervorragender Musiker in einem Spitzenorchester gewesen sei. Die Beklagte hielt an der Auffassung einer Ermessensentscheidung fest, die nicht ergangen sei und nicht zurückwirkend aus bundesrechtlicher Sicht ersetzt werden könne. Dies käme einer nach Schließung der Versorgungssysteme unzulässigen Neueinbeziehung gleich.
Das Sozialgericht, mit ausführlicher Begründung der Rechtsauffassung des Klägers folgend, hob mit Urteil vom 30.12.2001 den Bescheid vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2001 auf und verpflichtete die Beklagte, die Zeit vom 01.12.1967 bis 23.11.1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr.4 zum AAÜG festzustellen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Deutschen Bühnenvereins, Landesverband Ost, in einem (vorgelegten) Schreiben vom 30.03.1998 an das Sächsische Landessozialgericht vor, die Einbeziehung von Orchestermusikern sei eine - nach dem 30.06.1990 nicht mehr nachholbare - Ermessensentscheidung gewesen.
Der Kläger meint, entscheidend sei die Ausübung eines Berufs in der DDR, der unter den Anwendungsbereich eines Zusatzversorgungssystems falle, wobei diese Prüfung allein nach abstrakt-generellen Kriterien erfolgen müsse. Die Auffassung der Beklagten würde im Ergebnis dazu führen, dass faktisch ein Großteil der unter die verschiedenen Zusatzversorgungssysteme fallenden Berufsgruppen im Nachhinein keinerlei Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hätten. Gerade weil in der ehemaligen DDR eine Gewährung der Zusatzversorgung höchst willkürlich erfolgt sei und - wie auch im Schreiben des Deutschen Bühnenvereins vom 30.03.1998 zutreffend bemerkt - oftmals von so genannten "gesellschaftlichen Verdiensten" wie zum Beispiel Gewerkschaftsarbeit abhängig gemacht worden sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) in Bezug auf die dargestellte Problematik entschieden, dass auch ohne eine entsprechende Versorgungszusage die Betroffenen hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu stellen seien, als hätten sie in der DDR eine entsprechende Zusage erhalten.
Nach Hinweisen des Senats auf die jüngere klarstellende Rechtsprechung des BSG mit entgegengesetzter Aussage vertritt der Kläger die Auffassung, bei nicht erteilten Versorgungszusagen sei jeder Fall einzeln und gesondert zu betrachten. Bei ihm müsse berücksichtigt werden, dass er der freiwilligen Zusatzversicherung nicht beigetreten sei, weil er auf die Auskunft eines Vertreters des FDGB vertraut habe, dass er, wie alle Jüngeren auch, sich den I-Schein (Versorgungszusage) nach einiger Zeit der Tätigkeit als Kammermusiker "erdienen" werde. Nunmehr sei er doppelt benachteiligt, zumal er aufgrund seiner Republikflucht nicht in die DDR und das G.orchester zurückkehren habe können; ansonsten hätte er mit Sicherheit den I-Schein wie alle anderen auch erhalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 01.02.2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur mündlichen Verhandlung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Zusatzversorgungsakte der Beklagten vor. Hierauf wird - insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen den beklagten Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur "Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen", eingeführt mit Wirkung ab 12.07.1951, sowie zur "Zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten an Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles", eingeführt mit Wirkung ab 01.01.1986 (§ 8 AAÜG i.V.m. § 1 Abs.2 AAÜG und Anlage 1 Nr.4 und Nr.14 zum AAÜG). Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG.
Von § 1 Abs.1 Satz 1 AAÜG werden die Personen mit Versorgungsberechtigung (Anspruch oder Anwartschaft) erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben. Gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG gilt der Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsehen. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Er war weder Versorgungsbezieher noch Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung im Sinne der Zuerkennung durch die im Beitrittsgebiet zuständige Stelle - diese war notwendig, gleich ob die Einbeziehung in das Versorgungssystem durch obligatorischen Einzelakt oder durch Ermessensentscheidung erfolgte (vgl. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVI-Int vom 26.09.1951 und Richtlinie vom 26.07.1972) - lag nicht vor, ebenso wenig eine positive Statusentscheidung der Beklagten als zuständige "Nachfolgebehörde" (Funktionsnachfolger gemäß Art.13 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990). Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVI einbezogen worden.
Er hatte ferner (vor dem 30.06.1990) keine Rechtsposition inne, die er mit Beendigung seiner Tätigkeit in L. im November 1976 hätte verlieren können. § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG mit seiner Fiktion des Fortbestehens einer Anwartschaft setzt eine ehemals bestehende Anwartschaft auf Versorgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem voraus, die (allein) deswegen verloren geht, weil vor Eintritt des Leistungsfalls ein Ausscheiden aus dem System erfolgt. Der Kläger hatte aber bis November 1976 keine Versorgungszusage erhalten und gehörte damit dem System der AVI nicht an. § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG, der von einem "Verlust" spricht, kann nur so ausgelegt werden, dass der Betreffende einmal (vor dem 30.06.1990) in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen ist und aufgrund dessen eine Position wirklich inne gehabt hat, so dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären (Erfüllung aller Voraussetzungen eines Vollrechts mit Ausnahme des Versorgungsfalls), und dass er zum Stichtag (30.06.1990) eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte (vgl. stellvertretend für mehrere Urteile BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr.2 unter Bezug auf BSG vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 Nr.4, weiterhin BSG vom 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R).
Nach diesen beiden wesentlichen Aspekten stand dem Kläger am 30.06.1990 keine Anwartschaft zu, die in das bundesdeutsche System einzubeziehen gewesen wäre. Hierbei ist der Streit der Beteiligten, ob der Kläger spätestens im Jahre 1976 obligatorisch in die AVI einzubeziehen gewesen wäre oder dies nur durch eine Ermessensentscheidung geschehen hätte können, unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger jedenfalls zum 30.06.1990 eine Versorgungsanwartschaft in der AVI nicht besessen hatte und in der Zeit danach durch die Beklagte keine solche Anwartschaft mehr begründet werden durfte.
Dies beruht auf folgender Rechtslage: Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nrn.1 bis 22 zum AAÜG erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes wurden zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführt (§ 2 Abs.2 Satz 1 AAÜG). Bereits vorher war aber die Neueinbeziehung in diese Systeme untersagt. Für die Anwendbarkeit des AAÜG kam es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. stellvertretend für viele Urteile BSG vom 10.02.2005, a.a.O.) auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem In-Kraft-Treten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags. So untersagt der Einigungsvertrag primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr.9 Buchst.a Neueinbeziehungen ab 03.10.1990. Darüber hinaus ordnet der Einigungsvertrag in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr.8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR an, das Neueinbeziehungen ab 01.07.1990 untersagt hat (§ 22 Abs.1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetz). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 01.07.1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30.06.1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssys-teme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die AVI ergeben. Nach §§ 1, 5, 6, 11 AVI-Int und § 5 Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-Int hing ein Anspruch auf Versorgung von drei Voraussetzungen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Art ab. Generell war das System eingerichtet für Personen mit bestimmten Qualifikationen (im Falle des Klägers Orchestermusiker), die diese Tätigkeit auch ausübten, und zwar in ganz bestimmten Einrichtungen bzw. Institutionen. Im November 1976 endete aber die in der AVI beschriebene Beschäftigung des Klägers und wurde in der Folgezeit auch nicht neu begründet (so dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Klagepartei noch die erst ab 01.01.1986 eingeführte zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles in den Rechtsstreit einbrachte).
Der Grund, warum eine der drei Voraussetzungen für eine Zusatzversorgung entfallen ist, ist unerheblich (vgl. BSG vom 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R - generell für alle Fälle anlässlich des konkret zu entscheidenden Falls, dass ein Dipl.Ingeneur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, der eigentlich obligatorisch in die Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVI-Tech - einzubeziehen gewesen wäre, ohne Versorgungszusage blieb, ab 01.12.1988 in der DDR mit einer Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung und einer Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung berentet wurde und zum 30.06.1990 - mangels der in der AVI-Tech umschriebenen Tätigkeit ab 01.12.1988 - nicht eine Versorgungsanwartschaft hatte. Vgl. BSG vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R - generell für alle Fälle anlässlich des zu entscheidenden Falles eines in einem Forschungsinstitut des VEB Metallleichtbaukombinat tätig gewesenen Dipl.Ingenieurs, der ehemals versorgungsberechtigt gewesen wäre, aber bereits vor dem 30.06.1990 in der DDR arbeitslos wurde. Vgl. ferner BSG vom 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R und B 4 RA 12/04 R - zur Beschäftigung eines Ingenieurs und eines Ingenieurökonoms in einem in eine GmbH umgewandelten VEB-Wohnungsbaukombinat zum 01.06.1990 bzw. in einer Nachfolge-GmbH bei Löschung des VEB-RationalisierungsG im Register der volkseigenen Wirtschaft zum 13.06.1990; damit bestand keine Beschäftigung in einem nach der AVI-Tech anerkannten Betrieb mehr, und dies nur kurz vor dem Stichtag 30.06.1990. Vgl. ferner Bayer. Landessozialgericht vom 28.04.2004 - L 1 RA 268/03 und vom 20.04.2005 - L 1 R 4168/04 zu Ingenieuren und vom 07.04.2004 - L 13 RA 187/03 zu einem von August 1959 bis März 1984 in der DDR tätigen und anschließend in der BRD wohnenden Orchestermusiker).
Die im jetzigen Streitfall beim Kläger bis zum Jahre 1976 bestehende Option auf die Erstarkung zu einer Anwartschaft im Sinne des AAÜG ist wegen Ende der Beschäftigung im Beitrittsgebiet entfallen und lag zum 30.06.1990 nicht wieder vor, kann auch keinesfalls durch ein Arbeitsverhältnis ähnlicher Art in der BRD ersetzt werden. Dieses Ergebnis ist eine Folge des vom Gesetzgeber letztlich im Einigungsvertrag so getroffenen und von den Vertragspartnern so ausgehandelten Überführungsprogramms. Weder haben diese Regelungen die Zielsetzung, Personen wegen "Republikflucht" zu bestrafen (vgl. hierzu die BSG-Rechtsprechung für die im Beitrittsgebiet bis zum 30.06.1990 verbliebenen Personen, die dennoch mangels Zusage keine zur Anwartschaft erstarkte Position hatten), noch handelt es sich um einen willkürlich herausgegriffenen Stichtag, um finanzielle Lasten von der Rentenversicherung abzuwenden.
Das Begehren zahlreicher Kläger in Parallelfällen, in diesem Zusammenhang bundesrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze anzuwenden, die zu einem Abweichen von dem durch ein Willkürregime geprägten "Normalverhalten" der DDR im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme führen würden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Einigungsvertrag nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Verstoß gegen das Grundgesetz (Willkürverbot) anknüpfen und damit unter anderem zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVI einbezogen werden durfte, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Betrieb oder anderen in der AVI genannten Einrichtungen beschäftigt gewesen ist. Art.3 Abs.1 und Abs.3 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BSG). Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvL 11,94, 1 BvL 33,95 und 1 BvR 1560,97 in BVerfGE 100, 138). Er hat in § 1 Abs.1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen früheren willkürlicher Handhabung war er nicht verpflichtet.
Nur nebenbei wird noch darauf hingewiesen, dass derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVI erhalten hatte, keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht hatte, im Versorgungsfall auch Versorgungsleistungen zu erhalten, die er im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG hätte verlieren können. Es gab also niemals den Zeitpunkt, in dem die DDR sich nach ihren Gegebenheiten normalerweise gehalten gesehen hätte, ihm etwas im Versorgungsfall zu leisten; auch bei Weiterbestehen der DDR hätte der Kläger keine zusätzliche Altersversorgung erlangt.
Der vorliegende Rechtsstreit scheint unter anderem auf einem weit verbreitenden Missverständnis über die Tragweite des Art.3 GG zu beruhen. Nach diesem Grundrecht ist aber eine allumfassende Gleichstellung von Versorgungsberechtigten der DDR und von Personen, die vor dem Jahre 1990 keine Versorgungszusage erhielten und ihre ehemaligen Aussichten hierauf (gleich ob bei Aufenthalt in der BRD oder DDR) nicht verwirklichen konnten, schon deshalb nicht geboten, weil die Grundrechte im Bereich der Beitrittsgebiet nicht vor dem 03.10.1990 galten und nicht rückwirkend unbeschränkt umgesetzt werden müssen und - nach der Gesetzeslage - umgesetzt werden dürfen. Die vom Kläger vorgetragenen Besonderheiten in seinem Fall kann der Senat nicht berücksichtigen, weil das Gesetz von den Tatbestandsvoraussetzungen her keine Ausnahmen vorsieht und der Beklagten auch kein allgemein umschriebenes Ermessen in atypischen Fällen oder Härtefällen einräumt.
Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben und war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Feststellung der Zeit vom 01.12.1967 bis 23.11.1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.4 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) - Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung ab 12.07.1951 (AVI-Int).
Im Juni 1999 beantragte der 1946 in J. geborene und am 24.11.1976 in die BRD eingereiste Kläger die Feststellung der Zeiten als Orchestermusiker des Städtischen Theaters L. (01.12.1967 bis 31.07.1970) und im G.orchester L. (01.08.1970 bis 23.11.1976) als zur Altersversorgung der Intelligenz (AVI) gehörend. Eine entsprechende Versorgungszusage habe er nicht erhalten, aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei er aber so zu stellen, weil er aufgrund der einschlägigen Versorgungsordnung Anspruch auf Einbeziehung in die AVI gehabt hätte.
Die Beklagte als Versorgungsträger lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 08.11.2000 die begehrte Feststellung ab, weil eine Versorgungszusage nicht bestanden habe und die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht zu den "konkret" aufgeführten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (gemeint eventuell die in der Richtlinie zum Abschluss von Altersversorgungen der Intelligenz vom 26.07.1972 genannten Fälle der obligatorischen Einbeziehung in die Versorgung im Gegensatz zu den Ermessensfällen bei Vorliegen bestimmter zusätzlicher Kriterien) gehört habe. Hierzu führte die Beklagte die Fallgruppen des § 5 der AVI-Int an, nämlich a) Intendanten ... Kapellmeister ... Chordirektoren, Orchesterdirektoren ... Sänger, Schauspieler (nicht Komparsen) ..., b) besonders qualifizierte und verantwortlich tätige Restauratoren, Kunsthandwerker, die bei Museen, Theatern, bedeutenden volkseigenen Verlagen und anderen Institutionen fest angestellt sind, Orchestermusiker, Choristen, technische Direktoren ..., c) besonders qualifizierte Gardarobenoberinspektoren, Maskenbildner ..., Werkstättenleiter, Leiter der künstlerischen Betriebsbüros ..., wobei die Beschäftigung an bestimmten Einrichtungen, unter anderem in öffentlichen Theater- und Kulturorchestern einschließlich von Organisationen, soweit sie von der staatlichen Kommission für Kunstangelegenheiten anerkannt seien, ausgeübt worden sein müsse. Bei Orchestermitgliedern habe die ständige gleichartige Verwaltungspraxis der DDR hinsichtlich der Einbeziehung in die Zusatzversorgung einen Ermessensspielraum vorgesehen. Es bestehe mangels verlässlicher Kriterien keine Möglichkeit der objektiven Feststellung, ob bei Weiterbestehen der DDR bis zum Eintritt des Leistungsfalls eine Versorgungszusage erteilt worden wäre.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, der Fall des Orchestermusikers sei ausdrücklich in der AVI-Int genannt. Im zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 01.02.2001 stellte die Widerspruchsstelle der Beklagten klarstellend und erläuternd ihre Rechtsauffassung dar, dass bei der in § 5 Buchst.a AVI-Int genannten Fallgruppe ein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage bestanden habe, wohingegen bei den übrigen Fallgruppen eine Ermessensentscheidung erforderlich gewesen sei; ohne Versorgungszusage (Einbeziehung in das Versorgungssystem) habe der Betroffene nicht darauf vertrauen können, ihm werde im Leistungsfall eine Versorgungsrente bewilligt. Eine einer "Versorgungsanwartschaft" gleichstehende Rechtsposition sei damit bis zum 30.06.1990 nicht entstanden (BSG vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R). Eine bis zur Schließung der Versorgungssysteme am 30.06.1990 nicht getroffene Ermessensentscheidung könne nicht durch eine Ermessensentscheidung des bundesdeutschen Versorgungsträgers nachgeholt bzw. ersetzt werden.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg vertrat der Kläger die Auffassung, bei Versorgungszusagen für Orchestermusiker in § 5 Buchst.b AVI-Int habe es sich nicht um eine Ermessensentscheidung gehandelt; außerdem wäre, eine Ermessensentscheidung unterstellt, diese positiv ausgefallen, weil - hierzu wurden zahlreiche Unterlagen vorgelegt - er ein anerkannt hervorragender Musiker in einem Spitzenorchester gewesen sei. Die Beklagte hielt an der Auffassung einer Ermessensentscheidung fest, die nicht ergangen sei und nicht zurückwirkend aus bundesrechtlicher Sicht ersetzt werden könne. Dies käme einer nach Schließung der Versorgungssysteme unzulässigen Neueinbeziehung gleich.
Das Sozialgericht, mit ausführlicher Begründung der Rechtsauffassung des Klägers folgend, hob mit Urteil vom 30.12.2001 den Bescheid vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.02.2001 auf und verpflichtete die Beklagte, die Zeit vom 01.12.1967 bis 23.11.1976 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr.4 zum AAÜG festzustellen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung bringt die Beklagte unter Hinweis auf die Ausführungen des Deutschen Bühnenvereins, Landesverband Ost, in einem (vorgelegten) Schreiben vom 30.03.1998 an das Sächsische Landessozialgericht vor, die Einbeziehung von Orchestermusikern sei eine - nach dem 30.06.1990 nicht mehr nachholbare - Ermessensentscheidung gewesen.
Der Kläger meint, entscheidend sei die Ausübung eines Berufs in der DDR, der unter den Anwendungsbereich eines Zusatzversorgungssystems falle, wobei diese Prüfung allein nach abstrakt-generellen Kriterien erfolgen müsse. Die Auffassung der Beklagten würde im Ergebnis dazu führen, dass faktisch ein Großteil der unter die verschiedenen Zusatzversorgungssysteme fallenden Berufsgruppen im Nachhinein keinerlei Anspruch auf Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem hätten. Gerade weil in der ehemaligen DDR eine Gewährung der Zusatzversorgung höchst willkürlich erfolgt sei und - wie auch im Schreiben des Deutschen Bühnenvereins vom 30.03.1998 zutreffend bemerkt - oftmals von so genannten "gesellschaftlichen Verdiensten" wie zum Beispiel Gewerkschaftsarbeit abhängig gemacht worden sei, habe das Bundessozialgericht (BSG) in Bezug auf die dargestellte Problematik entschieden, dass auch ohne eine entsprechende Versorgungszusage die Betroffenen hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu stellen seien, als hätten sie in der DDR eine entsprechende Zusage erhalten.
Nach Hinweisen des Senats auf die jüngere klarstellende Rechtsprechung des BSG mit entgegengesetzter Aussage vertritt der Kläger die Auffassung, bei nicht erteilten Versorgungszusagen sei jeder Fall einzeln und gesondert zu betrachten. Bei ihm müsse berücksichtigt werden, dass er der freiwilligen Zusatzversicherung nicht beigetreten sei, weil er auf die Auskunft eines Vertreters des FDGB vertraut habe, dass er, wie alle Jüngeren auch, sich den I-Schein (Versorgungszusage) nach einiger Zeit der Tätigkeit als Kammermusiker "erdienen" werde. Nunmehr sei er doppelt benachteiligt, zumal er aufgrund seiner Republikflucht nicht in die DDR und das G.orchester zurückkehren habe können; ansonsten hätte er mit Sicherheit den I-Schein wie alle anderen auch erhalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 13.12.2001 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom vom 01.02.2001 abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur mündlichen Verhandlung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Zusatzversorgungsakte der Beklagten vor. Hierauf wird - insbesondere hinsichtlich des Vortrags der Beteiligten - Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Der Kläger hat gegen den beklagten Versorgungsträger keinen Anspruch auf Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten zur "Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen", eingeführt mit Wirkung ab 12.07.1951, sowie zur "Zusätzlichen Versorgung der künstlerisch Beschäftigten an Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles", eingeführt mit Wirkung ab 01.01.1986 (§ 8 AAÜG i.V.m. § 1 Abs.2 AAÜG und Anlage 1 Nr.4 und Nr.14 zum AAÜG). Er fällt nicht unter den persönlichen Anwendungsbereich des § 1 AAÜG.
Von § 1 Abs.1 Satz 1 AAÜG werden die Personen mit Versorgungsberechtigung (Anspruch oder Anwartschaft) erfasst, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet erworben worden sind und beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.08.1991 bestanden haben. Gemäß § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG gilt der Verlust einer Anwartschaft als nicht eingetreten, soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsehen. Ausgehend vom Wortlaut der Vorschrift erfüllt der Kläger beide Tatbestände nicht. Er war weder Versorgungsbezieher noch Inhaber einer bei In-Kraft-Treten des AAÜG bestehenden Versorgungsanwartschaft. Eine Einzelfallentscheidung im Sinne der Zuerkennung durch die im Beitrittsgebiet zuständige Stelle - diese war notwendig, gleich ob die Einbeziehung in das Versorgungssystem durch obligatorischen Einzelakt oder durch Ermessensentscheidung erfolgte (vgl. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die AVI-Int vom 26.09.1951 und Richtlinie vom 26.07.1972) - lag nicht vor, ebenso wenig eine positive Statusentscheidung der Beklagten als zuständige "Nachfolgebehörde" (Funktionsnachfolger gemäß Art.13 des Einigungsvertrags vom 31.08.1990). Der Kläger war auch nicht aufgrund eines Einzelvertrags oder einer Rehabilitationsentscheidung in das Versorgungssystem der AVI einbezogen worden.
Er hatte ferner (vor dem 30.06.1990) keine Rechtsposition inne, die er mit Beendigung seiner Tätigkeit in L. im November 1976 hätte verlieren können. § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG mit seiner Fiktion des Fortbestehens einer Anwartschaft setzt eine ehemals bestehende Anwartschaft auf Versorgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem voraus, die (allein) deswegen verloren geht, weil vor Eintritt des Leistungsfalls ein Ausscheiden aus dem System erfolgt. Der Kläger hatte aber bis November 1976 keine Versorgungszusage erhalten und gehörte damit dem System der AVI nicht an. § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG, der von einem "Verlust" spricht, kann nur so ausgelegt werden, dass der Betreffende einmal (vor dem 30.06.1990) in der DDR nach den damaligen Gegebenheiten in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen ist und aufgrund dessen eine Position wirklich inne gehabt hat, so dass nur noch der Versorgungsfall hätte eintreten müssen, damit ihm Versorgungsleistungen gewährt worden wären (Erfüllung aller Voraussetzungen eines Vollrechts mit Ausnahme des Versorgungsfalls), und dass er zum Stichtag (30.06.1990) eine solche Anwartschaft nur deswegen nicht hatte, weil er sie nach den Versorgungsregelungen der DDR zuvor verloren hatte (vgl. stellvertretend für mehrere Urteile BSG vom 09.04.2002 - B 4 RA 31/01 R in SozR 3-8570 § 1 Nr.2 unter Bezug auf BSG vom 23.06.1998 - B 4 RA 61/97 R in SozR 3-8570 § 5 Nr.4, weiterhin BSG vom 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R).
Nach diesen beiden wesentlichen Aspekten stand dem Kläger am 30.06.1990 keine Anwartschaft zu, die in das bundesdeutsche System einzubeziehen gewesen wäre. Hierbei ist der Streit der Beteiligten, ob der Kläger spätestens im Jahre 1976 obligatorisch in die AVI einzubeziehen gewesen wäre oder dies nur durch eine Ermessensentscheidung geschehen hätte können, unerheblich. Maßgebend ist vielmehr, dass der Kläger jedenfalls zum 30.06.1990 eine Versorgungsanwartschaft in der AVI nicht besessen hatte und in der Zeit danach durch die Beklagte keine solche Anwartschaft mehr begründet werden durfte.
Dies beruht auf folgender Rechtslage: Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nrn.1 bis 22 zum AAÜG erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alters und Todes wurden zum 31.12.1991 in die Rentenversicherung überführt (§ 2 Abs.2 Satz 1 AAÜG). Bereits vorher war aber die Neueinbeziehung in diese Systeme untersagt. Für die Anwendbarkeit des AAÜG kam es nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. stellvertretend für viele Urteile BSG vom 10.02.2005, a.a.O.) auf die am 30.06.1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 1. August 1991, dem In-Kraft-Treten des AAÜG, an. Dies folgt aus den primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags. So untersagt der Einigungsvertrag primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr.9 Buchst.a Neueinbeziehungen ab 03.10.1990. Darüber hinaus ordnet der Einigungsvertrag in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr.8 - wenn auch mit Modifikationen - die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR an, das Neueinbeziehungen ab 01.07.1990 untersagt hat (§ 22 Abs.1 Satz 1 Rentenangleichungsgesetz). Da letztlich aufgrund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in ein Zusatzversorgungssystem ab 01.07.1990 nicht mehr zulässig waren, ist darauf abzustellen, ob der Betroffene nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30.06.1990) einen "Anspruch" auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung ist auf die Regelungen der Versorgungssys-teme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der Verordnung über die AVI ergeben. Nach §§ 1, 5, 6, 11 AVI-Int und § 5 Erste Durchführungsbestimmung zur AVI-Int hing ein Anspruch auf Versorgung von drei Voraussetzungen persönlicher, sachlicher und betrieblicher Art ab. Generell war das System eingerichtet für Personen mit bestimmten Qualifikationen (im Falle des Klägers Orchestermusiker), die diese Tätigkeit auch ausübten, und zwar in ganz bestimmten Einrichtungen bzw. Institutionen. Im November 1976 endete aber die in der AVI beschriebene Beschäftigung des Klägers und wurde in der Folgezeit auch nicht neu begründet (so dass es nicht nachvollziehbar ist, warum die Klagepartei noch die erst ab 01.01.1986 eingeführte zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles in den Rechtsstreit einbrachte).
Der Grund, warum eine der drei Voraussetzungen für eine Zusatzversorgung entfallen ist, ist unerheblich (vgl. BSG vom 10.02.2005 - B 4 RA 48/04 R - generell für alle Fälle anlässlich des konkret zu entscheidenden Falls, dass ein Dipl.Ingeneur in einem volkseigenen Produktionsbetrieb, der eigentlich obligatorisch in die Altersversorgung der technischen Intelligenz - AVI-Tech - einzubeziehen gewesen wäre, ohne Versorgungszusage blieb, ab 01.12.1988 in der DDR mit einer Invalidenrente aus der Sozialpflichtversicherung und einer Zusatzinvalidenrente aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung berentet wurde und zum 30.06.1990 - mangels der in der AVI-Tech umschriebenen Tätigkeit ab 01.12.1988 - nicht eine Versorgungsanwartschaft hatte. Vgl. BSG vom 08.06.2004 - B 4 RA 56/03 R - generell für alle Fälle anlässlich des zu entscheidenden Falles eines in einem Forschungsinstitut des VEB Metallleichtbaukombinat tätig gewesenen Dipl.Ingenieurs, der ehemals versorgungsberechtigt gewesen wäre, aber bereits vor dem 30.06.1990 in der DDR arbeitslos wurde. Vgl. ferner BSG vom 29.07.2004 - B 4 RA 4/04 R und B 4 RA 12/04 R - zur Beschäftigung eines Ingenieurs und eines Ingenieurökonoms in einem in eine GmbH umgewandelten VEB-Wohnungsbaukombinat zum 01.06.1990 bzw. in einer Nachfolge-GmbH bei Löschung des VEB-RationalisierungsG im Register der volkseigenen Wirtschaft zum 13.06.1990; damit bestand keine Beschäftigung in einem nach der AVI-Tech anerkannten Betrieb mehr, und dies nur kurz vor dem Stichtag 30.06.1990. Vgl. ferner Bayer. Landessozialgericht vom 28.04.2004 - L 1 RA 268/03 und vom 20.04.2005 - L 1 R 4168/04 zu Ingenieuren und vom 07.04.2004 - L 13 RA 187/03 zu einem von August 1959 bis März 1984 in der DDR tätigen und anschließend in der BRD wohnenden Orchestermusiker).
Die im jetzigen Streitfall beim Kläger bis zum Jahre 1976 bestehende Option auf die Erstarkung zu einer Anwartschaft im Sinne des AAÜG ist wegen Ende der Beschäftigung im Beitrittsgebiet entfallen und lag zum 30.06.1990 nicht wieder vor, kann auch keinesfalls durch ein Arbeitsverhältnis ähnlicher Art in der BRD ersetzt werden. Dieses Ergebnis ist eine Folge des vom Gesetzgeber letztlich im Einigungsvertrag so getroffenen und von den Vertragspartnern so ausgehandelten Überführungsprogramms. Weder haben diese Regelungen die Zielsetzung, Personen wegen "Republikflucht" zu bestrafen (vgl. hierzu die BSG-Rechtsprechung für die im Beitrittsgebiet bis zum 30.06.1990 verbliebenen Personen, die dennoch mangels Zusage keine zur Anwartschaft erstarkte Position hatten), noch handelt es sich um einen willkürlich herausgegriffenen Stichtag, um finanzielle Lasten von der Rentenversicherung abzuwenden.
Das Begehren zahlreicher Kläger in Parallelfällen, in diesem Zusammenhang bundesrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze anzuwenden, die zu einem Abweichen von dem durch ein Willkürregime geprägten "Normalverhalten" der DDR im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme führen würden, geht schon deshalb ins Leere, weil der Einigungsvertrag nur die Übernahme damals bestehender Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften von Einbezogenen in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat. Der Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme in der DDR sowie an die gegebene versorgungsrechtliche Lage der Betroffenen ohne Verstoß gegen das Grundgesetz (Willkürverbot) anknüpfen und damit unter anderem zu Grunde legen, dass nur derjenige in das Zusatzversorgungssystem der AVI einbezogen werden durfte, der am 30.06.1990 in einem volkseigenen Betrieb oder anderen in der AVI genannten Einrichtungen beschäftigt gewesen ist. Art.3 Abs.1 und Abs.3 des Grundgesetzes (GG) gebietet nicht, von jenen zu sekundärem Bundesrecht gewordenen Regelungen der Versorgungssysteme sowie von den historischen Fakten, aus denen sich etwa Ungleichheiten ergeben, abzusehen und sie "rückwirkend" zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (ständige Rechtsprechung des BSG). Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen (vgl. BVerfG vom 28.04.1999 - 1 BvL 11,94, 1 BvL 33,95 und 1 BvR 1560,97 in BVerfGE 100, 138). Er hat in § 1 Abs.1 AAÜG in begrenztem Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision des mit Beginn des 31.12.1991 in das Rentenversicherungsrecht des Beitrittsgebiets überführten, aus der DDR stammenden Versorgungsrechts und insbesondere dessen früheren willkürlicher Handhabung war er nicht verpflichtet.
Nur nebenbei wird noch darauf hingewiesen, dass derjenige, der in der DDR keinen Versicherungsschein über die Einbeziehung in die AVI erhalten hatte, keine nach deren Recht damals gesicherte Aussicht hatte, im Versorgungsfall auch Versorgungsleistungen zu erhalten, die er im Sinne des § 1 Abs.1 Satz 2 AAÜG hätte verlieren können. Es gab also niemals den Zeitpunkt, in dem die DDR sich nach ihren Gegebenheiten normalerweise gehalten gesehen hätte, ihm etwas im Versorgungsfall zu leisten; auch bei Weiterbestehen der DDR hätte der Kläger keine zusätzliche Altersversorgung erlangt.
Der vorliegende Rechtsstreit scheint unter anderem auf einem weit verbreitenden Missverständnis über die Tragweite des Art.3 GG zu beruhen. Nach diesem Grundrecht ist aber eine allumfassende Gleichstellung von Versorgungsberechtigten der DDR und von Personen, die vor dem Jahre 1990 keine Versorgungszusage erhielten und ihre ehemaligen Aussichten hierauf (gleich ob bei Aufenthalt in der BRD oder DDR) nicht verwirklichen konnten, schon deshalb nicht geboten, weil die Grundrechte im Bereich der Beitrittsgebiet nicht vor dem 03.10.1990 galten und nicht rückwirkend unbeschränkt umgesetzt werden müssen und - nach der Gesetzeslage - umgesetzt werden dürfen. Die vom Kläger vorgetragenen Besonderheiten in seinem Fall kann der Senat nicht berücksichtigen, weil das Gesetz von den Tatbestandsvoraussetzungen her keine Ausnahmen vorsieht und der Beklagten auch kein allgemein umschriebenes Ermessen in atypischen Fällen oder Härtefällen einräumt.
Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte musste die Berufung der Beklagten Erfolg haben und war das erstinstanzliche Urteil aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
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