Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 472/02
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 4/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. November 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage bezüglich der Meldeaufforderung als unzulässig abgewiesen wird.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. August 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2002 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung und der Eintritt einer Säumniszeit streitig.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 15.04.1994 bis 21.07.1995 beschäftigt und bezog anschließend bis 09.11.1995 Arbeitslosengeld (Alg). Seit 27.07.1995 bezieht er Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 14.05.2002 die Bewilligung der Alhi ab 25.02.2002 mit der Begründung auf, der Anspruch sei wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen erloschen. Die Zahlung stellte sie zum 19.05.2002 ein. Später änderte sie mit Bescheid vom 28.08.2002 den Bescheid dahingehend ab, dass sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02. bis 19.05.2002 feststellte.
Zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2002 zu einem Termin am 25.06.2002 in dem Arbeitsamt A. eingeladen. Der Kläger erschien zu dem Termin nicht. Stattdessen ging beim Arbeitsamt A. am 26.06.2002 ein auf den 21.06.2002 datierter "Widerspruch" ein, mit dem der Kläger geltend machte, er bekomme gegenwärtig keine Leistung und es sei ihm nicht möglich, eine Fahrkarte zu kaufen; zu Fuß zu gehen oder mit der Straßenbahn schwarz zu fahren sei nicht zumutbar. Derjenige, der einlade, müsse auch die Fahrtkosten bezahlen, insbesondere dann, wenn Rechtsfolgen angedroht würden. Falls man ihm rechtzeitig eine Fahrkarte zuschicke, werde er gern zu dem Termin kommen.
Der Kläger hat dieses Schreiben mit Einschreiben abgeschickt, das Briefkuvert trägt den Stempel 24.06.2002.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 26.06.2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei der Aufforderung, am 25.06.2002 und an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür keinen wichtigen Grund gehabt. Der Anspruch auf Alhi ruhe daher, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, keine Einladung zu einem zweiten Meldetermin bekommen zu haben.
Die Beklagte erließ zunächst den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002, mit dem sie den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zurückwies. Da die finanziellen Mittel des Klägers ausgereicht hätten, das Einladungsschreiben mit Einschreibebrief - Porto 4,38 EUR - anzufechten, hätte er für weniger Geld ebenso gut einen Bus- bzw. Straßenbahnfahrschein erwerben können. Ein anschließender Antrag auf Erstattung der Kosten wäre ihm unbenommen geblieben.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und erneut geltend gemacht, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, der Einladung Folge zu leisten, "wodurch unzulässigerweise eine Sperrzeit entstand".
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 11.12.2002, mit dem sie den Bescheid vom 28.08.2002 dahingehend abänderte, dass sie den Eintritt einer Säumniszeit vom 26.06. bis 09.07.2002 feststellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2002 wies sie den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Dem SG wurden diese Bescheide offensichtlich nicht bekanntgegeben. Dieses hat mit Urteil vom 17.11.2004 die Klage gegen den Bescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 abgewiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs.3 SGG abgesehen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, er habe den Meldetermin mangels Geld für eine Fahrkarte nicht wahrnehmen können; das Geld für das Briefporto habe ihm ein Bekannter geschenkt. Es sei nicht zulässig, hierfür den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen.
Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 sowie den Bescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Meldeaufforderung sei erfolgt, weil der Kläger der Aufforderung, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, nicht nachgekommen sei. Da er die Aufwendungen für den teuereren Einschreibebrief habe tragen können, hätte er auch die Straßenbahnfahrkarte finanzieren können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, soweit sie die Meldeaufforderung betrifft; ein Ausschließungsgrund gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) liegt insoweit nicht vor. Über die Aufhebung der Bewilligung der Alhi wegen Eintritts einer Säumniszeit von zwei Wochen ist auf Klage hin zu entscheiden.
Sowohl die Berufung als auch die Klage sind nicht begründet. Bezüglich des Meldeversäumnisses kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen mit eigenem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Denn für einen Rechtsbehelf hiergegen fehlt im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger ohnehin gegen die Feststellung des Eintritts einer Säumniszeit wendet, die die einzige Rechtsfolge des Meldeversäumnisses ist, und in diesem Rahmen ohnehin zu entscheiden ist, ob die Meldeaufforderung zu Recht ergangen ist und der Kläger einen wichtigen Grund hatte, ihr nicht nachzukommen.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 26.06. bis 09.07.2002 aufgehoben, da gemäß § 48 Abs.1 Abs.3 Satz 1 SGB III in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Denn gemäß § 198 Satz 2 i.V.m. § 145 Abs.1 SGB III ruht der Anspruch auf Alhi für zwei Wochen, da der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Aufforderung, sich am 25.02.2002 beim Arbeitsamt zu melden, ohne wichtigem Grund nicht nachgekommen ist. Der Kläger ist in diesem Schreiben über diese Rechtsfolge belehrt worden, weshalb er wissen musste, dass aufgrund seines Nichterscheinens eine Säumniszeit von zwei Wochen eingetreten ist, weshalb die Beklagte gemäß §§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X, 330 Abs.3 S.1 SGB III zu Recht die Bewilligung rückwirkend aufgehoben hat.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, zu dem Termin nicht zu erscheinen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nicht in der Tatsache begründet, dass die Beklagte die Zahlung ab 20.05.2002 zunächst eingestellt hatte. Da der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.05.2002 Widerspruch eingelegt und weiterhin einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hatte, war er auch leis-tungsrechtlich verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen. Ihm wurde später auch ab 20.05.2002 die Alhi wieder ausbezahlt. Für die Meldeaufforderung bestand auch ein sachlicher Grund, weil zu klären war, warum der Kläger an der angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen hatte.
Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, er habe in der damaligen Zeit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich eine Bus- bzw. Straßenbahnfahrkarte beschaffen zu können. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass er über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, da er in der Lage war, das deutlich teuerere Briefporto für den Einschreibebrief aufzubringen. Sein Vorbringen, das Geld hierfür habe ihm ein Bekannter geschenkt, ist unschlüssig, da er die ihm zur Verfügung gestellte Summe eben für den Erwerb einer Bus- bzw. Straßenbahnfahrkarte statt für den Einschreibebrief hätte verwenden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht zumutbar war, das Arbeitsamt zu Fuß aufzusuchen. Zudem ist sein "Widerspruch", mit dem er sich auf fehlende finanzielle Mittel berief, erst nach Ablauf des Meldetermins beim Arbeitsamt eingegangen, so dass dieses keine Möglichkeit hatte, hierauf zu reagieren. Auch dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, da er den Einschreibebrief erst am 24.02.2002 aufgegeben hat, und eine Reaktion der Beklagten selbst dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn dieses Schreiben am 25.02.2002 eingegangen wäre.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 zurückzuweisen und die Klage bezüglich der Säumniszeit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen den Bescheid vom 28. August 2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheides vom 16. Dezember 2002 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung und der Eintritt einer Säumniszeit streitig.
Der 1959 geborene Kläger war zuletzt vom 15.04.1994 bis 21.07.1995 beschäftigt und bezog anschließend bis 09.11.1995 Arbeitslosengeld (Alg). Seit 27.07.1995 bezieht er Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Die Beklagte hob mit Bescheid vom 14.05.2002 die Bewilligung der Alhi ab 25.02.2002 mit der Begründung auf, der Anspruch sei wegen Eintritts von Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von 24 Wochen erloschen. Die Zahlung stellte sie zum 19.05.2002 ein. Später änderte sie mit Bescheid vom 28.08.2002 den Bescheid dahingehend ab, dass sie den Eintritt einer Sperrzeit vom 25.02. bis 19.05.2002 feststellte.
Zuvor hatte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 18.06.2002 zu einem Termin am 25.06.2002 in dem Arbeitsamt A. eingeladen. Der Kläger erschien zu dem Termin nicht. Stattdessen ging beim Arbeitsamt A. am 26.06.2002 ein auf den 21.06.2002 datierter "Widerspruch" ein, mit dem der Kläger geltend machte, er bekomme gegenwärtig keine Leistung und es sei ihm nicht möglich, eine Fahrkarte zu kaufen; zu Fuß zu gehen oder mit der Straßenbahn schwarz zu fahren sei nicht zumutbar. Derjenige, der einlade, müsse auch die Fahrtkosten bezahlen, insbesondere dann, wenn Rechtsfolgen angedroht würden. Falls man ihm rechtzeitig eine Fahrkarte zuschicke, werde er gern zu dem Termin kommen.
Der Kläger hat dieses Schreiben mit Einschreiben abgeschickt, das Briefkuvert trägt den Stempel 24.06.2002.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 26.06.2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei der Aufforderung, am 25.06.2002 und an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin sich zu melden, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe hierfür keinen wichtigen Grund gehabt. Der Anspruch auf Alhi ruhe daher, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, keine Einladung zu einem zweiten Meldetermin bekommen zu haben.
Die Beklagte erließ zunächst den Widerspruchsbescheid vom 04.09.2002, mit dem sie den Widerspruch gegen die Meldeaufforderung zurückwies. Da die finanziellen Mittel des Klägers ausgereicht hätten, das Einladungsschreiben mit Einschreibebrief - Porto 4,38 EUR - anzufechten, hätte er für weniger Geld ebenso gut einen Bus- bzw. Straßenbahnfahrschein erwerben können. Ein anschließender Antrag auf Erstattung der Kosten wäre ihm unbenommen geblieben.
Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben und erneut geltend gemacht, es sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, der Einladung Folge zu leisten, "wodurch unzulässigerweise eine Sperrzeit entstand".
Während des Klageverfahrens erließ die Beklagte den Bescheid vom 11.12.2002, mit dem sie den Bescheid vom 28.08.2002 dahingehend abänderte, dass sie den Eintritt einer Säumniszeit vom 26.06. bis 09.07.2002 feststellte. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.12.2002 wies sie den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Dem SG wurden diese Bescheide offensichtlich nicht bekanntgegeben. Dieses hat mit Urteil vom 17.11.2004 die Klage gegen den Bescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.09.2002 abgewiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Hinblick auf § 136 Abs.3 SGG abgesehen.
Mit seiner Berufung macht der Kläger weiterhin geltend, er habe den Meldetermin mangels Geld für eine Fahrkarte nicht wahrnehmen können; das Geld für das Briefporto habe ihm ein Bekannter geschenkt. Es sei nicht zulässig, hierfür den Eintritt einer Sperrzeit festzustellen.
Er beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.08.2002 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.12.2002 und des Widerspruchsbescheides vom 16.12.2002 sowie den Bescheid vom 18.06.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2002 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Meldeaufforderung sei erfolgt, weil der Kläger der Aufforderung, an einer Trainingsmaßnahme teilzunehmen, nicht nachgekommen sei. Da er die Aufwendungen für den teuereren Einschreibebrief habe tragen können, hätte er auch die Straßenbahnfahrkarte finanzieren können.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, soweit sie die Meldeaufforderung betrifft; ein Ausschließungsgrund gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) liegt insoweit nicht vor. Über die Aufhebung der Bewilligung der Alhi wegen Eintritts einer Säumniszeit von zwei Wochen ist auf Klage hin zu entscheiden.
Sowohl die Berufung als auch die Klage sind nicht begründet. Bezüglich des Meldeversäumnisses kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen mit eigenem Rechtsmittel anfechtbaren Verwaltungsakt handelt. Denn für einen Rechtsbehelf hiergegen fehlt im vorliegenden Fall das Rechtsschutzbedürfnis, da sich der Kläger ohnehin gegen die Feststellung des Eintritts einer Säumniszeit wendet, die die einzige Rechtsfolge des Meldeversäumnisses ist, und in diesem Rahmen ohnehin zu entscheiden ist, ob die Meldeaufforderung zu Recht ergangen ist und der Kläger einen wichtigen Grund hatte, ihr nicht nachzukommen.
Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung der Alhi für die Zeit vom 26.06. bis 09.07.2002 aufgehoben, da gemäß § 48 Abs.1 Abs.3 Satz 1 SGB III in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Denn gemäß § 198 Satz 2 i.V.m. § 145 Abs.1 SGB III ruht der Anspruch auf Alhi für zwei Wochen, da der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen der Aufforderung, sich am 25.02.2002 beim Arbeitsamt zu melden, ohne wichtigem Grund nicht nachgekommen ist. Der Kläger ist in diesem Schreiben über diese Rechtsfolge belehrt worden, weshalb er wissen musste, dass aufgrund seines Nichterscheinens eine Säumniszeit von zwei Wochen eingetreten ist, weshalb die Beklagte gemäß §§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr.4 SGB X, 330 Abs.3 S.1 SGB III zu Recht die Bewilligung rückwirkend aufgehoben hat.
Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund, zu dem Termin nicht zu erscheinen. Ein solcher wichtiger Grund liegt nicht in der Tatsache begründet, dass die Beklagte die Zahlung ab 20.05.2002 zunächst eingestellt hatte. Da der Kläger gegen den Aufhebungsbescheid vom 14.05.2002 Widerspruch eingelegt und weiterhin einen Zahlungsanspruch geltend gemacht hatte, war er auch leis-tungsrechtlich verpflichtet, der Meldeaufforderung nachzukommen. Ihm wurde später auch ab 20.05.2002 die Alhi wieder ausbezahlt. Für die Meldeaufforderung bestand auch ein sachlicher Grund, weil zu klären war, warum der Kläger an der angebotenen Trainingsmaßnahme nicht teilgenommen hatte.
Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, er habe in der damaligen Zeit nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um sich eine Bus- bzw. Straßenbahnfahrkarte beschaffen zu können. Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass er über die nötigen finanziellen Mittel verfügte, da er in der Lage war, das deutlich teuerere Briefporto für den Einschreibebrief aufzubringen. Sein Vorbringen, das Geld hierfür habe ihm ein Bekannter geschenkt, ist unschlüssig, da er die ihm zur Verfügung gestellte Summe eben für den Erwerb einer Bus- bzw. Straßenbahnfahrkarte statt für den Einschreibebrief hätte verwenden können. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass es ihm nicht zumutbar war, das Arbeitsamt zu Fuß aufzusuchen. Zudem ist sein "Widerspruch", mit dem er sich auf fehlende finanzielle Mittel berief, erst nach Ablauf des Meldetermins beim Arbeitsamt eingegangen, so dass dieses keine Möglichkeit hatte, hierauf zu reagieren. Auch dies muss sich der Kläger zurechnen lassen, da er den Einschreibebrief erst am 24.02.2002 aufgegeben hat, und eine Reaktion der Beklagten selbst dann nicht mehr möglich gewesen wäre, wenn dieses Schreiben am 25.02.2002 eingegangen wäre.
Somit war die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17.11.2004 zurückzuweisen und die Klage bezüglich der Säumniszeit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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