L 14 RJ 40/97

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 15 (8) J 115/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 40/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Bewilligung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit an den Kläger.

Der im Jahre 1954 in Jugoslawien geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. Nach seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1970 hat er zunächst als Punktschweißer gearbeitet. Von Mai 1978 bis Januar 1979 absolvierte er eine Fortbildung zum Schutzgasschweißer. Der Kläger verrichtete bis Juli 1993 an verschiedenen Arbeitsstellen Schweißarbeiten. Entsprechend den TÜV-Richtlinien legte er Schweißprüfungen für verschiedene Schweißverfahren ab (Lichtbogenhandschweißen, Schutzgas-Schweißen, E-Schweißen). Seit Juli 1993 war der Kläger zunächst arbeitsunfähig krank, seit Juli 1995 arbeitslos.

Am 08.03.1994 beantragte er die Gewährung von Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die Beklagte zog ein nervenärztliches Gutachten von Dr. R ... vom 08.07.1994 mit innerfachärztlichem Zusatzgutachten von Dr. K ... vom 20.04.1994 bei. Dr. R ... diagnostizierte beim Kläger eine vegetative Labilität mit Schlafstörungen sowie eine somatoforme Störung. Der Internist hatte Verschleißerscheinungen an der Brustwirbelsäule mit Minderbelastbarkeit der Brustwirbelsäule, eine Bronchitis, Stoffwechselstörungen, sowie einen Zustand nach Zehenamputation 1976 festgestellt. Wegen dieser Gesundheitsstörung bezieht der Kläger eine BG-Rente nach einer MdE um 20 v.H ... Unter Berücksichtigung des innerfachärztlichen Gutachtens kam Dr. R ... zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch vollschichtig körperlich leichte Arbeiten ohne Zeitdruck verrichten.

Die Beklagte zog eine Arbeitgeberauskunft der letzten Arbeitgeberin des Klägers, der Firma K ... GmbH in C. vom 21.09.1994 bei. Danach arbeitete der Kläger bei dieser Firma von September 1991 bis Juli 1993 als Schweißer mit einem Bruttostundenlohn von 20,-- DM.

Mit Bescheid vom 24.10.1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers ab. Auf den Widerspruch des Klägers hin zog sie Befundberichte von den behandelnden Ärzten bei und bewilligte dem Kläger ein Heilverfahren, das dieser in der Zeit vom 27.04. bis 25.05.1995 im Klinikzentrum M ... Bad W. absolvierte. Nach dem Entlassungsbericht lagen beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen vor: Chronisch rezidivierendes Thorako-Lumbalsyndrom bei Haltungsinsuffizienz, degenerative Wirbelsäulenveränderungen ohne wesentliche Funktionseinschränkung, Femoro-Patellararthrose beiderseits, Konversionsneurose mit Somatisierung, rezidivierende Uretroprostatitis, Zustand nach traumatischer Zehenoperation rechts. Der Kläger wurde für fähig gehalten, vollschichtig körperlich leichte bis zeitweilig mittelschwere Tätigkeiten vornehmlich im Sitzen zu verrichten. Unter Bezugnahme auf diesen Bericht wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 30.08.1995 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei weder erwerbs- noch berufsunfähig. Mangels Berufsschutzes als Facharbeiter sei er verweisbar auf körperlich leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.

Hiergegen hat der Kläger am 11.09.1995 Klage beim Sozialgericht Dortmund erhoben. Unter Vorlage von Bescheinigungen über die regelmäßig abgelegten Schweißerprüfungen machte er geltend, er sei als Facharbeiter zu beurteilen und genieße deshalb Berufsschutz.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.04.1994 Erwerbsunfähigkeitsrente, hilfsweise Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ..., dem Urologen Dr. B ...und dem Orthopäden Dr. K ...-D ... eingeholt, die den Kläger noch für fähig hielten, vollschichtig körperlich leichte Arbeiten zu verrichten. Dagegen hielt der Hausarzt des Klägers, der praktische Arzt Dr. P ..., den Kläger nicht mehr für fähig, derartige Arbeiten zu verrichten.

Weiter hat das Sozialgericht eine Arbeitgeberauskunft bei der Firma K ... GmbH eingeholt, die unter dem 29.04.1996 mitgeteilt hat, daß der Kläger Schweißarbeiten nach Absolvierung von Schweißlehrgängen durchgeführt habe. Welche der Arbeit eine Lehre voraussetzten, sei nicht bekannt. Der Kläger habe zuletzt einen Stundenlohn von 20,-- DM, angelehnt an den IG-Metalltarif erhalten. Der Tariflohn hätte in dieser Zeit bei 17,80 DM gelegen.

Zur weiteren Beweiserhebung hat das SG ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt, das Dr. B ..., K.-Krankenhaus D. am 07.07.1996 erstellt hat. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, daß beim Kläger ein Somatisierungssyndrom im Sinne eines polisymptomatischen Typs einer hysterischen Neurose vorliege. Leitsymptomatik sei ein Ganzkörperschmerzsyndrom sowie ein Brennen in den Augen. Darüber hinaus lägen Verschleißerscheinungen im Bereich der Wirbelsäule vor, deren Bedeutung wegen des angegebenen Ganzkörperschmerzes nicht genau erfaßt werden könnte. Der Kläger könne ohne Gefährdung seiner Gesundheit körperlich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung oder im Sitzen, ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen oder ohne Tragen von Gewichten von mehr als 10 kg vollschichtig verrichten. Er könne keine Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, jedoch zeitweilig auf Regalleitern verrichten. Er könne ungelernte oder kurzfristig angelernte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht usw. verrichten. Arbeiten mit durchschnittlichen Einwirkungen von Nässe, Hitze usw., Arbeiten im Freien unter Witterungsschutz könnten regelmäßig verrichtet werden. Es könnten keine Arbeiten in Wechselschicht oder Nachtschicht oder Arbeiten mit besonderem Zeitdruck verrichtet werden. Die Gehfähigkeit des Klägers sei geringfügig eingeschränkt, weil die Zehen 2 bis 5 des rechten Fußes fehlten. Der Kläger sei jedoch in der Lage, viermal am Tag Wegstrecken von mehr als 500 m in 20 Minuten zurückzulegen.

Zur weiteren Beweiserhebung hat das Sozialgericht ein berufskundliches Gutachten über die praktischen und theoretischen Fähigkeiten des Klägers im Schweißerberuf eingeholt. Das Gutachten wurde von Diplompädagogen K., Schweißtechnische Lehr- und Versuchsanstalt des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik in D. erstattet auf der Grundlage der vom Sozialgericht übersandten Unterlagen und eines Prüfgespräches vom 26.11.1996. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 08.12.1996 zu dem Ergebnis, daß die beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers nicht denen eines gelernten Facharbeiters gleichgesetzt werden könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

Mit Urteil vom 14.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei noch nicht berufsunfähig. Der bisherige Beruf des Klägers sei der eines Schweißers. Der Kläger sei mit der von ihm zuletzt verrichteten Tätigkeit als angelernter Arbeiter anzusehen. Er habe eine qualifizierte Ausbildung von mehr als zwei Jahren nicht durchlaufen. Der Kläger habe auch nicht durch Lehrgänge und Prüfungen eine berufliche Qualifikation erreicht, die mit derjenigen eines Facharbeiters gleichgestellt werden könnte. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen K. vom 08.12.1996.

Mit dem verbliebenen gesundheitlichen Leistungsvermögen, das im wesentlichen durch seinen Wirbelsäulenverschleiß und die bei ihm vorliegende Somatisierungsstörung beeinträchtigt werde, sei der Kläger noch in der Lage, körperlich leichtere un- und angelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Er sei deshalb nicht berufsunfähig. Bei einem vollschichtig leistungsfähigen Versicherten und fehlendem Berufsschutz als Facharbeiter sei grundsätzlich davon auszugehen, daß eine ausreichende Zahl von Erwerbsmöglichkeiten zur Verfügung stehe. Das Risiko einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, obliege der Arbeitsverwaltung und nicht der Rentenversicherung.

Gegen das ihm am 04.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.03.1997 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, die festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen seien so gravierend, daß er nicht mehr in der Lage sei, regelmäßig und auf Dauer seine Arbeitskraft auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verwerten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.02.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat Befundberichte bei den behandelnden Ärzten des Klägers eingeholt. Auf den Inhalt der Berichte des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H ... vom 09.12.1997, des Internisten Dr. B ... vom 12.12.1997 und des Arztes für Orthopädie Dr. K ...-D ... vom 20.01.1998 wird Bezug genommen. Die Einholung eines vom Kläger gemäß § 109 SGG beantragten Sachverständigengutachtes wurde von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht. Der Kläger hat den Kostenvorschuß nicht gezahlt. In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 17.07.1998 wurden den Beteiligten die in den Streitverfahren L 14 J 162/93 und L 18 J 72/95 eingeholten Arbeitgeber- bzw. Verbandsauskünfte zum Beruf des Pförtners an der Nebenpforte in Kopie ausgehändigt. Mit den Beteiligten ist das Ergebnis dieser Auskünfte erörtert worden. Auf den Inhalt dieser Unterlagen wird Bezug genommen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streit- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Kläger wird durch den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 24.10.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.08.1995 nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), denn diese sind rechtmäßig. Dem Kläger steht die begehrte Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nicht zu, weil er weder erwerbs- noch berufsunfähig ist.

Der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit richtet sich nach §§ 43, 44 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI), weil er sich ausschließlich auf Zeiten nach dem 31.12.1991 bezieht (§ 300 Absätze 1 und 2 SGB VI).

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs. 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - von der Tätigkeit des Schweißers, die der Kläger seit seinem Zuzug in die Bundesrepublik im Jahre 1970 bis zur Aufgabe der letzten Berufstätigkeit versicherungspflichtig ausgeübt hat, auszugehen. Wie der Sachverständige Dipl.-Pädagoge K. von der Schweißtechnischen Lehr- und Versuchsanstalt des Deutschen Verbandes für Schweißtechnik in D. in seinem berufskundlichen Gutachten vom 08.12.1996 ausgeführt hat, das das Sozialgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat und das sich nach Überprüfung auch der Senat zu eigen gemacht hat, handelt es sich bei den vom Kläger verrichhteten Tätigkeiten um Tätigkeiten aus dem Teilbereich des Schweißerberufes, die keine Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren erfordern oder eine Facharbeiterqualifikation wiederspiegeln. Wie der Sachverständige auf der Grudlage der Prüfungszeugnisse über die vom Kläger abgelegten Schweißprüfungen und eines mit dem Kläger am 26.11.1996 geführten Gesprächs dargelegt hat, hat der Kläger im wesentlichen einfache Blechschweißarbeiten durchgeführt mit Hilfe der Lichtbogenhand- und Metall-Aktivgasschweißverfahren. Die vom Kläger verwerteten Kenntnisse und Fertigkeiten hatte dieser sich in einem weniger als ein Jahr dauernden Lehrgang in der Zeit vom 02.05.1978 bis 19.01.1979 angeeignet. Wie der Sachverständige ausgeführt hat, reichte auch eine Anlernzeit von weniger als einem Jahr aus, um eine vergleichbare Schweißerqualifikation zu erlangen und die relativ einfachen Blechschweißarbeiten, die der Kläger verrichtet hat, auszuüben. Damit ist der Kläger, der bei seiner letzten Arbeitgeberin nicht nach Tarifvertrag entlohnt wurde, aufgrund seiner letzten Tätigkeit nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten sogenannten Vier-Stufen-Schema, das im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Dortmund zutreffend dargestellt worden ist, der Berufsgruppe der Angelernten des oberen Bereichs zuzuordnen.

Der Kläger kann zwar seine bisherige Berufstätigkeit als angelernter Schweißer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben, weil es sich bei den Schweißerarbeiten überwiegend um mittelschwere Arbeiten handelt, die überwiegend im Stehen verrichtet werden und mit häufigen Zwangshaltungen verbunden sind. Derartige Arbeiten sind dem Kläger wegen der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie des bei ihm bestehenden Somatisierungssyndroms, das mit einem ganz Körperschmerzsyndrom verbunden ist, nicht zu mutbar, wie sich aus den Ausführungen des vom Sozialgericht gehörten Sachverständigen Oberarzt Dr. B ... ergibt. Diese Einschränkungen des Leistungsvermögens bestehen noch fort, wie den Befundberichten der im Berufungsverfahren gehörten behandelnden Ärzten des Klägers zu entnehmen ist. Diese haben weder eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes noch eine Besserung des Gesundheitszustandes des Klägers feststellen können. Damit ist der Kläger allerdings noch nicht berufsunfähig. Vielmehr ist dies erst dann der Fall, wenn es keine andere Tätigkeit gibt, die ihm sozial zuzumten ist und die er sowohl gesundheitlich als auch fachlich zu bewältigen vermag. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Als angelernter Arbeiter im oberen Bereich ist der Kläger grundsätzlich auch auf eine konkret zu benennende Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar, sofern sich die Verweisungstätigkeit durch bestimte Qualitätsmerkmale, wie die Notwendigkeit beruflicher oder betrieblicher Vorkenntnisse oder das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung auszeichnet (vgl. BSG Urt. vom 27.02.1997 - 13 RJ 9/96). Zu diesen Tätigkeiten gehört die Tätigkeit des Pförtners an der Nebenpforte. Dieser verrichtet nicht ganz einfache ungelernte Tätigkeiten von sehr geringem qualitativem Wert. Zwar ist das Anforderungsprofil an derartige Pförtnertätigkeiten unterschiedlich zu bewerten, jedoch ist für alle derartige Tätigkeiten eine Einweisungs- und Einarbeitungszeit erforderlich. Gemäß der für Wach- und Sicherheitsunternehmen geltenden Bewachungsverordnung setzt die Pförtnertätigkeit eine Unterrichtung bei der Industrie- und Handelskammer mit einer Dauer von 3 Tagen (24 Unterrichhtsstunden) voraus, wie der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen in seiner Auskunft vom 15.02.1996 zu L 14 J 162/93 mitgeteilt hat. Danach bedarf es einer weiteren Einarbeitungszeit am jeweiligen Objekt, die von der dann auszuführenden Tätigkeit abhängig ist und bis zu 2 Wochen dauert. Bereits die Tätigkeit als Separatwachmann im Pförtnerdienst ohne Auskunfts- und Registriertätigkeit erfordert eine Einarbeitungszeit von 3 Tagen, wie die Firma K ... S ... in ihrer Auskunft vom 09.07.1996 zum Aktenzeichen L 18 J 72/95 mitgeteilt hat. Die Tätigkeit eines Wachmannes im Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-Auskunft und Registriertätigkeit erfordert nach der gleichen Auskunft eine Einarbeitungszeit von 5 Tagen, außerdem eine Ausbildung in erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz. Derartige einfache Pförtnertätigkeiten sind einem gehobenen Angelernten sozial zumutbar nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 14.09.1995 - 5 RJ 10/95 -). Die beschriebenen Tätigkeiten des einfachen Pförtners sind dem Kläger auch unter Berücksichtigung seines eingeschhränkten körperlichen Leistungsvermögens und der ihm zumutbaren Anforderungen geistiger Art zumutbar. Diese Pförtnertätigkeiten erfordern nur leichte körperliche Arbeiten und können in wechselnder Körperhatung ausgeführt werden. Häufiges Bücken und Zwangshaltungen sind damit nicht verbunden. Sie können auch in Tagschicht verrichtet werden. Dies ergibt sich aus den zum Verfahren beigezogenen, vom Senat in dem Verfahren L 14 J 162/93 eingeholten Auskünften der Wach- und Sicherheitsunternehmen Westfälischer Wach-Schutz (Auskünfte vom 08.02. und 16.02.1996), R ...-K ... S ...-GmbH (Auskunft vom 15.03.1996) K ... S ... (Auskunft vom 06.03.1992) sowie der Auskunft des Bundesverbandes Deutschher Wach- und Sicherheitsunternehmen (Auskunft vom 15.02.1996). Einschränkungen des geistigen Leistungsvermögens des Klägers, die eine Umstellung auf derartige seinem bisherigen Beruf fremde Tätigkeiten, ausschließen würden, liegen nicht vor. Der Kläger kann noch kurzfristig angelernte Arbeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an Reaktionsfähigkeit, Übersicht usw. durchführen, wie der Sachverständige Dr. B ... dargelegt hat. Auch bei der Beurteilung des körperlichen Leistungsvermögens des Klägers folgt der Senat, wie das Sozialgericht den Feststellungen des vom Sozialgericht gehörten gerichtlichen Sachverständigen Dr. B ... im Gutachten vom 07.07.1996. Danach sind dem Kläger noch körperlich leichte Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen und/oder Sitzen ohne häufiges Bücken oder häufige Zwangshaltungen, ohne schweres Heben oder Tragen von Lasten, auch im Freien unter Witterungsschutz, unter Ausschluß von Wechselschicht oder Nachtschicht oder besonderem Zeitdruck zumutbar. Eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers mit Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen ist nach Eingang dieses Gutachtens nicht eingetreten, wie sich aus den im Berufungsverfahren eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte ergibt. Für die genannten Pförtnertätigkeiten, auf die der Kläger zumutbar verwiesen werden kann, ist auch der Arbeitsmarkt nicht wegen ihrer Seltenheit verschlossen. Zwar gibt es große Firmen, die Tätigkeiten als Pförtner fast ausnahmslos nur innerbetrieblich vergeben, wie die Auskünfte der Warenhäuser Kaufhof-AG und Karstadt-AG (beide vom 27.12.1995) in dem Verfahren L 14 J 162/93 ergeben haben und auf die der Kläger dementsprechend auch nicht verwiesen werden kann, doch sind diese Einschränkungen nicht auf den Arbeitsmarkt der Bundesrepublik im allgemeinen übertragbar. Dies haben ebenfalls die Ermittlungen des Senats in der Streitsache L 14 J 162/93 ergeben. Wie der Bundesverband Deutscher Wach- und Sicherheitsunternehmen sowie die bereits erwähnten Wachschutz- und Sicherheitsunternehmen mitgeteilt haben, werden Pförtner in einem so erheblichen Umfang durch Wach- und Sicherheitsunternehmen an Firmen vermittelt, daß die Berufe tarifvertraglich erfaßt sind. Im Lohntarifvertrg für das Wach- und Sicherheitsgewerbe werden in den Lohngruppen 2.0.11 und 2.0.15 die beschriebenen einfachen Pförtner im Innendienst eingestuft. Damit ist die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für derartige Tätigkeiten nicht gegeben und die Verweisung hierauf nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichhts zulässig (vgl. BSG Urteil vom 13.07.1988 - 5/4 a RJ 19/87 -).

Da der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 2 SGB VI ist, ist er erst recht nicht erwerbsunfähg im Sinne von § 44 Abs. 2 SGB VI, weil dies eine noch weitgehendere Leistungseinschränkung voraussetzen würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved