L 3 (18) RA 39/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 2 RA 53/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 (18) RA 39/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 88/03 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Tabellenwerte der Anlage 14 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) rentensteigernd erhöhen muss, weil die Klägerin während ihrer Beschäftigung in Polen Überstunden geleistet hat.

Die im Juni 1941 geborene Klägerin stammt aus W ... und war dort von 1958 bis 1973 als Berufsschullehrerin in Vollzeit an der Chemischen Grundschule Nr. 2 beschäftigt. Im Zeitraum vom 01. September 1959 bis zum 31. August 1960 leistete sie wöchentlich 5 Überstunden und im Schuljahr 1960/61 pro Woche 11 Überstunden. Seit August 1978 lebt sie in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Bescheid vom 09. März 2001 stellte die Beklagte die im Versicherungskonto der Klägerin gespeicherten Daten bis zum 31. Dezember 1994 verbindlich fest. Die Zeit vom 01. September 1959 bis zum 31. August 1961 merkte sie nach dem Fremdrentengesetz (FRG) aufgrund des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 09. Oktober 1975 (DPRA) als glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeit vor und ordnete sie der Qualifikationsgruppe 2 im Wirtschaftsbereich 18 der Anlage 14 zum SGB VI zu. Unter der Rubrik "Erläuterungen" führte sie aus, dass die derzeit maßgeblichen Werte gesetzlich festgelegt und im beigefügten Versicherungsverlauf enthalten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Versicherungsverlauf in der Anlage 2 zur Rentenauskunft vom 09. März 2001 (Bl. 23 bis 24 der Gerichtsakte) verwiesen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 21. März 2001 Widerspruch und machte geltend, dass die Tabellenwerte aufgrund der Überstunden um 10 % erhöht werden müssten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil das Gesetz keine Abgeltung von Überstunden vorsehe.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 05. Juni 2001 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Köln erhoben und zur Begründung ausgeführt, dass Teilzeitbeschäftigungen nur anteilig angerechnet würden. Deshalb müsse "im Umkehrschluss" eine Tätigkeit, die über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgehe, entsprechend höher bewertet werden. Ihre Überstunden seien zudem "wie ein zweites Arbeitsverhältnis" zu behandeln und deshalb "als Zweitbeschäftigung" rentensteigernd zu berücksichtigen.

Mit Urteil vom 31. Mai 2002 hat das SG die Klage abgewiesen, weil das Gesetz Überstunden nicht zusätzlich berücksichtige. Eine systemwidrige Lücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre, liege nicht vor, so dass für das Klagebegehren die Anspruchsgrundlage fehle.

Nach Zustellung am 06. Juni 2002 hat die Klägerin hiergegen am Montag, den 08. Juli 2002, Berufung eingelegt und eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes gerügt: Der Gesetzgeber behandele ungleiche Sachverhalte willkürlich gleich, wenn er ihr und Lehrern, die keine Überstunden geleistet hätten, denselben Tabellenwert zuordne. Außerdem werde sie gegenüber Lehrern benachteiligt, die zusätzlich bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt gewesen seien. Denn diese Lehrer erhielten - anders als sie - zusätzliche Entgeltpunkte für ihr zweites Arbeitsverhältnis. Dasselbe gelte für Lehrer, die bei ihrem ersten Arbeitgeber ein zweites Beschäftigungsverhältnis z.B. als Putzhilfe aufgenommen hätten.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 05. November 2002 Altersrente für Frauen ab dem 01. Januar 2003 gewährt. Um die Entgeltpunkte zu ermitteln, stufte sie die Tätigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI ein und berücksichtigte als Bemessungsgrundlage die Tabellenwerte des Wirtschaftsbereichs 18 der Anlage 14 zum SGB VI. Die Tabellenwerte erhöhte sie nicht.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31. Mai 2002 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Feststellungsbescheids vom 09. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Mai 2001 sowie des Altersrentenbescheids vom 05. November 2002 zu verurteilen, die Überstunden im Zeitraum vom 01. September 1959 bis zum 31. August 1961 rentensteigernd zu berücksichtigen, hilfsweise,

das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint, der Gesetzgeber habe Überstunden im Rahmen der Tabellenwerte bewusst nicht berücksichtigt, so dass eine ergänzende Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ausscheide. Selbst wenn man die Überstunden als vertraglich vereinbarte Zusatztätigkeit behandeln würde, könnten sie nicht als Mehrfachbeschäftigung rentenerhöhend angerechnet werden. Denn das Bundessozialgericht (BSG) habe bereits entschieden, dass ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vorliege, wenn ein Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber mehrere Beschäftigungen ausübe.

Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 03. Februar 2003 sind die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten (Versicherungsnummer: ...) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

II.

Der Senat kann nach Anhörung der Beteiligten gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG durch Beschluss entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die Klägerin ist durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil sie rechtmäßig sind.

Soweit die Klägerin den Feststellungsbescheid vom 09. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Mai 2001 angreift und die Erhöhung der Tabellenwerte begehrt, kann die Berufung schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte im Vormerkungsverfahren nicht verpflichtet werden kann, die festgestellten Zeiten zu bewerten. Denn nach § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI darf über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung der Leistung entschieden werden, weil erst bei Eintritt des Leistungsfalles feststeht, welches Recht an zuwenden ist (BSG, Urteil vom 01. Dezember 1999, Az.: B 5 RJ 24/98 R).

Der Altersrentenbescheid vom 05. November 2002 ist ebenfalls rechtmäßig. Er ist gem. §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach diesen Vorschriften wird ein neuer Verwaltungsakt nämlich Gegenstand des Berufungsverfahrens, wenn er den alten, ursprünglich angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Diese Voraussetzungen liegen vor, weil der Altersrentenbescheid den angefochtenen Feststellungsbescheid vom 09. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 14. Mai 2001 ersetzt hat.

Die Klägerin hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Tabellenwerte aufgrund von Überstunden im Zeitraum vom 01. September 1959 bis zum 31. August 1961 erhöht.

Nach § 26 Satz 3 des Fremdrentengesetzes werden für Zeiten, in denen der Versicherte innerhalb eines Kalenderjahres teilzeitbeschäftigt oder unständig beschäftigt war, Entgeltpunkte mit dem auf den Teilzeitraum entfallenden Anteil berücksichtigt. Hieraus lässt sich nicht "im Umkehrschluss" folgern, dass eine Tätigkeit, die über eine Vollzeitbeschäftigung hinausgeht, entsprechend höher bewertet werden muss. Mit § 26 FRG verhindert der Gesetzgeber, dass Fremdrentenberechtigte, die teilzeitbeschäftigt waren, besser gestellt werden als teilzeitbeschäftigte Beitragszahler. Denn ein teilzeitbeschäftigter Beitragszahler erwirbt aufgrund der Beitragsäquivalenz in der gesetzlichen Rentenversicherung eine geringere Rentenanwartschaft als ein vergleichbarer Beitragszahler, der vollzeitbeschäftigt ist. Deswegen wäre es sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn ein Fremdrentenberechtigter, der ebenfalls teilzeitbeschäftigt war und keine Beiträge in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung gezahlt hat, wie ein vollzeitbeschäftigter Beitragszahler behandelt würde. Nach Sinn und Zweck des § 26 Satz 3 FRG soll die Höhe der Entgeltpunkte für Teilzeitbeschäftigte also gerade reduziert werden. Aus einer Vorschrift, die einen Anspruch begrenzt, kann aber nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber Ansprüche in der gegenteiligen Fallkonstellation erweitern wollte. Vielmehr lässt sich aus dem Anliegen des Gesetzgebers, Ansprüche zu begrenzen, und dem Fehlen einer entsprechenden Anspruchsgrundlage "im Umkehrschluss" nur folgern, dass der Gesetzgeber die Tabellen werte bei Überstunden gerade nicht erhöhen wollte. Diese Auslegung ist schließlich auch im Hinblick auf § 31 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB I) geboten, weil danach soziale Rechte nur begründet werden dürfen, soweit ein Gesetz es ausdrücklich vorschreibt oder zulässt.

Darin liegt kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), wie die Klägerin meint. Art. 3 Abs. 1 GGG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt das Grundrecht nur, wenn er bei der Ausgestaltung von Rechtsnormen eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (st. Rspr., zuletzt BVerfG, Urteil vom 06. März 2002, Az.: 2 BvL 17/99, SozR 3-1100 Art. 3 Nr. 176; BSG, Urteil vom 03. Juli 2002, Az.: B 5 RJ 22/01 R). Entsprechendes gilt für eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (BVerfG, Beschluss vom 23. März 1994, Az.: 1 BvL 8/85, SozR 3-4100 § 111 Nr. 6). Geht es um die Gleich- oder Ungleichbehandlung von Personengruppen, ergeben sich für den Gesetzgeber je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal unterschiedliche Schranken, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 1995, Az.: 1 BvR 892/88, SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). Dem gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum sind dabei umso engere Grenzen gezogen, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten nach teilig auf die Ausübung grundrechtlicher Freiheiten auswirken kann. Außerhalb dieses Bereichs lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Der Gestaltungsspielraum ist besonders weit bemessen im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1978, 2 BvL 3/78, BVerfGE 49, 280, 283; BSG, Urteil vom 17. Januar 1991, Az.: 13 RJ 3/91, SozR 3-5750 Art 2 § 62 Nr. 6) und bei der Beseitigung von Kriegsfolgelasten (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1980, Az.: 1 BvR 195/77, SozR 2200 § 1318 Nr. 5 und vom 22. Oktober 1985, Az.: 1 BvL 2/82, SozR 2200 § 1319 Nr. 5). Dies gilt insbesondere für sozialrechtliche Normen, deren Ursprung - wie das Fremdrentengesetz - mit dem Zusammenbruch des Deutschen Reiches in Zusammenhang steht. Denn dabei stand die Bundesrepublik Deutschland vor sozialen Aufgaben, die nach Art und Ausmaß ohne Parallele waren (BVerfG SozR 2200 § 1318 Nr. 5 und Beschluss vom 12. November 1996, Az.: 1 BvL 4/88, BVerfGE 95, 143, 155).

Bezogen auf die Regelung, die die Klägerin angegriffen hat, ist die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers denkbar groß und nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BVerfG SozR 3-2200 § 385 Nr. 6). § 256 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI betrifft lediglich die Bemessung von Sozialleistungen. Unmittelbare Auswirkungen auf Freiheitsrechte der Klägerin sind nicht ersichtlich.

Soweit sie sich mit Lehrern (oder anderen "bundesdeutschen" Versicherten) vergleicht, die in der Bundesrepublik Deutschland Überstunden geleistet haben, liegt keine willkürliche Ungleichbehandlung vor. Die Nichtberücksichtigung ihrer FRG-Überstunden im Vergleich zu entsprechenden Versicherungszeiten, die in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden sind, rechtfertigt sich daraus, dass für FRG-Zeiten keine Beiträge an einen bundesdeutschen Rentenversicherungsträger entrichtet worden sind (vgl. BSG, Urteil vom 09. September 1998, Az.: B 13 RJ 5/98 R). Da die gesetzliche Rentenversicherung als Sicherungssystem konzipiert ist, das auf Beiträgen beruht, darf bei der Ermittlung von Entgeltpunkten danach differenziert werden, in welchem Umfang dem System Beiträge der Versicherten zugute gekommen sind. Insofern konnte der Gesetzgeber - auch unter Beachtung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) - Überstunden von Aussiedlern bei der Ermittlung von Entgeltpunkten unberücksichtigt lassen.

Soweit sich die Klägerin mit fremdrentenberechtigten Lehrern vergleicht, gilt folgendes: Sie und die von ihr repräsentierte Ausgangsgruppe, die Überstunden geleistet hat, wird bei der Bewertung ihrer Beitrags- und Beschäftigungszeiten genauso behandelt wie andere vollzeitbeschäftigte Aussiedler ohne Überstunden (Vergleichsgruppe 1). Hierin liegt eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

Eine Ungleichbehandlung erfolgt, wenn vollzeitbeschäftigte Aussiedler ohne Überstunden, die im Herkunftsgebiet bei einem zweiten Arbeitgeber beschäftigt waren (Vergleichsgruppe 2), für das zweite Beschäftigungsverhältnis - im Gegensatz zur Ausgangsgruppe - zusätzliche Entgeltpunkte erhalten.

Keine Ungleichbehandlung liegt dagegen vor, soweit sich die Klägerin mit Aussiedlern ohne Überstunden vergleicht, die ein zweites Beschäftigungsverhältnis bei demselben Arbeitgeber aufgenommen haben (Vergleichsgruppe 3). Denn sozialversicherungsrechtlich liegt ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis vor (BSG, Urteil vom 16. Februar 1983, Az.: 12 RK 26/81, SozR 2200 § 168 Nr. 7), das sich fremdrentenrechtlich nicht entgeltpunktsteigernd auswirkt.

Die beschriebenen Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen der Klägerin gegenüber den Vergleichsgruppen 1 und 2 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber kann in den Grenzen des Willkürverbots grundsätzlich frei entscheiden, wen er unter welchen Bedingungen in welcher Weise begünstigt. Er muss dabei keinesfalls die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung wählen (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Februar 1991, Az.: 1 BvR 1231/85, BVerfGE 83, 395, 401 und vom 08. Oktober 1991, Az.: 1 BvL 50/86, BVerfGE 84, 348, 359), vielmehr genügt es, wenn sich "irgendein sachlich vertretbarer zureichender Grund anführen lässt" (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Oktober 1985, Az.: 2 BvL 4/83, BVerfGE 71, 39, 58 und vom 08. April 1987, Az.: 2 BvR 908/92 u.a., BVerfGE 75, 108, 157). Die Erwägung muss folglich nicht das Motiv des Gesetzgebers gewesen sein (BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 1983, Az ... 1 BvL 20/79, BVerfGE 64, 243, 249). Sie kann beispielsweise auch in der Praktikabilität der Regelung (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 1976, Az.: 1 BvR 631/69 und 1 BvR 24/70, BVerfGE 41, 126, 188; BSG, Urteil vom 27. Juni 1996, Az.: 11 RAr 77/95 SozR 3-4100 § 111 Nr. 14) oder in finanziellen Gesichtspunkten (BVerfG, Beschluss vom 07. Juli 1992, Az: , SozR 3-5761 Allg. Nr. 1), in der Rechtssicherheit (BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1986, Az.: 2 BvL 5/80 u.a., BVerfGE 72, 302, 327 f.) oder in der Grundkonzeption bzw. dem System des betreffenden Regelungsbereichs (BVerfG, Urteil vom 07. August 1962, Az.: 1 BvL 16/60, BVerfGE 14, 263, 285 und Beschluss vom 11. Juli 1967, Az.: 1 BvL 23/64 BVerfGE 22, 163, 171) liegen.

Die typisierende Regelung des § 256b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI rechtfertigt sich aus den Gesichtspunkten der Praktikabilität, der Rechtssicherheit und der Finanzierbarkeit des Sozialversicherungssystems. In der Typisierung und Pauschalierung von Sachverhalten liegt ein ausreichender Differenzierungsgrund, wenn der Gesetzgeber Massenerscheinungen in der Sozialversicherung (BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1970, 1 BvL 22/63 u.a., SozR Nr. 10 zu Art. 6 GG; BVerfG, Beschluss vom 08. Februar 1983, 1 BvL 28/79, SozR 2200 § 1255 Nr. 17) andernfalls nur schwer in den Griff bekommen kann (vgl. Jarass/Pieroth, 5. Aufl. 2000, Art. 3 Rn. 30). Mit § 256b Abs. 1 Satz 1 SGB VI erspart der Gesetzgeber den Rentenversicherungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit aufwändige Ermittlungen, ob, wann und wie lange ein Versicherter im (ost)europäischen Ausland vor Jahrzehnten Überstunden geleistet hat. Die typisierende Regelung, wonach sich die Höhe der Entgeltpunkte nicht (mehr) nach der individuellen Leistung des Aussiedlers, sondern allein nach seiner Qualifikation bemisst, mag sich in Einzelfällen leistungsfeindlich auswirken. Da der Gesetzgeber aber nicht die gerechteste Lösung wählen muss und die Typisierung in einer Massenverwaltung zu Rechtssicherheit und Reduzierung des Verwaltungsaufwandes führt, überwiegen die mit der Pauschalierung verbundenen Vorteile die Nachteile, die dadurch für einzelne Fremdrentenberechtigte entstehen. Indem der Gesetzgeber Überstunden generell nicht berücksichtigt, hält er zudem die finanziellen Belastungen für Beitrags- und Steuerzahler gering, wodurch er gleichzeitig die wirtschaftliche Basis des Sozialversicherungssystems stärkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG und trägt der Erfolglosigkeit der Klage Rechnung.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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