Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 4 An 61/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 31/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin hat den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt (Gehilfenbrief vom 31.03.1967). Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte (vom 09.03.1993 und 02.01.1995) ist sie seit dem 01.01.1981 bei der Kreisverwaltung St. als technische Zeichnerin mit der Anfertigung von Zeichnungen in der Bauleitplanung beschäftigt und wird nach Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entlohnt.
Am 15.02.1993 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine Begutachtung der Klägerin auf dem nervenärztlichen, internistischen und orthopädischen Fachgebiet. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch ... hielt die Klägerin nach Untersuchung am 29.03.1993 für in der Lage, die Tätigkeit als technische Zeichnerin weiterhin vollschichtig auszuführen. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne schweres Heben und Tragen in geschlossenen Räumen könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Der Arzt für Innere Medizin Dr. T ... diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin am 23.06.1993 einen Zustand nach Strumektomie wegen Hashimoto-Struma, leichte Hyperthyreosis factizia. Als technische Zeichnerin könne die Klägerin vollschichtig tätig sein. Leichte körperliche und den Fähigkeiten entsprechende geistige Arbeiten könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr. B ... diagnostizierte im Gutachten vom 24.07.1993 eine sternosymphysale Belastungshaltung mit myofascialem Syndrom, Verdacht auf seronegative Polyarthritis, Cervicalsyndrom, Lumbalsyndrom und praearthrotische Deformität an beiden Hüftgelenken. Er hielt die Klägerin ebenfalls für weiterhin in der Lage, die berufliche Tätigkeit als technische Zeichnerin auszuführen. Der Klägerin könnten Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten im technischen Bereich mit gelegentlichem Heben von 5 bis 10 kg vollschichtig zugemutet werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.1993 den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. In diesem Bescheid bot die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation an. Die Klägerin wurde in der Zeit vom 22.03. bis 19.04.1994 in der A ...-Klinik in I-N behandelt. Laut Entlassungsbericht vom 29.04.1994 wurde sie als arbeitsfähig mit einer ärztlich verordneten Schonungszeit von 5 Tagen entlassen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1994 zurück. Der Entlassungsbericht bestätige, daß die Klägerin noch in der Lage sei, ihre bisherige Beschäftigung als technische Zeichnerin auszuüben.
Mit ihrer hiergegen am 08.09.1994 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte berücksichtige weder ihre erheblichen Schmerzen noch ihren hierdurch bedingten Medikamentenbedarf. Ohne Schmerzmittel hätte sie das Behandlungsprogramm der Reha-Maßnahme vor Schmerzen nicht durchgestanden. Sie sei durch die ständigen Schmerzen, die sich in beruflicher und privater Hinsicht extrem auswirkten, erheblich belastet. Daß sie ihre Tätigkeit als technische Zeichnerin nicht vollschichtig ausüben könne, belegten schon die erheblichen krankheitsbedingten Fehltage in den letzten Jahren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeit seit dem 15.02.1993 anzuerkennen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S ... vom 14.05.1995 und des Arztes für Anästhesiologie Dr. K ... vom 12.08.1995, eingeholt und eine Begutachtung der Klägerin auf orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet veranlaßt. Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ..., Klinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie der W. W.-Universität M., diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin am 26.03.1996 eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Coxarthrose. Im Ergebnis hielt er leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen für vollschichtig zumutbar. Ausdrücklich erachtete er die Klägerin auch in der Lage, ihre Berufstätigkeit als technische Zeichnerin zu verrichten. Es gebe bewährte technische Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner mit unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder Sitzhilfe, so daß die berufliche Tätigkeit sowohl im Stehen als auch im Sitzen möglich sei. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... unter suchte die Klägerin am 11.11.1996 und diagnostizierte ein Cervico-cephales Syndrom, HWS-Syndrom ohne Nachweis einer cervicalen Wurzelirritations- bzw. -kompressionssymptomatik. Im Ergebnis hielt auch er die Tätigkeit als technische Zeichnerin für vollschichtig zumutbar. Die orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten könnten auch aus nervenärztlicher Sicht verrichtet werden. Darüber hinausgehende Einschränkungen ergäben sich insbesondere auch nicht aufgrund psychopathologischer Auffälligkeiten.
Mit Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne sie in ihrem erlernten und ausgeübten Beruf noch vollschichtig arbeiten und damit mehr als die Hälfte des Entgelts einer vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen.
Gegen dieses ihr am 05.06.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.1997 Berufung eingelegt und einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt, den Universitätsprofessor Dr. Z ... der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. mit der Erstellung eines fachanästhesiologischen Gutachtens zu beauftragen. Prof. Dr. Z ... untersuchte die Klägerin am 28.10.1997 und wertete die Ergebnisse deren stationären Aufenthalts vom 15. bis 19.12.1997 aus. Auf schmerztherapeutischem Gebiet diagnositzierte er nicht radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Die Klägerin könne deshalb nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben in wechselnder Körperposition, d.h. im Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige Belastungen und Arbeiten unter Witterungs- und Umwelteinflüssen seien zu vermeiden. Das geistige Leistungsvermögen sah er aus schmerz-therapeutischer Sicht nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne unter Beachtung dieser Voraussetzungen vollschichtig mit den betriebsüblichen Unterbrechungen arbeiten. Eine Wegstrecke von mindestens 501 m könne sie problemlos viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Diese Leistungsbeurteilung datierte er bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Februar 1993.
Die Klägerin sieht sich nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen durch das im Berufungsverfahren eingeholte Fachgutachten in ihrer Auffassung bestärkt. In ihrem Beruf als technische Zeichnerin könnten Zwangshaltungen nicht vermieden werden. Die Tätigkeit werde auf dem Stuhl am Zeichentisch in Zwangshaltung sitzend vornübergebeugt oder am Reißbrett stehend mit beiden Händen in Höhe des Kopfes ausgeübt. Schließlich sei sie auf einen PKW angewiesen, um ihre ca. 5 km vom Wohnort entfernte Arbeitsstelle zu erreichen. Öffentliche Verkehrsmittel gebe es hierfür nicht. Die Klägerin legt zudem einen Arztbrief des Prof. Dr. Z ... an ihren behandelnden Nervenarzt vom 18.12.1997 vor. Daraus werde deutlich, welch starken Schmerzen sie dauernd ausgesetzt sei, die auch unter Einnahme von Opiaten auftreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung macht sie geltend, die eingeholten Leistungsbeurteilungen seien unzutreffend. Ihre Leistungsfähigkeit sei immer nur von Fachärzten aus deren isolierter Blickrichtung und nicht in der notwendigen Gesamtschau beurteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Leistungseinschätzung werde durch das Gutachten des Prof. Dr. Z ... bestätigt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI).
Berufsunfähig ist gem. § 43 Abs. 2 SGB VI eine Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Bei der Beurteilung der Berufsfähigkeit der Klägerin ist von der Tätigkeit einer technischen Zeichnerin auszugehen. Die Klägerin hat den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt (Gehilfenbrief vom 31.03.1967) und seit Januar 1981 versicherungspflichtig ausgeübt. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte war die Klägerin in dieser Zeit bei der Kreisverwaltung St. mit der Anfertigung von Zeichnungen in der Bauleitplanung beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert. Technische Zeichnerin ist ihr "bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, ihren bisherigen Beruf als technische Zeichnerin weiterhin auszuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind bei der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Coxarthrose, auf nervenärztlichem Gebiet ein cervico-cephales Syndrom und ein Halswirbelsäulensyndrom ohne Nachweis einer cervicalen Wurzelirritations- bzw. -kompressionssymptomatik und auf schmerztherapeutischem Gebiet nicht radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden. Durch diese Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nur noch in der Lage, körperliche leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, d. h. im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne einseitige Belastungen und Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Sowohl der Arzt der Orthpädie Prof. Dr. P ... als auch der Direktor der Klinik für Intensiv- und Schmerztherapie Prof. Dr. Z ... haben die Tätigkeit einer technischen Zeichnerin ausdrücklich für möglich erachtet. Die in den Gutachten genannten weitergehenden Einschränkungen - Ausschluß von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Einzel- und Gruppenakkord, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an laufenden Maschinen, unter Staubeinwirkung, mit Gefährdung durch Dämpfe, Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder Lärm - sind hinsichtlich eines Einsatzes als technische Zeichnerin in temperierten Büroräumen nicht relevant. Nach übereinstimmender Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die Gehfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt und kann sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Daß die Klägerin ggfs. durch die Lage ihres Wohnortes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schlecht an ihren Arbeitsplatz oder andere Orte mit vergleichbaren Arbeitsplätzen angeschlossen ist, ist rentenrechtlich nicht beachtlich. Damit ist die gesundheitliche Situation und das Leistungsvermögen der Klägerin vollständig geklärt und besteht keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer medizinischer Gutachten. Insbesondere trifft nach Auffassung des Senats die Kritik der Klägerin nicht zu, die vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen hätten jeweils nur isoliert auf ihrem jeweiligen Fachgebiet Aussagen getroffen. Denn die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeschalteten medizinischen Sachverständigen haben in ihre Beurteilung ausdrücklich die Befunde und Leistungseinschätzungen auf den anderen Fachgebieten einbezogen und sich hiermit auseinandergesetzt. So hat etwa der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... in Beantwortung der Beweisfragen die orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten ausdrücklich auch aus nervenärztlicher Sicht für zumutbar erachtet, und Prof. Dr. Z ... hat im fachanästhesiologischen Gutachten unter schmerztherapeutischen Gesichtspunkten im Vergleich zu den Vorgutachten keine wesentliche Änderung der Befunde und der Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren Beruf als technische Zeichnerin ausüben. Dabei handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit überwiegend im Stehen oder Sitzen je nach Einstellmöglichkeit von Zeichenbrett bzw. Zeichenanlage, die in geschlossenen, temperierten Büroräumen ausgeübt wird.
Durch spezielle Arbeitsmittel kann die berufstypische Tätigkeit auch im Sitzen ausgeübt werden (vgl. gabi, Grundwerk Ausbildungs- und berufskundlicher Information, 635 a, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit). Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ... hat ausdrücklich eine berufliche Tätigkeit der Klägerin unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner mit unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder der Sitzhilfe für möglich erachtet. Keiner der medizinischen Sachverständigen hat eine vornübergeneigte Arbeit, wie sie am Zeichenbrett anfallen mag, oder eine statische Muskelarbeit der Arme für nicht mehr zumutbar gehalten. Die Klägerin kann somit ihren vorhandenen Arbeitsplatz bei der Kreisverwaltung St. ebenso wie jede andere berufstypische Tätigkeit als technische Zeichnerin vollschichtig ausüben. Darüberhinaus wäre der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch eine Sachbearbeitertätigkeit auf dem Niveau einer angelernten Angestellten sozial zumutbar.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI, weil dies eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetzen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin hat den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt (Gehilfenbrief vom 31.03.1967). Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte (vom 09.03.1993 und 02.01.1995) ist sie seit dem 01.01.1981 bei der Kreisverwaltung St. als technische Zeichnerin mit der Anfertigung von Zeichnungen in der Bauleitplanung beschäftigt und wird nach Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) entlohnt.
Am 15.02.1993 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte daraufhin eine Begutachtung der Klägerin auf dem nervenärztlichen, internistischen und orthopädischen Fachgebiet. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. Sch ... hielt die Klägerin nach Untersuchung am 29.03.1993 für in der Lage, die Tätigkeit als technische Zeichnerin weiterhin vollschichtig auszuführen. Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne schweres Heben und Tragen in geschlossenen Räumen könne die Klägerin vollschichtig ausüben. Der Arzt für Innere Medizin Dr. T ... diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin am 23.06.1993 einen Zustand nach Strumektomie wegen Hashimoto-Struma, leichte Hyperthyreosis factizia. Als technische Zeichnerin könne die Klägerin vollschichtig tätig sein. Leichte körperliche und den Fähigkeiten entsprechende geistige Arbeiten könne die Klägerin vollschichtig verrichten. Der Arzt für Orthopädie Dr. B ... diagnostizierte im Gutachten vom 24.07.1993 eine sternosymphysale Belastungshaltung mit myofascialem Syndrom, Verdacht auf seronegative Polyarthritis, Cervicalsyndrom, Lumbalsyndrom und praearthrotische Deformität an beiden Hüftgelenken. Er hielt die Klägerin ebenfalls für weiterhin in der Lage, die berufliche Tätigkeit als technische Zeichnerin auszuführen. Der Klägerin könnten Bürotätigkeiten oder Tätigkeiten im technischen Bereich mit gelegentlichem Heben von 5 bis 10 kg vollschichtig zugemutet werden.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.09.1993 den Rentenantrag ab. Die Klägerin sei noch in der Lage, in ihrem bisherigen Berufsbereich weiterhin vollschichtig tätig zu sein. Darüber hinaus bestehe ein vollschichtiges Leistungsvermögen für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes. In diesem Bescheid bot die Beklagte der Klägerin medizinische Leistungen zur Rehabilitation an. Die Klägerin wurde in der Zeit vom 22.03. bis 19.04.1994 in der A ...-Klinik in I-N behandelt. Laut Entlassungsbericht vom 29.04.1994 wurde sie als arbeitsfähig mit einer ärztlich verordneten Schonungszeit von 5 Tagen entlassen. Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.08.1994 zurück. Der Entlassungsbericht bestätige, daß die Klägerin noch in der Lage sei, ihre bisherige Beschäftigung als technische Zeichnerin auszuüben.
Mit ihrer hiergegen am 08.09.1994 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte berücksichtige weder ihre erheblichen Schmerzen noch ihren hierdurch bedingten Medikamentenbedarf. Ohne Schmerzmittel hätte sie das Behandlungsprogramm der Reha-Maßnahme vor Schmerzen nicht durchgestanden. Sie sei durch die ständigen Schmerzen, die sich in beruflicher und privater Hinsicht extrem auswirkten, erheblich belastet. Daß sie ihre Tätigkeit als technische Zeichnerin nicht vollschichtig ausüben könne, belegten schon die erheblichen krankheitsbedingten Fehltage in den letzten Jahren.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 zu verurteilen, Erwerbsunfähigkeit seit dem 15.02.1993 anzuerkennen und Rente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Auffassung festgehalten und zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. S ... vom 14.05.1995 und des Arztes für Anästhesiologie Dr. K ... vom 12.08.1995, eingeholt und eine Begutachtung der Klägerin auf orthopädischem und nervenärztlichem Gebiet veranlaßt. Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ..., Klinik und Poliklinik für Allgemeine Orthopädie der W. W.-Universität M., diagnostizierte nach Untersuchung der Klägerin am 26.03.1996 eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Coxarthrose. Im Ergebnis hielt er leichte körperliche Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen für vollschichtig zumutbar. Ausdrücklich erachtete er die Klägerin auch in der Lage, ihre Berufstätigkeit als technische Zeichnerin zu verrichten. Es gebe bewährte technische Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner mit unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder Sitzhilfe, so daß die berufliche Tätigkeit sowohl im Stehen als auch im Sitzen möglich sei. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... unter suchte die Klägerin am 11.11.1996 und diagnostizierte ein Cervico-cephales Syndrom, HWS-Syndrom ohne Nachweis einer cervicalen Wurzelirritations- bzw. -kompressionssymptomatik. Im Ergebnis hielt auch er die Tätigkeit als technische Zeichnerin für vollschichtig zumutbar. Die orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten könnten auch aus nervenärztlicher Sicht verrichtet werden. Darüber hinausgehende Einschränkungen ergäben sich insbesondere auch nicht aufgrund psychopathologischer Auffälligkeiten.
Mit Urteil vom 15.05.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Mit dem festgestellten Leistungsvermögen könne sie in ihrem erlernten und ausgeübten Beruf noch vollschichtig arbeiten und damit mehr als die Hälfte des Entgelts einer vergleichbaren gesunden Versicherten verdienen.
Gegen dieses ihr am 05.06.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.06.1997 Berufung eingelegt und einen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellt, den Universitätsprofessor Dr. Z ... der Berufsgenossenschaftlichen Kliniken B. in B. mit der Erstellung eines fachanästhesiologischen Gutachtens zu beauftragen. Prof. Dr. Z ... untersuchte die Klägerin am 28.10.1997 und wertete die Ergebnisse deren stationären Aufenthalts vom 15. bis 19.12.1997 aus. Auf schmerztherapeutischem Gebiet diagnositzierte er nicht radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Die Klägerin könne deshalb nur noch leichte körperliche Tätigkeiten ausüben in wechselnder Körperposition, d.h. im Gehen, Stehen und Sitzen. Einseitige Belastungen und Arbeiten unter Witterungs- und Umwelteinflüssen seien zu vermeiden. Das geistige Leistungsvermögen sah er aus schmerz-therapeutischer Sicht nicht beeinträchtigt. Die Klägerin könne unter Beachtung dieser Voraussetzungen vollschichtig mit den betriebsüblichen Unterbrechungen arbeiten. Eine Wegstrecke von mindestens 501 m könne sie problemlos viermal täglich zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Diese Leistungsbeurteilung datierte er bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung im Februar 1993.
Die Klägerin sieht sich nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen durch das im Berufungsverfahren eingeholte Fachgutachten in ihrer Auffassung bestärkt. In ihrem Beruf als technische Zeichnerin könnten Zwangshaltungen nicht vermieden werden. Die Tätigkeit werde auf dem Stuhl am Zeichentisch in Zwangshaltung sitzend vornübergebeugt oder am Reißbrett stehend mit beiden Händen in Höhe des Kopfes ausgeübt. Schließlich sei sie auf einen PKW angewiesen, um ihre ca. 5 km vom Wohnort entfernte Arbeitsstelle zu erreichen. Öffentliche Verkehrsmittel gebe es hierfür nicht. Die Klägerin legt zudem einen Arztbrief des Prof. Dr. Z ... an ihren behandelnden Nervenarzt vom 18.12.1997 vor. Daraus werde deutlich, welch starken Schmerzen sie dauernd ausgesetzt sei, die auch unter Einnahme von Opiaten auftreten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung macht sie geltend, die eingeholten Leistungsbeurteilungen seien unzutreffend. Ihre Leistungsfähigkeit sei immer nur von Fachärzten aus deren isolierter Blickrichtung und nicht in der notwendigen Gesamtschau beurteilt worden.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 15.05.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Leistungseinschätzung werde durch das Gutachten des Prof. Dr. Z ... bestätigt.
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 27.09.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.08.1994 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliegen (§§ 43, 44 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SGB VI).
Berufsunfähig ist gem. § 43 Abs. 2 SGB VI eine Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht.
Bei der Beurteilung der Berufsfähigkeit der Klägerin ist von der Tätigkeit einer technischen Zeichnerin auszugehen. Die Klägerin hat den Beruf der technischen Zeichnerin erlernt (Gehilfenbrief vom 31.03.1967) und seit Januar 1981 versicherungspflichtig ausgeübt. Ausweislich der eingeholten Arbeitgeberauskünfte war die Klägerin in dieser Zeit bei der Kreisverwaltung St. mit der Anfertigung von Zeichnungen in der Bauleitplanung beschäftigt und in die Vergütungsgruppe VII des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) eingruppiert. Technische Zeichnerin ist ihr "bisheriger Beruf" im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI.
Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats aus gesundheitlichen Gründen nicht gehindert, ihren bisherigen Beruf als technische Zeichnerin weiterhin auszuführen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sind bei der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet eine Spondylarthrose der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine beginnende Coxarthrose, auf nervenärztlichem Gebiet ein cervico-cephales Syndrom und ein Halswirbelsäulensyndrom ohne Nachweis einer cervicalen Wurzelirritations- bzw. -kompressionssymptomatik und auf schmerztherapeutischem Gebiet nicht radikuläre Rückenschmerzen im Bereich der Halswirbelsäule festgestellt worden. Durch diese Gesundheitsstörungen ist die Klägerin nur noch in der Lage, körperliche leichte Tätigkeiten in wechselnder Position, d. h. im Gehen, Stehen und Sitzen, ohne einseitige Belastungen und Zwangshaltungen vollschichtig auszuüben. Sowohl der Arzt der Orthpädie Prof. Dr. P ... als auch der Direktor der Klinik für Intensiv- und Schmerztherapie Prof. Dr. Z ... haben die Tätigkeit einer technischen Zeichnerin ausdrücklich für möglich erachtet. Die in den Gutachten genannten weitergehenden Einschränkungen - Ausschluß von Arbeiten unter besonderem Zeitdruck wie Einzel- und Gruppenakkord, Arbeiten auf Gerüsten und Leitern und an laufenden Maschinen, unter Staubeinwirkung, mit Gefährdung durch Dämpfe, Kälte, Hitze, starke Temperaturschwankungen, Zugluft, Nässe oder Lärm - sind hinsichtlich eines Einsatzes als technische Zeichnerin in temperierten Büroräumen nicht relevant. Nach übereinstimmender Einschätzung der medizinischen Sachverständigen ist die Gehfähigkeit der Klägerin nicht beeinträchtigt und kann sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Daß die Klägerin ggfs. durch die Lage ihres Wohnortes bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel schlecht an ihren Arbeitsplatz oder andere Orte mit vergleichbaren Arbeitsplätzen angeschlossen ist, ist rentenrechtlich nicht beachtlich. Damit ist die gesundheitliche Situation und das Leistungsvermögen der Klägerin vollständig geklärt und besteht keine Notwendigkeit zur Einholung weiterer medizinischer Gutachten. Insbesondere trifft nach Auffassung des Senats die Kritik der Klägerin nicht zu, die vom Gericht beauftragten medizinischen Sachverständigen hätten jeweils nur isoliert auf ihrem jeweiligen Fachgebiet Aussagen getroffen. Denn die im sozialgerichtlichen Verfahren eingeschalteten medizinischen Sachverständigen haben in ihre Beurteilung ausdrücklich die Befunde und Leistungseinschätzungen auf den anderen Fachgebieten einbezogen und sich hiermit auseinandergesetzt. So hat etwa der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. B ... in Beantwortung der Beweisfragen die orthopädischerseits für zumutbar erachteten Arbeiten ausdrücklich auch aus nervenärztlicher Sicht für zumutbar erachtet, und Prof. Dr. Z ... hat im fachanästhesiologischen Gutachten unter schmerztherapeutischen Gesichtspunkten im Vergleich zu den Vorgutachten keine wesentliche Änderung der Befunde und der Einschätzung der körperlichen Leistungsfähigkeit festgestellt.
Mit diesem Leistungsvermögen kann die Klägerin ihren Beruf als technische Zeichnerin ausüben. Dabei handelt es sich um eine körperlich leichte Arbeit überwiegend im Stehen oder Sitzen je nach Einstellmöglichkeit von Zeichenbrett bzw. Zeichenanlage, die in geschlossenen, temperierten Büroräumen ausgeübt wird.
Durch spezielle Arbeitsmittel kann die berufstypische Tätigkeit auch im Sitzen ausgeübt werden (vgl. gabi, Grundwerk Ausbildungs- und berufskundlicher Information, 635 a, herausgegeben von der Bundesanstalt für Arbeit). Der Arzt für Orthopädie Prof. Dr. P ... hat ausdrücklich eine berufliche Tätigkeit der Klägerin unter Zuhilfenahme der technischen Möglichkeiten der Arbeitsplatzgestaltung für technische Zeichner mit unterschiedlicher Einstellung der Arbeitshöhe des Zeichenbrettes und/oder der Sitzhilfe für möglich erachtet. Keiner der medizinischen Sachverständigen hat eine vornübergeneigte Arbeit, wie sie am Zeichenbrett anfallen mag, oder eine statische Muskelarbeit der Arme für nicht mehr zumutbar gehalten. Die Klägerin kann somit ihren vorhandenen Arbeitsplatz bei der Kreisverwaltung St. ebenso wie jede andere berufstypische Tätigkeit als technische Zeichnerin vollschichtig ausüben. Darüberhinaus wäre der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch eine Sachbearbeitertätigkeit auf dem Niveau einer angelernten Angestellten sozial zumutbar.
Da die Klägerin nicht berufsunfähig ist, ist sie erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI, weil dies eine noch weitergehende Leistungseinschränkung voraussetzen würde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat keinen Anlaß gehabt, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 bzw. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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