L 19 R 327/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 536/04
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 R 327/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 05.10.2004 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Waisenrente nach Vollendung des 27. Lebensjahres.

Die 1956 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Türkei. Sie ist die Tochter des 1932 geborenen und am 24.07.1976 verstorbenen D. K ...

Die Mutter der Klägerin hat im Jahr 1977 für sich und für die Kinder A. , geboren 1960, C. , geboren 1965, C. , geboren 1971 und S. , geboren 1972 Hinterbliebenenrente beantragt.

Die Klägerin selbst beantragte erstmals mit Schreiben vom 29.08.2003 die Gewährung von Waisenrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.09.2003 und Widerspruchsbescheid vom 02.04.2004 ab. In der Widerspruchsentscheidung war ausgeführt, dass nach § 48 Abs 4 Nr 2 SGB VI Anspruch auf Waisenrente längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bestehe, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befinde oder ein freiwilliges soziales Jahr iS des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leiste oder wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sei, sich selbst zu unterhalten. Der Versicherte sei am 24.07.1976 verstorben. Da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits das 18. Lebensjahr vollendet habe, hätte ein Anspruch nur unter den genannten Voraussetzungen entstehen können. Ein diesbezüglicher Antrag sei damals aber nicht gestellt worden. Da die Klägerin am 01.02.1983 das 27. Lebensjahr vollendet habe, könne schon aus diesem Grund kein Anspruch auf Waisenrente aus der deutschen Rentenversicherung entstehen.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 03.06.2004 Klage beim Sozialgericht Bayreuth erhoben. Sie hat ausgeführt, dass sie zum Zeitpunkt des Versterbens ihres Vaters keine Kenntnisse über die Möglichkeit einer Antragstellung und Inanspruchnahme von Waisenrente gehabt habe; sie sei als verwitwete und kranke Frau nicht in der Lage, ihren Unterhalt und den ihrer Kinder zu bestreiten. Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.10.2004 hat das SG die Klage - gerichtet auf Gewährung von Waisenrente - abgewiesen. Die Klägerin erfülle die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente nicht, da sie beim Tod ihres Vaters im Jahr 1976 bereits das 18. Lebensjahr vollendet gehabt habe (Vollendung des 27. Lebensjahres am 01.02.1983) und erst im August 2003 einen Rentenantrag gestellt habe.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 15.04.2005 Berufung beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingelegt. Sie fühle sich durch die Entscheidung des SG benachteiligt und verlange nur, was ihr zustehe. Mit Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 21.06.2005 ist der Klägerin mitgeteilt worden, dass die Berufung verspätet eingelegt worden sei. Das Urteil des SG sei ihr persönlich am 21.12.2004 zugestellt worden. Die Frist für die Einlegung der Berufung habe am 22.12.2004 begonnen und mit Ablauf des 21.03.2005 (einem Montag) geendet. Die Berufung sei jedoch erst am 15.04.2005 beim SG Bayreuth eingegangen. Die Klägerin hat dazu mitgeteilt, dass das Schreiben des Gerichts vom 27.06.2005 erst am 14.07.2005 in ihre Hände gelangt sei. Die Verspätung des Briefes sei nicht ihre Schuld.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 05.10.2004 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 26.09.2003 idF des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2004 zu verurteilen, ihr Waisenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Vaters zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten betreffend den verstorbenen Versicherten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist verspätet eingelegt und deshalb unzulässig.

Das angefochtene Urteil des SG Bayreuth ist der Klägerin nach Mitteilung der Deutschen Botschaft und dem vorliegenden Rückschein am 21.12.2004 zugegangen. Die Klägerin selbst hat nicht in Abrede gestellt, das Urteil erhalten zu haben. In ihrem Schreiben vom 15.07.2005 hat sie lediglich ausgeführt, dass ihr das gerichtliche Anhörungsschreiben vom 27.06.2005 erst am 14.07.2005 zugegangen sei. Zum Zugang des angefochtenen Urteils hat sie sich nicht geäußert. Gemäß § 151 Abs 1 iVm § 153 Abs 1 iVm § 87 Abs 1 Satz 2 SGG ist die Berufung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils einzulegen. Über diese Frist ist die Klägerin im angefochtenen Urteil ausdrücklich belehrt worden, wie auch über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen war. Die Frist für die Einlegung der Berufung begann daher am 22.12.2004 zu laufen und endete mit Ablauf des 21.03.2005.

Die Berufungsschrift der Klägerin ist erst am 15.04.2005 beim SG Bayreuth eingegangen. Die Klägerin hat den Zugang des angefochtenen Urteils zum angegebenen Zeitpunkt nicht bestritten und auf ausdrückliches Befragen auch keine Gründe vorgetragen, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnten. Der von der Klägerin vorgelegte Bericht des Krankenhauses K. vom 21.05.2004 (Diagnose: Hoher Blutdruck) gibt insbesondere keinen Hinweis darauf, dass sie während der Rechtsmittelfrist gehindert gewesen sein könnte, den Rechtsbehelf einzulegen oder das Nötige dafür zu veranlassen.

Die Berufung der Klägerin ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.

Die Klägerin wird jedoch nochmals darauf hingewiesen, dass der von ihr geltend gemachte Anspruch nach keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen ist.

Da die Berufung der Klägerin erfolglos blieb, haben die Beteiligten einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved