L 7 AS 383/12

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 1230/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 383/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Ist ein Studium abstrakt förderfähig nach dem BAföG, führt das zum Leistungsausschluss nach dem SGB II.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2012, Az. S 16 AS 1230/11, wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger begehrt vom Beklagten für die Monate Februar bis Juni 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), obwohl er in dieser Zeit ein Zweitstudium absolvierte.

Der im Jahr 1970 geborene Kläger ist ausgebildeter Schlosser. Nach erfolgreicher Beendigung seines von 1999 bis Frühjahr 2006 dauernden geisteswissenschaftlichen Studiums (Magister Artium) erhielt er erstmals ab 01.04.2006 Arbeitslosengeld II vom Beklagten. Parallel arbeitete er in geringfügigem Umfang bei einem Taxiunternehmen. Nach einer siebenmonatigen Unterbrechung wegen einer Weiterbildung zum Waldorflehrer erhielt er ab April 2007 wieder fortlaufend Leistungen vom Beklagten, zuletzt bis Ende April 2009 (Bescheid vom 30.09.2008). Im ersten Halbjahr 2008 wurde ihm vom Beklagten ein dreimonatiger Schweißerkurs finanziert.

Am 05.02.2009 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er ab April 2009 ein weiteres Studium beginnen werde. Einen Weitergewährungsantrag für die Zeit ab 01.05.2009 stellte der Kläger deshalb bewusst nicht mehr.

Am 18.02.2011 stellte der alleinstehende Kläger einen erneuten Antrag auf Leistungen beim Beklagten. Er studiere für das Lehramt an Hauptschulen. Er habe sein Zweitstudium bislang durch Privatdarlehen, Mietstundung und einen 400-Euro-Job als Nachhilfelehrer finanziert. Es stünden nur noch zwei mündliche Prüfungen und das im August 2011 beginnende Staatsexamen aus, für das er sich angemeldet habe. Er benötige aber nunmehr finanzielle Unterstützung, um sich ungestört auf sein Examen vorbereiten zu können. Seinen Erstberuf als Schlosser habe er, abgesehen von einer kurzzeitigen Beschäftigung, seit zwei Jahrzehnten nicht mehr ausgeübt. Falls für die Förderfähigkeit eine Exmatrikulation erforderlich sei, werde er diese in die Wege leiten. BAföG könne er schon wegen seines Lebensalters nicht bekommen.

Nachdem der Kläger aufgefordert wurde, u. a. Einkommens- und Vermögensnachweise sowie eine Bescheinigung zur Exmatrikulation vorzulegen, teilte er mit Schreiben vom 11.03.2011 mit, dass die Immatrikulation erforderlich sei, um zum Examen zugelassen zu werden. Daneben legte er Nachweise zu seiner stundenweisen Tätigkeit als Lehrkraft bei einem Bildungsinstitut vor mit Monatseinnahmen zwischen 240,- Euro und 352,- Euro.

Mit Bescheid vom 07.03.2011 wurde der im Februar 2011 vom Kläger gestellte Antrag auf BAföG vom Studentenwerk abgelehnt.

Mit Bescheid vom 19.04.2011 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen nach SGB II für die Zeit bis 30.06.2011 ab. Der Kläger habe diverse angeforderte Unterlagen nicht vorgelegt, so dass seine Hilfebedürftigkeit nicht erwiesen sei.

Am 30.06.2011 stellte der Kläger für die Zeit ab 01.07.2011 einen erneuten Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 09.09.2011, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.11.2011, wurden Leistungen für die Zeit von 01.07.2011 bis 30.09.2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage mit Az. S 16 AS 1336/11 wies das Sozialgericht ab. Dagegen ist unter L 7 AS 384/12 eine weitere Berufung anhängig.

Der Kläger beendete sein Zweitstudium erfolgreich zum 30.09.2011. Mit Bescheid vom 17.10.2011 bewilligte der Beklagte ihm für die Zeit ab 01.10.2011 Arbeitslosengeld II von monatlich 684,- Euro. Ab 01.03.2012 endete der Leistungsbezug, weil der Kläger als Lehrer bedarfsdeckendes Einkommen erzielte.

Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 19.04.2011 zurück. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II von Leistungen nach SGB II ausgeschlossen. Das Studium des Klägers sei abstrakt nach BAföG förderfähig.

Der Kläger erhob am 07.11.2011 die streitgegenständliche Klage und beantragte, den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Ein Zweitstudium falle nicht unter die Regelung des § 7 Abs. 5 SGB II. Der Beklagte erklärte sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 25.01.2012 ab. Das vom Kläger betriebene Studium an der Universität sei dem Grunde nach förderfähig, so dass Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 5 SGB II ausgeschlossen seien. Es handele sich um eine förderfähige Ausbildung an einer Hochschule gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Entscheidend sei die abstrakte Förderfähigkeit der Ausbildung, nicht die individuellen Fördervoraussetzungen (vgl. BSG, Urteil vom 19.08.2010, B 14 AS 24/09 R, und BSG, Urteil vom 27.09.2011, B 4 AS 145/10 R). Von daher seien die individuellen Ablehnungsgründe im BAföG-Bescheid (Zweitstudium und Lebensalter) nicht maßgeblich.

Ein Ausnahmefall nach § 7 Abs. 6 SGB II liege nicht vor. Auch einen Zuschuss zu den Kosten der Unterkunft nach § 27 Abs. 3 SGB II n.F. könne der Kläger nicht erhalten, weil er gerade keine Leistungen nach BAföG oder SGB III bekomme.

Ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 a.F. bzw. § 27 Abs. 4 SGB II n.F., der zu einer Leistungsgewährung in Form eines Darlehens führen könne, liege ebenfalls nicht vor. Das BSG habe im Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R, Rn. 22, zwar ausgeführt, dass ein Härtefall bestehen könne, wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden sei, der nicht durch BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe gedeckt werden könne und deswegen begründeter Anlass für die Annahme bestehe, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werden könne und das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe. Damit sei aber nicht eine Situation gemeint, in der die Hilfebedürftigkeit bereits dem Grunde nach seit Ausbildungsbeginn bestanden habe. Der Kläger habe aus dem Bezug von Arbeitslosengeld II heraus ein weiteres Studium aufgenommen. In diesem Fall trete die besondere Härte nicht quasi nach Zeitablauf in einer bestimmten Nähe zum erwarteten Abschluss des Studiums auf. Ein anderer besonderer Härtefall, dass die begehrte Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt sei, liege angesichts des bereits zuvor abgeschlossenen Hochschulstudiums und der Ausbildung zum Schweißer nicht vor. Das Urteil wurde dem Kläger am 26.04.2012 zugestellt.

Der Kläger hat am 16.05.2012 Berufung eingelegt. Die Scheine für das Zweitstudium seien mit Ablauf des Wintersemesters 2010/ 2011 erledigt gewesen. Die Immatrikulation für das Sommersemester 2011 sei eigentlich nicht erforderlich gewesen. Er habe sich bis Herbst 2011 nur noch auf das Staatsexamen vorbereiten müssen. Auf die Notwendigkeit einer Exmatrikulation sei er nicht hingewiesen worden. Dies sei eine Verletzung von Beratungspflichten und löse einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch aus. Er habe sich vorbehaltlos dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt; eine Vermittlung in Arbeit hätte die Examensvorbereitung wohl beeinträchtigt, dieser aber keinen Abbruch getan. Die Rechtsprechung des BSG zum Zweitstudium sei nicht einschlägig, weil es hier nur um ein verkürztes "Rumpfstudium" gegangen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.01.2012, Az. S 16 AS 1230/11, sowie den Bescheid vom 19.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Zeit von 01.02.2011 bis 30.06.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Akten des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts und die Akte des Berufungsgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Die Berufung wird einstimmig durch Beschluss als unbegründet zurückgewiesen.

Nach § 153 Abs. 4 SGG kann das Landessozialgericht, außer wenn das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Sozialgericht hat in erster Instanz durch ein Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden, weil der Kläger dies mit Klageerhebung ausdrücklich so beantragte und der Beklagte sein Einverständnis hierzu erklärte. Eine mündliche Verhandlung erachtet das Berufungsgericht nicht für erforderlich. Es ist ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden, die das BSG bereits geklärt hat. Der Kläger ist im Berufungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten. Eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit liegt nicht vor, weil die Beteiligten beim Sozialgericht ausdrücklich ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben und sich die Prozesslage nicht geändert hat (vgl. BSG, Beschluss vom 14.10.2005, B 11a AL 45/05 B). Bereits im Widerspruchsbescheid vom 03.11.2011 hat der Beklagte die Leistungsablehnung mit dem Ausschluss von Auszubildenden nach § 7 Abs. 5 SGB II begründet. Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss angehört.

Streitgegenstand ist der Ablehnungsbescheid vom 19.04.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011, mit dem der Leistungsantrag des Klägers vom 18.02.2011 abgelehnt wurde. Der Antrag wirkte gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. (anwendbar ab 01.01.2011) auf den 01.02.2011 zurück. Ein Ablehnungsbescheid umfasst grundsätzlich die Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz. Dies gilt nicht, wenn auf einen neuen Leistungsantrag hin ein weiterer Bescheid ergeht. Dieser weitere Bescheid erledigt den bisherigen Ablehnungsbescheid ab der Zeit, die der neue Bescheid umfasst (BSG, Urteil vom 11.12.2012, B 4 AS 29/12 R, Rn. 11). Der neue Ablehnungsbescheid vom 09.09.2011 gilt für die Zeit ab 01.07.2011. Strittig ist hier demnach die Zeit von 01.02.2011 bis 30.06.2011.

Der Kläger ist gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F. bzw. § 7 Abs. 5 SGB II n.F. von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, weil er mit dem Zweitstudium eine Ausbildung absolvierte, die dem Grunde nach gemäß BAföG förderfähig war. Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts verwiesen.

Auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch kann sich der Kläger nicht berufen. Zum einen fehlt es an einer Pflichtverletzung der Behörde, weil der Kläger bereits mit Schreiben vom 11.03.2011 dem Beklagten mitteilte, dass die Immatrikulation Voraussetzung des bevorstehenden Staatsexamens sei. Insoweit oblag dem Beklagten keine weitere Beratungspflicht. Außerdem hat ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch einen Zustand zum Ziel, der - nach Korrektur der Pflichtverletzung - einer gesetzlich zulässigen Amtshandlung entspricht. Eine Korrektur von Tatsachen außerhalb des Bereichs der Behörde, hier das Bestehen der Immatrikulation, vermag der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht zu bewirken. Von daher kann auch offen bleiben, ob der Kläger bei einer Exmatrikulation überhaupt einen Leistungsanspruch gehabt hätte (vgl. die differenzierten Voraussetzungen eines Leistungsanspruchs in einem Urlaubssemester im Urteil des BSG vom 22.03.2012, B 4 AS 102/11 R).

Auch ein Anspruch auf ein Darlehen gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 4 SGB II n. F. (anwendbar ab 01.04.2011) besteht nicht, weil es an einem besonderen Härtefall fehlt. In welchem Umfang dem Beklagten bei einem Darlehen Ermessen zustünde (vgl. Bernzen in Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 27 Rn. 66) kann deshalb dahinstehen.

Offen bleiben kann auch, ob dem Kläger ein Darlehensanspruch wegen eines besonderen Härtefalls nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II a.F. bzw. § 27 Abs. 4 SGB II in der Sache etwas nutzen würde, weil er dieses Darlehen gemäß § 42a Abs. 4 SGB II bei Beendigung des Leistungsbezugs im Rahmen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohnehin umgehend zurückzahlen müsste.

Wie das Sozialgericht zu Recht ausführt, käme lediglich eine Fallgruppe des besonderen Härtefalls in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Fallgruppe beschreibt das BSG , z.B. im Urteil vom 30.09.2008, B 4 AS 28/07 R, wie folgt: Wenn wegen einer Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden ist, der nicht durch BAföG gedeckt werden kann und deswegen begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung nicht beendet werde und damit das Risiko zukünftiger Erwerbslosigkeit drohe.

Dem Sozialgericht ist darin zuzustimmen, dass diese Fallgruppe nicht Fälle erfassen soll, bei denen der Hilfebedarf schon ab Ausbildungsbeginn bestand und von Anfang an durch private Darlehen abgedeckt wurde. Hier ist nicht durch eine Ausbildungssituation Hilfebedarf entstanden, sondern allenfalls durch eine von Anfang an unsolide Finanzplanung. Dies ist kein Fall, in dem der Ausschluss von der Förderung als unzumutbar oder in hohem Maße unbillig erscheint.

Außerdem hat der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetragen, dass er sich dem Arbeitsmarkt vorbehaltlos zur Verfügung gestellt hätte und eine Vermittlung in Arbeit die Examensvorbereitung wohl beeinträchtigt, dieser aber keinen Abbruch getan hätte. Wenn der Kläger neben der Examensvorbereitung hätte arbeiten können, bestand kein begründeter Anlass für die Annahme, dass die vor dem Abschluss stehende Ausbildung ohne Leistungsgewährung nicht beendet werde. Er konnte zumindest geringfügiges Einkommen erzielen und die Wohnung war nicht gefährdet, weil die Vermieterin eine Kündigung nicht einmal angedroht hatte.

Überdies ist der maßgebliche Zeitpunkt zur Beurteilung des besonderen Härtefalls - unterstellt, es handelt sich bei dieser Fallgruppe um eine Prognoseentscheidung - der Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 10. Auflage 2012, § 54 Rn. 34a). Zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 03.11.2011 hatte der Kläger das Staatsexamen bereits erfolgreich beendet. Es war daher nicht (mehr) zu befürchten, dass das Zweitstudium ohne Leistungsbezug nicht beendet werden kann.

Ferner war nicht erkennbar, dass ohne den Abschluss des Zweitstudiums Erwerbslosigkeit drohte. Der Kläger hatte schon eine Ausbildung zum Schlosser, ein abgeschlossenes Erststudium sowie Berufserfahrung als Nachhilfelehrer und bei einem Taxiunternehmen. Die Tätigkeiten als Schlosser, Nachhilfelehrer oder bei einem Taxiunternehmen sind bei hinreichender Flexibilität marktgängig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nicht zugelassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SG ersichtlich sind.
Rechtskraft
Aus
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