Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 152/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 346/05 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2005 - Az: S 11 U 152/03 - wird bis zur Erledigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz ausgesetzt (§ 199 Abs 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 13.02.2005 u.a. verpflichtet, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH ab 28.02.2001 zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 22.08.2005 Berufung eingelegt und die Bewertung der Unfallfolgen als unzutreffend gerügt. Zugleich hat sie die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt.
Die Klägerin hält eine Aussetzung der Vollstreckung nicht für geboten. Sie hält das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten für zutreffend.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Soweit das SG Leistungen zugesprochen hat, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, hat die Berufung des Versicherungsträgers aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG).
Soweit das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (vgl § 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 ergeht nach freiem Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligten sorgfältig abzuwägen, insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG 8.Aufl, § 199 RdNr 8). Eine derartige Abwägung hat auch im Falle der Berufung stattzufinden, so dass die Aussetzung der Vollstreckung nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl Zeihe in SGb 94, S 505; a.A. Meyer-Ladewig aaO RdNr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 123, 138). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO S 506).
Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Es besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.06.2003, Az: L 13 SB 19/03 ER). So kann der Leistungsträger keine Erstattung wegen Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält.
Diese Anordnung ist unanfechtbar, sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, RdNr 7c).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. -
Gründe:
I.
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat die Beklagte mit Urteil vom 13.02.2005 u.a. verpflichtet, Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 vH ab 28.02.2001 zu gewähren. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil am 22.08.2005 Berufung eingelegt und die Bewertung der Unfallfolgen als unzutreffend gerügt. Zugleich hat sie die Aussetzung der Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil beantragt.
Die Klägerin hält eine Aussetzung der Vollstreckung nicht für geboten. Sie hält das dem Urteil zugrunde liegende Gutachten für zutreffend.
II.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung der Aussetzung der Vollstreckung ist zulässig und begründet.
Soweit das SG Leistungen zugesprochen hat, die für die Zeit vor Erlass des angefochtenen Urteils nachgezahlt werden sollen, hat die Berufung des Versicherungsträgers aufschiebende Wirkung (§ 154 Abs 2 SGG).
Soweit das Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, kann der Vorsitzende des Gerichts, das über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, die Vollstreckung durch einstweilige Anordnung aussetzen (vgl § 199 Abs 2 Satz 1 SGG). Die Entscheidung gemäß § 199 Abs 2 ergeht nach freiem Ermessen. Dabei sind die schutzwürdigen Sicherungs- und Erhaltungsinteressen beider Beteiligten sorgfältig abzuwägen, insbesondere auf den voraussichtlichen Erfolg der Berufung Rücksicht zu nehmen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG 8.Aufl, § 199 RdNr 8). Eine derartige Abwägung hat auch im Falle der Berufung stattzufinden, so dass die Aussetzung der Vollstreckung nicht nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Die Regelung des § 154 Abs 2 SGG, wonach die aufschiebende Wirkung von Berufung und Nichtzulassungsbeschwerde für bestimmte Fälle (zwingend) angeordnet ist, zwingt nicht zu der Schlussfolgerung, dass sonst im Einzelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Ein Regel-/Ausnahmeverhältnis kann dem Gesetz nicht entnommen werden (vgl Zeihe in SGb 94, S 505; a.A. Meyer-Ladewig aaO RdNr 8a unter Verweisung auf BSG Beschluss vom 06.05.1960 - BSGE 123, 138). Der Richter muss unerwünschte Folgen einer etwaigen Überzahlung verhindern, soweit ihm das Gesetz dies erlaubt. Das ist durch die klare Ermessensregelung in § 199 Abs 2 SGG der Fall (Zeihe aaO S 506).
Vorliegend überwiegt das Interesse der Beklagten, dass nicht vor endgültiger Klarstellung der Sach- und Rechtslage Leistungen erbracht werden müssen, die dann nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen im Falle des Erfolgs der Berufung zurückgefordert werden können, das Interesse der Klägerin an der Vollziehung des Urteils. Es besteht für den Leistungsträger vielfach die Gefahr, dass die Rückerstattung faktisch nicht realisierbar ist (ebenso LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 12.06.2003, Az: L 13 SB 19/03 ER). So kann der Leistungsträger keine Erstattung wegen Beträgen verlangen, die er in Ausführung eines später aufgehobenen Urteils erbracht hat (sog. Urteilsleistungen), wenn die Rückzahlung für den Leistungsempfänger eine besondere Härte bedeuten würde (BSG SozR 1300 § 50 Nr 6 und SozR 3-1300 § 45 Nr 10). Die Klägerin hingegen erleidet durch die Aussetzung der Vollstreckung keinen dauerhaften Nachteil, da sie im Falle der Bestätigung des Ersturteils Leistungen rückwirkend erhält.
Diese Anordnung ist unanfechtbar, sie kann jederzeit aufgehoben werden (§ 199 Abs 2 Satz 3 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 4 SGG in entsprechender Anwendung (vgl Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer aaO, RdNr 7c).
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