Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 R 4747/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 321/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 14.04.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Altersrente bereits vor Vollendung des 60.Lebensjahres.
Der 1948 geborene Kläger entrichtete nach dem Versicherungsverlauf vom 13.07.2005 ab 01.04.1968 mit Unterbrechungen bis letztmals am 31.07.1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Seit dieser Zeit ist er arbeitsuchend.
Am 13.07.2004 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2004 ab, weil für den Anspruch auf Altersrente u.a. die Vollendung des 60.Lebensjahres erforderlich sei.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei seit vielen Jahren arbeitslos und dies werde sich in Zukunft auch nicht ändern, um annähernd eine seiner Ausbildung und Berufserfahrung (Dipl.Betriebswirt - FH -) entsprechende Tätigkeit zu erhalten. Seinen Bemühungen und auch der Arbeitsverwaltung scheine es nicht möglich zu sein, eine Anstellung bis zum Rentenalter 60 zu finden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 14.04.2005 abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei bereits deshalb nicht gegeben, da der Kläger das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06.05.2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Voraussetzung für eine "Frührente" sei erfüllt. Die von ihm vorgetragenen Gründe seien nicht ausführlich und grundlegend behandelt worden. Sein Gesundheitszustand sowie eine andauernde Langzeitarbeitslosigkeit seien nicht genügend hinterfragt und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Reformen zum Arbeitsmarkt (Arbeitslosengeld II) und Krankheitskosten träfen immer die falschen Leute und seien nicht durchdacht. Er fragt, wo das blühende und reiche Deutschland geblieben sei, in dem jeder Deutsche gleich welcher sozialen Schicht ohne Not leben konnte. Die Politik, die Wirtschaft und die Gemeinschaft hätten versagt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 13.07.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Berufungsbegründung des Klägers enthalte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Renten wegen Alters sind in den §§ 35 bis 42 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) und die Altersrente für langjährige Versicherte (§ 36 SGB VI) sind an die Vollendung des 65.Lebensjahres geknüpft. Vor Vollendung des 65.Lebensjahres besteht die Möglichkeit der Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die aber auch an die Vollendung des 63.Lebensjahres geknüpft ist. Die Altersrente nach § 40 SGB VI scheidet vorliegend aus, da der Kläger nicht langjährig unter Tage beschäftigt war. Auch die vom Kläger begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) scheidet vorliegend aus. Denn nach Abs 1 dieser Vorschrift ist, wie die Beklagte und das SG in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellt haben, Voraussetzung, dass der Versicherte das 60.Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er 1948 geboren ist und somit erst im Jahr 2008 das 60.Lebensjahr vollenden kann. Die Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 60.Lebensjahres ist somit ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Bewilligung von Altersrente bereits vor Vollendung des 60.Lebensjahres.
Der 1948 geborene Kläger entrichtete nach dem Versicherungsverlauf vom 13.07.2005 ab 01.04.1968 mit Unterbrechungen bis letztmals am 31.07.1992 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung. Seit dieser Zeit ist er arbeitsuchend.
Am 13.07.2004 beantragte der Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 19.08.2004 ab, weil für den Anspruch auf Altersrente u.a. die Vollendung des 60.Lebensjahres erforderlich sei.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er sei seit vielen Jahren arbeitslos und dies werde sich in Zukunft auch nicht ändern, um annähernd eine seiner Ausbildung und Berufserfahrung (Dipl.Betriebswirt - FH -) entsprechende Tätigkeit zu erhalten. Seinen Bemühungen und auch der Arbeitsverwaltung scheine es nicht möglich zu sein, eine Anstellung bis zum Rentenalter 60 zu finden. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18.11.2004).
Die dagegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Urteil vom 14.04.2005 abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit sei bereits deshalb nicht gegeben, da der Kläger das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 06.05.2005 Berufung eingelegt und vorgetragen, die Voraussetzung für eine "Frührente" sei erfüllt. Die von ihm vorgetragenen Gründe seien nicht ausführlich und grundlegend behandelt worden. Sein Gesundheitszustand sowie eine andauernde Langzeitarbeitslosigkeit seien nicht genügend hinterfragt und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Die Reformen zum Arbeitsmarkt (Arbeitslosengeld II) und Krankheitskosten träfen immer die falschen Leute und seien nicht durchdacht. Er fragt, wo das blühende und reiche Deutschland geblieben sei, in dem jeder Deutsche gleich welcher sozialen Schicht ohne Not leben konnte. Die Politik, die Wirtschaft und die Gemeinschaft hätten versagt.
Der Kläger, für den in der mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Nürnberg vom 14.04.2005 und den Bescheid der Beklagten vom 19.08.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auf den Antrag vom 13.07.2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Berufungsbegründung des Klägers enthalte weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht neue Gesichtspunkte, die zu einer anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage Veranlassung geben könnten.
Wegen der Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Bewilligung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit hat.
Renten wegen Alters sind in den §§ 35 bis 42 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Die Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) und die Altersrente für langjährige Versicherte (§ 36 SGB VI) sind an die Vollendung des 65.Lebensjahres geknüpft. Vor Vollendung des 65.Lebensjahres besteht die Möglichkeit der Gewährung von Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die aber auch an die Vollendung des 63.Lebensjahres geknüpft ist. Die Altersrente nach § 40 SGB VI scheidet vorliegend aus, da der Kläger nicht langjährig unter Tage beschäftigt war. Auch die vom Kläger begehrte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 237 SGB VI) scheidet vorliegend aus. Denn nach Abs 1 dieser Vorschrift ist, wie die Beklagte und das SG in den angefochtenen Entscheidungen zu Recht festgestellt haben, Voraussetzung, dass der Versicherte das 60.Lebensjahr vollendet hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, da er 1948 geboren ist und somit erst im Jahr 2008 das 60.Lebensjahr vollenden kann. Die Gewährung einer Altersrente vor Vollendung des 60.Lebensjahres ist somit ausgeschlossen. Der Senat weist die Berufung des Klägers aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, § 153 Abs 2 SGG.
Die Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass auch die Berufung des Klägers erfolglos blieb.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
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