L 14 R 377/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 R 415/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 R 377/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 28. April 2005 aufgehoben, soweit hierdurch die Klage wegen voller Erwerbsminderungsrente abgewiesen worden ist. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen angeblicher Berufsunfähigkeit.

Der im Jahre 1968 geborene Kläger durchlief von August 1983 bis August 1986 eine Metzgerlehre ohne Abschluss und war dann als Ungelernter in verschiedenen Berufen (u.a. in einer Kachelfabrik, in Dachdeckereien und bei der Müllabfuhr) tätig.

Sein Versicherungsverlauf vom 15.08.1983 bis 06.07.1992 enthält neben Beschäftigungszeiten, zahlreichen Zeiten der Arbeitslosigkeit und einer einzigen Zeit der Arbeitsunfähigkeit (03. bis 05.04.1991) Lücken vom 28.10.1986 bis 12.08.1987 (neun volle Kalendermonate), 16.08.1988 bis 25.08.1989 (elf volle Kalendermonate), 06.04.1991 bis 17.07.1991 (zwei volle Kalendermonate) und 08.04.1992 bis 05.07.1992 (zwei volle Kalendermonate).

Nach einer Unterbrechung von mehreren Jahren ist noch ein zweiter Zeitraum vom 10.02.1999 bis 31.12.2004 mit neun Pflichtbeiträgen, einigen Monaten sonstiger rentenerheblicher Zeiten und zahlreichen großen Lücken ersichtlich.

Aus der Haft in der Justizvollzugsanstalt W. stellte der Kläger am 28.04.2004 Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Er hielt sich seit September 1993 für erwerbsunfähig und begründete dies mit Polytraumata (u.a. Rückgratquetschung mit Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers, Fersenbeinbruch rechts und Fersenbeintrümmerbruch links) auf Grund eines am 12.09.2003 erlittenen Unfalls (sechs bis sieben Meter Sturz aus einem Fenster am 12.09.2003 bei Flucht vor Festnahme durch die Polizei).

Die Beklagte - bei ihr waren u.a. ärztliche Unterlagen zu zwei Heilverfahren in den Jahren 2003 und 2004 vorhanden - lehnte den Antrag mit streitgegenständlichem Bescheid vom 23.06.2004 ab, weil die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Bei einem zum Zeitpunkt des Rentenantrags unterstellten Leistungsfall lägen in den vorausgehenden, durch Schiebezeiten verlängerten fünf Jahren (Zeitraum 01.12.1998 bis 27.04.2004) nur für neun Kalendermonate Pflichtbeiträge vor; § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch Teil VI (SGB VI) fordere aber Pflichtbeiträge für drei Jahre (36 Monate).

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, wenn er nicht schon eine Rente wegen Erwerbsminderung in Anspruch nehmen dürfe, so doch eine Berufsunfähigkeitsrente, weil er den erlernten Beruf des Metzgers nicht mehr ausüben könne.

Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2004 zurück, weil die Voraussetzungen für eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung - Berufsunfähigkeitsrente gebe es nur für die vor dem 02.01.1961 geborenen Versicherten - nicht erfülle. Hierbei sei von einem am 28.04.2004 mit Antragstellung eingetretenen Leistungsfall ausgegangen worden. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen seien im Übrigen nur bei Eintritt der Erwerbsminderung bis spätestens August 1992 gegeben.

Mit der Klage vor dem Sozialgericht Landshut bat der Kläger um Überprüfung, weil er auf Grund seiner Informationen wisse, dass ihm eine Berufsunfähigkeitsrente zustehe; hierzu habe die Beklagte ihn nicht aufgeklärt und auch dem Gericht korrekte Angaben nicht übermittelt.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Kläger Gesundheitsstörungen und Behandlungen seit dem 12.09.2003 mit. Drei Aufforderungen zu Angaben über Behandlungen in den Jahren 1990 bis 1993 mit dem Hinweis auf die maßgeblichen gesundheitlichen Umstände zur damaligen Zeit blieben vom Kläger unbeantwortet.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2005 wies das Sozialgericht die Klage ab und nahm zur Begründung auf die Ausführungen in den Bescheiden der Beklagten Bezug. Ergänzend führte es an, dass eine Rente wegen Erwerbsminderung allenfalls bei einem bis August 1992 eingetretenen Leistungsfall zustehe, aber diesbezüglich der Kläger nichts vorgetragen habe und sich auch nichts aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ergebe.

Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Kläger geltend, bei Entlassung aus der Haft im Juli 2005 könne er die geforderten Unterlagen beschaffen; die im Gerichtsbescheid genannten Schreiben des Sozialgerichts mit den Anforderungen habe er nicht erhalten.

Auf Hinweise des Senats über die Voraussetzungen einer Berentung und Anforderung einer Stellungnahme sowie auf Mahnung hat der Kläger nicht reagiert.

Er beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 28.04.2005 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 23.06.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund Berufsunfähigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten vor. Hierauf wird zur Ergänzung des Tatbestands, insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlagen der Beklagten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 ff., 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig und zum Teil begründet.

1. Soweit das Sozialgericht die Klage auf Rente wegen voller Erwerbsminderung abgewiesen hatte, mag dies zwar allein auf Grund der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlagen zutreffend gewesen sein. Gleichwohl war der Gerichtsbescheid insoweit rechtswidrig und als den Kläger belastend (teilweise) aufzuheben.

Das Sozialgericht durfte nur über den vom Kläger erhobenen Anspruch, d.h. über eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. über eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund von Berufsunfähigkeit entscheiden (§ 123 SGG). An dieses beschränkte Klagebegehren war das Sozialgericht gebunden.

Der erste Schriftsatz des Klägers im Klageverfahren war zwar allgemein gefasst und konkretisierte nicht sein Begehren hinsichtlich der Art der Rente; aus einer beigelegten Kopie eines Schreibens an die Beklagte vom 19.07.2004 war zu erfahren, dass es "auch um eine Berufsunfähigkeit" bzw. konkrete Informationen über eine diesbezügliche Rente gehe. Mit zweitem Schriftsatz vom 18.08.2004 hat der Kläger aber ausdrücklich klargestellt, dass es ihm im Rechtsstreit ausschließlich um eine Berufsunfähigkeitsrente gehe. Dies konnte im Sinne einer Rente wegen Berufsunfähigkeit nach altem Recht und einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Grund von Berufsunfähigkeit nach neuem Recht ausgelegt werden (§ 123 SGG); im Übrigen aber hatte das Sozialgericht bei seiner Entscheidung zu beachten, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI alte Fassung (SGB VI a.F.) oder wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.2 SGB VI neue Fassung (SGB n.F.) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung gemäß § 43 Abs.1 SGB VI n.F. (auf Grund eines zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögens ohne Berücksichtigung der in § 240 SGB VI n.F. umschriebenen Berufsunfähigkeit) nicht Streitgegenstand war.

Eine Entscheidung hierüber durfte nicht erfolgen, und der Gerichtsbescheid war insoweit rechtswidrig.

2. Hinsichtlich einer Rente auf Grund von Berufsunfähigkeit war die Berufung unbegründet.

Gemäß § 43 Abs.1 SGB VI in den von 1992 bis 2000 geltenden Fassungen stand eine Rente wegen Berufsunfähigkeit einem Versicherten zu, der Nr.1 berufsunfähig ist, Nr.2 in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat ("besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung") und Nr.3 vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit (Anmerkung: fünf Jahre) erfüllt hat.

Gemäß § 43 Abs.2 SGB a.F. sind berufsunfähig die Versicherten, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Diese bis zum 31.12.2000 geltende Vorschrift ist im Falle des Klägers nicht mehr anwendbar. Bei einem im April 2004 gestellten Rentenantrag und einem damit frühestmöglichen Beginn der Rente ab dem 01.01.2004 (§ 99 Abs.1 SGB VI a.F. und n.F.) gilt, auch wenn der Leistungsfall der Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.2001 eingetreten sein sollte, die ab 01.01.2001 neu eingeführte Vorschrift des § 43 SGB VI n.F. (§ 300 Abs.1 und Abs.2 SGB VI), die grundsätzlich keine Renten wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mehr vorsieht, sondern unabhängig von beruflichen Qualifikationen bzw. ausgeübten Beschäftigungen nur mehr Renten wegen voller Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter drei Stunden täglich) oder wegen teilweiser Erwerbsminderung (Leistungsvermögen unter sechs Stunden täglich). Nur noch für ältere Versicherte - der Kläger zählt nicht hierzu - ist die Übergangsvorschrift des § 240 Abs.1 SGB VI n.F. anwendbar, die einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auch für den Fall vorsieht, dass der betreffende Versicherte vor dem 02.01.1961 geboren ist, berufsunfähig ist und die sonstigen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt; zu Letzteren zählen gemäß § 43 Abs.1 Nrn.2 und 3 SGB VI n.F. die allgemeine Wartezeit (fünf Jahre) und das Vorliegen von drei Jahren (36 Monaten) Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bzw. der Berufsunfähigkeit ("besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung").

Gemäß § 240 Abs.2 SGB VI n.F. sind Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Der 1968 geborene Kläger zählt nicht mehr zu den Jahrgängen, die eine Rente wegen Berufsunfähigkeit beanspruchen können. Darüber hinaus ist die Berufung auch deswegen unbegründet, weil er die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 240 in Verbindung § 43 Abs.1 Nr.2 SGB VI n.F. (wie auch nach der vorher geltenden Vorschrift) nicht erfüllt, gleich ob ein Leistungsfall im September 1993 (so eine unfundierte Behauptung des Klägers) oder in den Jahren 1999/2000 (hier ergeben sich erste konkrete Hinweise auf Gesundheitsstörungen) oder mit den Folgen seines "Unfalls" vom 12.09.2003 (hier sind ernstere Einschränkungen des Erwerbsvermögens, allerdings bei zweifelhaftem rentenerheblichen Umfang, ersichtlich) angenommen wird.

Für die Jahre 1999 und 2000 ist anläßlich eines Rehabilitationsantrages bei der Beklagten bekannt, dass der Kläger nach eigenen Angaben und denen des Allgemeinarztes Dr.B. im Befundbericht vom 28.07.2000 an Angstzuständen (eventuell endogene Depression), hypotoner Dysregulation (Kreislaufstörungen), Refluxösophagitis und Hepatitis C mit Erschöpfungszuständen (Laborbefund vom 23.07.1999) gelitten hat, möglicherweise als Folgen einer Polytoxikomanie durch verschiedene Drogen; hierauf weisen später die ärztlichen Unterlagen ab dem Jahre 2003 hin, insbesondere der Rehabilitationsbericht der therapeutischen Einrichtung E. zu einem dritten, am 18.10.2004 begonnenen Heilverfahren für Suchtkranke, das der Kläger bei Beurlaubung aus der Haft antreten durfte, das aber mangels Motivation und aus disziplinarischen Gründen abgebrochen werden musste.

Zwei weitere in den Jahren 2003 und 2004 durchgeführte Heilverfahren betreffen multiple Knochenbrüche mit zum Teil bleibenden Folgen wegen des "Fenstersturzes" vom 12.09.2003.

Bei einem Leistungsfall auf Grund der ab dem Jahre 1999 feststellbaren Gesundheitsstörungen liegen in den vorausgehenden fünf Jahren null bis allenfalls neun (in der Zeit von November 2001 bis Juli 2002 entrichtete) Pflichtbeiträge vor; daher kann die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl von 36 Pflichtbeiträgen nicht erreicht werden.

Entsprechendes gilt für den vom Kläger behaupteten Leistungsfall vom September 1993; zu diesem Zeitpunkt sind weder die medizinischen noch die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Berentung erfüllt. Der Kläger hat für das Jahr 1993 und im Übrigen auch für die vorausgehenden Jahre keine wesentlichen, eine Erwerbstätigkeit hindernden Gesundheitsstörungen benennen können; auch anläßlich der Heilverfahren teilte er neben Belanglosem (Masern in der Kindheit, Nasenbeinplastik mit zehn Jahren) nur mit, er sei früher nicht ernstlich krank gewesen. Zu einem möglichen Drogenmissbrauch ab dem 17. Lebensjahr (nur anamnestisch) fehlen jegliche Unterlagen. Der Kläger hat vor dem Jahre 2004 nie eine Therapie oder auch nur eine Entwöhnungsbehandlung durchlaufen, und eine von ihm einmal erwähnte 20-monatige Haftzeit in den Jahren 1992/1993 wegen Drogenhandels gibt auch keine hinreichenden Aufschlüsse über den damaligen Gesundheitszustand. Es ist nicht mehr feststellbar, ob 1992/93 auch Drogenabhängigkeit vorlag, und wenn ja, in welchem Umfang und Ausmaß die Erwerbsfähigkeit hierdurch herabgesetzt gewesen ist. Eine mögliche damalige Suchterkrankung allein wäre nicht hinreichend, denn Suchtkranke stehen trotz gesundheitlicher Beeinträchtigungen zum Teil auch im Erwerbsleben. Maßgebende, eine Erwerbstätigkeit hindernde Erkrankungen sind demnach bis September 1993 nicht anzunehmen. Zudem hat der Kläger bereits im August 1992 letztmals die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des § 43 Abs.1 Satz 1 Nr.2 SGB VI (n.F. und auch a.F.) erfüllt. In den vorausgehenden fünf Jahren, verlängert um die Anrechnungszeiten gemäß § 43 Abs.4 SGB VI n.F. (entsprechend § 43 Abs.3 SGB VI a.F.) und damit von August 1986 bis einschließlich Juli 1992 reichend, lagen gerade noch 36 Pflichtbeiträge vor und betrugen die durch rentenrelevante Zeiten nicht belegten Kalendermonate (zu letzteren zählen auch die von der Beklagten vorgemerkten Überbrückungszeiten), nicht mehr als 24 Monate. Bei einem ab dem 01.09.1992 eingetretenen Leistungsfall war eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn die medizinischen Voraussetzungen vorliegen sollten, nicht mehr zu gewähren.

Dem Kläger kommt auch nicht die Ausnahmevorschrift des § 241 Abs.2 SGB VI n.F. (entsprechend § 240 Abs.2 SGB VI a.F.) zugute, wonach von dem Erfordernis der 36 Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Leistungsfalls unter bestimmten Umständen abgesehen wird. Vorausgesetzt wird hier aber nicht nur die (beim Kläger nicht mehr gegebene) lückenlose Belegung der Zeit ab 01.01.1984 mit Anwartschaftserhaltungszeiten (Pflichtbeiträge, freiwillige Beiträge und/oder sonstige rentenrelevante Zeiten), sondern auch, dass die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs.1 Nr.2 SGB VI n.F.) bereits vor dem 01.01.1984 erfüllt ist. Zur Wartezeit zählen nur Beitrags- und Ersatzzeiten (§ 51 Abs.1 und Abs.4 SGB VI n.F.); der Kläger verfügt aber bis zum 01.01.1984 nur über fünf Monate mit Pflichtbeiträgen anstelle der erforderlichen 60 Monate.

Nur nebenbei, diese den Kläger vor allem bewegende Frage zur Berufsunfähigkeit war nicht mehr entscheidungserheblich, weist der Senat noch darauf hin, dass ihm ein Berufsschutz als Metzger nicht zugute gekommen wäre, auch wenn er die Lehrzeit als Metzger nachgewiesen und die Gehilfenprüfung bestanden hätte. Maßgebend ist nämlich, dass der erlernte Beruf auch auf einem entsprechenden, hoch qualifizierten Arbeitsplatz (z.B. Metzgergehilfe im Handwerk oder in der Industrie, Verkaufsmetzger, Fachverkäufer für Fleisch- und Wurstwaren) versicherungspflichtig ausgeübt worden ist. Das Gesetz stellt u.a. - dies ist wesentlich - auf die "bisherige Berufstätigkeit" ab, d.h. auf die zuletzt ausgeübte oder die während des Berufslebens hauptsächlich ausgeübte Tätigkeit. Insoweit hat der Kläger aber nur ungelernte Arbeiten verrichtet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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