L 19 B 526/04 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 668/04 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 B 526/04 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.10.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

I.

Streitig ist die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen Leistungen zur Heilbehandlung und Verletztengeld.

Der 1947 geborene Antragsteller (ASt) beantragte am 26.03.2004 die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Dies lehnte die Antragsgegnerin (Ag) mit Bescheid vom 11.05.2004 und Widerspruchsbescheid vom 15.10.2004 ab. Hiergegen hat der ASt am 18.10.2004 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 4 RJ 717/04).

Während des Widerspruchsverfahrens nahm der ASt in der Zeit vom 27.07.2004 bis 24.08.2004 an einer von der Ag geförderten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Nach Abschluss der Maßnahme hat er am 22.09.2004 beim Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben (S 4 RJ 669/04) und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (S 4 RJ 668/04 ER). Er habe einen Anspruch darauf, nach Durchführung der Reha-Maßnahme keine Gesundheitsschäden davon tragen zu müssen. Die Ag und die Reha-Einrichtung seien nach Maßgabe des Siebten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VII) verpflichtet, hinsichtlich der im Rahmen der Reha-Maßnahme festgestellten Erkrankungen eine Heilbehandlung einzuleiten. Auch beantrage er Verletztengeld. Weiter beantragte er am 04.10.2004, dass es der Ag bis zum Abschluss des Antragsverfahrens aus Befangenheitsgründen zu untersagen sei, ärztliche Untersuchungen seiner Person zu veranlassen.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das SG mit Beschluss vom 13.10.2004 abgelehnt. Die Ag sei für die begehrten Leistungen nicht zuständig. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf einen Erfolg der Rehabiltationsmaßnahme. Anhaltspunkte für eine vermeintliche Befangenheit seien nicht erkennbar.

Mit Beschluss vom 02.03.2005 hat das SG die Streitsachen S 4 RJ 669/04 und S 4 RJ 717/04 (und eine weitere Streitsache S 4 RJ 649/04 betreffend Übergangsgeld und Fahrtkostenerstattung) verbunden und unter dem Az: S 4 R 717/04 fortgeführt. In der mündlichen Verhandlung am 08.04.2005 hat der ASt beantragt, unter Aufhebung entgegenstehender Entscheidungen die Ag zu verpflichten, ein höheres Übergangsgeld und eine höhere Fahrtkostenerstattung zu zahlen. Das SG hat den Klageanspruch hinsichtlich der Erstattung von Fahrkosten durch Teilurteil vom 08.04.2005 abgewiesen und durch Beschluss vom 08.04.2005 das Klageverfahren hinsichtlich der Zahlung von Übergangsgeld zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ausgesetzt. Durch Urteil vom 26.04.2005 hat es die Klage gegen den Bescheid vom 03.08.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2005 sowie die auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung gerichtete Klage abgewiesen. Der ASt hatte zuvor mit Schriftsatz vom 09.04.2005 und 10.04.2005 die Fortsetzung des Klageverfahrens hinsichtlich der Rente wegen Erwerbsminderung und der Gewährung von Heilbehandlung sowie Verletztengeld beantragt. Das Teilurteil vom 08.04.2005 und das Urteil vom 26.04.2005 hat der ASt angefochten (Berufungsverfahren L 19 R 352/05).

Gegen den Beschluss vom 13.10.2004 richtet sich die Beschwerde des ASt vom 18.10.2004 zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), der das SG nicht abgeholfen hat. Zur Begründung führt er an, dass das Gericht den Sachverhalt nicht ermittelt habe. Er habe auch keine Gelegenheit gehabt, seine Anträge ausreichend vorzutragen und zur Erwiderung der Ag Stellung zu nehmen. Über seinen Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, habe das SG nicht entschieden.

Der ASt beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG vom 13.10.2004 aufzuheben und der Ag aufzugeben, ihm vorläufig eine Heilbehandlung und Verletztengeld bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung zu gewähren.

Die Ag beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie bezieht sich auf die Ausführungen des SG.

Am 07.11.2004 beantragte der ASt die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts G. M. , W ...

In einem ebenfalls beim BayLSG anhängigen Beschwerdeverfahren (L 19 B 525/04 R ER) hat der Senat einen PKH-Antrag des ASt mit Beschluss vom 09.12.2004 abgelehnt. Dagegen hat der ASt Beschwerde eingelegt und die Richter, die an dem Beschluss mitgewirkt haben, wegen Befangenheit abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 12.06.2005 wies der ASt darauf hin, dass ein beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - geführtes Betreuungsverfahren durch Beschluss vom 01.06.2005 für ihn ohne Betreuerbestellung beendet worden sei. Auf Grund des seit dem Jahr 2002 anhängigen Betreuungsverfahrens hätte das SG entweder PKH bewilligen, für ihn einen besonderen Vertreter bestellen oder das Verfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes über den Betreuungsantrag aussetzen müssen. Die während des Laufes des Betreuungsverfahrens angestrengten Verfahren seien neu zu verhandeln. Für den Zeitraum des Betreuungsverfahrens sei er als beschränkt geschäftsfähig anzusehen.

Ein für den 30.09.2005 anberaumter Erörterungstermin wurde mit Verfügung vom 27.09.2005 abgesetzt. Der ASt hatte geltend gemacht, dass zuvor über die Bewilligung von PKH zu entscheiden sei. Auf das Schreiben des Gerichts vom 03.08.2005, nach dem der Termin dazu diene, dem ASt vor Ergehen der PKH-Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben, stellte der ASt einen Befangenheitsantrag (Schreiben vom 05.08.2005 und 27.09.2005). In der Durchführung des Erörterungstermins ohne vorherige Beiordnung eines Rechtsanwaltes liege eine Verkürzung seiner Rechte. Es bestehe der Verdacht, dass die Richter die Sache nicht bearbeiten dürften, und die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption.

Der Senat hat die Akten der AG, des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - Az: XVII 0502/02, des SG (S 4 RJ 649/04, S 4 RJ 653/04, S 4 RJ 668/04 ER, S 4 RJ 669/04, S 4 RJ 717/04) und die Akten des BayLSG zu den Verfahren L 19 R 352/05, L 19 B 525/04 R ER, L 5 AR 12/05 AS, L 5 AR 13/05 R, L 5 AR 14/05 R beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten und auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

1. Der Senat konnte trotz der Befangenheitsanträge des ASt vom 04.01.2005 und 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 in der aus dem Rubrum ersichtlichen Besetzung entscheiden. Der Antrag vom 04.01.2005 bezieht sich ausschließlich auf das Beschwerdeverfahren L 19 B 525/04 R ER; er wirkt nicht verfahrensübergreifend (vgl Zöller/Vollkomer, ZPO, 24. Auflage, § 46 Rz 10 und § 47 Rz 3). Den Antrag vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005 hat der ASt rechtsmissbräuchlich gestellt. Bei einem offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten Befangenheitsantrag ist eine formelle Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch gesonderten Beschluss nicht erforderlich (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Auflage, § 60 Rz 10 d; BVerwG Buchholz 310 § 54 VwGO Nr 50). Dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter sind nicht veranlasst (BVerfGE 11, 1, 3).

Nach § 60 SGG Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 42 Abs 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit oder objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (vgl zB BVerfGE 35, 171, 172; NJW 1999, 132, 133). Allerdings stellt sich das Ablehnungsgesuch als offensichtlich rechtsmissbräuchlich dar, wenn nicht nur ein einzelner Richter, sondern ein ganzes Kollegium oder ein ganzes Gericht abgelehnt und das Ablehnungsgesuch überhaupt nicht oder nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (vgl BVerwG Buchholz 310 § 86 Abs 2 VwGO Nr 31). Maßgebend ist, ob Befangenheitsgründe vorgetragen werden, die sich individuell auf die Person der abgelehnten Richter beziehen.

Hieran fehlt es im Ablehnungsgesuch vom 05.08.2005 bzw. 27.09.2005. Das Gericht hat mit Schreiben vom 03.08.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der für den 30.09.2005 beabsichtigte Erörterungstermin dem Zweck dienen sollte, den ASt vor der Entscheidung über die PKH-Anträge anzuhören. In dieser dem ASt eingeräumten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag liegt keine Verkürzung der Rechte des ASt. Vielmehr erschien angesichts des schriftsätzlichen Vortrages des ASt - auch in den anderen vom ASt betriebenen Verfahren - die Durchführung einer Anhörung zur Gewährung rechtlichen Gehörs erforderlich. Im Beschluss des Amtsgerichts A. - Vormundschaftsgericht - vom 01.06.2005 wird zur Einleitung des Betreuungsverfahrens ebenfalls ausgeführt, dass die äußere Form und der nicht leicht verständliche Inhalt der offiziellen Schreiben des ASt Anlass zu der Annahme gaben, dass eine nicht mehr im Normbereich befindliche Störung vorwiegend querulatorischer Natur gegeben ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens kann insbesondere geboten sein, um einem Beteiligten Gelegenheit zum mündlichen Vortrag zu geben, wenn die Aufforderung zum schriftlichen Vortrag, z.B. wegen Unbeholfenheit, keine erschöpfende Sachverhaltsaufklärung gewährleistet (vgl Urteil des BSG vom 15.07.1992 - 9a RV 3/91). Auch die unsachliche Äußerung, dass die Gefahr der Vorteilsgewährung zugunsten der Ag sowie der Korruption bestehe, rechtfertigt nicht eine Befangenheit.

2. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). Das Sozialgericht hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Das SG hat es zutreffend abgelehnt, eine einstweilige Anordnung zu erlassen.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde beim Amtsgericht A. - Vormundschaftsgericht - ein Betreuungsverfahren anhängig war, bei dem die Prozessfähigkeit des ASt überprüft wurde. Denn erst die Anordnung eines Einwilligungsverobehaltes gemäß §-1903 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) führt zur Einschränkung der Prozessfähigkeit. Dies war vorliegend nicht der Fall, da das am 13.09.2002 eingeleitete Betreuungsverfahren durch Beschluss des Amtsgerichtes vom 01.06.2005 ohne Bestellung eines Betreuers beendet wurde.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Vornahmesachen ist § 86 b Abs 2 Satz 1 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Gemäß § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Vorliegend handelt es sich um eine Regelungsanordnung, denn der ASt begehrt die vorläuige Zahlung von Leistungen der Heilbehandlung und Verletztengeld.

Eine Regelungsanordnung im Sinne des § 86 b Abs 2 Satz 2 SGG setzt sowohl einen Anordnungsgrund (Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zuzumuten ist), als auch einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) voraus. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§§ 86 b Abs 2 Satz 4 SGG, 920 Abs 2, 294 ZPO).

Vorliegend fehlt es an einem Anorndungsanspruch, da der in der Hauptsache verfolgte Klageanspruch - unabhängig davon, ob das SG nach dem Fortsetzungsverlangen des ASt vom 10.04.2004 und Ergehen des Urteils vom 26.04.2005 noch in der Sache zu entscheiden hat - unbegründet ist.

Eine Heilbehandlung kann der ASt von der Ag nicht beanspruchen. Die Ag hat ärztliche Behandlungen nur im Rahmen von Leistungen ur medizinischen Rehabilitation und nicht im Anschluss an eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme zu erbringen (vgl § 15 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - iVm § 26 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB IX -). Zwar können Anschlussheilbehandlungen von Rentenversicherungsträgern gewährt werden, dies betrifft jedoch nur medizinische Rehabilitationsleistungen im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung im Sinne des § 39 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und nicht im Anschluss an eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme. Der ASt hat sich vielmehr an die zuständige Krankenkasse zu wenden. Die Krankenkassen erfüllen die Ansprüche der versicherten Mitglieder auf Krankenbehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung oder Krankenhausbehandlung. Anhaltspunkte für das Zustehen von Verletztengeld nach den Vorschriften des SGB VII sind nicht erkennbar, da diese Leistung den Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne des § 7 Abs 1 SGB VII (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) voraussetzt.

Über den Antrag auf Verpflichtung der Ag, keine ärztliche Untersuchungen zu veranlassen, hat das SG entschieden und Anhaltspunkte für Befangenheitsgründe verneint. Darüber hinaus hat sich dieser Antrag auch mit Erlass des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2004 erledigt.

Entgegen dem Vorbringen des ASt bestand trotz möglicher Zweifel an der Prozessfähigkeit für das SG schon deshalb keine Veranlassung, das Antragsverfahren bis zur Entscheidung des Amtsgerichtes A. - Vormundschaftsgericht - auszusetzen oder nach § 72 SGG einen besonderen Vertreter zu bestellen, weil es sich in der Sache um ein offensichtlich unbegründetes Antragsverfahren gehandelt hat (vgl Meyer-Ladewig/Kesser/Leitherer, aaO, § 72 Rz 2 c). Über die Bewilligung von PKH war nicht zu entscheiden, da der ASt PKH nicht beantragt hatte.

Nach alledem ist die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erfolgsaussicht PKH nicht zu bewilligen, so dass der Antrag vom 07.12.2004 abzulehnen ist (§ 73 a Abs 1 Stz 1 SGG iVm § 114 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved