L 7 AS 454/18

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 285/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 454/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Wird ein Widerspruch verfristet erhoben, wird der Ausgangsbescheid bestandskräftig, sofern keine Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen werden.
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25. April 2018 - S 16 AS 285/17 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2013 bis zum 30.11.2014 sowie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit von 2004 bis 2014 (Verwerfung des Widerspruchs "gegen alle Bescheide" im Zeitraum von 2004 bis 2014). Der 1965 geborene, alleinlebende Kläger und Berufungskläger (in der Folge: Kläger) bezog zunächst vom Beklagten und Berufungsbeklagten (in der Folge: Beklagter) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Für die Zeit seit Februar 2013 ist der Leistungsanspruch des Klägers zwischen den Beteiligten in verschiedenen verwaltungs- und Gerichtsverfahren streitig. Ua sind im Verfahren L 7 AS 208/16 streitig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1.12.2013 bis 30.11.2014 - Bescheid vom 22.8.2014 - Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 wies der Beklagte neben dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.8.2014 den Widerspruch des Klägers vom 27.9.2014 gegen alle Bescheide des Beklagten für den Zeitraum 2004 bis 2014 zurück.

Am 24.5.2017 erhob der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 Klage zum Sozialgericht Landshut. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Die Klage gegen den Bescheid vom 22.8.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 sei wegen anderweitiger Rechtshängigkeit im Berufungsverfahren L 7 AS 208/16 unzulässig. Im Übrigen sei die Klage zumindest unbegründet. Der Widerspruch den Zeitraum 2004 bis 2014 betreffend habe nicht erkennen lassen, welchen konkreten Verwaltungsakt mit welchen Verfügungen er angreifen wolle. Weiter sei der Widerspruch auch wegen Verfristung unzulässig gewesen, da im Zeitraum der Widerspruchsfrist vor Erhebung des Widerspruchs am 27.9.2014 Bescheide diesen Zeitraum betreffend nicht ergangen seien. Wiedereinsetzungsgründe seien weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich (Gerichtsbescheid vom 25.4.2018).

Der Kläger erhob am 22.5.2018 gegen den ihm 26.4.2018 zugestellten Gerichtsbescheid Berufung.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 25.4.2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 22.8.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 sowie sämtliche Bewilligungsentscheidungen für den Zeitraum 2004 bis 2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 aufzuheben und den Beklagten zur verurteilen, ihm Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit seit 2004 bis 2014 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten und dem Sozialgericht Landshut beigezogenen Akten sowie die Akte zum Berufungsverfahren verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Der Senat hat in Abwesenheit der Beteiligten verhandeln und entscheiden können, da diese in der Terminmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurden.

2. Die Klage war unzulässig, soweit sich der Kläger mit ihr gegen den Bescheid vom 22.8.2014 idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 wendet, da dieser Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens L 7 AS 208/16 (vgl hierzu Urteil des Senats vom 21.6.2018) ist. Diese Rechtshängigkeit steht einer erneuten Klageerhebung vor dem Sozialgericht entgegen (§ 17 Abs 1 S 2 GVG).

3. Die Klage war weiter zumindest unbegründet, soweit sie gegen alle den Zeitraum 2004 bis 2014 betreffenden Bescheide idG des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 gerichtet war. Denn der Widerspruch des Klägers war insoweit zumindest verfristet und Umstände, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der Widerspruchsfrist begründen könnten, sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Die streitigen Bewilligungs- bzw Ablehnungsentscheidungen waren bestandskräftig und die Beteiligten sind an sie gebunden (§ 77 SGG). Ist der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 25.4.2018 aber nicht zu beanstanden, muss die Berufung ohne Erfolg bleiben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

5. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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