L 7 B 659/05 AS ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 AS 658/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 B 659/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf.) bewohnen ein Reiheneckhaus mit einer Wohnfläche von 110 qm. Die Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin (Bg.) bewilligte mit Bescheid vom 07.02.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und legte bei der Bedarfsberechnung Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 1.080,00 EUR zugrunde. Gleichzeitig teilte sie den Bf. mit, der Mietpreis ihrer Wohnung liege über dem im Landkreis F. ortsüblichen Mietspiegel. Die zurzeit geltende monatliche Mietobergrenze für einen Haushalt mit vier Personen betrage 690,00 EUR. Für eine Übergangszeit von maximal sechs Monaten würden die überhöhten Unterkunftskosten in die Bedarfsberechnung einbezogen und anschließend nur noch die angemessene Miete berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 01.06.2005 legte die Bg. für die Zeit ab 01.07.2005 nur noch Ausgaben für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 765,00 EUR zugrunde. Mit ihrem Widerspruch machten die Bf. geltend, sie hätten sich engagiert nach einer günstigeren Wohnung umgesehen, jedoch lediglich von der Landeshauptstadt M. einen Berechtigungsschein zum sofortigen Bezug einer nach dem "M.-Modell" geförderten Wohnung bekommen, im Übrigen aber noch keine ensprechende Wohnung gefunden. Mit Abänderungsbescheid vom 20.07.2005 setzte die Bg. die monatlichen Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 765,00 EUR erst ab 01.08.2005 fest und führte aus, die Bf. hätten lediglich Bemühungen um eine angemessene Mietwohnung im Raum M. und insbesondere im "M.-Modell" nachgewiesen, hätten aber durch zusätzliche Bemühungen im Landkreis F. möglicherweise schon eine angemessene Wohnung beziehen können, so dass ihre Bemühungen als nicht ausreichend anzusehen seien. Bei konkret in Aussicht stehender angemessener Mietwohnung könne über eine Verlängerung der Zahlung der unangemessenen Mietkosten ggf. neu entschieden werden; man gebe die Möglichkeit, dies bis 19.08.2005 nachzuweisen.

Mit Schreiben vom 27.09.2005 haben die Bf. beim Sozialgericht München (SG) beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes weiterhin die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten zu gewähren. Durch die Kürzung um 350,00 EUR könnten sie die Miete nicht mehr bezahlen und seien zu einem Umzug gezwungen; der Verlust der Wohnung wäre eine besondere Härte. Für die Kinder würde mit einem Umzug auch ein Schulwechsel erzwungen, zudem müsste die Bf. zu 2.) ihren zurzeit sehr schlecht laufenden EDV-Handel, welcher über ein komplett eingerichtetes Büro und Lager verfüge, schließen.

Die Bg. hat einen Auszug aus dem im Landkreis erscheinenden Anzeigenblatts "A.-Kurier" vorgelegt und geltend gemacht, der aktuelle Mietmarkt biete Wohnungen mit einer Kaltmiete von 690,00 EUR für einen Vier-Personen-Haushalt an.

Mit Beschluss vom 17.10.2005 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Für einen Vier-Personen-Haushalt sei in der Regel eine Wohnungsgröße von bis zu vier Wohnräumen und höchstens 90 qm angemessen. Das von den Bf. bewohnte Reiheneckhaus sei demnach deutlich zu groß. Flächen für die Ausübung eines Gewerbes könnten im Rahmen des § 22 SGB II nicht anerkannt werden. Das Reiheneckhaus sei zudem auch in Bezug auf den Quadratmeterpreis zu teuer. Das Gericht habe keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Bg. festgelegte Obergrenze für Wohnungsuchende im Landkreis F. tatsächlich nicht einzuhalten wäre. Zwar erschienen dem Gericht die von der Bg. im A.-Kurier gekennzeichneten Drei-Zimmer-Wohnungen nur bedingt geeignet, jedoch fänden sich auch in diesem Anzeigenteil drei Vier-Zimmer-Wohnungen und zwei 3,5-Zimmer-Wohnungen, die die Mietobergrenzen der Bg. erfüllten. Bei www.immobilien-scout24.de seien zudem am 17.10.2005 sechs in Betracht kommende Vier-Zimmer-Wohnungen in F. und G. angeboten worden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf., die geltend machen, voraussichtlich nur vorübergehend ergänzend auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein. Die Bf. zu 2.) und der Bf. zu 1.) erwirtschafteten mit den aus den ausgeübten Tätigkeiten erzielten Entgelten von 560,00 EUR bzw. 400,00 EUR im Monat die Hälfte des Bedarfs aus eigenen Kräften. Auch durch den von der Bf. zu 2.) betriebenen Gewerbebetrieb könne bei verbesserter Auftragslage ein weiterer Beitrag zur Bestreitung des Lebensunterhalts geleistet werden. Da sich die Bf. zu 1.) und 2.) in einem größeren Radius bewerben würden, rechne man mit der Notwendigkeit eines Umzugs aus beruflichen Gründen. Zudem bemühten sie sich weiterhin um eine angemessene Unterkunft. Mit Schreiben vom 21.12.2005 haben die Bf. ergänzend mitgeteilt, der Bf. zu 1.) arbeite ab 09.01.2006 bis 27.01.2006 zur Probe; es bestünden gute Chancen, dass die Erprobung in ein festes Arbeitsverhältnis einmünde und voraussichtlich ohnehin ein Umzug in die Nähe der Arbeitsstelle anstehen werde.

Die Bg. legt einen weiteren Auszug aus dem Anzeigenblatt A.-Kurier vor und macht geltend, es sei nicht nachgewiesen, dass es den Bf. trotz intensiver Bemühungen nicht möglich gewesen sei, eine angemessene Wohnung zu finden, zumal solche, wie aus dem Anzeigenblatt ersichtlich, auf dem heimischen Mietmarkt angeboten würden. Ein Ende der Hilfebedüftigkeit sei nach fast einem Jahr des Leistungsbezugs nicht konkret in Aussicht. Die Konsequenz, mit der ganzen Familie an den neuen Arbeitsort umzuziehen, werde sich erst nach Festigung des Arbeitsplatzes, z.B. Ablauf der Probezeit, einstellen; es sei nicht Aufgabe des Grundsicherungsträgers, diese zeitlich noch völlig offenen Planungen mit einer langfristigen, weit über die sechsmonatige Regelfrist hinausdauernde Berücksichtigung überhöhter Unterkunftskosten zu unterstützen.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des SG und sieht gemäß § 142 Abs.2 Satz 2 SGG von einer weiteren Begründung ab. Das Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zumindest zu dem maßgeblichen Zeitpunkt 01.08.2005 war ein Ende der Hilfebedüftigkeit nicht absehbar. Die Bf. haben auch nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich z.B. im Raum F. ernsthaft um eine angemessene Wohnung bemüht haben. Sollte es dem Bf. zu 1.) gelingen, durch Aufnahme einer Beschäftigung nunmehr den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu sichern, würde zudem der Anordnungsgrund im Sinne des § 86b Abs.2 Satz 2 SGG entfallen, da es den Bf. zuzumuten wäre, für die zurückliegende Zeit die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.

Da aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf einen Erfolg der Beschwerde besteht, war gemäß § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO der Antrag auf Bewilligung von PKH abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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