L 15 SB 14/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
15
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 9 SB 310/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SB 14/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache durch die Klagerücknahme vom 21.06.2005 erledigt.

II. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2004 (S 9 SB 310/04) ist damit wirkungslos.

Gründe:

Die im Erörterungstermin vom 21.06.2005 erklärte Klagerücknahme hat Kraft Gesetzes den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß § 102 Satz 2 SGG erledigt. Der Kläger konnte seine Klage bis zur Rechtskraft des Urteils, also auch noch im Berufungsverfahren, zurücknehmen (§ 102 Satz 1 SGG). Damit ist das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 01.10.2004 wirkungslos. Diese Wirkung ist auf Antrag des Beklagten vom 14.07.2005 auszusprechen; ein entsprechender Antrag bezüglich der Kosten wurde nicht gestellt.
Rechtskraft
Aus
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