Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 304/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AL 427/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird der Bescheid der Beklagten vom 4. Mai 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Mai 1999 aufgehoben. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Würzburg wird dahin abgeändert, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst zu tragen hat. Die Beklagte hat im Übrigen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg I) ab dem 04.05.1999, den die Klägerin aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geltend macht.
Die 1965 geborene Klägerin ist Einzelhandelskauffrau. Diesen Beruf hat sie bis zum 28.02.1999 ausgeübt, unterbrochen durch eine Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin im Zeitraum vom 01.12.1995 bis einschließlich 30.06.1996. In der Zeit vom Juni 1996 bis Januar 1997 war sie arbeitsunfähig erkrankt u.a. wegen einer Eßstörung. Sie befand sich seinerzeit in stationärer nervenärztlicher Behandlung. Wegen derselben Erkrankungen bestand vom Februar 1998 bis 16.11.1998 wiederum Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung.
Am 16.11.1998 meldete sich die Klägerin für den Zeitraum ab dem 17.11.1998 arbeitslos. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Alg I. Dabei gab sie an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden gesundheitlich eingeschränkt. Sie könne Tätigkeiten aus ihrer letzten Beschäftigung nur im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens ausüben. Auch derzeit sei sie erkrankt. Einen Rentenantrag hatte die Klägerin seinerzeit nicht gestellt.
Eine ärztliche Begutachtung am 08.02.1999 durch den Arbeitsamtsarzt Dr.S. ergab, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig aber ohne Zeitdruck (zB Akkord, Fließband) und ohne häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel verrichten könne. Sie könne auch im bisherigen Beruf tätig sein, jedoch nicht am letzten Arbeitsplatz mit den lt. Angaben der Klägerin dort herrschenden Arbeitsbedingungen.
Mit Bescheid vom 16.02.1999 bewilligte ihr die Beklagte daraufhin für den Zeitraum ab dem 07.11.1999 Alg I in Höhe von 283,57 DM wöchentlich.
Ausweislich eines Aktenvermerkes über eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten vom 17.02.1999 beantragte die Klägerin Leistungen nach § 125 SGB III. Sie sei zwar zum 16.11.1998 von der Krankenkasse ausgesteuert worden, sei aber vom Sozialamt auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sie müsse in eine Klinik. Den Aufnahmetermin am 23.03.1999 teilte sie in einem Telefongespräch vom 19.03.1999 mit.
Mit Schreiben vom 17.02.1999 lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Leistungen gemäß § 125 SGB III ab. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.1999 sei festgestellt worden, dass die Klägerin vollschichtig leistungsfähig sei. Die ab Beginn des Klinikaufenthaltes eintretende Arbeitsunfähigkeit stelle deshalb nur eine vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit dar, weshalb kein Anspruch auf Leistungsgewährung im Rahmen des § 125 SGB III bestehe. Ein Aufhebungsbescheid werde ihr angekündigt.
Mit Bescheid vom 04.05.1999 hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 16.02.1999 über Alg I mit Wirkung ab dem 04.05.1999 auf, weil ab diesem Zeitpunkt das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle eingetreten sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 28.04.1999, eingegangen bei der Beklagten am 30.04.1999, machte die Klägerin geltend, sie sei bereits seit März 1998 bis zum Bezug vom Alg I durchgehend leistungsunfähig. Die jetzige stationäre Behandlung werde wieder längere Zeit in Anspruch nehmen. In Anbetracht ihrer Vorerkrankungen könne nicht mehr von nur vorübergehender Leistungsminderung gesprochen werden.
Mit Bescheid vom 12.05.1999 bewilligte der beigeladene Bezirk Unterfranken der Klägerin Leistungen der Sozialhilfe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 23.06.1999 erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.02.1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21.05.1999 zu verurteilen, ihr im Anschluss an die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 SGB III Leistungen nach § 125 SGB III zu bewilligen.
Für den Zeitraum ab dem 16.09.1999 bewilligte der Beigeladene der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 22.09.1999 wiederum Leistungen der Sozialhilfe, längstens jedoch für die Dauer der stationären Behandlung in der Psychosomatischen Klinik, W ...
Das SG zog den Bericht der Psychosomatischen Klinik, W. , vom 19.01.2000 bei und verurteilte die Beklagte mit Entscheidung vom 08.10.2003 unter Aufhebung der Bescheide vom 17.02.1999 und vom 21.05.1999, der Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 125 SGB III zu bewilligen. Die Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin habe länger als 6 Monate gedauert. Aus den Mitteilungen zur Behandlung und Verlauf der Erkrankungen der Klägerin im Arztbrief der Psychosomatischen Klinik, W. , vom 19.01.2000 sei ersichtlich, dass ein positives Ergebnis der Behandlung sowie eine Behandlungsdauer von weniger als 6 Monaten überhaupt nicht absehbar gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte nicht mehr auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 08.02.1999 berufen können.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist beim Bayer. Landessozialgericht am 22.12.2003 eingegangen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.10.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Alg I gemäß §§ 117 ff SGB III gehabt. Sie habe sich auch der Vermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung gestellt. Sie sei seinerzeit unstreitig vollschichtig einsatzfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der arbeitsamtsärztlichen Begutachtung sei nicht absehbar gewesen, dass die Behandlungsdauer in der Psychosomatischen Klinik, W. , länger als 6 Monate betragen würde. Die lange Behandlungsdauer habe sich erst im Laufe der stationären Behandlung ergeben. Dies ergebe sich u.a. aus der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Regionaldirektion Bayern vom 07.07.2004. Aus den Befundunterlagen ergäben sich zudem keine Hinweise, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft nur eine Tätigkeit zulasse, die weniger als 15 Stunden pro Woche beanspruche.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2004 vor dem Bayer. Landessozialgericht wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.
In dem vom Bayer. Landessozialgericht eingeholten psychia- trisch/psychotherapeutisch/medizinischen Fachgutachten vom 15.09.2005 der Psychosomatischen Klinik, W. , kommt Prof.Dr.Z. zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass aufgrund der eigenen Untersuchung vom 25.08.2005 sowie der vorliegenden Akten aus psychiatrischer bzw psychosomatischer Sicht die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer dessoziativen Störung zu erstellen seien, die im Rahmen einer psychisch belastenden Arbeits- und Partnersituation zu einer psychischen Dekompensation geführt habe, welche nach dortiger Beurteilung zu einer dauerhaft eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowohl zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 21.05.1999 als auch zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 1999 geführt habe. Insbesondere habe zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 1999 bereits ein Störungsbild bestanden, das zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit dauerhaft geführt habe, die Klägerin also mehr als 6 Monate nur eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Wochen ausüben habe können.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf die Stellungnahme ihres leitenden Arztes Dr.O. vom 15.11.2005, der weiterhin darauf besteht, dass das Ausmaß der Leistungseinschränkung erst im Laufe der lang dauernden Klinikbehandlung ab 23.03.1999 erkennbar geworden sei. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin zwischenzeitlich ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 364 Tagen verbraucht habe. Ihr seien Leistungen vom 17.11.1998 bis 03.05.1999 (168 Tage), vom 01.02.2000 bis 18.05.2000 (108 Tage) und vom 19.05.2000 bis zum 18.08.2000 (88 Tage) erbracht worden. Anschließend habe sie Arbeitslosenhilfe bis zum 15.11.2000 bezogen. Es stehe ihr deshalb kein Anspruch auf Alg I mehr zur Seite.
Der Beigeladene schließt sich mit Schreiben vom 14.12.2005 den Ausführungen der Klägerin an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Alg I über den 04.05.1999 hinaus verurteilt. Allerdings hat das SG rechtsfehlerhaft die Beklagte zur Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 17.02.1999 verurteilt, nicht aber deren Bescheid vom 04.05.1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.1999) aufgehoben.
Gegenstand dieses Verfahrens sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 18.08.2005 (Az: B 7a/7 AL 80/04 R) das Schreiben der Beklagten vom 17.02.1999 und der Aufhebungsbescheid vom 04.05.1999, die eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides darstellen (siehe auch BSG vom 25.05.2005 Az: B 11a/11 AL 47/04 R mwN). Auch im vorliegenden Fall nimmt das Schreiben vom 17.02.1999 auf den späteren, gesondert zugehenden Aufhebungsbescheid Bezug und erklärt sich zu dessen Bestandteil.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ein solcher Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit eine der in § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X genannten Tatbestände erfüllt ist.
Demgemäß war eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 16.02.1999 und eine Versagung von Leistungen von Alg I über den 04.05.1999 hinaus rechtswidrig, weil eine solche wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.
Der Klägerin steht für den hier geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Alg I gemäß § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III zu. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alg I auch der, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit (MdL) versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht mehr unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der MdL üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Ziel dieser Regelung ist es, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Risikos der geminderten Erwerbsfähigkeit zu fingieren. Die subjektive Arbeitsbereitschaft ist daneben eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen festzustellen (so Pilz in Gagel, SGB III, Stand: Juli 2004, § 125 RdNr 2). Es reicht für die subjektive Verfügbarkeit, wenn sich der Arbeitslose entsprechend dem Umfang des arbeitsamtsärztlichen Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: Januar 2006, § 125 RdNrn 12 f), was die Klägerin hier getan hat. Dabei ist davon auszugehen, dass von einer nicht nur vorübergehenden MdL regelmäßig dann ausgegangen werden muss, wenn die Leistungsminderung voraussichtlich länger als 6 Monate fortdauern werde (dazu Valgolio, aaO, § 125 RdNrn 5 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 2).
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats bereits zum Zeitpunkt der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung im Februar 1999 erfüllt, wie sich aus dem vom Bayer. Landessozialgericht eingeholten psychiatrisch/psychotherapeutisch/medizinischen Fachgutachten vom 15.09.2005 ergibt. Der begutachtende Chefarzt Prof.Dr.Z. führt dort u.a. aus, dass bereits am 20.10.1998 im Rahmen eines ambulanten Vorgespräches in der Psychosomatischen Klinik, W. , die Verdachtsdiagnose einer psychotraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissoziativen Bewegungsstörung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Bereits ca. 6 Wochen nach der amtsärztlichen Begutachtung sei die Klägerin mit Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Störung stationär in die Psychosomatische Klinik, W. , für 8 1/2 Monate mit 5 Wochen Probeentlassung aufgenommen worden, so dass zur Überzeugung des begutachtenden Arztes davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls die mit der Diagnose eingehende Symptomatik bestanden haben müsse, jedoch bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht näher auf den psychopathalogischen Befund oder die biographischen Hintergründe eingegangen worden sei und keine weitere Diagnostik zur Abklärung stattgefunden habe.
Der Senat hat keine Zweifel an diesen gutachterlichen Feststellungen, die auf der Krankenakte der Klägerin mit Verlaufsdokumentation ihres stationären Aufenthaltes vom 27.03.1999 bis 10.08.1999 und vom 16.09.1999 bis 03.12.1999 sowie auf den Ergebnissen der ambulanten Untersuchung vom 25.08.2005 beruhen. Die Stellungnahme des leitenden Medizinaldirektors Dr.O. vom 15.11.2005 kann dieses Gutachten nicht entscheidungserheblich in Frage stellen. Abzustellen ist darauf, ob eine MdL im Sinne des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III objektiv vorliegt. Dass der ärztliche Dienst bei der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage war, diese bei der Klägerin vorliegende MdL zu diagnostizieren, steht dem nicht entgegen.
Für eine dauerhaft verminderte Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung, die einen Anspruch nach § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III ausschließt, gibt es keine Anhaltspunkte. Erforderlich wäre insoweit eine positive Feststellung einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger (BSG vom 09.09.1999 BSGE 84, 262/264; dazu auch Klöcker, Die Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 SGB III, NZS 2005, 181/183). Die Beklagte hat selbst für den Zeitraum ab dem 19.05.2000 bis zum 18.08.2000 weiter Alg I erbracht und ab dem 15.11.2000 Arbeitslosenhilfe geleistet.
Das Urteil des SG war deshalb entsprechend den eingangs der Entscheidungsgründe angeführten rechtlichen Überlegungen abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Änderung der Kostenentscheidung des SG und die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 193, 183 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts Würzburg wird dahin abgeändert, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst zu tragen hat. Die Beklagte hat im Übrigen die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg I) ab dem 04.05.1999, den die Klägerin aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 125 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geltend macht.
Die 1965 geborene Klägerin ist Einzelhandelskauffrau. Diesen Beruf hat sie bis zum 28.02.1999 ausgeübt, unterbrochen durch eine Tätigkeit als kaufmännische Mitarbeiterin im Zeitraum vom 01.12.1995 bis einschließlich 30.06.1996. In der Zeit vom Juni 1996 bis Januar 1997 war sie arbeitsunfähig erkrankt u.a. wegen einer Eßstörung. Sie befand sich seinerzeit in stationärer nervenärztlicher Behandlung. Wegen derselben Erkrankungen bestand vom Februar 1998 bis 16.11.1998 wiederum Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug bis zur Aussteuerung.
Am 16.11.1998 meldete sich die Klägerin für den Zeitraum ab dem 17.11.1998 arbeitslos. Zugleich beantragte sie die Bewilligung von Alg I. Dabei gab sie an, ihre Vermittlungsfähigkeit sei nach Tätigkeiten oder Arbeitsstunden gesundheitlich eingeschränkt. Sie könne Tätigkeiten aus ihrer letzten Beschäftigung nur im Rahmen eines ärztlichen Gutachtens ausüben. Auch derzeit sei sie erkrankt. Einen Rentenantrag hatte die Klägerin seinerzeit nicht gestellt.
Eine ärztliche Begutachtung am 08.02.1999 durch den Arbeitsamtsarzt Dr.S. ergab, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten vollschichtig aber ohne Zeitdruck (zB Akkord, Fließband) und ohne häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfsmittel verrichten könne. Sie könne auch im bisherigen Beruf tätig sein, jedoch nicht am letzten Arbeitsplatz mit den lt. Angaben der Klägerin dort herrschenden Arbeitsbedingungen.
Mit Bescheid vom 16.02.1999 bewilligte ihr die Beklagte daraufhin für den Zeitraum ab dem 07.11.1999 Alg I in Höhe von 283,57 DM wöchentlich.
Ausweislich eines Aktenvermerkes über eine persönliche Vorsprache bei der Beklagten vom 17.02.1999 beantragte die Klägerin Leistungen nach § 125 SGB III. Sie sei zwar zum 16.11.1998 von der Krankenkasse ausgesteuert worden, sei aber vom Sozialamt auf diese Möglichkeit hingewiesen worden. Sie müsse in eine Klinik. Den Aufnahmetermin am 23.03.1999 teilte sie in einem Telefongespräch vom 19.03.1999 mit.
Mit Schreiben vom 17.02.1999 lehnte die Beklagte ihren Antrag auf Leistungen gemäß § 125 SGB III ab. Mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 08.02.1999 sei festgestellt worden, dass die Klägerin vollschichtig leistungsfähig sei. Die ab Beginn des Klinikaufenthaltes eintretende Arbeitsunfähigkeit stelle deshalb nur eine vorübergehende Minderung der Leistungsfähigkeit dar, weshalb kein Anspruch auf Leistungsgewährung im Rahmen des § 125 SGB III bestehe. Ein Aufhebungsbescheid werde ihr angekündigt.
Mit Bescheid vom 04.05.1999 hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 16.02.1999 über Alg I mit Wirkung ab dem 04.05.1999 auf, weil ab diesem Zeitpunkt das Ende der Leistungsfortzahlung im Krankheitsfalle eingetreten sei.
Mit ihrem Widerspruch vom 28.04.1999, eingegangen bei der Beklagten am 30.04.1999, machte die Klägerin geltend, sie sei bereits seit März 1998 bis zum Bezug vom Alg I durchgehend leistungsunfähig. Die jetzige stationäre Behandlung werde wieder längere Zeit in Anspruch nehmen. In Anbetracht ihrer Vorerkrankungen könne nicht mehr von nur vorübergehender Leistungsminderung gesprochen werden.
Mit Bescheid vom 12.05.1999 bewilligte der beigeladene Bezirk Unterfranken der Klägerin Leistungen der Sozialhilfe für den hier streitgegenständlichen Zeitraum.
Mit Schriftsatz vom 02.06.1999, eingegangen beim Sozialgericht Würzburg (SG) am 23.06.1999 erhob die Klägerin Klage und beantragte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.02.1999 und ihres Widerspruchsbescheides vom 21.05.1999 zu verurteilen, ihr im Anschluss an die Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit nach § 126 SGB III Leistungen nach § 125 SGB III zu bewilligen.
Für den Zeitraum ab dem 16.09.1999 bewilligte der Beigeladene der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 22.09.1999 wiederum Leistungen der Sozialhilfe, längstens jedoch für die Dauer der stationären Behandlung in der Psychosomatischen Klinik, W ...
Das SG zog den Bericht der Psychosomatischen Klinik, W. , vom 19.01.2000 bei und verurteilte die Beklagte mit Entscheidung vom 08.10.2003 unter Aufhebung der Bescheide vom 17.02.1999 und vom 21.05.1999, der Klägerin Arbeitslosengeld gemäß § 125 SGB III zu bewilligen. Die Minderung der Leistungsfähigkeit der Klägerin habe länger als 6 Monate gedauert. Aus den Mitteilungen zur Behandlung und Verlauf der Erkrankungen der Klägerin im Arztbrief der Psychosomatischen Klinik, W. , vom 19.01.2000 sei ersichtlich, dass ein positives Ergebnis der Behandlung sowie eine Behandlungsdauer von weniger als 6 Monaten überhaupt nicht absehbar gewesen seien. Zu diesem Zeitpunkt habe sich die Beklagte nicht mehr auf das arbeitsamtsärztliche Gutachten vom 08.02.1999 berufen können.
Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Berufung ist beim Bayer. Landessozialgericht am 22.12.2003 eingegangen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 08.10.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin habe einen Anspruch auf Alg I gemäß §§ 117 ff SGB III gehabt. Sie habe sich auch der Vermittlung durch das Arbeitsamt zur Verfügung gestellt. Sie sei seinerzeit unstreitig vollschichtig einsatzfähig gewesen. Zum Zeitpunkt der arbeitsamtsärztlichen Begutachtung sei nicht absehbar gewesen, dass die Behandlungsdauer in der Psychosomatischen Klinik, W. , länger als 6 Monate betragen würde. Die lange Behandlungsdauer habe sich erst im Laufe der stationären Behandlung ergeben. Dies ergebe sich u.a. aus der gutachtlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Regionaldirektion Bayern vom 07.07.2004. Aus den Befundunterlagen ergäben sich zudem keine Hinweise, dass die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft nur eine Tätigkeit zulasse, die weniger als 15 Stunden pro Woche beanspruche.
Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2004 vor dem Bayer. Landessozialgericht wird auf die Sitzungsniederschrift vom selben Tag verwiesen.
In dem vom Bayer. Landessozialgericht eingeholten psychia- trisch/psychotherapeutisch/medizinischen Fachgutachten vom 15.09.2005 der Psychosomatischen Klinik, W. , kommt Prof.Dr.Z. zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass aufgrund der eigenen Untersuchung vom 25.08.2005 sowie der vorliegenden Akten aus psychiatrischer bzw psychosomatischer Sicht die Diagnosen einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer kombinierten Persönlichkeitsstörung und einer dessoziativen Störung zu erstellen seien, die im Rahmen einer psychisch belastenden Arbeits- und Partnersituation zu einer psychischen Dekompensation geführt habe, welche nach dortiger Beurteilung zu einer dauerhaft eingeschränkten Leistungsfähigkeit sowohl zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 21.05.1999 als auch zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung 1999 geführt habe. Insbesondere habe zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung im Februar 1999 bereits ein Störungsbild bestanden, das zu einer eingeschränkten Leistungsfähigkeit dauerhaft geführt habe, die Klägerin also mehr als 6 Monate nur eine Tätigkeit von weniger als 15 Stunden pro Wochen ausüben habe können.
Die Beklagte beruft sich demgegenüber auf die Stellungnahme ihres leitenden Arztes Dr.O. vom 15.11.2005, der weiterhin darauf besteht, dass das Ausmaß der Leistungseinschränkung erst im Laufe der lang dauernden Klinikbehandlung ab 23.03.1999 erkennbar geworden sei. Im Übrigen verweist die Beklagte darauf, dass die Klägerin zwischenzeitlich ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld mit einer Anspruchsdauer von 364 Tagen verbraucht habe. Ihr seien Leistungen vom 17.11.1998 bis 03.05.1999 (168 Tage), vom 01.02.2000 bis 18.05.2000 (108 Tage) und vom 19.05.2000 bis zum 18.08.2000 (88 Tage) erbracht worden. Anschließend habe sie Arbeitslosenhilfe bis zum 15.11.2000 bezogen. Es stehe ihr deshalb kein Anspruch auf Alg I mehr zur Seite.
Der Beigeladene schließt sich mit Schreiben vom 14.12.2005 den Ausführungen der Klägerin an, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber in der Sache nicht begründet. Das SG hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Alg I über den 04.05.1999 hinaus verurteilt. Allerdings hat das SG rechtsfehlerhaft die Beklagte zur Aufhebung des Schreibens der Beklagten vom 17.02.1999 verurteilt, nicht aber deren Bescheid vom 04.05.1999 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.05.1999) aufgehoben.
Gegenstand dieses Verfahrens sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 18.08.2005 (Az: B 7a/7 AL 80/04 R) das Schreiben der Beklagten vom 17.02.1999 und der Aufhebungsbescheid vom 04.05.1999, die eine rechtliche Einheit im Sinne eines einheitlichen Bescheides darstellen (siehe auch BSG vom 25.05.2005 Az: B 11a/11 AL 47/04 R mwN). Auch im vorliegenden Fall nimmt das Schreiben vom 17.02.1999 auf den späteren, gesondert zugehenden Aufhebungsbescheid Bezug und erklärt sich zu dessen Bestandteil.
Gemäß § 48 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass des Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Ein solcher Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an aufgehoben werden, soweit eine der in § 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 1 bis 4 SGB X genannten Tatbestände erfüllt ist.
Demgemäß war eine Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 16.02.1999 und eine Versagung von Leistungen von Alg I über den 04.05.1999 hinaus rechtswidrig, weil eine solche wesentliche Änderung nicht eingetreten ist.
Der Klägerin steht für den hier geltend gemachten Zeitraum ein Anspruch auf Bewilligung von Alg I gemäß § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III zu. Nach dieser Vorschrift hat Anspruch auf Alg I auch der, der allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als 6-monatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit (MdL) versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht mehr unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der MdL üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Ziel dieser Regelung ist es, ein gesundheitliches Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des vom Rentenversicherungsträger zu tragenden Risikos der geminderten Erwerbsfähigkeit zu fingieren. Die subjektive Arbeitsbereitschaft ist daneben eigenständig auf der Grundlage der tatsächlichen gesundheitlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitslosen festzustellen (so Pilz in Gagel, SGB III, Stand: Juli 2004, § 125 RdNr 2). Es reicht für die subjektive Verfügbarkeit, wenn sich der Arbeitslose entsprechend dem Umfang des arbeitsamtsärztlichen Leistungsvermögens der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt (Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, Stand: Januar 2006, § 125 RdNrn 12 f), was die Klägerin hier getan hat. Dabei ist davon auszugehen, dass von einer nicht nur vorübergehenden MdL regelmäßig dann ausgegangen werden muss, wenn die Leistungsminderung voraussichtlich länger als 6 Monate fortdauern werde (dazu Valgolio, aaO, § 125 RdNrn 5 f unter Hinweis auf BSG SozR 3-4100 § 105a Nr 2).
Diese Voraussetzungen waren bei der Klägerin zur Überzeugung des Senats bereits zum Zeitpunkt der arbeitsamtsärztlichen Untersuchung im Februar 1999 erfüllt, wie sich aus dem vom Bayer. Landessozialgericht eingeholten psychiatrisch/psychotherapeutisch/medizinischen Fachgutachten vom 15.09.2005 ergibt. Der begutachtende Chefarzt Prof.Dr.Z. führt dort u.a. aus, dass bereits am 20.10.1998 im Rahmen eines ambulanten Vorgespräches in der Psychosomatischen Klinik, W. , die Verdachtsdiagnose einer psychotraumatischen Belastungsstörung sowie einer dissoziativen Bewegungsstörung bei der Klägerin festgestellt worden sei. Bereits ca. 6 Wochen nach der amtsärztlichen Begutachtung sei die Klägerin mit Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung und dissoziativen Störung stationär in die Psychosomatische Klinik, W. , für 8 1/2 Monate mit 5 Wochen Probeentlassung aufgenommen worden, so dass zur Überzeugung des begutachtenden Arztes davon auszugehen sei, dass zum Zeitpunkt der amtsärztlichen Untersuchung ebenfalls die mit der Diagnose eingehende Symptomatik bestanden haben müsse, jedoch bei der amtsärztlichen Untersuchung nicht näher auf den psychopathalogischen Befund oder die biographischen Hintergründe eingegangen worden sei und keine weitere Diagnostik zur Abklärung stattgefunden habe.
Der Senat hat keine Zweifel an diesen gutachterlichen Feststellungen, die auf der Krankenakte der Klägerin mit Verlaufsdokumentation ihres stationären Aufenthaltes vom 27.03.1999 bis 10.08.1999 und vom 16.09.1999 bis 03.12.1999 sowie auf den Ergebnissen der ambulanten Untersuchung vom 25.08.2005 beruhen. Die Stellungnahme des leitenden Medizinaldirektors Dr.O. vom 15.11.2005 kann dieses Gutachten nicht entscheidungserheblich in Frage stellen. Abzustellen ist darauf, ob eine MdL im Sinne des § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III objektiv vorliegt. Dass der ärztliche Dienst bei der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - nicht in der Lage war, diese bei der Klägerin vorliegende MdL zu diagnostizieren, steht dem nicht entgegen.
Für eine dauerhaft verminderte Erwerbsfähigkeit iS der gesetzlichen Rentenversicherung, die einen Anspruch nach § 125 Abs 1 Satz 1 SGB III ausschließt, gibt es keine Anhaltspunkte. Erforderlich wäre insoweit eine positive Feststellung einer zumindest teilweisen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger (BSG vom 09.09.1999 BSGE 84, 262/264; dazu auch Klöcker, Die Reichweite der Nahtlosigkeitsregelung gemäß § 125 SGB III, NZS 2005, 181/183). Die Beklagte hat selbst für den Zeitraum ab dem 19.05.2000 bis zum 18.08.2000 weiter Alg I erbracht und ab dem 15.11.2000 Arbeitslosenhilfe geleistet.
Das Urteil des SG war deshalb entsprechend den eingangs der Entscheidungsgründe angeführten rechtlichen Überlegungen abzuändern. Im Übrigen ist die Berufung zurückzuweisen.
Die Änderung der Kostenentscheidung des SG und die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruhen auf §§ 193, 183 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved