L 13 RA 48/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 25 (27) RA 129/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 RA 48/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 20/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Juli 2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines Rentenbescheides.

Der am 13.09.1930 geborene Kläger war bis August 1986 als Termin ingenieur versicherungspflichtig bei den Ford-Werken in Köln be schäftigt. Im Anschluss hieran war er arbeitslos und bezog ab dem 01.04.1987 Arbeitslosengeld (AlG).

Er wandte sich im Juni 1988 formlos an die Beklagte mit der Bitte um Prüfung seiner Erwerbsunfähigkeit (EU). Mit einem am 11.07.1988 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 07.07.1988 stellte der Kläger einen formularmäßigen Antrag auf Gewährung von Rente wegen EU/Berufsunfähigkeit (BU). Zugleich wies er darauf hin, der Versicherungsfall der EU solle erst mit Rentenantragstellung eintreten und zwar nach "Auslauf" des AlG am 15.09.1989.

Die Beklagte überprüfte die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch Einholung eines Gutachtens des Arztes für Innere Medizin Dr. Hoffmann vom 08.09.1988. Auf der Grundlage der darin getroffenen Feststellungen kam sie zu dem Ergebnis, der Versicherungsfall der EU sei am 28.06.1988 eingetreten. Dementsprechend bewilligte sie dem Kläger mit Bescheid vom 20.10.1988 EU-Rente ab dem 01.07.1988.

Ein gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.1989 geführtes Klageverfahren (S 9 An 131/89, Sozialgericht -SG - Köln), mit welchem der Kläger begehrt hatte, den Rentenbeginn auf den 15.08.1989 zu verschieben, beendete dieser am 30.07.1990 durch Klagerücknahme.

Am 21.12.1990 beantragte der Kläger erstmals die Überprüfung der Bescheide vom 20.10.1988/28.07.1989 nach § 44 Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X) mit der Begründung, er sei 1988 und in der ersten Jahreshälfte 1989 nicht erwerbsunfähig (eu) gewesen.

Hierzu legte er ein ärztliches Attest von Dr. Keller vom 07.02.1991 vor. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten des Arztes für Innere Medizin Dr. Sprüth vom 05.04.1991 ein und lehnte den Antrag auf Neufeststellung der Rente sodann mit Bescheid vom 13.06.1991 mit der Begründung ab, die Überprüfung der ärztlichen Unterlagen habe ergeben, dass der Kläger bereits seit dem 28.06.1988 eu sei. Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.11.1991 erfolglos Klage (Urteil des SG Köln vom 11.11.1992, S 5(4) An 28/91; Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen - LSG NRW - vom 18.02.1994, L 14 An 4/93; Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31.10.1996, 5/4 BA 74/94).

Mit einem am 19.08.1999 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger erneut die Überprüfung des Rentenbescheides vom 20.10.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1989. Zur Begründung führte er aus, ein Rentenantrag sei von ihm nie gestellt worden. Er habe ein rechtliches Interesse an der begehrten Aufhebung, weil ihm durch die Anerkennung der EU-Rente bereits ab diesem Zeitpunkt seine von den Ford-Werken bezogene Betriebsrente ungerechtfertigt gekürzt und zudem zu wenig AlG gezahlt worden sei.

Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 24.02.2000 ab, die angegriffenen Bescheide zurückzunehmen. Der Rentenantrag sei vom Kläger am 28.06.1988 gestellt worden und der Versicherungsfall der EU am 28.06.1988 eingetreten.

Der Kläger erhob am 08.03.2000 Widerspruch mit der Begründung, es sei am 28.06.1988 erwiesenermaßen kein Rentenantrag gestellt worden. Hierzu legte er die Kopie eines Schreibens der Beklagten vom 05.07.1988 vor, mit welchem ihm ein Rentenformantrag übersandt worden war. Hierin hat die Beklagte Bezug genommen auf einen Antrag des Klägers vom 26.06.1988, bei ihr eingegangen am 28.06.1988. Sie hat ausgeführt, da ein formloser Antrag zur Prüfung des Rentenanspruchs nicht ausreiche, sei der beigefügte Rentenantragsvordruck auszufüllen und zurückzusenden. Des weiteren legte der Kläger eine von ihm unterzeichnete "Eidesstattliche Versicherung" vom 15.03.2000 vor, in welcher er erklärt hat, er habe am 28. Juni 1988 weder bei der Beklagten noch bei einem sonstigen Sozialträger einen formell korrekten (formularmäßigen) Rentenantrag gestellt.

Die Beklagte wies mit einem am 15.06.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid vom 09.06.2000 den Widerspruch zurück, wobei sie darauf hinwies, dass der Kläger mit der übersandten Kopie selbst nachgewiesen habe, dass der formlose Rentenantrag am 28.06.1988 gestellt worden sei. Mit dem Schreiben vom 05.07.1988 habe sie lediglich mitgeteilt, dass der formlose Antrag zur abschließenden Prüfung des Anspruchs nicht ausreiche. Die Antragstellung sei nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden.

Hiergegen hat der Kläger am 12.07.2000 Klage zum SG Köln erhoben. Er hat wiederholt, dass von ihm ein Rentenantrag am 28.06.1988 nicht gestellt worden sei.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2000 sowie den Rentenbescheid vom 20.10.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1989 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm einen berichtigten Versicherungsverlauf bzw. Rentenbescheid vorzulegen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das SG hat mit Urteil vom 10.07.2001 die Klage abgewiesen: Die Klage sei nicht zulässig. Ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des SG Köln vom 11.11.1992 in der Sache S 5(4) An 28/91 gemäß § 141 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) entgegen. Bereits in diesem Rechtsstreit habe der Kläger im Wege eines Überprüfungsantrags nach § 44 SGB X die Aufhebung des Bescheides vom 20.10.1988/Widerspruchsbescheides vom 21.07.1989 begehrt. Der Streitgegenstand sei daher mit demjenigen des nunmehr geführten Rechtsstreits identisch.

Der Kläger hat gegen das ihm am 14.08.2001 zugestellte Urteil am 12.09.2001 Berufung eingelegt. Er hat ausgeführt, die Rechtskraft der vorangegangenen Urteile sei vorliegend ausnahmsweise durchbrochen, weil die zugrundeliegenden Verwaltungsakte nichtig seien. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass der angegriffene Verwaltungsakt auch nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht in Bestandkraft habe erwachsen können. In der Sache hat er erneut darauf hingewiesen, dass er im Juli 1988 einen Rentenantrag für den 15.09.1989 gestellt habe. Er habe damit der Sache nach eine EU-Rente mit "besonderer Wartezeit" begehrt. Er habe 1988 nur die Voraussetzungen der EU prüfen lassen wollen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 10. Juli 2001 zu ändern und nach dem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Vorprozessakten S 9 An 131/89, SG Köln; S 5(4) An 28/91, SG Köln/L 14 An 4/93 LSG NRW; S 4(20) Ar 149/93, SG Köln/ L 9 AL 147/97, LSG NRW Bezug genommen; diese Akten haben vorgelegen und waren ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Allerdings ist die Klage nicht unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht die Rechtskraft des Urteils des SG Köln vom 11.11.1992 (S 5(4) An 28/91) entgegen. Nach § 141 Abs. 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Dies schließt jedoch eine erneute Sachprüfung nach § 44 SGB X nicht aus (st. Rsp. des BSG, vgl. u. a.: Urteile vom 28.01.1981, 9 RV 29/80; 17.11.1981, 9 RV 15/81; 22.04.1986, 1 RA 21/85; 26.09.1986, 2 RU 45/85). Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens und der des vom SG in Bezug genommenen Verfahrens S 5(4) An 28/91 sind entgegen dessen Meinung nicht identisch. Streitgegenstand des Verfahrens S 5 (4) An 28/91 ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf den ersten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide vom 13.06.1991/05.11.1991. Streitgegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist hingegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der auf den erneuten Überprüfungsantrag des Klägers nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide vom 24.02.2000/09.06.2000. Es wird nicht die Überprüfung des rechtskräftigen Urteils in Sachen S 5(4) An 28/91 begehrt, sondern vielmehr des Verhaltens der Beklagten daraufhin, ob das neue Sachbegehren - erneute Überprüfung nach § 44 SGB X - abgelehnt werden durfte.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte hat es mit den angegriffenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, den Rentenbescheid vom 20.10.1988 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1989 zurückzunehmen und einen neuen Rentenbescheid zu erteilen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide.

Nach § 44 SGB X Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach Abs. 2 ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt im übrigen ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Es kann dahinstehen, ob der Rentenbescheid vom 20.10.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.1989 einen Verwaltungsakt darstellt, mit dem Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht, Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind oder der nicht begünstigend ist. Jedenfalls ist der Bescheid nicht rechtswidrig. Bei seinem Erlass wurde weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erweist.

Der Kläger war bereits seit dem 28.06.1988 und nicht erst ab dem 15.09.1989 eu. Die Beklagte hatte zur Frage des Eintritts der EU bereits im ursprünglichen Rentenverfahren und sodann nochmals im ersten Überprüfungsverfahren medizinische Sachverständigengutachten eingeholt. Die vom Kläger insofern vorgelegenen Atteste haben zumindest in das letzte Gutachten vom 05.04.1991 Eingang finden können. Auf der Grundlage des Ergebnisses dieser Gutachten ist die Beklagte zu der Ansicht gelangt, dass der Kläger bereits am 28.06.1988 eu war. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Feststellungen fehlerhaft sind. Der Kläger hat hierzu auch keine neuen Gesichtspunkte aufzeigen können, die für einen späteren Zeitpunkt der EU sprechen würden. Die von ihm erneut in bezug genommenen Atteste datieren vom 11.12.1990 bzw. 07.02.1991.

Die Beklagte ist auch nicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger einen Rentenantrag gestellt hatte. Es kann dahinstehen, ob er dies bereits am 26. bzw. 28.06.1988 getan hat. Allerdings ist eine Rentenantragstellung, wie die Beklagte bereits ausgeführt hat, auch formlos möglich. Jedenfalls stellte der Kläger, was er selbst nicht bestreitet, im Juli 1988 einen formularmäßigen Rentenantrag. Geht man von einem Versicherungsfall der EU am 28.06.1988 und einem Rentenantrag vom 07. bzw. 11.07.1988 aus, so war der Rentenbeginn am 01.07.1988 nach § 67 AVG (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 30.03.1973) rechtmäßig.

Es bestand für den Kläger auch keine rechtliche Möglichkeit, den Rentenbeginn auf den 15.09.1989 zu verschieben. Zwar trat nach § 24 Abs. 3 Satz 2 des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG - (in der seinerzeit geltenden Fassung vom 22.12.1983) in den Fällen des Buchstaben b (die Wartezeit für die Rente wegen EU ist erfüllt, wenn vor der Antragstellung insgesamt eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt ist) der Versicherungsfall am Tage der Antragstellung ein, frühestens jedoch mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten zurückgelegt worden war; Abs. 1 war in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Eintritts der EU der Eintritt des Versicherungsfalls trat.

Der Versicherungsfall konnte dann, wenn die Versicherungszeit von 240 Kalendermonaten, wie beim Kläger, zurückgelegt war, auf den Tag der Antragstellung verschoben werden. Eine Verschiebung auf einen in der Zukunft, nach Rentenantragstellung, liegenden Zeitpunkt war jedoch nicht möglich. Im übrigen würde, weil in diesen Sonderfällen der Eintritt des Versicherungsfalls nicht mit demjenigen der EU identisch war, eine entsprechende Verschiebung nichts daran geändert haben, dass die EU des Klägers bereits am 28.06.1988 eingetreten war.

Wenn der Kläger seinerzeit Rente erst ab dem 15.09.1989 gewünscht hat, so hätte er erst zu diesem Zeitpunkt den Rentenantrag stellen dürfen. Nicht möglich ist es hingegen, einen Antrag auf EU/BU-Rente für die Zukunft zu stellen. Eine Prüfung, ob EU erst in Zukunft eintreten wird, ist tatsächlich unmöglich. Möglich ist vielmehr allein die Prüfung, ob bei Rentenantragstellung bereits EU vorliegt. Insofern hat der Kläger selbst vorgetragen, er habe sich am 26.06.1988 mit der Bitte an die Beklagte gewandt, zu prüfen, ob EU vorliege.

Der Kläger hat den Rentenantrag vom Juni bzw. Juli 1988 auch nicht rechtswirksam zurückgenommen. Eine ausdrückliche Rücknahme ist nicht erfolgt. Soweit in der Beantragung der Überprüfung des bestandskräftigen Rentenbescheides eine konkludente Rücknahme gesehen werden könnte, wäre diese unwirksam. Eine Rücknahme des Rentenantrags nach Bestandskraft des Rentenbescheides ist nicht möglich.

Der Anspruch des Klägers auf Rücknahme des Rentenbescheides kann auch nicht auf §§ 45 oder 47 SGB X gestützt werden. Die Voraussetzungen von § 45 SGB X liegen nicht vor, weil der Rentenbescheid, wie bereits dargelegt, nicht rechtswidrig ist. Die Voraussetzungen des § 47 SGB X sind nicht erfüllt, weil der Rentenbescheid weder mit einem Widerrufsvorbehalt versehen, noch der Widerruf gesetzlich zugelassen war oder eine Auflage nicht erfüllt wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Es besteht kein Anlass, die Revision nach § 160 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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