Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 904/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 509/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.08.2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 25.02.1960 (FRG).
Die 1932 geborene Klägerin ist im September 1987 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Seit 01.05.1992 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente, die mit Bescheid vom 20.05.1992 erstmalig festgestellt wurde.
Bereits in den Fragebögen zur Anerkennung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16.10.1987 und vom 07.11.1989 hatte die Klägerin Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang in Rumänien gemacht: Nach dem Abschluss der Volksschule sei sie von 1943 bis 1957 voll beschäftigt gewesen in der Landwirtschaft ihres Vaters (und ab Dezember 1955 auch in eigener Landwirtschaft) und habe freie Kost und Wohnung erhalten; Beiträge zur Rentenversicherung seien damals nicht abgeführt worden. Ab April 1957 sei sie zusätzlich zur Tätigkeit in der eigenen Landwirtschaft versicherungspflichtig in einem Weinbaubetrieb (S. E.) beschäftigt gewesen und ab 1963 bis zur Übersiedlung als landwirtschaftliche Arbeiterin in der LPG S ... Eine erste Adeverinta der landwirtschaftlichen Produktions-Kooperative R. Nr 24/1988 bestätigt Arbeitszeiten der Klägerin ab 1960. In einer weiteren Adeverinta des staatlichen Landwirtschafts-Unternehmens S. Nr 1698 vom 16.08.1989 werden für die Jahre 1957 bis 1962 jeweils wenige Tage pro Jahr als Weinbau-Arbeiterin bestätigt. Eine weitere Adeverinta für die Klägerin Nr 135/1992 wurde zunächst von der Klägerin und später auch von der LVA Unterfranken als Verbindungsstelle nach dem deutsch-rumänischen Abkommen über Sozialversicherung vorgelegt. Auch diese Adeverinta enthält Beitragszeiten von 1960 bis 1987, aufgeschlüsselt nach einzelnen Tagen.
In Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils vom 18.01.2000 - Az: S 10 RJ 642/95 SG Nürnberg - hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2000 die Altersrente der Klägerin neu festgestellt, betreffend ausschließlich die Bewertung von Versicherungszeiten ab 01.01.1960. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte auch eine weitere glaubhaft gemachte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit von 1957 bis 1959 berücksichtigt, entsprechend der Adeverinta Nr 1698 vom 16.08.1989. Gegen den Bescheid vom 04.10.2000 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 30.10.2000 Widerspruch erhoben und eine weitere Versicherungszeit von 1952 bis 1959 in der staatlichen Landwirtschaft geltend gemacht; des Weiteren hat sie den Umfang der anerkannten Arbeitstage reklamiert. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 29.11.2000, in dem die Anerkennung einer Versicherungszeit von 1951 bis 30.11.1956 abgelehnt wurde. Die Klägerin habe im früheren Antrag auf Anerkennung von FRG-Zeiten vom 16.10.1987 angegeben, dass sie in dieser Zeit in der Landwirtschaft ihres Vaters und ihrer eigenen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei. Die inzwischen vorliegende Adeverinta aus dem Jahr 1995 (gemeint: Adeverinta Nr 355/1995 - ausgestellt von der Handels-Gesellschaft S.) sei insoweit nicht glaubhaft als dort auch Arbeitszeiten von 1952 bis 31.12.1959 bestätigt worden seien. Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 erteilt. Eine Beitragszeit als landwirtschaftliche Arbeiterin in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1955 bzw 30.11.1956 wurde als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Eine etwaige Tätigkeit bei der IAS S. vor 1957 könne allenfalls aufgrund kurzfristiger Arbeitseinsätze (Tagelöhner zB beim Ernteeinsatz) erfolgt sein. Eine versicherungsrechtliche Beitrags- oder auch Beschäftigungszeit könne darin nicht gesehen werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 11.10.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Es wurde eine Beschäftigungszeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 geltend gemacht, soweit diese Zeit nicht bereits berücksichtigt wurde. Es liege nun die Arbeitgeberbescheinigung vor über eine Vollzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 (gemeint wohl Adeverinta Nr 355/1995, betreffend den Zeitraum 01.01.1952 bis 31.12.1959). Widersprüche zu anderen Arbeitsbescheinigungen bestünden nicht, da lediglich der Name des Betriebs gewechselt habe oder die früheren Bescheinigungen von Unterabteilungen des Hauptbetriebs erstellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung am 14.08.2003 vor dem SG hat die Beklagte eine weitergehende Anerkennung von Beitragszeiten auch für die (im Widerspruchsbescheid bis dahin nicht verbeschiedenen) Zeiträume von 01.01.1956 bis 31.12.1959 abgelehnt.
Mit Urteil vom 14.08.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Anerkennung einer Beitragszeit aus Vollbeschäftigung für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 - abgewiesen. Die Klägerin habe weitere Beitragszeiten für die Zeit vor 1957 nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich stelle zwar eine Bescheinigung des rumänischen Arbeitgebers ein klassisches Nachweismittel über zurückgelegte und nach dem FRG anzuerkennende Versicherungszeiten dar. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine Originalurkunden (wie Arbeitsbücher) oder sonstige Urkundsbeweise in Händen der Versicherten befinden und die Sachermittlung aufgrund der Auslandsberührung und der dortigen bekannten Verweigerungshaltung hinsichtlich der Überlassung originaler Dokumente eingeschränkt ist. Zutreffend sei jedoch die Beklagte davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall das Erfordernis bestehe, dass zwischen den anamnestisch gemachten Angaben und den betrieblich bescheinigten Versicherungszeiten eine Kongruenz bestehe. Gerade dies sei vorliegend nicht gegeben. Die eigene Einlassung der Klägerin und der Inhalt mehrerer Arbeitsbescheinigungen sei weiterhin unvereinbar mit der zuletzt mitgeteilten Adeverinta Nr 355/1995.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.09.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Anerkennung von Beitragszeiten für eine Vollbeschäftigung vom 01.01.1952 (abweichend vom Antrag vor dem SG) bis 31.12.1959, soweit diese Zeiten nicht bereits berücksichtigt worden sind. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt die widersprüchlichen Angaben u.a. mit der "Unbeholfenheit einer einfachen Frau" und hält die zuletzt vorgelegte Adeverinta für allein maßgebend.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu den fraglichen Beschäftigungszeiten angehört.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.08.2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.10.2000 und 29.11.2000, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2001, und den Bescheid vom 14.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Beitragszeiten für eine Vollbeschäftigung vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 (soweit diese Zeiten nicht bereits berücksichtigt sind) neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg (5 Bände) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine weiteren Beitragszeiten gemäß § 15 FRG für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen sind; gleiches gilt für die in der Berufung geltend gemachte, davor liegende Zeit vom 01.01.1952 an.
Gemäß § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn diese glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs 1 FRG).
Nach diesen Kriterien ist es auch nach der Überzeugung des Senats nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 in Rumänien in Vollbeschäftigung als landwirtschaftliche Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war (ab 24.03.1957 sind Pflichtbeiträge nach dem FRG wegen Teilzeitbeschäftigung mit Unterbrechung bis 31.10.1959 anerkannt). Die Adeverinta Nr 355/1995, ausgestellt von der Handels-Gesellschaft in S. , bestätigt zwar, dass die Klägerin vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 als Angestellte bei der Einheit mit einem Arbeitsprogramm von 6 Tagen pro Woche und 8 Stunden pro Tag beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit keine Fehlzeiten wegen unentschuldigter Abwesenheit, unbezahlten Urlaubs, beruflicher Weiterbildung, Urlaub für Kinderversorgung, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe. Diese Adeverinta steht jedoch inhaltlich in deutlichem Widerspruch zu der eigenen Einlassung der Klägerin im Kontenklärungsverfahren in den Jahren 1987 und 1989 und zu den vorher aus Rumänien mitgeteilten Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) und Auskünften. Im Fragebogen vom 16.10.1987 zur Anerkennung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG hat die Klägerin erklärt, dass sie von 1943 bis 1955 voll beschäftigt gewesen sei in der Landwirtschaft ihres Vaters A. S. ; sie habe freie Kost und Wohnung erhalten, es seien keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Für die Zeit von 1955 bis 1957 hat sie erklärt, in der eigenen Landwirtschaft in S. gearbeitet zu haben; es seien ebenfalls keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden. Erst für die Zeit ab 1957 wurde eine abhängige Beschäftigung im Weinbau neben der Tätigkeit in der eigenen Landwirtschaft geltend gemacht. Diese Angaben wurden im Wesentlichen bestätigt in dem weiteren Fragebogen vom 07.11.1989, wiederum mit der eindeutigen Erklärung, dass für die Zeit von Februar 1945 bis März 1957 keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch hier wurde eine abhängige Beschäftigung im Weinbau neben der Arbeit in der eigenen Landwirtschaft erstmals ab April 1957 behauptet. Die vorstehend genannten Fragebögen wurden beim Versicherungsamt der Stadt S. aufgenommen, die Klägerin hat die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. In der Adeverinta Nr 24/1988 wird der Klägerin eine Mitgliedschaft in der Produktions-Kooperative R. ab 1960 bis 1987 bescheinigt. Vom Arbeitsministerium in B. wurde am 20.07.1988 auf Anfrage mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit von 1943 bis 1957 nicht die Eigenschaft als Angestellte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages hatte. Der Klägerin wurde jedoch empfohlen, sich wegen weiterer nicht bestätigter Zeiten direkt an die Einheiten zu wenden, in denen sie gearbeitet habe.
In der weiteren Bescheinigung Nr 1698 vom 16.08.1989, ausgestellt vom staatlichen Landwirtschaftsunternehmen in S. , wird der Klägerin eine Beschäftigung als Saisonarbeiterin bescheinigt in einem Umfang von 22 Arbeitstagen für 1957, 3 Arbeitstagen für 1958 und 1 Arbeitstag für 1959, darüber hinaus weitere Saisontätigkeiten für 1960 bis 1962.
Weitere Bescheinigungen mit der Nr 18/1992 und Nr 135/1992 bestätigen der Klägerin wiederum eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft R. von 1960 an.
In Abwägung dieser eigenen Ausführungen der Klägerin und der vorgenannten Arbeitsbescheinigungen einerseits und dem Inhalt der Adeverinta Nr 355/1995 andererseits besteht nach der Überzeugung des Senats keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in der noch streitigen Zeit von 1952 bis 1959 in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die genannten Fragebögen aus den Jahren 1987 und 1989 unter Mithilfe von Bediensteten des Versicherungsamtes der Stadt S. erstellt worden sind, hat die Klägerin doch die Richtigkeit der Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich bei der Einschätzung, ob eine Beschäftigung im elterlichen Betrieb, in der eigenen Landwirtschaft oder bei einem fremden Arbeitgeber verrichtet wurde, um eine laienhaft verständliche und zuordenbare rechtliche Würdigung handelt. Eine differenzierte Einschätzung hat die Klägerin bereits damals für die Zeiten ab 1957 vorgenommen mit dem Beginn einer Saisontätigkeit ab April 1957 und der späteren Mitgliedschaft in der Kooperative ab 1960. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2005 konnte die Klägerin selbst keine Erklärung zu den vorstehend aufgezeigten Widersprüchen abgeben. Damit konnten für den Senat die bestehenden Zweifel an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin bereits von 1952 an nicht ausgeräumt werden. Dies bedeutet aber auch, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die streitige Zeit von 1952 bis 1959 insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden konnte im Sinne des § 4 Abs 1 FRG.
Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Demgemäß sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung weiterer Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz vom 25.02.1960 (FRG).
Die 1932 geborene Klägerin ist im September 1987 aus Rumänien nach Deutschland übergesiedelt. Sie ist Inhaberin des Vertriebenenausweises A. Seit 01.05.1992 bezieht die Klägerin von der Beklagten Altersrente, die mit Bescheid vom 20.05.1992 erstmalig festgestellt wurde.
Bereits in den Fragebögen zur Anerkennung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16.10.1987 und vom 07.11.1989 hatte die Klägerin Angaben zu ihrem beruflichen Werdegang in Rumänien gemacht: Nach dem Abschluss der Volksschule sei sie von 1943 bis 1957 voll beschäftigt gewesen in der Landwirtschaft ihres Vaters (und ab Dezember 1955 auch in eigener Landwirtschaft) und habe freie Kost und Wohnung erhalten; Beiträge zur Rentenversicherung seien damals nicht abgeführt worden. Ab April 1957 sei sie zusätzlich zur Tätigkeit in der eigenen Landwirtschaft versicherungspflichtig in einem Weinbaubetrieb (S. E.) beschäftigt gewesen und ab 1963 bis zur Übersiedlung als landwirtschaftliche Arbeiterin in der LPG S ... Eine erste Adeverinta der landwirtschaftlichen Produktions-Kooperative R. Nr 24/1988 bestätigt Arbeitszeiten der Klägerin ab 1960. In einer weiteren Adeverinta des staatlichen Landwirtschafts-Unternehmens S. Nr 1698 vom 16.08.1989 werden für die Jahre 1957 bis 1962 jeweils wenige Tage pro Jahr als Weinbau-Arbeiterin bestätigt. Eine weitere Adeverinta für die Klägerin Nr 135/1992 wurde zunächst von der Klägerin und später auch von der LVA Unterfranken als Verbindungsstelle nach dem deutsch-rumänischen Abkommen über Sozialversicherung vorgelegt. Auch diese Adeverinta enthält Beitragszeiten von 1960 bis 1987, aufgeschlüsselt nach einzelnen Tagen.
In Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils vom 18.01.2000 - Az: S 10 RJ 642/95 SG Nürnberg - hat die Beklagte mit Bescheid vom 04.10.2000 die Altersrente der Klägerin neu festgestellt, betreffend ausschließlich die Bewertung von Versicherungszeiten ab 01.01.1960. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte auch eine weitere glaubhaft gemachte Teilzeitbeschäftigung der Klägerin für die Zeit von 1957 bis 1959 berücksichtigt, entsprechend der Adeverinta Nr 1698 vom 16.08.1989. Gegen den Bescheid vom 04.10.2000 hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 30.10.2000 Widerspruch erhoben und eine weitere Versicherungszeit von 1952 bis 1959 in der staatlichen Landwirtschaft geltend gemacht; des Weiteren hat sie den Umfang der anerkannten Arbeitstage reklamiert. Die Beklagte erteilte den Bescheid vom 29.11.2000, in dem die Anerkennung einer Versicherungszeit von 1951 bis 30.11.1956 abgelehnt wurde. Die Klägerin habe im früheren Antrag auf Anerkennung von FRG-Zeiten vom 16.10.1987 angegeben, dass sie in dieser Zeit in der Landwirtschaft ihres Vaters und ihrer eigenen Landwirtschaft beschäftigt gewesen sei. Die inzwischen vorliegende Adeverinta aus dem Jahr 1995 (gemeint: Adeverinta Nr 355/1995 - ausgestellt von der Handels-Gesellschaft S.) sei insoweit nicht glaubhaft als dort auch Arbeitszeiten von 1952 bis 31.12.1959 bestätigt worden seien. Im Übrigen hat die Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 24.09.2001 erteilt. Eine Beitragszeit als landwirtschaftliche Arbeiterin in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1955 bzw 30.11.1956 wurde als nicht glaubhaft gemacht angesehen. Eine etwaige Tätigkeit bei der IAS S. vor 1957 könne allenfalls aufgrund kurzfristiger Arbeitseinsätze (Tagelöhner zB beim Ernteeinsatz) erfolgt sein. Eine versicherungsrechtliche Beitrags- oder auch Beschäftigungszeit könne darin nicht gesehen werden.
Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 11.10.2001 Klage beim Sozialgericht Nürnberg erhoben. Es wurde eine Beschäftigungszeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 geltend gemacht, soweit diese Zeit nicht bereits berücksichtigt wurde. Es liege nun die Arbeitgeberbescheinigung vor über eine Vollzeitbeschäftigung für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 (gemeint wohl Adeverinta Nr 355/1995, betreffend den Zeitraum 01.01.1952 bis 31.12.1959). Widersprüche zu anderen Arbeitsbescheinigungen bestünden nicht, da lediglich der Name des Betriebs gewechselt habe oder die früheren Bescheinigungen von Unterabteilungen des Hauptbetriebs erstellt worden seien. In der mündlichen Verhandlung am 14.08.2003 vor dem SG hat die Beklagte eine weitergehende Anerkennung von Beitragszeiten auch für die (im Widerspruchsbescheid bis dahin nicht verbeschiedenen) Zeiträume von 01.01.1956 bis 31.12.1959 abgelehnt.
Mit Urteil vom 14.08.2003 hat das SG die Klage - gerichtet auf Anerkennung einer Beitragszeit aus Vollbeschäftigung für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 - abgewiesen. Die Klägerin habe weitere Beitragszeiten für die Zeit vor 1957 nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich stelle zwar eine Bescheinigung des rumänischen Arbeitgebers ein klassisches Nachweismittel über zurückgelegte und nach dem FRG anzuerkennende Versicherungszeiten dar. Dies sei insbesondere der Fall, wenn sich keine Originalurkunden (wie Arbeitsbücher) oder sonstige Urkundsbeweise in Händen der Versicherten befinden und die Sachermittlung aufgrund der Auslandsberührung und der dortigen bekannten Verweigerungshaltung hinsichtlich der Überlassung originaler Dokumente eingeschränkt ist. Zutreffend sei jedoch die Beklagte davon ausgegangen, dass in einem solchen Fall das Erfordernis bestehe, dass zwischen den anamnestisch gemachten Angaben und den betrieblich bescheinigten Versicherungszeiten eine Kongruenz bestehe. Gerade dies sei vorliegend nicht gegeben. Die eigene Einlassung der Klägerin und der Inhalt mehrerer Arbeitsbescheinigungen sei weiterhin unvereinbar mit der zuletzt mitgeteilten Adeverinta Nr 355/1995.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22.09.2003 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Diese verlangt weiterhin die Anerkennung von Beitragszeiten für eine Vollbeschäftigung vom 01.01.1952 (abweichend vom Antrag vor dem SG) bis 31.12.1959, soweit diese Zeiten nicht bereits berücksichtigt worden sind. Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärt die widersprüchlichen Angaben u.a. mit der "Unbeholfenheit einer einfachen Frau" und hält die zuletzt vorgelegte Adeverinta für allein maßgebend.
In der mündlichen Verhandlung wurde die Klägerin zu den fraglichen Beschäftigungszeiten angehört.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.08.2003 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.10.2000 und 29.11.2000, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2001, und den Bescheid vom 14.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Rente unter Berücksichtigung der glaubhaft gemachten Beitragszeiten für eine Vollbeschäftigung vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 (soweit diese Zeiten nicht bereits berücksichtigt sind) neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakten des SG Nürnberg (5 Bände) vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 SGG) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass bei der Klägerin keine weiteren Beitragszeiten gemäß § 15 FRG für die Zeit vom 01.09.1952 bis 31.12.1959 anzuerkennen und rentensteigernd zu berücksichtigen sind; gleiches gilt für die in der Berufung geltend gemachte, davor liegende Zeit vom 01.01.1952 an.
Gemäß § 15 Abs 1 FRG stehen Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung der danach erheblichen Tatsachen genügt es, wenn diese glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist (§ 4 Abs 1 FRG).
Nach diesen Kriterien ist es auch nach der Überzeugung des Senats nicht als überwiegend wahrscheinlich anzusehen, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 in Rumänien in Vollbeschäftigung als landwirtschaftliche Arbeiterin versicherungspflichtig beschäftigt war (ab 24.03.1957 sind Pflichtbeiträge nach dem FRG wegen Teilzeitbeschäftigung mit Unterbrechung bis 31.10.1959 anerkannt). Die Adeverinta Nr 355/1995, ausgestellt von der Handels-Gesellschaft in S. , bestätigt zwar, dass die Klägerin vom 01.01.1952 bis 31.12.1959 als Angestellte bei der Einheit mit einem Arbeitsprogramm von 6 Tagen pro Woche und 8 Stunden pro Tag beschäftigt gewesen sei und in dieser Zeit keine Fehlzeiten wegen unentschuldigter Abwesenheit, unbezahlten Urlaubs, beruflicher Weiterbildung, Urlaub für Kinderversorgung, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit aufgewiesen habe. Diese Adeverinta steht jedoch inhaltlich in deutlichem Widerspruch zu der eigenen Einlassung der Klägerin im Kontenklärungsverfahren in den Jahren 1987 und 1989 und zu den vorher aus Rumänien mitgeteilten Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) und Auskünften. Im Fragebogen vom 16.10.1987 zur Anerkennung nicht nachgewiesener Beitrags- und Beschäftigungszeiten nach dem FRG hat die Klägerin erklärt, dass sie von 1943 bis 1955 voll beschäftigt gewesen sei in der Landwirtschaft ihres Vaters A. S. ; sie habe freie Kost und Wohnung erhalten, es seien keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden. Für die Zeit von 1955 bis 1957 hat sie erklärt, in der eigenen Landwirtschaft in S. gearbeitet zu haben; es seien ebenfalls keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet worden. Erst für die Zeit ab 1957 wurde eine abhängige Beschäftigung im Weinbau neben der Tätigkeit in der eigenen Landwirtschaft geltend gemacht. Diese Angaben wurden im Wesentlichen bestätigt in dem weiteren Fragebogen vom 07.11.1989, wiederum mit der eindeutigen Erklärung, dass für die Zeit von Februar 1945 bis März 1957 keine Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet worden seien. Auch hier wurde eine abhängige Beschäftigung im Weinbau neben der Arbeit in der eigenen Landwirtschaft erstmals ab April 1957 behauptet. Die vorstehend genannten Fragebögen wurden beim Versicherungsamt der Stadt S. aufgenommen, die Klägerin hat die Richtigkeit der Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt. In der Adeverinta Nr 24/1988 wird der Klägerin eine Mitgliedschaft in der Produktions-Kooperative R. ab 1960 bis 1987 bescheinigt. Vom Arbeitsministerium in B. wurde am 20.07.1988 auf Anfrage mitgeteilt, dass die Klägerin in der Zeit von 1943 bis 1957 nicht die Eigenschaft als Angestellte auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages hatte. Der Klägerin wurde jedoch empfohlen, sich wegen weiterer nicht bestätigter Zeiten direkt an die Einheiten zu wenden, in denen sie gearbeitet habe.
In der weiteren Bescheinigung Nr 1698 vom 16.08.1989, ausgestellt vom staatlichen Landwirtschaftsunternehmen in S. , wird der Klägerin eine Beschäftigung als Saisonarbeiterin bescheinigt in einem Umfang von 22 Arbeitstagen für 1957, 3 Arbeitstagen für 1958 und 1 Arbeitstag für 1959, darüber hinaus weitere Saisontätigkeiten für 1960 bis 1962.
Weitere Bescheinigungen mit der Nr 18/1992 und Nr 135/1992 bestätigen der Klägerin wiederum eine Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft R. von 1960 an.
In Abwägung dieser eigenen Ausführungen der Klägerin und der vorgenannten Arbeitsbescheinigungen einerseits und dem Inhalt der Adeverinta Nr 355/1995 andererseits besteht nach der Überzeugung des Senats keine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin in der noch streitigen Zeit von 1952 bis 1959 in Rumänien versicherungspflichtig beschäftigt gewesen ist. Auch wenn man davon ausgeht, dass die genannten Fragebögen aus den Jahren 1987 und 1989 unter Mithilfe von Bediensteten des Versicherungsamtes der Stadt S. erstellt worden sind, hat die Klägerin doch die Richtigkeit der Angaben durch ihre Unterschrift bestätigt. Mit dem Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass es sich bei der Einschätzung, ob eine Beschäftigung im elterlichen Betrieb, in der eigenen Landwirtschaft oder bei einem fremden Arbeitgeber verrichtet wurde, um eine laienhaft verständliche und zuordenbare rechtliche Würdigung handelt. Eine differenzierte Einschätzung hat die Klägerin bereits damals für die Zeiten ab 1957 vorgenommen mit dem Beginn einer Saisontätigkeit ab April 1957 und der späteren Mitgliedschaft in der Kooperative ab 1960. Bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 03.08.2005 konnte die Klägerin selbst keine Erklärung zu den vorstehend aufgezeigten Widersprüchen abgeben. Damit konnten für den Senat die bestehenden Zweifel an einer versicherungspflichtigen Beschäftigung der Klägerin bereits von 1952 an nicht ausgeräumt werden. Dies bedeutet aber auch, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung für die streitige Zeit von 1952 bis 1959 insgesamt nicht glaubhaft gemacht werden konnte im Sinne des § 4 Abs 1 FRG.
Das angefochtene Urteil des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Demgemäß sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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