Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
11
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 52 SO 439/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 B 778/05 SO ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 12.12.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte dem 1923 geborenen Antragsteller (ASt) am 11.07.2002 eine Waschmaschine, die von der Firma E. Service Küchenmontagen GmbH geliefert und angeschlossen worden ist. Das mit "Auftrag/Rechnung" überschriebene Schriftstück vom 18.07.2002 weist neben der Lieferung und dem Anschluss der Waschmaschine die zugehörigen Kleinteile sowie die Entsorgung des Altgerätes aus. Der ASt bestätigte hier mit seiner Unterschrift den Auftrag, die Montage und die Rechnung ohne Beanstandung (vgl dazu die Behördenakten des ASt Band 19 Seite 4.341). Mit Schreiben vom 15.07.2003 beschwerte sich der ASt erstmals bei der Ag wegen der Waschmaschinenlieferung. Er habe einen Installateur beauftragen müssen, der das von der Firma E. Service Küchenmontagen GmbH angerichtete Chaos abmontiert habe. Die Ag erklärte sich mit Schreiben vom 07.08.2003 bereit, die insoweit entstandenen Kosten zu ersetzen, "wenn diese durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden" (vgl Band 20 Seite 4.507).
Unter dem 23.10.2005 beantragte der ASt nunmehr statt der gelieferten italienischen Waschmaschine ein deutsches Fabrikat. Ein Bauknecht Toplader koste bei Saturn frei Haus 368,00 EUR.
Diesen Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 27.10.2005 ab. Eine Bewilligung einmaliger Leistungen sei nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht mehr vorgesehen.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 08.11.2005 gab der ASt an, die vom Sozialamt bestellte Maschine sei defekt, er habe sofort bei Lieferung und Einbau hiergegen protestiert.
Bereits am 29.10.2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht München sinngemäß, die Ag zu verpflichten, die in ihrem Auftrag angelieferte italienische Waschmaschine abzuholen und eine Waschmaschine zum Preis von 375,00 EUR zu bewilligen.
Die neue Maschine solle bis zum 10.11.2005 betriebsbereit sein.
Das Verwaltungsgericht München verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2005 an das Sozialgericht München (SG).
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Es läge kein Nachweis darüber vor, dass die 2002 gelieferte Maschine bereits irreparabel defekt sei. Sie habe dem ASt die darlehensweise Bewilligung angeboten. Dieser habe aber ein Darlehen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12.12.2005 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der ASt habe die Anordnungsvoraussetzung nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass die 2002 gelieferte Waschmaschine defekt und nicht reparabel sei.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des ASt ist beim Bayer. Landessozialgericht am 30.12.2005 eingegangen.
Der ASt beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG aufzuheben und seinem vor dem SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen.
Der Händler habe 2002 die falsche Waschmaschine geliefert. Er habe ihn zudem über Fehler bei der Montage getäuscht. Nach Beendigung der Montage habe der Händler ihn um seine Unterschrift gebeten, ohne eine Auskunft darüber zu geben, dass es sich um einen "italienischen Apparat" handle. Ein Versuch am nächsten Tag, mit dem Apparat zu waschen, sei fehlgeschlagen. Er wolle sich bei der Firma Saturn in N. eine deutsche Waschmaschine kaufen, dafür benötige er einen Vorschuss in Höhe von 350,00 EUR.
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Schriftsätze des ASt Bezug genommen.
Die Ag hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigefügten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung einer Waschmaschine deutschen Fabrikats zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86 b RdNr 41). Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu i.E. BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59), zeigt sich, dass dem ASt weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Der ASt hat es bereits versäumt, glaubhaft zu machen, dass die Bewilligung der beantragten Leistung eilbedürftig ist. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch dargetan, dass die im Jahre 2002 gelieferte Waschmaschine irreparabel defekt ist. Entsprechend den Aufforderungen der Ag, Belege hierüber vorzulegen, ist der ASt bislang nicht nachgekommen. Sein wiederholter Hinweis, Waschmaschinen deutschen Fabrikats sind strom- und wassersparend, geben keinen Anhaltspunkt für die besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise auf das anhängige Widerspruchs- bzw. auf ein folgendes Klageverfahren zu verweisen.
Insoweit weist der Senat aber zudem darauf hin, dass dem ASt offensichtlich kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der ASt bezieht unstreitig Leistungen nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Gemäß dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen § 27 a Sätze 1 und 2 BVG ist Beschädigten und Hinterbliebenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für eine solche ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden einmalige Bedarfe seit dem 01.01.2005, anders als im früheren § 21 Abs 1 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nur noch im Rahmen des § 31 SGB XII gewährt. Die Bewilligung für die Anschaffung einer Waschmaschine wäre mithin nur möglich im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gemäß § 31 Ab 1 Nr 1 SGB XII. Die Kosten für die Reparatur einer angeschafften Waschmaschine bzw. für ein Ersatzgerät sind seit dem 01.01.2005 durch die Regelleistungen gemäß § 28 BVG iVm § 27 Abs 1 SGB XII zu decken.
Aus der besonderen Lage des ASt als Beschädigter oder Hinterbliebener im Sinne des § 27 a Satz 2 BVG ergeben sich keine darüber hinausgehende Anforderungen.
Mithin hat die Beschwerde des ASt insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unafechtbar (§ 177 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin (Ag) bewilligte dem 1923 geborenen Antragsteller (ASt) am 11.07.2002 eine Waschmaschine, die von der Firma E. Service Küchenmontagen GmbH geliefert und angeschlossen worden ist. Das mit "Auftrag/Rechnung" überschriebene Schriftstück vom 18.07.2002 weist neben der Lieferung und dem Anschluss der Waschmaschine die zugehörigen Kleinteile sowie die Entsorgung des Altgerätes aus. Der ASt bestätigte hier mit seiner Unterschrift den Auftrag, die Montage und die Rechnung ohne Beanstandung (vgl dazu die Behördenakten des ASt Band 19 Seite 4.341). Mit Schreiben vom 15.07.2003 beschwerte sich der ASt erstmals bei der Ag wegen der Waschmaschinenlieferung. Er habe einen Installateur beauftragen müssen, der das von der Firma E. Service Küchenmontagen GmbH angerichtete Chaos abmontiert habe. Die Ag erklärte sich mit Schreiben vom 07.08.2003 bereit, die insoweit entstandenen Kosten zu ersetzen, "wenn diese durch Vorlage einer entsprechenden Rechnung nachgewiesen werden" (vgl Band 20 Seite 4.507).
Unter dem 23.10.2005 beantragte der ASt nunmehr statt der gelieferten italienischen Waschmaschine ein deutsches Fabrikat. Ein Bauknecht Toplader koste bei Saturn frei Haus 368,00 EUR.
Diesen Antrag lehnte die Ag mit Bescheid vom 27.10.2005 ab. Eine Bewilligung einmaliger Leistungen sei nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) nicht mehr vorgesehen.
Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch vom 08.11.2005 gab der ASt an, die vom Sozialamt bestellte Maschine sei defekt, er habe sofort bei Lieferung und Einbau hiergegen protestiert.
Bereits am 29.10.2005 beantragte er beim Verwaltungsgericht München sinngemäß, die Ag zu verpflichten, die in ihrem Auftrag angelieferte italienische Waschmaschine abzuholen und eine Waschmaschine zum Preis von 375,00 EUR zu bewilligen.
Die neue Maschine solle bis zum 10.11.2005 betriebsbereit sein.
Das Verwaltungsgericht München verwies den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2005 an das Sozialgericht München (SG).
Die Ag beantragte, den Antrag abzulehnen.
Es läge kein Nachweis darüber vor, dass die 2002 gelieferte Maschine bereits irreparabel defekt sei. Sie habe dem ASt die darlehensweise Bewilligung angeboten. Dieser habe aber ein Darlehen abgelehnt.
Mit Beschluss vom 12.12.2005 lehnte das SG den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der ASt habe die Anordnungsvoraussetzung nicht glaubhaft gemacht. Es sei nicht hinreichend dargetan, dass die 2002 gelieferte Waschmaschine defekt und nicht reparabel sei.
Die hiergegen erhobene Beschwerde des ASt ist beim Bayer. Landessozialgericht am 30.12.2005 eingegangen.
Der ASt beantragt sinngemäß, den Beschluss des SG aufzuheben und seinem vor dem SG gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachzukommen.
Der Händler habe 2002 die falsche Waschmaschine geliefert. Er habe ihn zudem über Fehler bei der Montage getäuscht. Nach Beendigung der Montage habe der Händler ihn um seine Unterschrift gebeten, ohne eine Auskunft darüber zu geben, dass es sich um einen "italienischen Apparat" handle. Ein Versuch am nächsten Tag, mit dem Apparat zu waschen, sei fehlgeschlagen. Er wolle sich bei der Firma Saturn in N. eine deutsche Waschmaschine kaufen, dafür benötige er einen Vorschuss in Höhe von 350,00 EUR.
Im Übrigen wird auf die ausführlichen Schriftsätze des ASt Bezug genommen.
Die Ag hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie auf die beigefügten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, weil es das SG zu Recht abgelehnt hat, den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zur Übernahme der Kosten für die Neuanschaffung einer Waschmaschine deutschen Fabrikats zu verpflichten.
Eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Regelungsanordnung) ist zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86 b Abs 2 Satz 2 SGG). Das ist etwa dann der Fall, wenn dem ASt ohne eine solche Anordnung schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74 und vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166/179; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4.Auflage 2005, RdNr 643).
Eine solche Regelungsanordnung setzt aber voraus, dass der ASt Angaben zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und zum Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - glaubhaft machen kann (§ 86 b Abs 2 Sätze 2, 4 SGG iVm § 920 Abs 2, § 294 Abs 1 Zivilprozessordnung; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8.Auflage 2005, § 86 b RdNr 41). Bei der hier erforderlichen Überprüfung der Sach- und Rechtslage (vgl dazu i.E. BVerfG vom 12.05.2005 NDV-RD 2005, 59), zeigt sich, dass dem ASt weder ein Anordnungsgrund noch ein Anordnungsanspruch zur Seite steht.
Der ASt hat es bereits versäumt, glaubhaft zu machen, dass die Bewilligung der beantragten Leistung eilbedürftig ist. Es ist insbesondere weder ersichtlich noch dargetan, dass die im Jahre 2002 gelieferte Waschmaschine irreparabel defekt ist. Entsprechend den Aufforderungen der Ag, Belege hierüber vorzulegen, ist der ASt bislang nicht nachgekommen. Sein wiederholter Hinweis, Waschmaschinen deutschen Fabrikats sind strom- und wassersparend, geben keinen Anhaltspunkt für die besondere Eilbedürftigkeit der Sache. Der ASt ist deshalb in zumutbarer Weise auf das anhängige Widerspruchs- bzw. auf ein folgendes Klageverfahren zu verweisen.
Insoweit weist der Senat aber zudem darauf hin, dass dem ASt offensichtlich kein Anordnungsanspruch zur Seite steht. Der ASt bezieht unstreitig Leistungen nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG). Gemäß dem am 01.01.2005 in Kraft getretenen § 27 a Sätze 1 und 2 BVG ist Beschädigten und Hinterbliebenen ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren, soweit der Lebensunterhalt nicht aus den übrigen Leistungen nach diesem Gesetz und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Für eine solche ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gelten die Bestimmungen des Dritten Kapitels des SGB XII unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen entsprechend. Im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII werden einmalige Bedarfe seit dem 01.01.2005, anders als im früheren § 21 Abs 1 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG), nur noch im Rahmen des § 31 SGB XII gewährt. Die Bewilligung für die Anschaffung einer Waschmaschine wäre mithin nur möglich im Rahmen der Erstausstattung für eine Wohnung gemäß § 31 Ab 1 Nr 1 SGB XII. Die Kosten für die Reparatur einer angeschafften Waschmaschine bzw. für ein Ersatzgerät sind seit dem 01.01.2005 durch die Regelleistungen gemäß § 28 BVG iVm § 27 Abs 1 SGB XII zu decken.
Aus der besonderen Lage des ASt als Beschädigter oder Hinterbliebener im Sinne des § 27 a Satz 2 BVG ergeben sich keine darüber hinausgehende Anforderungen.
Mithin hat die Beschwerde des ASt insgesamt keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unafechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved