L 13 R 677/05

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 R 162/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 13 R 677/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 4. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beklagten streiten um eine berufliche Ausbildung des Klägers zum Bürokaufmann.

Der 1966 geborene Kläger erlernte nach Besuch der Förderschule von 1982 bis 1985 den Beruf des Bauspezialfacharbeiters (Maurers), den er bis zu seiner Arbeitslosigkeit ab 01.01.2002 ausübte. Wegen eines rezidivierenden Wirbelsäulensyndrom, Polyarthralgien bei rheumatischer Erkrankung, einer psychovegetativen Störungen, eines überempfindlichen Bronchialsystems und eines Bluthochdrucks war der Kläger seit dem 19.06.2002 arbeitsunfähig und später arbeitslos. Die Bundesagentur für Arbeit leitete ein Verwaltungsverfahren auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ein, das zunächst zur medizinischen Rehabilitation (stationäres Heilverfahren in Bad A. im Herbst 2002) durch die Beklagten führte. Auch danach bestand - bestätigt durch ein Gutachten der Beratungsärztin der Beklagten vom November 2002 - eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit im bisher ausgeübten Beruf. Die Beklagte sah keine Veranlassung, den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einen Rentenantrag umzudeuten (Mitteilung vom 25.11.2002 an die AOK Bayern). Ein Antrag des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung vom 17.04.2003 wurde von der Beklagten mangels Versicherungsfall der verminderten Erwerbsfähigkeit abgelehnt.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 25.11.2002/Widerspruchsbescheid vom 27.03.2003 ab, weil sich dem Kläger noch zumutbare Arbeitsgelegenheiten im gesamten Bereich des wirtschaftlichen Lebens bieten würden. Im anschließenden Klageverfahren (Az.: S 9 RJ 243/03) beim Sozialgericht Regensburg (SG) anerkannte die Beklagte aber nach einem Gutachten des Sachverständigen Dr. W. ihre Verpflichtung zur Erbringung einer beruflichen Rehabilitationsmaßnahme und stellte dies mit Bescheid vom 11.06.2004 fest.

Im weiteren Verwaltungsverfahren führte das Berufsförderungswerk E. (BFW) im Auftrag der Beklagten vom 29.08.2004 bis 10.09.2004 eine Eignungs- und Arbeitserprobung durch. Danach bestand beim Kläger eine begrenzte Anpassungsfähigkeit verbunden mit einem eher hohen zeitlichen Aufwand für neue berufliche Anforderungen. Gegen Ende der Maßnahme habe der Kläger den Beruf des Bürokaufmanns favorisiert, nach Einsicht in eine problematische Eignung zum Steuerfachangestellten. An der eignungsgünstigeren Fachkraft für Lagerwirtschaft habe er kein Interesse gezeigt. Bei klarer beruflicher Ausrichtung könne von einer tragfähigen motivationalen Basis für eine berufliche Neuqualifizierung ausgegangen werden. Das Zusammenspiel von Intellekt und Persönlichkeit lasse eine Ausbildung zur Fachkraft für Lagerwirtschaft als die eindeutig günstigste Rehabilitationsmöglichkeit auf Kammerniveau erkennen. In der anschließenden Beratung vom 05.10.2004 legte der Rehabilitationsfachberater der Beklagten dem Kläger dar, dass eine dauerhafte Integration durch eine Ausbildung zum Bürokaufmann nicht zu erwarten sei. Es komme stattdessen eine Förderung im angelernten Bereich (z. B. eine Integrationsmaßnahme) bzw. allgemeine Hilfen zur Erlangung eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes in Betracht. Der Kläger konnte dies nicht annehmen und bestand auf einer Ausbildung zum Bürokaufmann.

Mit Bescheid vom 06.10.2004 lehnte die Beklagte die Übernahme der Kosten einer Umschulung zum Bürokaufmann ab, weil dadurch eine dauerhafte Integration nicht gewährleistet und eine günstigere Alternative vorhanden sei. Der auf den Widerspruch des Klägers erlassene Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 wiederholte diese Argumentation und enthielt zusätzlich den Hinweis, dass die generelle Bereitschaft der Beklagten zu weiteren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen bestehe. Das schließe auch die Möglichkeit der Durchführung einer Förderung im angelernten Bereich oder der Gewährung allgemeiner Hilfen zur Erlangung eines zustandsangemessenen Arbeitsplatzes nicht aus.

Hiergegen hat der Kläger am 08.03.2005 Klage zum SG erhoben und vorgebracht, dass er sich für geeignet halte, eine Umschulung zum Bürokaufmann erfolgreich zu absolvieren. Die Ablehnung der Umschulung beruhe in Wahrheit auf finanziellen Gründen. Nur Fachkräfte hätten überhaupt eine Chance auf Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, weshalb eine Umschulung und nicht nur eine Einarbeitung in eine Anlerntätigkeit erforderlich sei.

Das SG hat nach Beiziehung diverser Arztberichte ein Gutachten des Arztes für öffentliches Gesundheitswesen Dr. W. vom 04.05.2005 eingeholt, wonach dasselbe Leistungsbild wie bei der Begutachtung am 14.05.2004 im Vorprozess bestehe und der Kläger eine nennenswerte Arbeitsleistung in seiner ausgeübten Tätigkeit als Maurer nicht mehr erbringen könne. Denkbar seien noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Beachtung zusätzlicher qualitativer Einschränkungen. Vor dem Hintergrund eines vorhandenen psychovegetativen Syndroms seien auch Abstriche an das Anpassungs- und Umstellungsvermögen zu machen. Aus gesundheitlicher Sicht bestünden ebenfalls Bedenken gegen einen Büroberuf, soweit besondere Anforderungen an die Finger- und Handgelenke gestellt würden, sowie längeres Sitzen erforderlich sei.

Durch Urteil vom 04.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf eine Umschulung gerade zum Bürokaufmann. Der vorhandene Anspruch auf berufliche Rehabilitation dem Grunde nach zwinge die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens nicht zur Erbringung der vom Kläger erwünschten Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Es seien für diese Ermessensentscheidung zwar Eignung und Neigung des Versicherten angemessen zu berücksichtigen. Ziel einer solchen Leistung sei es aber, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern, wobei auch die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts Bedeutung habe. Gerade dieses Ziel sei nach der aus der Überprüfung der Berichte und Beurteilungen des BFW nach der Eignungs- und Arbeitserprobung gewonnenen Überzeugung des SG beim Kläger durch eine Umschulung zum Bürokaufmann nicht zu erreichen. Die Schlussfolgerung der Beklagten, dass für den Kläger unter diesen Umständen eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt nicht zu erwarten sei, halte das SG unter Berücksichtigung der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes für zutreffend. Daneben bestünden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Klägers als Bürokaufmann.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Es treffe nicht zu, dass er lediglich begrenzt für den Beruf des Bürokaufmanns geeignet sei. Ziel einer Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sei auch die Förderung der Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe Behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen am Leben in der Gesellschaft, insbesondere im Arbeitsleben. Abhängig von den individuellen, behinderungsbedingten Voraussetzungen seien die Hilfen zu gewähren, die sich nach den Umständen des Einzelfalls positiv auf die Stellung des Behinderten bzw. Teilhabeberechtigten im Berufsleben auswirkten. Bei der Wahl der Maßnahme sollten die Wünsche des Teilhabeberechtigten nach Möglichkeit - auch im Hinblick auf deren Erfolg - angemessen berücksichtigt werden. Es werde zwar nicht in Abrede gestellt, dass es eine Vielzahl von Personen gebe, die bei einer Eignungsuntersuchung bessere Ergebnisse erzielten. Es soll aber gerade Ziel einer Teilhabe am Arbeitsleben sein, auf dem Arbeitsmarkt benachteiligte Menschen wieder in den Erwerbsprozess einzugliedern.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Regensburg vom 04.05.2005 sowie des Bescheides vom 06.10.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02.2005 zu verpflichten, ihm eine berufliche Ausbildung zum Bürokaufmann zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Meinung, dass bei der Entscheidung über den Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben jeder Aspekt einer beruflichen Neuorientierung abzuwägen und die Entschei-dung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen sei. Bei der Auswahl der Leistungen seien Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit angemessen zu berücksichtigen. Die persönlichen Wünsche des Versicherten stellten nur eines von mehreren Kriterien für die Wahl der optimalen Leistung dar. Beim Kläger stehe der eindeutig zum Ausdruck gebrachten Neigung eine fehlende Eignung entgegen. Die Ergebnisse der Eignungsprüfung ließen keinen so guten Berufsabschluss als Bürokaufmann erwarten, dass eine spätere Anstellung im gewünschten Umschulungsberuf realistisch zu erwarten wäre.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und den der Beklagten sowie des SG mit dem Az.: S 9 RJ 243/03 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) entscheiden. Die Beteiligten sind dazu nach dem Zeitpunkt der letzten Ermittlungen und im Rahmen der Erörterung angehört worden und sind mit dieser Verfahrensweise einverstanden gewesen.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Urteil des SG und der Bescheid der Beklagten vom 06.10.2004 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17.02.2005 sind nicht zu beanstanden.

Gegenstand des Rechtsstreits ist - wie vom Kläger ausschließlich beantragt und im Bescheid vom 06.10.2004 abgelehnt - nur die Frage, ob die Beklagte verpflichtet ist, ihn zum Bürokaufmann umzuschulen. Dieser Anspruch ist mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage durchzusetzen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, sogenannte Verpflichtungsbescheidungsklage, BSG SozR 3-5765 § 10 Nr. 3 Satz 16 m.w.N.). Denn die Träger der Rentenversicherung bestimmen im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nach pflichtgemäßem Ermessen Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung (vgl. § 13 Abs. 1 SGB VI).

Diesem Auswahlermessen geht ein - hier für den Kläger unbestritten positiv bestehendes - Handlungsermessen über das "Ob" einer Leistung voraus (sogenannte Eingangsprüfung), dessen Voraussetzungen durch die Aufgabe der Rehabilitation, für die der Rentenversicherungsträger zuständig ist (Rehabilitationszweck), beschrieben sind. Danach erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um eine drohende Erwerbsminderung zu verhindern bzw. eine Erwerbsminderung zu beseitigen (§ 9 SGB VI). Dazu müssen persönliche (§ 10 SGB VI) und versicherungsrechtliche Voraussetzungen (§ 11 SGB VI) erfüllt sein. Erst dann ist der Rehabilitationsträger zur pflichtgemäßen, konkreten Auswahl der Rehabilitationsleistung verpflichtet, bei der ihm ebenfalls ein Ermessen eingeräumt ist (KassKomm-Niesel § 9 SGB VI Rdnr. 9; § 13 SGB VI Rdnr. 5).

Der Versicherte hat wegen dieses Handlungs- und Auswahlermessens, keinen Anspruch auf eine bestimmte Leistung (§ 54 Abs. 4 SGG), sondern auf die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). Eine Verurteilung zum Erlass einer ganz bestimmten Leistung im Rahmen einer Verpflichtungsklage im Sinne von § 131 Abs. 2 SGG würde voraussetzen, dass die Verwaltung keinen Entscheidungsspielraum mehr hat, das Ermessen also nur noch in einem ganz bestimmten Sinne ausgeübt werden könnte und jede andere Entscheidung fehlerhaft wäre (so genannte Reduzierung des Ermessens auf Null).

Das ist hier nicht der Fall.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn es die Beklagte in Ausübung ihres vom Gesetzgeber eingeräumten Auswahlermessens ablehnt, die vom Kläger allein beantragte und gewünschte Sachleistung zur beruflichen Ausbildung als Bürokaufmann zu erbringen.

Die Umstände der Ermessensausübung für den vorliegenden Fall sind bereits in dem am 01.07.2001 in Kraft getretenen SGB IX (Art. 68 des Gesetzes vom 09.06.2001 BGBl. 1139) geregelt. Auch wenn der Grundanspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben schon vor Inkrafttreten des SGB IX entstanden ist, wird die Einzelmaßnahme erst durch Ausübung des Ermessens konkretisiert, wie es hier erstmals mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.10.2004 erfolgte. Zuvor ist weder ein Anspruch noch eine Leistung zuerkannt noch eine Maßnahme begonnen worden (Übergangsfälle nach Art. 67 des Gesetzes vom 09.06.2001).

Nach § 4 SGB IX umfassen die Leistungen zur Teilhabe die notwendigen Sozialleistungen, um - wie der Kläger zu Recht ausführt - unabhängig von der Ursache der Behinderung unter ande-rem die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten zu sichern (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX). Die Leistungsträger erbringen aber ihre Leistungen weiterhin im Rahmen der für sie geltenden Rechtsvorschriften (§ 4 Abs. 2 Satz 2 SGB IX). Die Träger der Rentenversicherung erbringen gemäß § 16 SGB VI (gemäß § 301 SGB VI anzuwenden in der durch Einführung des SGB IX geänderten Fassung) danach die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 33 bis 38 SGB IX. Nach § 33 Abs. 1 SGB IX werden zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit erforderlich, wird dabei die berufliche Eignung geklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. Weiter regelt § 13 Abs. 1 SGB VI, dass der Träger der Rentenversicherung im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung dieser Leistungen sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.

Im vorliegenden Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in Ausübung ihres Ermessens in einer Ausbildung des Klägers zum Bürokaufmann nicht die einzig mögliche Lösung seines Rehabilitationsbedarfes sieht. Die Beklagte hat alle in §§ 4, 33 SGB IX bzw. § 13 SGB VI maßgeblichen Gesichtspunkte gewürdigt und beachtet. Sie hat sich dabei zur Ermittlung der Neigungen und Eignung des Klägers sowie der Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes sachverständiger Hilfe bedient, die berufliche Eignung geklärt und eine Arbeitserprobung durchgeführt. Sie hat die Ergebnisse dieser Maßnahme beachtet und zutreffend gewürdigt. Bei der darauf aufbauenden Ermessensentscheidung hat sie keinen wesentlichen Punkt unberücksichtigt gelassen und die erkannten Gesichtspunkte zutreffend gewichtet. Insbesondere hat sie sich mit der dominierenden Neigung des Klägers zum Beruf des Bürokaufmanns auseinander gesetzt. Im Ergebnis war die Beklagte aber nicht verpflichtet dem alleinigen Berufswunsch des Klägers die ausschlaggebende Bedeutung zuzumessen.

Dazu durfte sie zutreffend auch die vom BFW dargelegte Lage des Arbeitsmarktes, die prognostische Einschätzung der späteren Konkurrenzfähigkeit des Klägers als Bürokaufmann und das Ziel jeglicher Rehabilitation auf dauerhafte Wiedereingliederung in ihren Abwägungsvorgang einbeziehen. Angesichts der aufgezeichneten Berufsalternative einer Fachkraft für das Lagereinwesen erweist sich der alleinige Berufswunsch des Klägers nicht als letzte und einzige Rehabilitationsmöglichkeit.

Die Begründung der Ermessensausübung (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X) hat die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden sowie auch noch zulässig im gerichtlichen Verfahren (§§ 41 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 SGB X) hinreichend zum Ausdruck gebracht. So hat die Beklagte im Bescheid vom 06.10.2004 ausgeführt, dass sie die Ergebnisse der Arbeitserprobungs- und Berufsfindungsmaßnahme mit dem Kläger ausführlich besprochen und dabei auf das Ergebnis der psychologischen Eignungsuntersuchung und der praktischen Erprobung im BFW Bezug nehme. Seinem Wunsch einer Umschulung zum Bürokaufmann könne aufgrund der erzielten Leistungen nicht zugestimmt werden. Schließlich hat sich die Beklagte auf den Eingliederungsvorschlag des Berufsförderungswerkes E. gestützt, wonach der Kläger lediglich die Mindestanforderungen für eine Umschulung zum Bürokaufmann erfülle und seine Persönlichkeiten für den rein kaufmännischen Sektor nicht geeignet sei. Dies entspricht auch tatsächlich dem vom Diplom-Psychologen L. , psychologischer Dienst des BFW E. , niedergelegten Ergebnisbericht. Ebenso ist der Inhalt der Besprechung im Aktenvermerk des Rehhabilitationsfachberaters M. niedergelegt, an dessen richtiger Wiedergabe der Senat keine Zweifel hat. Schließlich hat sich die Beklagte auch in der angefochtenen Entscheidung ausdrücklich darauf gestützt, dass eine dauerhafte Integration durch eine Ausbildung zum Bürokaufmann angesichts des Lebensalters des Klägers und eines voraussichtlich nur durchschnittlichen Berufsabschlusses nicht zu erwarten sei. Die insoweit gezogene Prognose ist schlüssig und basiert auf den im Berufsförderungszentrum ermittelten Tatsachen. Im Widerspruchsbescheid hat die Beklagte, ebenfalls zulässig, auf die sachgerechte Verwendung der Mittel der Versichertengemeinschaft abgestellt, die bei fehlenden Vermittlungsaussichten nicht gewährleistet sei. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte schließlich im Schriftsatz vom 29.11.2005 ihre Argumentation wiederholt und verdeutlicht, wenn sie ausführt dass es im Interesse der Versichertengemeinschaft liege, aus der Bandbreite der zur Verfügung stehenden Maßnahmen diejenigen auszuwählen, die am wahrscheinlichsten zum gewünschten Ziel führten. Dabei habe der Versicherungsträger alle Aspekte einer beruflichen Neuorientierung abzuwägen: Eignung, Neigung und bisherige Tätigkeit. Die persönlichen Wünsche stellten nur eines von vielen Kriterien für die Wahl der optimalen Leistung dar.

Soweit das SG in seinem Urteil eigene Ermessenserwägungen angestrengt hat, berühren diese nicht die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und werden vom Senat auch nicht geteilt. Insbesondere hat sich die Beklagte in ihrer Entscheidung nicht auf eine mangelnde gesundheitliche Eignung oder das äußere Erscheinungsbild des Klägers im Hinblick auf Büroberufe gestützt. Auch dies trifft zu. Das Wunschrecht der Leistungsberechtigten (vgl. §§ 9 SGB IX, 33 SGB I) genießt keinen absoluten Vorrang in der Ermessensausübung. Es wird nur berechtigten Wünschen entsprochen (§ 9 Abs. 1 Satz eins SGB IX). Die Beklagte hat hier durch Bescheid begründet, warum es den Wünschen des Klägers nicht entsprochen hat (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB IX).

Ausgehend von dieser Sachlage ist die der Beklagten vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessensbetätigung vom Senat zu respektieren, dass eine zutreffende Ermessensausübung nicht zwingend und unausweichlich nur zu Umschulung des Klägers zum Bürokaufmann führen kann. Von der Beklagten sind Alternativen aufgezeigt worden. Der Beruf des Bürokaufmanns stellt nicht die einzig denkbare Alternative dar, die sonst eventuell bei nicht optimaler Eignung und Erfolgsprognose verwirklicht werden müsste. Es liegt kein Fall vor, bei dem trotz Bedenken an der Verwirklichung der gesetzlichen Rehabilitationsziele dennoch die vom Versicherten favorisierte Förderung erfolgen müsste (vgl. Urteil des BSG vom 18. Mai 2000, Az.: B 11 AL 107/99 R zur Frage eingeschränkter gesundheitlicher Eignung).

Klarstellend sei aber noch ausgeführt, dass bei der Beurteilung der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen ist (vgl. Urteil des LSG vom 06.02.2001 - L 6 RJ 337/99 - m.w.N.) und die letzte berufliche Tätigkeiten des Versicherten in die Betrachtung einzubeziehen ist (KassKomm-Niesel § 10 SGB VI Rdnr. 3). Die Befürchtung des Klägers, dass er ungerechtfertigt einen beruflichen Abstieg hinzunehmen habe und sein bisher erlangter Status eines Facharbeiters unberücksichtigt bliebe, sind unbegründet. Insoweit steht aber der Beklagten zwar ein Ermessen zu, auf dessen pflichtgemäße Ausübung aber ein Anspruch besteht (vgl. § 39 Abs. 1 SGB I).

Die Berufung ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Erwägung, dass es der Kläger mit seinem Berufungsbegehren erfolglos geblieben ist (§ 193 SGG).

Die Revision ist nicht zuzulassen. Hierfür sind keine Gründe ersichtlich (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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