Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 47 KR 475/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 69/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 28. Februar 2005 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Laut Bescheid der BfA - jetzt DRV Bund -, die Beigeladene, vom 19.07.1985 ist die Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.04.1985 befreit worden, weil sie seitdem Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung war. Vom Juli 2001 bis April 2002 war sie als Medizinerin für die Firma M. GmbH in deren Notrufzentrale tätig.
Am 04.08.2003 ließ sie bei der Beklagten den Antrag stellen auf Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei besagter Firma, weil sie dort in einem Call-Center abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitgeber solle zur Beitragsabführung angehalten werden. Die Beklagte leitete diesen Antrag am 17.08.2003 an die Beigeladene weiter mit der Bitte um Bearbeitung. Dort mahnte der Klägervertreter am 04.09.2003 die baldige Erledigung an und erhob gegen die Beigeladene am 14.11.2003 eine Untätigkeitsklage. Am 12.11.2003 wandte sich der Klägervertreter an die Beklagte und monierte deren Zuständigkeit, wobei er sich auf deren Aufgaben als Einzugsstelle aus § 28h SGB IV berief.
Mit Schreiben vom 07.12.2003 lehnte die Beklagte es ab, die zuletzt erbetene Feststellung zu treffen und verwies auf ihre Weiterleitung an die BfA.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin am 27.01.2004 vor dem Arbeitsgericht in M. ein Versäumnisurteil dahin erstritten, dass die Firma m. GmbH verurteilt wurde, die Klägerin als Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger anzumelden und für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.04.2002 Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Mit Bescheid vom 14.04.2004 stellte die DRV Bund das Verwaltungsverfahren ein, weil die Klägerin die erbetenen Angaben zur Feststellung ihres Versicherungsstatuses nicht gemacht habe.
Der Vertreter der Klägerin wiederum erhob am 17.05.2004 vor dem Sozialgericht München Klage gegen die AOK "wegen Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h SGB IV; hier: Untätigkeitsklage gemäß § 88 I SGG". Beantragt wurde, die Beklagte dahin zu verurteilen, den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht zu verbescheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Dazu hat es ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, denn die Beklagte habe den Antrag vom 02.08.2003 nicht verbeschieden. Doch sei die Klage unbegründet, weil der Antrag als sogenannte Statusfeststellung gemäß § 7a Abs.1 SGB IV auszulegen sei, über den von der DRV Bund zu entscheiden wäre, nicht jedoch von der Beklagten, so dass durch die zutreffende Verweisung an die DRV Bund die Untätigkeitsklage unbegründet sei.
Hiergegen hat der Klägervertreter namens der Klägerin Berufung eingelegt und verlangt weiterhin den Erlass eines Bescheides durch die Beklagte, worin festgestellt werden soll, dass die Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung bei der Firma M. GmbH (nunmehr: M. Gmbh ) versichert gewesen war.
Die beigeladene DRV Bund hatte am 13.01.2005 auf den Widerspruch der Klägerin hin den Bescheid vom 14.04.2004 zurückgenommen und die Statusfrage zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 14.04.2004 als arbeitsgerichtlich bereits geklärt angesehen und die Klägerin dahin belehrt, dass die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beiträge zu entscheiden habe. Diese teilte mit Schreiben vom 21.07.2005 der Klägerin mit, dass sie, entsprechend dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom früheren Arbeitgeber der Klägerin die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge angefordert habe. Dies war mit Bescheid vom 02.05.2005 geschehen.
Am 14.10.2005 setzte sich die Klägerin telefonisch mit dem Berichterstatter in Hinblick auf die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin in Verbindung und gab im Laufe des Gespräches bekannt, dass sie auch nicht wisse, warum dieses Berufungsverfahren durchgeführt werde. Im Erörterungstermin vom 04.11.2005 ist der dort erschienene Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht erkennbar sei bzw. nicht das, worum es ihr gehe, zumal die Beklagte bereits mit Schreiben vom 07.12.2003 es zunächst abgelehnt habe, dem Antrag der Klägerin vom 04.08.2003 nachzukommen, also damals eine Entscheidung getroffen habe, die sie nunmehr offensichtlich im klägerischen Sinne geändert habe.
Zuletzt ist klägerseits beantragt worden, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 28.02.2005 zu verpflichten, einen Bescheid der Klägerin gegenüber zu erlassen, dass sie in allen Zweigen der Sozialversicherung bezüglich der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH in der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.04.2002 versichert gewesen war, hilfsweise, den Antrag der Klägerin vom 04.08.2003 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig geworden. Die Klägerin, die nach ihren Angaben ihre Interessen in die Hände ihres Bevollmächtigten gelegt hat, hat alles erreicht, was diesen Interessen dienlich sein könnte. Streitgegenstand der vorangegangenen Klage war die angebliche Untätigkeit der Beklagten. Das Sozialgericht hat ausreichende Gründe für eine solche Untätigkeit angenommen, weil die Beklagte richtigerweise den Antrag an die DRV-Bund weitergeleitet hätte. Übersehen hatte das Sozialgericht allerdings, dass die Beklagte nicht nur diesen Antrag weitergeleitet hatte, sondern auch im Bescheid vom 07.12.2003 es ausdrücklich abgelehnt hatte, der Klägerin gegenüber als Einzugsstelle tätig zu werden. Insofern kann von einer Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG nicht die Rede sein. Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte ihre Rechtsansicht geändert und ist dann von sich aus als Einzugsstelle tätig geworden. Sie hat - der materielle Inhalt dieses Bescheides ist hier nicht Gegenstand - der Klägerin gegenüber, wie auch dem früheren Arbeitgeber, der im Rahmen einer Untätigkeitsklage am Verfahren nicht zu beteiligen ist, mitgeteilt, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Tätigkeit als beratende Ärztin an der hotline gefordert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch der Klägerseite erkennbar gewesen sein, dass für einen weiteren Rechtsstreit kein Raum mehr ist. Ein irgendwie geartetes Interesse, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über eine behauptete Untätigkeit der Beklagten.
Laut Bescheid der BfA - jetzt DRV Bund -, die Beigeladene, vom 19.07.1985 ist die Klägerin von der gesetzlichen Rentenversicherung ab 01.04.1985 befreit worden, weil sie seitdem Mitglied der Bayerischen Ärzteversorgung war. Vom Juli 2001 bis April 2002 war sie als Medizinerin für die Firma M. GmbH in deren Notrufzentrale tätig.
Am 04.08.2003 ließ sie bei der Beklagten den Antrag stellen auf Feststellung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei besagter Firma, weil sie dort in einem Call-Center abhängig beschäftigt gewesen sei. Der Arbeitgeber solle zur Beitragsabführung angehalten werden. Die Beklagte leitete diesen Antrag am 17.08.2003 an die Beigeladene weiter mit der Bitte um Bearbeitung. Dort mahnte der Klägervertreter am 04.09.2003 die baldige Erledigung an und erhob gegen die Beigeladene am 14.11.2003 eine Untätigkeitsklage. Am 12.11.2003 wandte sich der Klägervertreter an die Beklagte und monierte deren Zuständigkeit, wobei er sich auf deren Aufgaben als Einzugsstelle aus § 28h SGB IV berief.
Mit Schreiben vom 07.12.2003 lehnte die Beklagte es ab, die zuletzt erbetene Feststellung zu treffen und verwies auf ihre Weiterleitung an die BfA.
In der Zwischenzeit hatte die Klägerin am 27.01.2004 vor dem Arbeitsgericht in M. ein Versäumnisurteil dahin erstritten, dass die Firma m. GmbH verurteilt wurde, die Klägerin als Arbeitnehmerin gegenüber der zuständigen Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger anzumelden und für den Zeitraum vom 01.07.2001 bis 30.04.2002 Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
Mit Bescheid vom 14.04.2004 stellte die DRV Bund das Verwaltungsverfahren ein, weil die Klägerin die erbetenen Angaben zur Feststellung ihres Versicherungsstatuses nicht gemacht habe.
Der Vertreter der Klägerin wiederum erhob am 17.05.2004 vor dem Sozialgericht München Klage gegen die AOK "wegen Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h SGB IV; hier: Untätigkeitsklage gemäß § 88 I SGG". Beantragt wurde, die Beklagte dahin zu verurteilen, den Antrag auf Feststellung der Versicherungspflicht zu verbescheiden.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.02.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Dazu hat es ausgeführt, dass die Untätigkeitsklage zulässig sei, denn die Beklagte habe den Antrag vom 02.08.2003 nicht verbeschieden. Doch sei die Klage unbegründet, weil der Antrag als sogenannte Statusfeststellung gemäß § 7a Abs.1 SGB IV auszulegen sei, über den von der DRV Bund zu entscheiden wäre, nicht jedoch von der Beklagten, so dass durch die zutreffende Verweisung an die DRV Bund die Untätigkeitsklage unbegründet sei.
Hiergegen hat der Klägervertreter namens der Klägerin Berufung eingelegt und verlangt weiterhin den Erlass eines Bescheides durch die Beklagte, worin festgestellt werden soll, dass die Klägerin in allen Zweigen der Sozialversicherung bei der Firma M. GmbH (nunmehr: M. Gmbh ) versichert gewesen war.
Die beigeladene DRV Bund hatte am 13.01.2005 auf den Widerspruch der Klägerin hin den Bescheid vom 14.04.2004 zurückgenommen und die Statusfrage zum Zeitpunkt der Bescheiderteilung am 14.04.2004 als arbeitsgerichtlich bereits geklärt angesehen und die Klägerin dahin belehrt, dass die Einzugsstelle über die Versicherungspflicht und die Beiträge zu entscheiden habe. Diese teilte mit Schreiben vom 21.07.2005 der Klägerin mit, dass sie, entsprechend dem arbeitsgerichtlichen Urteil vom früheren Arbeitgeber der Klägerin die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge angefordert habe. Dies war mit Bescheid vom 02.05.2005 geschehen.
Am 14.10.2005 setzte sich die Klägerin telefonisch mit dem Berichterstatter in Hinblick auf die Anordnung ihres persönlichen Erscheinens zum Erörterungstermin in Verbindung und gab im Laufe des Gespräches bekannt, dass sie auch nicht wisse, warum dieses Berufungsverfahren durchgeführt werde. Im Erörterungstermin vom 04.11.2005 ist der dort erschienene Klägervertreter darauf hingewiesen worden, dass ein Rechtsschutzinteresse der Klägerin nicht erkennbar sei bzw. nicht das, worum es ihr gehe, zumal die Beklagte bereits mit Schreiben vom 07.12.2003 es zunächst abgelehnt habe, dem Antrag der Klägerin vom 04.08.2003 nachzukommen, also damals eine Entscheidung getroffen habe, die sie nunmehr offensichtlich im klägerischen Sinne geändert habe.
Zuletzt ist klägerseits beantragt worden, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides vom 28.02.2005 zu verpflichten, einen Bescheid der Klägerin gegenüber zu erlassen, dass sie in allen Zweigen der Sozialversicherung bezüglich der Beschäftigung bei der Firma M. GmbH in der Zeit vom 01.07.2001 bis 30.04.2002 versichert gewesen war, hilfsweise, den Antrag der Klägerin vom 04.08.2003 zu verbescheiden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird zur weiteren Darstellung des Tatbestandes Auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist mangels Rechtschutzinteresses unzulässig geworden. Die Klägerin, die nach ihren Angaben ihre Interessen in die Hände ihres Bevollmächtigten gelegt hat, hat alles erreicht, was diesen Interessen dienlich sein könnte. Streitgegenstand der vorangegangenen Klage war die angebliche Untätigkeit der Beklagten. Das Sozialgericht hat ausreichende Gründe für eine solche Untätigkeit angenommen, weil die Beklagte richtigerweise den Antrag an die DRV-Bund weitergeleitet hätte. Übersehen hatte das Sozialgericht allerdings, dass die Beklagte nicht nur diesen Antrag weitergeleitet hatte, sondern auch im Bescheid vom 07.12.2003 es ausdrücklich abgelehnt hatte, der Klägerin gegenüber als Einzugsstelle tätig zu werden. Insofern kann von einer Untätigkeit im Sinne des § 88 SGG nicht die Rede sein. Im Verlauf des Verfahrens hat die Beklagte ihre Rechtsansicht geändert und ist dann von sich aus als Einzugsstelle tätig geworden. Sie hat - der materielle Inhalt dieses Bescheides ist hier nicht Gegenstand - der Klägerin gegenüber, wie auch dem früheren Arbeitgeber, der im Rahmen einer Untätigkeitsklage am Verfahren nicht zu beteiligen ist, mitgeteilt, dass Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die Zeit der Tätigkeit als beratende Ärztin an der hotline gefordert werden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss auch der Klägerseite erkennbar gewesen sein, dass für einen weiteren Rechtsstreit kein Raum mehr ist. Ein irgendwie geartetes Interesse, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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