L 8 AL 307/04

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 34 AL 32/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 307/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts München vom 19. Mai 2004 und die Bescheide vom 17. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 2003 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung der Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 30.11. bzw. 10.12.2002 streitig.

Der 1964 geborene Kläger hat bis 1990 Jura studiert und das erste juristische Staatsexamen abgelegt. Vom 05.04.1991 bis 29.04.1994 war er als Rechtsreferendar außerhalb des Beamtenverhältnisses beschäftigt und nach Bezug von Krankengeld vom 08.04.1993 bis 24.08.1994 vom 25.08.1994 bis 08.12.1995 als Rechtsreferendar Beamter auf Widerruf. Auf seine Arbeitslosmeldung hin erhielt er ab 05.07.1996 Arbeitslosengeld (Alg) und ab 04.07.1997 Alhi. Zuletzt wurde die Leistung ab 04.07.2002 für ein weiteres Jahr bewilligt.

Der Kläger hatte wegen der Folgen einer im März 1993 stattgefundenen Operation am 20.04.2000 Leistungen zur beruflichen Rehabilitation beantragt. Am 16.07.2002 fand ein längeres Gespräch mit der Reha-Sachbearbeiterin P. statt, in dem die Möglichkeit einer beruflichen Qualifizierung bzw. Maßnahmen der Reintegration erörtert und die Einholung eines medizinischen Gutachtens vereinbart wurde. Am 09.08.2002 wurde der Kläger von dem Arbeitsamtsarzt Dr.S. untersucht. Auf dessen Veranlassung erfolgte am 16.09.2002 eine Zusatzbegutachtung durch den Nervenarzt Dr.F. , der das Gutachten vom 18.09.2002 erstellte, das Grundlage für die nach Aktenlage abgefasste Leistungsbeurteilung des Dr.S. vom 24.09.2002 war.

Am 10.10.2002 fand auf Einladung der Sachbearbeiterin P. ein Gespräch mit dem Kläger, der zusammen mit seiner ihn behandelnden Ärztin Dr.K. erschienen war, statt. Die Sachbearbeiterin vermerkte anschließend, der Zweck der Einladung habe aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht erfüllt werden können, weshalb trotz seines persönlichen Erscheinens ein Meldeversäumnis eingetreten sei und eine zweite Einladung veranlasst werde. Der Kläger widersprach der Behauptung in dem zweiten Einladungsschreiben zum 24.10.2002, er sei zu dem Termin am 10.10.2002 nicht erschienen. Weiterhin bat er um Übersendung des ärztlichen Gutachtens. Zu dem Termin 24.10.2002 erschien er nicht.

Mit maschinellem Säumniszeit- und Aufhebungsbescheid vom 25.10.2002 hob die Beklagte die Bewillilgung der Alhi ab 11.10.2002 auf mit der Begründung, der Kläger sei der Meldeaufforderung zum 10.10.2002 und einer weiteren, innerhalb von zwei Wochen ergangenen Meldung trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachgekommen und habe auch keine wichtigen Gründe mitgeteilt. Die bereits eingetretene Säumniszeit verlängere sich bis zur persönlichen Meldung beim Arbeitsamt, mindestens jedoch für sechs Wochen.

In seinem Widerspruch wiederholte der Kläger seinen Wunsch, die seinen Gesundheitszustand betreffenden Befunde vollständig zugesandt zu erhalten, damit ein produktiver Beratungstermin vereinbart werden könne. Zu Frau P. bestehe inzwischen ein gestörtes Vertrauensverhältnis aufgrund der seine Existenz bedrohenden unwahren Behauptungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 änderte die Beklagte den Bescheid vom 25.10.2002 dahingehend ab, dass sie den Eintritt einer Säumniszeit von zwei Wochen vom 25.10. bis 07.11.2002 feststellte; der Kläger sei der Meldeaufforderung zum 10.10.2002 nachgekommen, weshalb der Widerspruch insoweit begründet sei. Der Aufforderung zum 24.10.2002 sei er hingegen ohne wichtigen Grund nicht nachgekommen.

Hiergegen hat der Kläger zum Sozialgericht München (SG) die Klage S 34 AL 32/03 erhoben.

Zuvor war er mit Schreiben vom 26.11.2002 von der Sachbearbeiterin P. zum 29.11.2002 eingeladen worden. Laut Vermerk vom 28.11.2002 teilte er dem Landesarbeitsamt Bayern an diesem Tage telefonisch mit, mit seiner Reha-Beraterin unzufrieden zu sein und sich von ihr gemobbt zu fühlen; er äußerte den Wunsch, eine andere Beraterin zugewiesen zu bekommen. Zuvor war ihm von dem Leiter der Abteilung Berufsberatung und beruflichen Rehabilitation B. in einem Schreiben vom 22.11.2002 mitgeteilt worden, die von ihm erhobenen Vorwürfe hätten keine sachliche Grundlage, weshalb ein dienstliches Fehlverhalten von Frau P. nicht vorliege.

Der Kläger ist zu dem Termin 29.11.2002 nicht erschienen. An ihn erging offensichtlich mit dem üblichen Formblattschreiben eine zweite Einladung für den 10.12.2002. Zusätzlich wurde ihm in einem Schreiben vom 03.12.2002 mitgeteilt, seit dem letzten Beratungsgespräch am 16.07.2002 habe die Verfügbarkeit nicht abschließend geklärt werden können, er sei der Vereinbarung, seine Entscheidung bis 31.07.2002 mitzuteilen, nicht nachgekommen. Er werde aufgefordert, die zweite Einladung am 10.12.2002 wahrzunehmen, um die Verfügbarkeit zu klären und die weitere Vorgehensweise gemeinsam festzulegen. Sollte er der Einladung nicht nachkommen, habe er wegen fehlender Verfügbarkeit bzw. Arbeitslosigkeit keinen Anspruch auf Alhi, weshalb die Leistung dann gemäß § 48 SGB X ab dem 10.12.2002 aufgehoben würde.

Nachdem der Kläger zu dem Termin 10.12.2002 ebenfalls nicht erschienen war, hob die Beklagte mit Bescheid vom 17.12.2002 die Bewilligung der Alhi ab 30.11.2002 mit der Begründung auf, der Kläger sei der Aufforderung, sich am 29.11.2002 und an einem zweiten, innerhalb von zwei Wochen danach liegenden Meldetermin zu melden, nicht nachgekommen und habe hierfür auch keinen wichtigen Grund mitgeteilt. Der Anspruch auf Alhi ruhe daher, bis er sich persönlich beim Arbeitsamt melde, mindestens jedoch für sechs Wochen.

Mit weiterem Bescheid vom 17.12.2002 hob die Beklagte die Bewilligung der Alhi ab 10.10.2002 ganz auf mit der Begründung, er habe den Termin am 10.12.2002 zur Klärung der Verfügbarkeit nicht wahrgenommen und stehe deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung.

Gegen beide Bescheide legte der Kläger Widerspruch ein und verwies auf ein am 06.12.2002 bei der Beklagten eingegangenes Schreiben, in dem er darauf hingewiesen hatte, dass das letzte Beratungsgespräch nicht am 16.07., sondern am 10.10.2002 stattgefunden habe. Er bitte um Mitteilung, welche Entscheidung er bis 31.07.2002 habe mitteilen sollen, nachdem die amtsärztlichen Untersuchungen erst im August und September 2002 stattgefunden hätten. Es bestünden enorme Probleme mit der Beraterin P., die sich in vielfacher Weise existenzbedrohend und rufschädigend ihm gegenüber verhalten habe, weshalb ein Termin mit ihr weder förderlich noch akzeptabel sei. Er habe mehrfach darum gebeten, von einem anderen qualifizierten Berater betreut zu werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 wies die Beklagte die Widersprüche als unbegründet zurück. Die Berechtigung zu den Aufforderungen ergebe sich aus § 309 SGB III, ein wichtiger Grund für die Meldeversäumnisse sei nicht erkennbar. Durch sein Verhalten habe der Kläger zum Ausdruck gebracht, dass er nicht bereit sei, alles zu unternehmen, um seine Arbeitslosigkeit zu beseitigen; die Zweifel an seiner Verfügbarkeit hätten nicht ausgeräumt werden können, da ein sachdienliches Beratungsgespräch nicht habe geführt werden können.

Hiergegen hat der Kläger die Klage S 34 AL 528/03 erhoben.

Zur Begründung der beiden erhobenen Klagen hat er geltend gemacht, sich niemals einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund widersetzt zu haben. Schon im Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 sei festgestellt worden, dass von Seiten der Beklagtem zu Unrecht behauptet worden sei, er sei der Aufforderung vom 27.09., am 10.10.2002 vorzusprechen, nicht gefolgt. Die Sachberaterin P. habe zu seinen Lasten die Unwahrheit behauptet. Seiner Bitte um Aushändigung der Untersuchungsergebnisse, damit er sich auf ein Gespräch über Möglichkeiten, ihn als Schwerbehinderten in den Arbeitsmarkt zu integrieren, wozu er von P. eingeladen worden sei, vorbereiten und ein konstruktives Gespräch führen könne, sei sie nicht nachgekommen. Er stehe jederzeit für Beratungen zur Verfügung, nur nicht mit Frau P.

Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass dem Kläger auf sein Drängen hin am 23.10.2002 die Leistungsbeurteilung des Gutachtens vom 24.09.2002 per Fax übersandt worden sei.

Das SG hat in der mündlichen Verhandlung am 19.05.2004 die beiden Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Der Kläger hat erklärt, das Fax vom 23.10.2002 habe ihn vor dem Termin 24.10.2002 nicht mehr erreicht.

Mit Urteil vom 19.05.2004 hat das SG die Klagen abgewiesen. Dem Kläger stehe für sein Nichterscheinen am 24.10.2002 kein wichtiger Grund zur Seite. Er habe keinen Anspruch darauf, einen anderen Berater zugeteilt zu bekommen. Im Übrigen werde gemäß § 136 Abs.3 SGG auf den Inhalt der Bescheide vom 17.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 Bezug genommen.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, auf die Einladung vom 27.09.2002 hin mit Fax vom 30.09.2002 gebeten zu haben, die Stellungnahme des Arbeitsamtsarztes zu erhalten, woraufhin er auf den Termin am 10.10.2002 verwiesen worden sei. Auch während dieses Termines habe er keine Einsicht und keine Kopie des Gutachtens erhalten, weshalb eine sinnvolle sachliche Kooperation nicht möglich gewesen sei. Für die berufliche Wiedereingliederung sei die Kenntnis der ärztlichen Befunde wesentlich. Mit dem Fax vom 23.10.2002 habe er lediglich die nach Aktenlage erstellte Leistungsbeurteilung erhalten, nicht jedoch die wesentlichen Teile des Gutachtens des Dr.F ... Wegen der als Lüge zu wertenden Aussage in dem Schreiben vom 11.10.2002 habe er die Notwendigkeit des zweiten Termins nicht mehr gesehen und sei der Meinung, auch den Terminen 29.11. und 10.12.2002 nicht folgen zu müssen.

In ihrer Erwiderung verwarf die Beklagte darauf, dass die letzte persönliche Vorsprache des Klägers vom 21.11.2002 datierte.

In der mündlichen Verhandlung hat die Bevollmächtigte der Beklagten den Bescheid vom 25.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 ganz aufgehoben; der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen.

Im Übrigen beantragte der Kläger, das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.05.2004 sowie die Bescheide vom 17.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und der Verfahrensakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

Das Rechtsmittel erweist sich auch in der Sache als begründet.

In den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Bewilligungsbescheides für die Zeit vom 04.07.2002 bis 03.07.2003 vorgelegen haben, ist keine wesentliche Änderung eingetreten, weshalb die Beklagte nicht gemäß § 48 Abs.1 SGB X berechtigt war, diesen Verwaltungsakt für die Vergangenheit oder für die Zukunft aufzuheben. Insbesondere ist ein Ruhen des Anspruches nicht eingetreten, auch ist der Anspruch nicht weggefallen.

Trotz des Nichterscheinens des Klägers zu dem Termin am 29.11. und dem weiteren Termin am 10.12.2002 ist eine Säumniszeit im Sinne des § 145 Abs.1 und 2 SGB III i.V.m. § 198 Satz 2 SGB III nicht eingetreten. Hierbei kann dahinstehen, dass diese Einladungsschreiben sich nicht in der Akte befinden, weshalb nicht ersichtlich ist, ob sie die entsprechende Belehrung über die Rechtsfolgen des § 145 Abs.1 und 2 SGB III enthalten haben. Denn ausnahmsweise ist dem Kläger für sein Nichterscheinen ein wichtiger Grund zuzubilligen.

Dieser beruht auf der Tatsache, dass die Beklagte dem schon mit Schreiben vom 30.09.2002 geäußerten, berechtigten Wunsch, Einsicht in die bei den Untersuchungen am 09.08. und 16.09.2002 erhobenen Befunde und die daraufhin erstellten Gutachten zu erhalten, unberechtigterweise nicht nachgekommen ist. Gemäß § 25 Abs.1 Satz 1 SGB X war die Beklagte verpflichtet, den Kläger die Einsicht in die vollständigen Unterlagen zu ermöglichen bzw. ihm diese in Kopie zuzusenden. Gemäß § 25 Abs.2 Satz 1 SGB X wäre sie lediglich berechtigt gewesen, dem Kläger den Inhalt des Gutachtens über seinen Arzt vermitteln zu lassen. Dies ist weder vor dem Termin am 10.10. noch bei diesem Termin selbst geschehen, wie sich aus dem Schreiben der den Kläger zu diesem Termin begleitende Ärztin Dr.K. vom 28.11.2002 ergibt. Die in dem Schreiben des Leiters der Berufsberatung und beruflichen Reha B. vom 22.11.2002 dargestellten Verfahrensweise, der Kläger müsse die Einsicht in die vollständigen Unterlagen erst beim Ärztlichen Dienst beantragen, entspricht nicht dem Akteneinsichtsanspruch, da der zuständige Sachbearbeiter sicherzustellen hat, dass dem Kläger die Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, und es ihm nicht zugemutet werden kann, seinen Anspruch nach § 25 SGB X bei verschiedenen Stellen selbst durchzusetzen.

Weiterhin lag ein - mittlerweile von dieser anerkanntes - Fehlverhalten der Beklagten darin, dass sie, obwohl der Kläger am 10.10.2002 vorgesprochen hatte und ihm sein berechtigtes Anliegen der Akteneinsicht verweigert worden war, mit Formblattschreiben mitteilte, er sei der Aufforderung zur Vorsprache am 10.10.2002 nicht gefolgt und habe deshalb am 24.10.2002 vorzusprechen. Auch wenn die Beklagte den hierauf gestützten Säumniszeitbescheid vom 25.10.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.2002 aufgehoben hat, so hat der Vorgang dennoch Einfluss auf die hier noch streitige Feststellung einer Säumniszeit ab 30.11.2002. Denn zum Zeitpunkt des ersten Termins am 29.11.2002 stand immer noch die objektiv unrichtige Behauptung der Beklagten im Raum, der Kläger habe den Termin am 10.10.2002 nicht wahrgenommen. Erst in dem Widerspruchsbescheid vom 03.12.2002 hat die Beklagte dies korrigiert. Vor diesem Hintergrund ist ausnahmsweise auch ein wichtiger Grund für das Nichterscheinen am 10.12.2002 anzuerkennen, da aus der Sicht des Klägers Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Sachbearbeiterin P. objektiv berechtigt waren. Auch wenn einem Versicherten grundsätzlich nicht das Recht zusteht, einen Wechsel in der Person des nach der Organisation der Beklagten für ihn zuständigen Sachbearbeiters zu fordern, ist in Fällen, in denen aufgrund von Fehlverhalten - auf ein Verschulden und die tatsächliche Einstellung des Sachbearbeiters kommt es hierbei nicht an - bei dem Betroffenen der Eindruck entsteht, der Sachbearbeiter stehe dem Arbeitslosen nicht mit der gebotenen Unvoreingenommenheit gegenüber, ein Anspruch, einen anderen Sachbearbeiter zugeteilt zu bekommen, zu bejahen. Jedenfalls ist in Fällen dieser Art ausnahmsweise ein wichtiger Grund, Meldeaufforderungen nicht nachzukommen, im Sinne des § 145 Abs.1 und 2 SGB III anzuerkennen.

Zudem ist die in dem Begleitschreiben "Prüfung der Verfügbarkeit" vom 03.12.2002 aufgestellte Behauptung, der Kläger sei der Vereinbarung, seine Entscheidung bis 31.07.2002 bezüglich der beruflichen Eingliederung mitzuteilen, bis heute weder eigeninitiativ noch auf Einladung des Arbeitsamtes nachgekommen, so nicht nachvollziehbar. Voraussetzung für die Entscheidung über die berufliche Eingliederung war offensichtlich das Ergebnis der Begutachtungen; aus den dargelegten Gründen ist es dem Kläger nicht anzulasten, wenn es hierzu aufgrund der geschilderten Umstände nicht gekommen ist.

Die Beklagte war nicht berechtigt, die Bewilligung der Alhi ab 10.12.2002 mit der Begründung aufzuheben, der Kläger stehe der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung, sei nicht arbeitslos und habe keinen Leistungsanspruch. Fehlende Verfügbarkeit kann nicht aus dem Nichterscheinen zu den Terminen am 29.11. und 10.12.2002 hergeleitet werden, zumal die Rechtsfolgen von Meldeversäumnissen in § 145 SGB III abschließend geregelt sind. Im Übrigen liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger nicht alle Möglichkeiten im Sinne des § 119 Abs.1 Nr.1 nutzen wollte, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und er den - objektiv angemessenen - Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes nicht zur Verfügung stand. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger im Sinne des § 119 Abs.2 SGB III nicht arbeitsfähig und nicht seiner Arbeitsfähigkeit entsprechend arbeitsbereit war. Im Übrigen könnte auch aus einer unberechtigten Weigerung, einem Meldetermin im Sinne des § 145 SGB III nachzukommen, nicht auf fehlende Verfügbarkeit geschlossen werden (so mittlerweile auch BSG, Urteil vom 20.10.2005, B 7a/7 AL 102/04 R, zu der Ablehnung einer ärztlichen Untersuchung einerseits und Wegfall der Verfügbarkeit andererseits).

Somit war das Urteil des Sozialgerichts München und die Bescheide der Beklagten vom 17.12.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2003 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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