L 16 (5) P 26/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 P 303/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 (5) P 26/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Köln vom 14. Juli 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht als Rechtsnachfolger seiner am ...1995 verstorbenen Mutter die Zahlung von Pflegegeld für den Zeitraum von Januar bis Oktober 1995 zu seinen Händen. Die Versicherte war am 28.3.1910 geboren; sie befand sich seit 1993 in der "Evangelisch-Lutherischen Diakonissenanstalt zu F. Haus P.". Mit Datum des 13.12.1994 hatte die Versicherte beantragt, sie nach Art 47 des Sozialgesetzbuches (SGB) XI aufgrund ihrer vollstationären Unterbringung von der Beitragspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu befreien. Die Beklagte entsprach dem Antrag mit Bescheid vom 21.12.1994 bis längstens zum 30.6.1996 (dem Tag vor Beginn der Möglichkeit des Bezugs von Leistungen aus der Pflegeversicherung bei Pflege in vollstationären Einrichtungen).

Nachdem er sich beginnend am 31.1.1995 mit Anfragen an die Beklagte gewandt hatte, beantragte der klagende Sohn am 11.7.1995 die Gewährung von Pflegegeld. In der Folgezeit trug er vor: seine Mutter lebe zwar seit Mai 1993 nicht mehr in ihrer Wohnung; sie habe aber die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch Pflegepersonen des Hauses P. selbst sichergestellt; sie lebe dort nicht in einer Pflegestation, sie werde vielmehr in dem Zimmer gepflegt, das sie bewohne.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 1.12.1995 und den Widerspruch des Klägers in der Sache zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 10.12.1996 ab, weil Pflegegeld nach § 37 SGB XI nur anstelle der häuslichen Pflegehilfe gewährt werden könne, weil häusliche Pflegehilfe nach § 36 SGB XI zur Voraussetzung habe, daß der Versicherte in seinem Haushalt oder in einem anderen Haushalt, in den er aufgenommen sei, gepflegt werde, was bei Heimbewohnern von bestimmten Voraussetzungen abhängig sei, deren Vorliegen nach der von der Beklagten eingeholten Auskunft des Heims vom 20.2.1996 zu verneinen seien. Auf Anfrage der Beklagten vom 16.1.1996 hatte das Diakonissenkranhaus Haus P. aaO u.a. mitgeteilt, die Versicherte sei dort vollstationär untergebracht gewesen; das Haus biete keine eigene Haushaltsführung an; die Versicherte habe die geplante Grund- und Behandlungspflege erfahren und sei dort auch hauswirtschaftlich und psychosozial betreut worden.

Der Kläger hatte bereits am 26.11.1996 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, es sei nicht richtig, daß seine Mutter vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht gewesen sei; das Haus P. sei für viele Bewohner ein Altenheim, auch wenn es dort einige Pflegefälle gebe; auch habe die BfA trotz Befreiung Beiträge von seiner Mutter Rente abgezogen, die ohnehin nicht zur Bestreitung der Forderungen des Heims gereicht habe.

Die Beklagte hat ein Doppel des Bescheides der BfA vom 10.8.1995 zu den Akten gereicht, nach der diese der anfänglich unberücksichtigt gebliebenen Befreiung nach Art 47 SGB XI Rechnung getragen hat.

Das SG Köln hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 14. Juli 1997 abgewiesen. Auf die Gründe des Gerichtsbescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid - ihm zugestellt am 29.8.1997 - am 29.9.1997 Berufung eingelegt. Er hat sein Vorbringen wiederholt, den von seiner Mutter mit dem Heim geschlossenen Vertrag vom 30.5.1993 im Doppel vorgelegt und u.a. ergänzt, es sei ein weiteres Kind vorhanden, die Erteilung eines Erbscheins sei nicht beantragt. Für den Kläger und Berufungskläger ist zur mündlichen Verhandlung am 26.3.1998 niemand erschienen. Die Benachrichtigung vom Termin ist ihm ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 14.2.1998 in seiner und einer empfangsberechtigten Person Abwesenheit durch Niederlegung bei der Postanstalt und Hinterlassen einer entsprechenden Mitteilung zugestellt worden. Mit der Terminsnachricht ist daraufhingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit des Klägers und eines Bevollmächtigten des Kläger verhandelt und entschieden werden könne.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Obgleich für den Kläger zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist, konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn der Kläger ist - mit Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 26.3.1998 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), § 126 SGG; Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die mündliche Verhandlung zu vertagen. Der Kläger hat um Terminsverlegung nicht ersucht, und er hatte hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu verschaffen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Köln vom 14. Juli 1997 ist unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zruück und sieht deshalb weitgehend von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 SGG).

I.ü. wird die Richtigkeit der Sicht des SG bestätigt durch die Rechtsentwicklung durch das Gesetz vom 14.06.1996 (BGBl 830 BT-Drucks 13/3696 S 4), auf die mit Schreiben des Gerichts vom 2.3.1998 hingewiesen ist, und der Inhalt des vom Kläger vorgelegten Heimvertrages bestätigt die Richtigkeit der Darstellung des Heims. Der Tatsache, daß die BfA der Befreiung nach Art 47 SGB XI erst nachträglich Rechnung getragen hat, kommt für die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs aus § 37 SGB XI keinerlei Bedeutung zu. Welche rechtserheblichen Tatsachen das SG - so der Kläger - unrichtig oder unvollständig wiedergegeben haben sollte, bleibt für den Senat unerfindlich. Der Kläger hat vielmehr auch mit der Berufungsbegründung im wesentlichen nur Unerhebliches vorgetragen mit u.a. Ausführungen zum Umfang der Pflegebedürftigkeit der Mutter, zu anderen Anträgen, die von der Kasse noch nicht beschieden sein sollen und zum Urteil des BSG vom 28.2.1996 (3 RK 40/94 = SozR 3-2500 § 55 Nr 2), das sich mit einer gänzlich anderen Rechtslage nach dem Recht der entfallenen §§ 53 ff SGB V befaßt, nach der schon Pflege in einem fremden Privathaushalt anspruchsfeindlich war, während nunmehr und vorliegend Gesetz, Beklagte und SG ausdrücklich einräumen, daß sogar Heimbewohner unter Umständen Pflegegeld aus Anlaß "häuslicher" Pflege beanspruchen können, wobei der Kläger nur hartnäckig ignoriert, daß das für seine Mutter nicht gelten konnte, weil in dem Haus, in das sie aufgenommen war, die Führung eines eigenen Haushalts nicht vorgesehen war und auch nicht stattgefunden hat!

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab und beruht auf dieser Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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