Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KA 1986/02 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 170/03 KA ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2003 insofern abgeändert, als die Beschwerdeführerin verpflichtet wird, an den Beschwerdegegner die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen Honorare gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 4/5 der Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 1/5 der Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.780.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Beschwerdegegners (Bg) gegen die Rückforderung von vertragsärztlichem Honorar in Höhe von 8.339.373,00 EUR (entspricht 16.310.396,80 DM).
Der Bg wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte Unterfranken vom 29. September 1993 in A. als Laborarzt zugelassen und war vom 1. Oktober 1993 bis 13. Juli 1997 in A. , D. Straße, vertragsärztlich tätig. Nachdem die Zulassung vom 14. Juli 1997 bis 30. September 1997 geruht hatte, verlegte der Bg den Praxissitz von der D. Straße in die K.straße in A. und führte die Praxis zunächst in Praxisgemeinschaft und ab 1. Januar 1998 bis 28. Februar 1999 als Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr.B. fort. Diese verzichtete zum 28. Februar 1999 auf ihre Zulassung. Der Bg war daraufhin ab 1. März 1999 in Einzelpraxis in der K.straße tätig. Mit Beschluss vom 21. Oktober 1998 entzog der Zulassungsausschuss dem Bg die Zulassung wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 16. Mai 2000 zurück. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zulassungsentziehung lehnte er ab. Gegen diese Entscheidung ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Nürnberg mit dem Az.: S 6 KA 17/00 anhängig, in dessen Verlauf das Sozialgericht Nürnberg auf Antrag der Bf den Sofortvollzug der Zulassungsentziehung anordnete. Dieser Beschluss wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 9. September 2002 wieder aufgehoben. Gleichwohl hat der Bg seine Praxistätigkeit in A. nicht wieder aufgenommen, sondern das Ruhen der Zulassung beantragt. Diesem Antrag gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 statt.
Bereits mit Bescheid vom 25. Mai/Berichtigungsbescheid 16. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998 hatte die Bf die Honorarbescheide des Bg für die Quartale 4/93 bis 3/97 aufgehoben und die in diesen Quartalen ausgewiesenen Honorare in Höhe von 16.310.396,80 DM zurückgefordert. Das dagegen gerichtete Klageverfahren beim Sozialgericht München (SG) mit dem Az.: S 39 KA 148/99 wurde zum Ruhen gebracht. In den Quartalen 1/99 bis 4/01 hat die Bf Restzahlungen in Höhe von 1.097.598,15 DM einbehalten.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2002 wandten sich die Bevollmächtigten des Bg an das SG wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Bescheides vom 25. Mai/16. Juli 1998 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998. Im Zuge dieses Verfahrens kam es zu umfangreichem Schriftverkehr und zwei Erörterungsterminen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 haben die Bevollmächtigten des Bg beantragt, - die aufschiebende Wirkung des vom Bg eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Bf. vom 25. Mai 1998 sowie der Klage gegen diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1999 anzuordnen, - die Bf zu verpflichten, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 in Höhe von mindestens 1.097.598,15 DM = 560.891,42 EUR einbehaltenen Honorare auszubezahlen, - die Bf zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowohl Abschlagszahlungen als auch Zahlungen auf das jeweilige Gesamthonorar des jeweiligen Quartals ungeschmälert und ohne Einbehalte - auszubezahlen, hilfsweise, die Bf zu verpflichten, an den Bg in den Quartalen 1/99 bis 4/01 85 % der festgesetzten Honorare abzüglich gezahlter Abschlagszahlungen in Höhe von 268.981,00 EUR sofort auszuzahlen, - die Bf zu verpflichten, ab der Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowohl Abschlagszahlungen wie auch Zahlungen auf das jeweilige Gesamthonorar der jeweiligen Quartale in Höhe von 85 % zu bezahlen, höchstvorsorglich und hilfsweise, - die Bf zu verurteilen, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 in Höhe von 1.097.598,15 DM = 560.891,42 EUR einbehaltenen Honorare Zug-um-Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zu zahlen.
Die Bf hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. Februar 2003 die aufschiebende Wirkung des vom Bg eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Bf vom 25. Mai/16. Juli 1998 sowie der Klage gegen den vorgenannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998 angeordnet und die Bf verpflichtet, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen Honorare auszuzahlen. Zur Begründung führt das Gericht aus, nach § 85 Abs.4 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten Widerspruch und Klage u.a. gegen die Änderung der Honorarfestsetzung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht könne gemäß § 86b Abs.1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Antragsverfahren allein möglichen summarischen Beurteilungen der ausgesprochen schwierigen Sach- und Rechtslage, die grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen aufwerfe, bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rückforderungsbescheide, die sich im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ausräumen ließen. Im Hinblick auf die vom Bg glaubhaft dargelegte wirtschaftliche Situation und die Höhe der Rückforderungen könne dieser nicht in zumutbarer Weise auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Der Rechtsauffassung der Bf, der Bg sei in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 13. Juli 1997 nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) tätig gewesen und habe damit keinen Anspruch auf Vergütung der in diesem Zeitraum zur Abrechnung eingereichten Leistungen, könne so nicht gefolgt werden. Die Kriterien einer "freien Praxis" im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV seien zu unbestimmt, um sie ausschließlich im Sinne der Bf auszulegen, zumal das von ihr befürwortete Normenverständnis den Bg nachhaltig in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 Grundgesetz (GG) treffe. Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV sei es, die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztes sicherzustellen und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu leisten. Aus einem so allgemein gehaltenen Postulat ließen sich aber keine konkreten allgemein gültigen Anforderungen für die im Einzelfall zu treffenden vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Beteiligung der Partner an Praxisvermögen und Gewinn ableiten. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass der Bg seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe, sei es fraglich, ob die von ihm erbrachten Leistungen nicht zu vergüten seien. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz aufgestellt, dass dem Arzt für Leistungen, die er unter Verstoß gegen formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung abrechne, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht seien (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, Az.: 6 RKa 40/93 und vom 20. September 1995, Az.: 6 RKa 37/94). Diese Rechtsgrundsätze kämen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn im konkreten Zusammenhang festgestellt werde, dass die betroffene Rechtsnorm die Existenz des ärztlichen Honoraranspruchs von ihrer Befolgung abhängig mache. Das sei in den vom BSG entschiedenen Fällen so gewesen. Es sei jedoch kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgabe zu einem Verlust seines Honoraranspruches führe. Vielmehr bedürfe es der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere des jeweiligen Normzwecks und des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, inwieweit die Normbefolgung mit dem Vergütungsanspruch zu verknüpfen sei. Der drohende Ausfall jeglicher Honorierung für die normwidrig erbrachten ärztlichen Leistungen solle den Vertragsarzt zur Normbefolgung anhalten. Eine solche verhaltenssteuernde Wirkung könne jedoch nur dann die gewünschte Wirksamkeit erlangen, wenn der betreffende Vertragsarzt im Zeitpunkt der Behandlung klar zwischen normkonformem und normwidrigem Verhalten unterscheiden könne. Das sei im vorliegenden Zusammenhang in Anbetracht der bereits dargelegten Unbestimmtheiten der Vorgabe des § 32 Abs.1 Ärzte-ZV gerade nicht festzustellen. Nach allem sei unter summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Ziffer 2 SGG stattzugeben gewesen.
Gegen diesen, ihr am 11. März 2003 zugegangenen Beschluss hat die Bf mit Schriftsatz vom 20. März 2003 (eingegangen am 21. März) beim SG München Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses gemäß § 175 Abs.3 SGG auszusetzen. Der Bg habe mit Schreiben vom 10. März 2003 mitgeteilt, dass er beabsichtige, künftig seine vertragsärztliche Tätigkeit bei der KV Hessen auszuüben und für den Fall der bestandskräftigen Zulassung als Arzt für Labormedizin im Planungsbereich Wiesbaden auf seine Zulassung in Bayern verzichte. Die vom SG mit Beschluss vom 26. Februar 2003 angeordnete Auszahlung der in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen Honorare würde im Hinblick auf die Mitteilung des Bg insofern vollendete Tatsachen schaffen, als eine spätere Einbehaltung aus Honoraren aus vertragsärztlicher Tätigkeit im Bereich der Bf nicht mehr möglich wäre. An der Durchsetzung der Honorarrückforderung nach eventuellem Obsiegen im Hauptsacheverfahren bestünden größte Bedenken aufgrund der finanziellen Situation des Bg. Es liege bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Lieferanten in Höhe von 50.343,80 EUR vor. Des Weiteren sei aufgrund des Lebensalters des Bg abzusehen, wann er die vertragsärztliche Tätigkeit beenden werde. Das Bayer. Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 9. September 2002 (Az.: L 12 B 87/02 KA ER) betreffend den Sofortvollzug der Zulassungsentziehung auf das private Interesse des Bg an der Fortsetzung seiner Praxistätigkeit abgestellt. Festzustellen sei nunmehr aber, dass dieser offensichtlich kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Praxistätigkeit in A. habe. Die Interessenabwägung zwischen dem Privatinteresse des Bg und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Beschlusses müsse unter dem Gesichtspunkt, dass ein Vollzug des angefochtenen Beschlusses vollendete Tatsachen schaffen würde, zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an dessen Aussetzung überwiege. Es treffe nicht zu, dass die Kriterien der freien Praxis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV zu unbestimmt seien. Vielmehr sei diese Rechtsnorm durch die Rechtsprechung des BSG hinreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführerin verweise insoweit auf das Urteil des BSG vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94. Da die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in freier Praxis Voraussetzung für die vertragsärztliche Tätigkeit sei, entfalle bei einem Verstoß gegen § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV ein Anspruch auf Vergütung der so erbrachten ärztlichen Leistungen. Die 45. Kammer des SG München habe in einem vom Sachverhalt her gleichgelagerten Fall nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht persönlich in freier Praxis ausgeübt worden sei (Az.: S 45 KA 312/99). Auch das Bayer. Landessozialgericht habe in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Entziehung der Zulassung (Az.: L 12 B 87/02 KA ER) ausgeführt, dass nach der Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung sehr viel gegen einen Erfolg der Klage spreche. Der Gesetzgeber habe in Zulassungssachen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage vorgesehen. Dagegen habe die Klage gegen die Aufhebung von Honorarbescheiden nach dem Willen des Gesetzgebers keine aufschiebende Wirkung. Daher könne das Ergebnis der Entscheidung des BayLSG betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zulassungsentzug nicht auf dieses Verfahren übertragen werden.
Die Bf beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2003 aufzuheben und den Antrag des Bg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. August 2002 (eingegangen 9. September 2002) abzuweisen.
Der Bg beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 29. November 2002 habe der Vertreter der Bf selber ausgeführt, dass man einen eindeutigen Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren nicht prognostizieren könne. Damit gehe auch die Bf von einer unsicheren Rechtslage aus. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Entscheidung des SG vollendete Tatsachen schaffe, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Vielmehr schaffe die Bf kraft ihrer faktischen Macht durch die unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen Einbehalte für unzweifelhaft und ordnungsgemäß erbrachte vertragsärztliche Leistungen vollendete Tatsachen. Zudem betreibe sie nach Bekanntwerden der Entscheidung des SG vom 26. Februar 2003 die Zwangsvollstreckung gegen den jetzt 63-jährigen Bg persönlich, um ihn vollends wirtschaftlich zu ruinieren. Dazu wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 1. April 2003 vorgelegt, wonach die Bf insgesamt 8.339.373,46 EUR beanspruchen kann und ein Teilbetrag von 6.437,14 EUR gepfändet wird. Zu Recht stelle das SG fest, dass es keinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu einem Verlust des Honoraranspruchs führe. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks und des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Normbefolgung mit dem Vergütungsanspruch zu verknüpfen sei. Zweck des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV sei, die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztes sicherzustellen und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu leisten. Aus einem so allgemein gehaltenen Postulat ließen sich keine konkreten allgemein gültigen Anforderungen für die im Einzelfall zu treffenden vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Beteiligung der Partner am Praxisvermögen und -gewinn ableiten. Das von der Bf zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94, habe einen völlig anderen Sachverhalt betroffen. Damals sei es um § 20 Ärzte-ZV gegegangen und nicht um die Frage der verfassungsgemäßen Interpretation der "freien Praxis" in § 32 Ärzte-ZV. Hinzuweisen sei vielmehr auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 13. August 2003 (MedR 20 (2002) 10, 540 bis 548), die sich umfassend mit der Frage der sogenannten Nullbeteiligungsgesellschaft, der angeblich angestelltenähnlichen Gesellschafterstellung und der Scheingesellschaft auseinandersetze und die dem SG München bei seinem von der Bf zitierten Urteil vom 25. Juni 2002 (Az.: S 45 KA 149/99) noch nicht bekannt gewesen sei. Es könne keine Rolle spielen, wo und mit wem der Bg seine Praxistätigkeit künftig ausübe. Selbst wenn er seine berufliche Tätigkeit aufgeben würde, würde sein Interesse an einem effektiven Rechtsschutz das Interesse der Bf überwiegen. Würden die einbehaltenen Honorare nicht ausbezahlt, komme dies einer persönlichen Insolvenz nahe. Zahlungen bzw. Einbehalte auf dem Grunde nach bestrittenen Rückforderungen hätten dem Bg die Liquidität entzogen, erhöhten seinen Fremdkapitalbedarf und engten den Kreditrahmen deutlich ein. Dadurch werde er in seinen unternehmerischen und freiberuflichen Dispositionsmöglichkeiten eingeengt und in seinen schutzwürdigen Interessen nachhaltig beeinträchtigt.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Bf, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 39 KA 1986/02 ER sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 170/03 KA ER vor. Beigezogen wurde die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 87/02 KA ER (betr. Sofortvollzug der Zulassungsentziehung).
II.
Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur zu einem kleinen Teil begründet. Zu Recht hat das SG auf Antrag des Bg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bg gegen den Bescheid der Bf vom 25. Mai/16. Juni 1998 sowie der Klage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 angeordnet.
Nach dem mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch das 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) eingeführten § 86a Abs.1 Satz 1 SGG haben auch im sozialgerichtlichen Verfahren Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 86a Abs.2 Nr.4 SGG u.a. in "anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen". Eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung enthält § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V, wonach Widerspruch und Klage gegen die vertragsärztliche Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall einschlägig, denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Bf die Honorarfestsetzung für die Quartale 4/93 bis 3/97 im Nachhinein aufgehoben und die ihrer Meinung nach zu Unrecht bezahlten Honorare zurückgefordert. Auch vor In-Kraft-Treten des § 86a Abs.2 Nr.4 SGG bzw. § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V galt nichts Anderes, da nach der damaligen Rechtslage Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hatten. Zwar hatte die Klage nach § 97 Abs.1 Nr.2 SGG a.F. bei der Rückforderung von Leistungen aufschiebende Wirkung, doch war diese Bestimmung nach herrschender Meinung auf die Rückforderung vertragsärztlicher Honorare nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 97 Rdnr.5a).
Nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung hat das SG vorliegend im ersten Halbsatz der Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses getroffen und zu Recht die aufschiebende Wirkund der Klage gegen den Bescheid vom 25.05./16.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.1998 angeordnet. Bei der Entscheidung, ob entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, sind in einem ersten Prüfungsschritt die Erfolgsaussichten der Klage einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind, um so schwerwiegender muss das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. September 2002, Az.: L 12 B 87/02 KA ER; vom 15. Oktober 2002, Az.: L 12 B 114/02 KA ER; vom 7. Januar 2003, Az.: L 12 B 229/02 KA ER).
Vorliegend stimmt der Senat der Auffassung des Sozialgerichts zu, dass sich die Erfolgsaussichten der Hautsacheklage (Az.: S 39 KA 148/99) betreffend die Aufhebung der Honorarbescheide und Rückforderung der gezahlten Honorare in den Quartalen 4/93 bis 3/97 im Rahmen der im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht hinreichend einschätzen lassen. Die Bescheide stützen sich darauf, dass der Bg damals seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe, wie dies gemäß § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV verlangt werde. Der Bg sei aufgrund komplexer vertraglicher Vereinbarungen nicht am Betriebsvermögen beteiligt und von den erheblichen Finanzierungskosten und wirtschaftlichen Risiken des Betriebs der Laborarztpraxis befreit gewesen. Er habe eine jährliche Entschädigung als ärztlicher Geschäftsführer erhalten und dafür seine Honorarforderungen an seinen Vertragspartner abgetreten. Der Bg sei damit nicht persönlich und wirtschaftlich unabhängig tätig gewesen und habe "de facto" ein Festgehalt bezogen. Er habe auch kein Unternehmerrisiko getragen und sei im Übrigen auch nicht weisungsfrei gewesen. Der Bf sei demnach nicht vertragsärztlich tätig gewesen und habe die vertragsärztlichen Honorare ohne Rechtsgrund erhalten. Welche Anforderungen im Einzelnen an vertragsärztliche Kooperationsformen zu stellen sind, damit sie den Anforderungen des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV entsprechen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. z.B. Urt. d. BSG vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94 = SozR 3-5520 § 20 Nr.1; Beschl. des LSG Niedersachsen/Bremen vom 13. August 2002, Az.: L 3 KA 161/02 ER; Preißler/Sozietät Dr.Rehborn: Ärztliche Gemeinschaftspraxis versus Scheingesellschaft, Köln 2002; Arbeitspapier der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 29. August 2002, eingebracht in das sozialgerichtliche Verfahren vom Bevollmächtigten des Bg mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002, Bl.281 bis 303 SG-Akte; SG München, Urteil vom 25. Juni 2002, Az.: S 45 KA 312/99). Im vorliegenden Fall stellen sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung im Wege der im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich ist. Zunächst ist bereits fraglich, ob die Form der Praxisausübung durch den Bg, die in einer Reihe von komplexen ineinander verwobenen Verträgen geregelt war, mit § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV vereinbar ist oder nicht. Der Senat hatte bereits in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes (Sofortvollzug der Zulassungsentziehung) mit dem Az.: L 12 B 87/02 KA ER darüber zu entscheiden, ob die Vorgänge in den hier streitigen Quartalen ein Indiz für die fehlende Eignung des Bg zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (in anderer Form) seien mit der Folge, dass die später erteilte Zulassung an einem anderen Praxissitz zu entziehen sei. In seinem hierzu ergangenen Beschluss vom 9. September 2002 hat er zwar festgestellt, dass Vieles gegen einen Erfolg der gegen die Zulassungsentziehung gerichteten Klage spreche, andererseits aber eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen. Vielmehr heißt es dort (a.a.O. S.13) ausdrücklich, die Argumentation, wonach der Bg nach den vorliegenden Verträgen als Angestellter anzusehen sei, nicht am Betriebsvermögen beteiligt gewesen sei, von den Finanzierungskosten und dem wirtschaftlichen Risiko des Betriebs befreit gewesen sei und eine jährliche Entschädigung von 210.000,00 DM erhalten habe, bedürfe einer eingehenden rechtlichen Auseinandersetzung. Diese Problematik, die im Beschluss des Weiteren dargestellt wird, ist nicht nur für die Frage der Zulassungsentziehung bzw. der Eignung als Vertragsarzt gem. §§ 20, 21 Ärzte-ZV von Bedeutung, sondern in gleicher Weise für die hier zu prüfenden Frage, ob für die im Rahmen der vorgenannten Verträge erbrachten ärztlichen Leistungen ein Honoraranspruch besteht.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, der Bg habe die honorierten vertragsärztlichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbracht, folgt daraus noch nicht zwangsläufig, dass er die dafür erhaltenen Honorare zurückzahlen muss. Das würde voraussetzen, dass § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV die Existenz des ärztlichen Honoraranspruchs von seiner Befolgung abhängig machen würde. Wie das LSG Niedersachsen/Bremen (a.a.O. S.28) zutreffend ausführt, ist kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu einem vollständigen Verlust seines Honoraranspruchs führt. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann erst im Zuge des Hauptsacheverfahrens abschließend geklärt werden. Zwar besteht ein Vergütungsanspruch grundsätzlich nur für im Einklang mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbrachte Leistungen (vgl. BSG Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr.6 und vom 20. September 1995, SozR 3-5525 § 32b Nr.1). Damit sollen die Vertragsärzte angehalten werden, die geltenden Rechtsnormen zu beachten. Ob eine solche verhaltenssteuernde Wirkung jedoch im vorliegenden Fall durch die Rückforderung von vor langer Zeit gezahlten Honoraren noch erreicht werden kann, erscheint zweifelhaft, zumal im Hinblick auf die Unbestimmtheit des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV dem die Leistung erbringenden Arzt eine klare Unterscheidung zwischen normkonformem und normwidrigem Verhalten nur schwer möglich war. Im Übrigen hatte der Bg die damalige Praxistätigkeit bei Erhalt des Bescheides bereits aufgegeben. Soweit erkennbar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die beanstandeten Leistungen medizinisch notwendig waren und vom Bg "lege artis" erbracht wurden. Ob unter diesen Umständen die Bf berechtigt ist, die gezahlten Honorare in voller Höhe vom Bg zurückzufordern, zumal dieser sie nach dem Vorbringen der Bf nicht persönlich erhalten, sondern an einen Vertragspartner abgetreten hatte, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Andererseits liegt es auf der Hand, dass durch die Realisierung der noch offenen Forderung von annähernd 7.400.000,00 EUR durch die Bf (der Beginn von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurde von Seiten des Bg belegt) die finanzielle Existenz des Bg gravierend beeinträchtigt wird. Dies erscheint im Hinblick auf den offenen Ausgang des wegen der Forderung anhängigen Klageverfahrens nicht vertretbar. Das SG hat demnach zu Recht den Vollzug der streitgegenständlichen Bescheide ausgesetzt. Das hat zur weiteren Folge, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund dieser Bescheide nicht mehr ergehen dürfen.
Andererseits hält es der Senat gerade im Hinblick auf den offenen Ausgang des Verfahrens nicht für vertretbar, dass die Bf verpflichtet werden soll, die bereits durch Verrechnung mit späteren Honoraransprüchen einbehaltenen 560.891,42 EUR an den Bg ohne entsprechende Sicherheitsleistungen auszuzahlen. Zutreffend weist die Bf darauf hin, dass im Falle eines etwaigen späteren Obsiegens dieser Betrag möglicherweise nicht mehr zu realisieren sein wird. Der Senat übt deshalb das ihm beim Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehende Ermessen in der Weise aus, dass dieser Betrag nur gegen entsprechende Sicherheitsleistungen seitens des Bg auszuzahlen ist. Er folgt damit dem im Schriftsatz vom 29. Januar 2003 an das SG unter Ziffer 5 gestellten Hilfsantrag des Bg. Damit werden Änderungen des gegenwärtigen Zustands zugunsten einer der beiden Beteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf den offenen Ausgang des Rechtsstreits verhindert. Der Antrag der Bf auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG München vom 26. Februar 2003 wird durch die Entscheidung des Senats gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde, die sich gegen den Beschluss des SG München im Ganzen richtet, zum größten Teil keinen Erfolg hat (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, 2, § 155 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Gegenstandswert war im Hinblick auf die nach § 183 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG bestehende Kostentragungspflicht von Amts wegen festzusetzen. Er orientiert sich an der Höhe des insgesamt von der Bf geltend gemachten Rückforderungsbetrages, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu dritteln war (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 5. Februar 2003, Az.: L 12 B 71/99 KA ER m.w.N.).
II. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner 4/5 der Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 1/5 der Kosten des Antrags- und des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.780.000,- Euro festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführerin (Bf) wendet sich gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage des Beschwerdegegners (Bg) gegen die Rückforderung von vertragsärztlichem Honorar in Höhe von 8.339.373,00 EUR (entspricht 16.310.396,80 DM).
Der Bg wurde mit Beschluss des Zulassungsausschusses der Ärzte Unterfranken vom 29. September 1993 in A. als Laborarzt zugelassen und war vom 1. Oktober 1993 bis 13. Juli 1997 in A. , D. Straße, vertragsärztlich tätig. Nachdem die Zulassung vom 14. Juli 1997 bis 30. September 1997 geruht hatte, verlegte der Bg den Praxissitz von der D. Straße in die K.straße in A. und führte die Praxis zunächst in Praxisgemeinschaft und ab 1. Januar 1998 bis 28. Februar 1999 als Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr.B. fort. Diese verzichtete zum 28. Februar 1999 auf ihre Zulassung. Der Bg war daraufhin ab 1. März 1999 in Einzelpraxis in der K.straße tätig. Mit Beschluss vom 21. Oktober 1998 entzog der Zulassungsausschuss dem Bg die Zulassung wegen Verletzung vertragsärztlicher Pflichten. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Berufungsausschuss mit Beschluss vom 16. Mai 2000 zurück. Die Anordnung des Sofortvollzugs der Zulassungsentziehung lehnte er ab. Gegen diese Entscheidung ist ein Klageverfahren beim Sozialgericht Nürnberg mit dem Az.: S 6 KA 17/00 anhängig, in dessen Verlauf das Sozialgericht Nürnberg auf Antrag der Bf den Sofortvollzug der Zulassungsentziehung anordnete. Dieser Beschluss wurde vom Bayer. Landessozialgericht mit Beschluss vom 9. September 2002 wieder aufgehoben. Gleichwohl hat der Bg seine Praxistätigkeit in A. nicht wieder aufgenommen, sondern das Ruhen der Zulassung beantragt. Diesem Antrag gab der Zulassungsausschuss mit Beschluss vom 4. Dezember 2002 statt.
Bereits mit Bescheid vom 25. Mai/Berichtigungsbescheid 16. Juli 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998 hatte die Bf die Honorarbescheide des Bg für die Quartale 4/93 bis 3/97 aufgehoben und die in diesen Quartalen ausgewiesenen Honorare in Höhe von 16.310.396,80 DM zurückgefordert. Das dagegen gerichtete Klageverfahren beim Sozialgericht München (SG) mit dem Az.: S 39 KA 148/99 wurde zum Ruhen gebracht. In den Quartalen 1/99 bis 4/01 hat die Bf Restzahlungen in Höhe von 1.097.598,15 DM einbehalten.
Mit Schriftsatz vom 23. August 2002 wandten sich die Bevollmächtigten des Bg an das SG wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollziehung des Bescheides vom 25. Mai/16. Juli 1998 bzw. des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998. Im Zuge dieses Verfahrens kam es zu umfangreichem Schriftverkehr und zwei Erörterungsterminen. Mit Schriftsatz vom 29. Januar 2003 haben die Bevollmächtigten des Bg beantragt, - die aufschiebende Wirkung des vom Bg eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Bf. vom 25. Mai 1998 sowie der Klage gegen diesen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1999 anzuordnen, - die Bf zu verpflichten, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 in Höhe von mindestens 1.097.598,15 DM = 560.891,42 EUR einbehaltenen Honorare auszubezahlen, - die Bf zu verpflichten, ab Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowohl Abschlagszahlungen als auch Zahlungen auf das jeweilige Gesamthonorar des jeweiligen Quartals ungeschmälert und ohne Einbehalte - auszubezahlen, hilfsweise, die Bf zu verpflichten, an den Bg in den Quartalen 1/99 bis 4/01 85 % der festgesetzten Honorare abzüglich gezahlter Abschlagszahlungen in Höhe von 268.981,00 EUR sofort auszuzahlen, - die Bf zu verpflichten, ab der Wiederaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit sowohl Abschlagszahlungen wie auch Zahlungen auf das jeweilige Gesamthonorar der jeweiligen Quartale in Höhe von 85 % zu bezahlen, höchstvorsorglich und hilfsweise, - die Bf zu verurteilen, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 in Höhe von 1.097.598,15 DM = 560.891,42 EUR einbehaltenen Honorare Zug-um-Zug gegen Übergabe einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstituts zu zahlen.
Die Bf hat beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.
Das SG hat mit Beschluss vom 26. Februar 2003 die aufschiebende Wirkung des vom Bg eingelegten Widerspruchs gegen den Bescheid der Bf vom 25. Mai/16. Juli 1998 sowie der Klage gegen den vorgenannten Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 1998 angeordnet und die Bf verpflichtet, an den Bg die in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen Honorare auszuzahlen. Zur Begründung führt das Gericht aus, nach § 85 Abs.4 Satz 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten Widerspruch und Klage u.a. gegen die Änderung der Honorarfestsetzung keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht könne gemäß § 86b Abs.1 Ziffer 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Antragsverfahren allein möglichen summarischen Beurteilungen der ausgesprochen schwierigen Sach- und Rechtslage, die grundsätzliche und höchstrichterlich noch nicht entschiedene Fragen aufwerfe, bestünden erhebliche Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rückforderungsbescheide, die sich im Rahmen der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht ausräumen ließen. Im Hinblick auf die vom Bg glaubhaft dargelegte wirtschaftliche Situation und die Höhe der Rückforderungen könne dieser nicht in zumutbarer Weise auf den Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren verwiesen werden. Der Rechtsauffassung der Bf, der Bg sei in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis 13. Juli 1997 nicht in freier Praxis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) tätig gewesen und habe damit keinen Anspruch auf Vergütung der in diesem Zeitraum zur Abrechnung eingereichten Leistungen, könne so nicht gefolgt werden. Die Kriterien einer "freien Praxis" im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV seien zu unbestimmt, um sie ausschließlich im Sinne der Bf auszulegen, zumal das von ihr befürwortete Normenverständnis den Bg nachhaltig in seinem Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art.12 Grundgesetz (GG) treffe. Sinn und Zweck der Regelung des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV sei es, die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztes sicherzustellen und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu leisten. Aus einem so allgemein gehaltenen Postulat ließen sich aber keine konkreten allgemein gültigen Anforderungen für die im Einzelfall zu treffenden vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Beteiligung der Partner an Praxisvermögen und Gewinn ableiten. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass der Bg seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe, sei es fraglich, ob die von ihm erbrachten Leistungen nicht zu vergüten seien. Zwar habe das Bundessozialgericht (BSG) den Grundsatz aufgestellt, dass dem Arzt für Leistungen, die er unter Verstoß gegen formale und inhaltliche Voraussetzungen der Leistungserbringung abrechne, auch dann keine Vergütung zustehe, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht seien (BSG, Urteil vom 4. Mai 1994, Az.: 6 RKa 40/93 und vom 20. September 1995, Az.: 6 RKa 37/94). Diese Rechtsgrundsätze kämen allerdings erst dann zur Anwendung, wenn im konkreten Zusammenhang festgestellt werde, dass die betroffene Rechtsnorm die Existenz des ärztlichen Honoraranspruchs von ihrer Befolgung abhängig mache. Das sei in den vom BSG entschiedenen Fällen so gewesen. Es sei jedoch kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgabe zu einem Verlust seines Honoraranspruches führe. Vielmehr bedürfe es der Prüfung im Einzelfall unter Berücksichtigung insbesondere des jeweiligen Normzwecks und des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit, inwieweit die Normbefolgung mit dem Vergütungsanspruch zu verknüpfen sei. Der drohende Ausfall jeglicher Honorierung für die normwidrig erbrachten ärztlichen Leistungen solle den Vertragsarzt zur Normbefolgung anhalten. Eine solche verhaltenssteuernde Wirkung könne jedoch nur dann die gewünschte Wirksamkeit erlangen, wenn der betreffende Vertragsarzt im Zeitpunkt der Behandlung klar zwischen normkonformem und normwidrigem Verhalten unterscheiden könne. Das sei im vorliegenden Zusammenhang in Anbetracht der bereits dargelegten Unbestimmtheiten der Vorgabe des § 32 Abs.1 Ärzte-ZV gerade nicht festzustellen. Nach allem sei unter summarischer Beurteilung der Sach- und Rechtslage dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs.1 Ziffer 2 SGG stattzugeben gewesen.
Gegen diesen, ihr am 11. März 2003 zugegangenen Beschluss hat die Bf mit Schriftsatz vom 20. März 2003 (eingegangen am 21. März) beim SG München Beschwerde eingelegt und beantragt, die Vollziehung des Beschlusses gemäß § 175 Abs.3 SGG auszusetzen. Der Bg habe mit Schreiben vom 10. März 2003 mitgeteilt, dass er beabsichtige, künftig seine vertragsärztliche Tätigkeit bei der KV Hessen auszuüben und für den Fall der bestandskräftigen Zulassung als Arzt für Labormedizin im Planungsbereich Wiesbaden auf seine Zulassung in Bayern verzichte. Die vom SG mit Beschluss vom 26. Februar 2003 angeordnete Auszahlung der in den Quartalen 1/99 bis 4/01 einbehaltenen Honorare würde im Hinblick auf die Mitteilung des Bg insofern vollendete Tatsachen schaffen, als eine spätere Einbehaltung aus Honoraren aus vertragsärztlicher Tätigkeit im Bereich der Bf nicht mehr möglich wäre. An der Durchsetzung der Honorarrückforderung nach eventuellem Obsiegen im Hauptsacheverfahren bestünden größte Bedenken aufgrund der finanziellen Situation des Bg. Es liege bereits ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eines Lieferanten in Höhe von 50.343,80 EUR vor. Des Weiteren sei aufgrund des Lebensalters des Bg abzusehen, wann er die vertragsärztliche Tätigkeit beenden werde. Das Bayer. Landessozialgericht habe in seinem Beschluss vom 9. September 2002 (Az.: L 12 B 87/02 KA ER) betreffend den Sofortvollzug der Zulassungsentziehung auf das private Interesse des Bg an der Fortsetzung seiner Praxistätigkeit abgestellt. Festzustellen sei nunmehr aber, dass dieser offensichtlich kein Interesse mehr an der Fortsetzung der Praxistätigkeit in A. habe. Die Interessenabwägung zwischen dem Privatinteresse des Bg und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Beschlusses müsse unter dem Gesichtspunkt, dass ein Vollzug des angefochtenen Beschlusses vollendete Tatsachen schaffen würde, zu dem Ergebnis führen, dass das öffentliche Interesse an dessen Aussetzung überwiege. Es treffe nicht zu, dass die Kriterien der freien Praxis im Sinne des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV zu unbestimmt seien. Vielmehr sei diese Rechtsnorm durch die Rechtsprechung des BSG hinreichend konkretisiert. Die Beschwerdeführerin verweise insoweit auf das Urteil des BSG vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94. Da die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in freier Praxis Voraussetzung für die vertragsärztliche Tätigkeit sei, entfalle bei einem Verstoß gegen § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV ein Anspruch auf Vergütung der so erbrachten ärztlichen Leistungen. Die 45. Kammer des SG München habe in einem vom Sachverhalt her gleichgelagerten Fall nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass die vertragsärztliche Tätigkeit nicht persönlich in freier Praxis ausgeübt worden sei (Az.: S 45 KA 312/99). Auch das Bayer. Landessozialgericht habe in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Entziehung der Zulassung (Az.: L 12 B 87/02 KA ER) ausgeführt, dass nach der Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung sehr viel gegen einen Erfolg der Klage spreche. Der Gesetzgeber habe in Zulassungssachen grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Klage vorgesehen. Dagegen habe die Klage gegen die Aufhebung von Honorarbescheiden nach dem Willen des Gesetzgebers keine aufschiebende Wirkung. Daher könne das Ergebnis der Entscheidung des BayLSG betreffend die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zulassungsentzug nicht auf dieses Verfahren übertragen werden.
Die Bf beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2003 aufzuheben und den Antrag des Bg auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 23. August 2002 (eingegangen 9. September 2002) abzuweisen.
Der Bg beantragt, die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar zurückzuweisen.
Im Erörterungstermin vom 29. November 2002 habe der Vertreter der Bf selber ausgeführt, dass man einen eindeutigen Verfahrensausgang im Hauptsacheverfahren nicht prognostizieren könne. Damit gehe auch die Bf von einer unsicheren Rechtslage aus. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Entscheidung des SG vollendete Tatsachen schaffe, die nicht rückgängig gemacht werden könnten. Vielmehr schaffe die Bf kraft ihrer faktischen Macht durch die unrechtmäßigen und unverhältnismäßigen Einbehalte für unzweifelhaft und ordnungsgemäß erbrachte vertragsärztliche Leistungen vollendete Tatsachen. Zudem betreibe sie nach Bekanntwerden der Entscheidung des SG vom 26. Februar 2003 die Zwangsvollstreckung gegen den jetzt 63-jährigen Bg persönlich, um ihn vollends wirtschaftlich zu ruinieren. Dazu wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts F. vom 1. April 2003 vorgelegt, wonach die Bf insgesamt 8.339.373,46 EUR beanspruchen kann und ein Teilbetrag von 6.437,14 EUR gepfändet wird. Zu Recht stelle das SG fest, dass es keinen Rechtsgrundsatz gebe, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu einem Verlust des Honoraranspruchs führe. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, inwieweit unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks und des Verfassungsgrundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Normbefolgung mit dem Vergütungsanspruch zu verknüpfen sei. Zweck des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV sei, die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Arztes sicherzustellen und auf diesem Weg einen Beitrag zur Sicherstellung der Qualität der vertragsärztlichen Versorgung zu leisten. Aus einem so allgemein gehaltenen Postulat ließen sich keine konkreten allgemein gültigen Anforderungen für die im Einzelfall zu treffenden vertraglichen Regelungen, insbesondere über die Beteiligung der Partner am Praxisvermögen und -gewinn ableiten. Das von der Bf zitierte Urteil des Bundessozialgerichts vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94, habe einen völlig anderen Sachverhalt betroffen. Damals sei es um § 20 Ärzte-ZV gegegangen und nicht um die Frage der verfassungsgemäßen Interpretation der "freien Praxis" in § 32 Ärzte-ZV. Hinzuweisen sei vielmehr auf die Entscheidung des LSG Niedersachsen vom 13. August 2003 (MedR 20 (2002) 10, 540 bis 548), die sich umfassend mit der Frage der sogenannten Nullbeteiligungsgesellschaft, der angeblich angestelltenähnlichen Gesellschafterstellung und der Scheingesellschaft auseinandersetze und die dem SG München bei seinem von der Bf zitierten Urteil vom 25. Juni 2002 (Az.: S 45 KA 149/99) noch nicht bekannt gewesen sei. Es könne keine Rolle spielen, wo und mit wem der Bg seine Praxistätigkeit künftig ausübe. Selbst wenn er seine berufliche Tätigkeit aufgeben würde, würde sein Interesse an einem effektiven Rechtsschutz das Interesse der Bf überwiegen. Würden die einbehaltenen Honorare nicht ausbezahlt, komme dies einer persönlichen Insolvenz nahe. Zahlungen bzw. Einbehalte auf dem Grunde nach bestrittenen Rückforderungen hätten dem Bg die Liquidität entzogen, erhöhten seinen Fremdkapitalbedarf und engten den Kreditrahmen deutlich ein. Dadurch werde er in seinen unternehmerischen und freiberuflichen Dispositionsmöglichkeiten eingeengt und in seinen schutzwürdigen Interessen nachhaltig beeinträchtigt.
Dem Senat liegen die Verwaltungsakten der Bf, die Akte des Sozialgerichts München mit dem Az.: S 39 KA 1986/02 ER sowie die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 170/03 KA ER vor. Beigezogen wurde die Beschwerdeakte mit dem Az.: L 12 B 87/02 KA ER (betr. Sofortvollzug der Zulassungsentziehung).
II.
Die nach den §§ 172, 173 SGG statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber nur zu einem kleinen Teil begründet. Zu Recht hat das SG auf Antrag des Bg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Bg gegen den Bescheid der Bf vom 25. Mai/16. Juni 1998 sowie der Klage gegen diesen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1998 angeordnet.
Nach dem mit Wirkung vom 2. Januar 2002 durch das 6. Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGG-ÄndG) eingeführten § 86a Abs.1 Satz 1 SGG haben auch im sozialgerichtlichen Verfahren Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch nach § 86a Abs.2 Nr.4 SGG u.a. in "anderen durch Bundesgesetz vorgeschriebenen Fällen". Eine Regelung im Sinne dieser Bestimmung enthält § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V, wonach Widerspruch und Klage gegen die vertragsärztliche Honorarfestsetzung sowie ihre Änderung oder Aufhebung keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Vorschrift ist im vorliegenden Fall einschlägig, denn mit den angefochtenen Bescheiden hat die Bf die Honorarfestsetzung für die Quartale 4/93 bis 3/97 im Nachhinein aufgehoben und die ihrer Meinung nach zu Unrecht bezahlten Honorare zurückgefordert. Auch vor In-Kraft-Treten des § 86a Abs.2 Nr.4 SGG bzw. § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V galt nichts Anderes, da nach der damaligen Rechtslage Klagen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung hatten. Zwar hatte die Klage nach § 97 Abs.1 Nr.2 SGG a.F. bei der Rückforderung von Leistungen aufschiebende Wirkung, doch war diese Bestimmung nach herrschender Meinung auf die Rückforderung vertragsärztlicher Honorare nicht anwendbar (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 97 Rdnr.5a).
Nach § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Eine solche Anordnung hat das SG vorliegend im ersten Halbsatz der Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses getroffen und zu Recht die aufschiebende Wirkund der Klage gegen den Bescheid vom 25.05./16.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.1998 angeordnet. Bei der Entscheidung, ob entgegen der gesetzlichen Bestimmung des § 85 Abs.4 Satz 9 SGB V die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist, sind in einem ersten Prüfungsschritt die Erfolgsaussichten der Klage einer summarischen Prüfung zu unterziehen. Je größer die Erfolgsaussichten der Klage sind, um so geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Je geringer umgekehrt die Erfolgsaussichten der Klage zu bewerten sind, um so schwerwiegender muss das Interesse des Adressaten des Verwaltungsakts an der aufschiebenden Wirkung sein, um eine Aussetzung rechtfertigen zu können. Offensichtlich rechtmäßige Verwaltungsakte können in der Regel sofort vollzogen werden, während an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte grundsätzlich kein legitimes Interesse besteht. Kann eine endgültige Prognose bezüglich der Erfolgsaussichten (noch) nicht gestellt werden, müssen die für und wider die sofortige Vollziehung sprechenden Interessen gegeneinander abgewogen werden (vgl. Beschlüsse des Senats vom 9. September 2002, Az.: L 12 B 87/02 KA ER; vom 15. Oktober 2002, Az.: L 12 B 114/02 KA ER; vom 7. Januar 2003, Az.: L 12 B 229/02 KA ER).
Vorliegend stimmt der Senat der Auffassung des Sozialgerichts zu, dass sich die Erfolgsaussichten der Hautsacheklage (Az.: S 39 KA 148/99) betreffend die Aufhebung der Honorarbescheide und Rückforderung der gezahlten Honorare in den Quartalen 4/93 bis 3/97 im Rahmen der im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischen Prüfung nicht hinreichend einschätzen lassen. Die Bescheide stützen sich darauf, dass der Bg damals seine vertragsärztliche Tätigkeit nicht in freier Praxis ausgeübt habe, wie dies gemäß § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV verlangt werde. Der Bg sei aufgrund komplexer vertraglicher Vereinbarungen nicht am Betriebsvermögen beteiligt und von den erheblichen Finanzierungskosten und wirtschaftlichen Risiken des Betriebs der Laborarztpraxis befreit gewesen. Er habe eine jährliche Entschädigung als ärztlicher Geschäftsführer erhalten und dafür seine Honorarforderungen an seinen Vertragspartner abgetreten. Der Bg sei damit nicht persönlich und wirtschaftlich unabhängig tätig gewesen und habe "de facto" ein Festgehalt bezogen. Er habe auch kein Unternehmerrisiko getragen und sei im Übrigen auch nicht weisungsfrei gewesen. Der Bf sei demnach nicht vertragsärztlich tätig gewesen und habe die vertragsärztlichen Honorare ohne Rechtsgrund erhalten. Welche Anforderungen im Einzelnen an vertragsärztliche Kooperationsformen zu stellen sind, damit sie den Anforderungen des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV entsprechen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. z.B. Urt. d. BSG vom 15. März 1995, Az.: 6 RKa 23/94 = SozR 3-5520 § 20 Nr.1; Beschl. des LSG Niedersachsen/Bremen vom 13. August 2002, Az.: L 3 KA 161/02 ER; Preißler/Sozietät Dr.Rehborn: Ärztliche Gemeinschaftspraxis versus Scheingesellschaft, Köln 2002; Arbeitspapier der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vom 29. August 2002, eingebracht in das sozialgerichtliche Verfahren vom Bevollmächtigten des Bg mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2002, Bl.281 bis 303 SG-Akte; SG München, Urteil vom 25. Juni 2002, Az.: S 45 KA 312/99). Im vorliegenden Fall stellen sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung im Wege der im Verfahren wegen vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht möglich ist. Zunächst ist bereits fraglich, ob die Form der Praxisausübung durch den Bg, die in einer Reihe von komplexen ineinander verwobenen Verträgen geregelt war, mit § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV vereinbar ist oder nicht. Der Senat hatte bereits in dem Verfahren wegen einstweiligen Rechtsschutzes (Sofortvollzug der Zulassungsentziehung) mit dem Az.: L 12 B 87/02 KA ER darüber zu entscheiden, ob die Vorgänge in den hier streitigen Quartalen ein Indiz für die fehlende Eignung des Bg zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung (in anderer Form) seien mit der Folge, dass die später erteilte Zulassung an einem anderen Praxissitz zu entziehen sei. In seinem hierzu ergangenen Beschluss vom 9. September 2002 hat er zwar festgestellt, dass Vieles gegen einen Erfolg der gegen die Zulassungsentziehung gerichteten Klage spreche, andererseits aber eine offensichtliche Unbegründetheit nicht angenommen. Vielmehr heißt es dort (a.a.O. S.13) ausdrücklich, die Argumentation, wonach der Bg nach den vorliegenden Verträgen als Angestellter anzusehen sei, nicht am Betriebsvermögen beteiligt gewesen sei, von den Finanzierungskosten und dem wirtschaftlichen Risiko des Betriebs befreit gewesen sei und eine jährliche Entschädigung von 210.000,00 DM erhalten habe, bedürfe einer eingehenden rechtlichen Auseinandersetzung. Diese Problematik, die im Beschluss des Weiteren dargestellt wird, ist nicht nur für die Frage der Zulassungsentziehung bzw. der Eignung als Vertragsarzt gem. §§ 20, 21 Ärzte-ZV von Bedeutung, sondern in gleicher Weise für die hier zu prüfenden Frage, ob für die im Rahmen der vorgenannten Verträge erbrachten ärztlichen Leistungen ein Honoraranspruch besteht.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommt, der Bg habe die honorierten vertragsärztlichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbracht, folgt daraus noch nicht zwangsläufig, dass er die dafür erhaltenen Honorare zurückzahlen muss. Das würde voraussetzen, dass § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV die Existenz des ärztlichen Honoraranspruchs von seiner Befolgung abhängig machen würde. Wie das LSG Niedersachsen/Bremen (a.a.O. S.28) zutreffend ausführt, ist kein Rechtsgrundsatz ersichtlich, wonach jegliche Missachtung der von einem Vertragsarzt zu beachtenden rechtlichen Vorgaben zu einem vollständigen Verlust seines Honoraranspruchs führt. Ob dies vorliegend der Fall ist, kann erst im Zuge des Hauptsacheverfahrens abschließend geklärt werden. Zwar besteht ein Vergütungsanspruch grundsätzlich nur für im Einklang mit dem geltenden Vertragsarztrecht erbrachte Leistungen (vgl. BSG Urteil vom 4. Mai 1994, SozR 3-2500 § 85 SGB V Nr.6 und vom 20. September 1995, SozR 3-5525 § 32b Nr.1). Damit sollen die Vertragsärzte angehalten werden, die geltenden Rechtsnormen zu beachten. Ob eine solche verhaltenssteuernde Wirkung jedoch im vorliegenden Fall durch die Rückforderung von vor langer Zeit gezahlten Honoraren noch erreicht werden kann, erscheint zweifelhaft, zumal im Hinblick auf die Unbestimmtheit des § 32 Abs.1 Satz 1 Ärzte-ZV dem die Leistung erbringenden Arzt eine klare Unterscheidung zwischen normkonformem und normwidrigem Verhalten nur schwer möglich war. Im Übrigen hatte der Bg die damalige Praxistätigkeit bei Erhalt des Bescheides bereits aufgegeben. Soweit erkennbar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die beanstandeten Leistungen medizinisch notwendig waren und vom Bg "lege artis" erbracht wurden. Ob unter diesen Umständen die Bf berechtigt ist, die gezahlten Honorare in voller Höhe vom Bg zurückzufordern, zumal dieser sie nach dem Vorbringen der Bf nicht persönlich erhalten, sondern an einen Vertragspartner abgetreten hatte, bedarf einer eingehenden rechtlichen Prüfung, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.
Andererseits liegt es auf der Hand, dass durch die Realisierung der noch offenen Forderung von annähernd 7.400.000,00 EUR durch die Bf (der Beginn von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wurde von Seiten des Bg belegt) die finanzielle Existenz des Bg gravierend beeinträchtigt wird. Dies erscheint im Hinblick auf den offenen Ausgang des wegen der Forderung anhängigen Klageverfahrens nicht vertretbar. Das SG hat demnach zu Recht den Vollzug der streitgegenständlichen Bescheide ausgesetzt. Das hat zur weiteren Folge, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgrund dieser Bescheide nicht mehr ergehen dürfen.
Andererseits hält es der Senat gerade im Hinblick auf den offenen Ausgang des Verfahrens nicht für vertretbar, dass die Bf verpflichtet werden soll, die bereits durch Verrechnung mit späteren Honoraransprüchen einbehaltenen 560.891,42 EUR an den Bg ohne entsprechende Sicherheitsleistungen auszuzahlen. Zutreffend weist die Bf darauf hin, dass im Falle eines etwaigen späteren Obsiegens dieser Betrag möglicherweise nicht mehr zu realisieren sein wird. Der Senat übt deshalb das ihm beim Erlass einer einstweiligen Anordnung zustehende Ermessen in der Weise aus, dass dieser Betrag nur gegen entsprechende Sicherheitsleistungen seitens des Bg auszuzahlen ist. Er folgt damit dem im Schriftsatz vom 29. Januar 2003 an das SG unter Ziffer 5 gestellten Hilfsantrag des Bg. Damit werden Änderungen des gegenwärtigen Zustands zugunsten einer der beiden Beteiligten zum gegenwärtigen Zeitpunkt im Hinblick auf den offenen Ausgang des Rechtsstreits verhindert. Der Antrag der Bf auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des SG München vom 26. Februar 2003 wird durch die Entscheidung des Senats gegenstandslos.
Die Kostenentscheidung berücksichtigt, dass die Beschwerde, die sich gegen den Beschluss des SG München im Ganzen richtet, zum größten Teil keinen Erfolg hat (§ 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.1, 2, § 155 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung).
Der Gegenstandswert war im Hinblick auf die nach § 183 SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG bestehende Kostentragungspflicht von Amts wegen festzusetzen. Er orientiert sich an der Höhe des insgesamt von der Bf geltend gemachten Rückforderungsbetrages, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der Entscheidung zu dritteln war (ständige Rechtsprechung des Senats, z.B. Beschluss vom 5. Februar 2003, Az.: L 12 B 71/99 KA ER m.w.N.).
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