Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 11 J 68/95
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RJ 106/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29. April 1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am ...1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1967 in der Bundesrepublik. Nach eigenen Angaben durchlief er von April 1976 bis zirka März 1977 eine Berufsausbildung als Schweißer ohne Abschluß. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Schweißer beschäftigt und legte verschiedene Schweißerprüfungen ab (Kopien der Bescheinigungen Bl. 112 ff. der Gerichtsakten). Nach Auskünften des letzten Arbeitgebers, der D ... R ... in E ..., vom 11.07.1994 und Juni 1996, war er dort im Rahmen eines befristeten Vertrages von August 1990 bis August 1991 als Baufacharbeiter/Schweißer mit Schweiß- und Vorrichtarbeiten im erdverlegten Rohrleitungsbau beschäftigt. Die Tätigkeit erforderte eine Anlernzeit von etwa 3 Monaten. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe IV/4 des ab 01.04.1991 maßgebenden Baurahmentarifvertrages (BRTV; Bl. 54 ff. der Verwaltungsakten). In diese Tarifgruppe sind u.a. Arbeitnehmer der Berufsgruppe V/2 nach dreijähriger Tätigkeit sowie Schweißer (Gas- und Lichtbogenschweißer) eingestuft. Absolventen der 2. Stufe der Stufenausbildung sowie Arbeitnehmer mit Abschlußprüfung in einem anerkannten Beruf sind im ersten Berufsjahr in die Tarifgruppen IV/1 bzw. IV/2 eingestuft. Nach einjähriger Tätigkeit werden solche ausgebildeten Arbeitnehmer nach Tarifgruppe III entlohnt.
Am 09.01.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M ..., E ..., der in seinem Gutachten vom 06.02.1992 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen lumbalen Bandscheibenschaden sowie eine eingeschränkte Unterarmdrehbeweglichkeit links nach Unterarmbruch diagnostizierte. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Nachdem die Beklagte noch den Entlassungsbericht über ein dem Kläger in der Klinik B ..., Bad W ..., im Januar/Februar 1993 gewährtes Heilverfahren beigezogen hatte, lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.07.1993 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig, weil er im Anlernberuf oder in gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten könne. In dem Bescheid wurde weiter festgestellt, daß die Wartezeit von fünf Jahren sowie die Voraussetzungen der §§ 43/44 Abs. 1 Ziff. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.01.1992 erfüllt waren.
Gegen den Bescheid vom 27.07.1993 erhob der Kläger am 26.08.1993 Widerspruch, mit dem er u.a. geltend machte, er sei als Facharbeiter einzustufen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens verwies er auf Gutachten, die in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingeholt worden seien.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft (s.o.) ein, zog aus dem Parallelverfahren nach dem SchwbG verschiedene Gutachten aus dem Jahre 1993 bei und veranlaßte weitere Untersuchungen durch ihren ärztlichen Berater Dr. Sch ..., den Orthopäden Dr. V ..., R. und den Arzt für innere Medizin/Kardiologie Dr. O ..., E. In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 09.02.1995 führte Dr. Sch ... folgende Diagnosen auf: Wiederkehrende, in die Beine ausstrahlende Kreuzschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 1992; muskuläre Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur; Zustand nach Unterarmbruch links mit geringer Bewegungseinschränkung des Handgelenks und geringer Einschränkung der Unterarm-Drehung (Privatunfall 1978); Übergewicht und Fettstoffwechselstörung sowie linksseitige Brustschmerzen ohne Anhalt für Herzerkrankung. In seiner Beurteilung führte der Arzt aus, wegen des lumbalen Bandscheibenleidens könne der Kläger den Beruf des Schweißers mit schweren körperlichen Arbeiten zum Teil in Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr vollschichtig ausüben. Die übrigen Leiden beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie in dem Bescheid aus, nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft sei der Kläger als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege bei dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vor.
Dagegen hat der Kläger am 27.06.1995 Klage erhoben, die er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf Rente wegen Berufsunfähigkeit eingeschränkt hat. Er ist der Auffassung, aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in der Lage, eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit vollschichtig und regelmäßig auszuüben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.02.1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der Auffassung verblieben, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da er nicht als Facharbeiter anzusehen sei.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Internisten Dr. H ..., E., vom 23.10.1995, des Radiologen Dr. R ..., D ..., vom 24.10.1995, des Chirurgen Dr. S ..., E ..., vom 07.11.1995 und des Kardiologen Dr. O ..., E ..., vom 01.12.1995 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Sodann hat es weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines lungenfunktionsanalytischen Gutachtens von Chefarzt Dr. B ..., K ...- ... R ..., vom 25.01.1996, eines orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. Schu ..., E ..., vom 05.03.1996 und eines allgemeinmedizinischen Gutachtens von Dr. M ..., E ..., vom 18.03.1996. In seinem zusammenfassenden Gutachten hat Dr. M ... folgende Diagnosen beschrieben: Rezidivierende Lumbalgien nach Bandscheiben-Operation L 4/L 5 rechts; HWS-Syndrom mit Blockierung C 3/C 4 rechts; Senk-Spreiz-Fuß beiderseits; chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei hyperreagiblem Bronchialsystem; Übergewichtigkeit und Fettstoffwechselstörung sowie eingeschränkte Unterarmdrehbeweglichkeit links nach Unterarmbruch. In seiner Beurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, im Vergleich zu den Vorgutachten habe sich kein gravierender Unterschied gefunden. Bei zusammenfassender Würdigung der Leiden seien leichte bis durchaus gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 10 Kilogramm vollschichtig möglich. Die Arbeiten sollten wechselweise im Gehen und Stehen und/oder Sitzen verrichtet werden, nicht aber überwiegend oder ausschließlich im Sitzen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden; Tätigkeiten mit gelegentlichem Knien, Hocken oder Bücken seien jedoch durchaus zumutbar. Arbeiten mit Absturzgefahr wie Gerüst- oder Leiterarbeiten seien nicht möglich, ein gelegentliches Besteigen einer Leiter könne jedoch durchaus zugemutet werden. Arbeiten mit dauernder Einwirkung von reizinhalativen Substanzen seien nicht möglich. Arbeiten könnten nur im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Die Arbeiten sollten eher mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit und durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit verbunden sein. Arbeiten in Wechselschicht - jedoch nur ohne besonderen Zeitdruck - sowie mit häufigem Publikumsverkehr seien zumutbar. Betriebsübliche Pausen seien ausreichend. Fußwege von mehr als 500 Meter könnten viermal täglich zurückgelegt werden. Die festgestellte Leistungsfähigkeit liege zumindest seit Januar 1992 vor.
Nachdem das Sozialgericht noch eine weitere Auskunft des letzten Arbeitgebers (s.o.) eingeholt hatte, hat es mit Urteil vom 29.04.1997 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es i.w. ausgeführt, als angelernter Arbeiter im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas sei der Kläger in sozialer Hinsicht auf alle ungelernten Arbeiten, abgesehen von denen allereinfachster Art, verweisbar. Die in der mündlichen Verhandlung beispielhaft genannten Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Bürohilfskraft seien nicht als einfachste Tätigkeiten in diesem Sinne anzusehen. Da der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme solche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 19.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. auf ärztliche Untersuchungen in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 24 Vs 49/97) zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SchwbG verwiesen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.04.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus den vom Senat in Kopie aus dem o.g. genannten Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg beigezogenen Gutachten von Dr. M ... vom 08.12.1997 und Dr. L ... vom 18.11.1997 ergibt sich, daß von diesen Sachverständigen i.w. wegen der bereits bekannten Gesundheitsstörungen ein GdB von 40 vorgeschlagen worden ist. Die Beklagte hat die Gutachten durch ihren ärztlichen Berater auswerten lassen und ist zu der Auffassung gelangt, eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei nicht feststellbar.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.06.1998 mitgeteilt, die Erfolgsaussichten der Berufung seien an Hand der vorliegenden Befundberichte und Gutachten mit dem Kläger erörtert worden. Der Kläger wünsche, daß das Berufungsverfahren aufrechterhalten bleibe. Zur Vorbereitung einer verfahrensbeendenden Erklärung werde angeregt, den bereits gestellten Prozeßkostenhilfeantrag zu bescheiden. Mit Beschluss vom 25.06.1998 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgelehnt. Der Kläger hat sodann eine Bescheinigung des Chirurgen Dr. S ..., E ..., vom 10.06.1998 vorgelegt, wonach sich der Kläger am 14.01.1998 bei einem Sturz eine rechtsseitige Fersenbeintrümmerfraktur zugezogen hat. Der Kläger sei aufgrund dieser Verletzung nicht mehr in der Lage, das rechte Bein stark zu belasten und sei eingeschränkt gehfähig. Sportliche Tätigkeiten könne er nicht mehr verrichten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat angeregt, wegen der Verschlechterung des Restleistugsvermögens des Klägers in medizinischer Hinsicht weiter von Amts wegen zu ermitteln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung des Prozeßbevollmächtigten ist nämlich auf diese zulässige Verfahrensweise hingewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte hat zudem mit Schriftsatz vom 13.07.1998 mitgeteilt, daß er im Termin nicht für den Kläger auftreten werde.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger ist auch nach Auffassung des Senats nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI.
Zutreffend sind das Sozialgericht und die Beklagte zunächst davon ausgegangen, daß der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters beanspruchen kann. Nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften hat der Kläger für seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schweißer neben den Schweißerprüfungen für Lichtbogenhandschweißen lediglich eine Anlernzeit von 3 Monaten benötigt. Den Berufsschutz eines Facharbeiters vermittelt jedoch nach gefestigter Rechtsprechung erst eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf von mehr als 2 Jahren. Auch die tarifliche Einstufung des Klägers rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem voll ausgebildeten Facharbeiter. Die Lohngruppe IV BRTV, in die der Kläger zuletzt eingruppiert war, wird nämlich i.w. durch Anlerntätigkeiten geprägt. Ausgebildete Facharbeiter werden lediglich in ihrem ersten Berufsjahr nach der Tarifgruppe IV entlohnt. Eine solche einjährige Übergangsphase am Anfang der Facharbeitertätigkeit ist nicht geeignet, der Tarifgruppe IV das Gepräge einer Facharbeitergruppe zu geben (Urteil des BSG vom 09.09.1986 in SozR 2-2200 § 1246 Nrn. 140, 169).
Allerdings ist der Kläger bei seiner verhältnismäßig hohen tariflichen Einstufung als angelernter Arbeiter im oberen Bereich im Sinne des vom BSG entwickelten Mehr-Stufen-Schemas anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 08.10.1992 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 im ähnlichen Fall eines Schweißers). Aber auch ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Anlernberufe ist der Kläger noch nicht berufsunfähig, weil ihm auch dann die vom Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft sozial zumutbar sind. So hat das BSG schon mit Urteil vom 13.07.1988 (Az.: 5/4a RJ 19/87) zu der im Tarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) in die Lohngruppe 2 (Nr. 1.9) und 2 a (Nr. 6.11) für damals nach Lohngruppe 4 (Nr. 4.11) eingestuften einfachen Pförtnertätigkeiten (Nebenpförtner) entschieden, daß diese Angelernten im oberen Bereich zumutbar sind. Dies hat das BSG auch mit Urteil vom 14.09.1995 (Az.: 5 RJ 10/95) nochmals bestätigt. Auch im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.1995 sind in den Lohngruppen B 2.0.11. und 2.0.12. einfache Pförtnertätigkeiten sowie Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit aufgeführt, so daß davon auszugehen ist, daß auch außerhalb des o.g. genannten Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind. Gleiches gilt für die vom Sozialgericht ebenfalls benannte Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft, die ebenfalls in diversen Tarifverträgen aufgeführt wird, so daß der Kläger auch darauf verweisbar ist.
Zur Überzeugung des Senats reicht auch das gesundheitliche Leistungsvermögen des erst 38 Jahre alten Klägers aus, um derartige Arbeiten vollschichtig auszuführen. Dies ergibt sich zunächst aus den im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat insoweit anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auch aus den vom Sozialgericht Duisburg aus dem dort anhängigen Verfahren zur Feststellung des GdB nach dem SchwbG beigezogenen ärztlichen Gutachten ergeben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Soweit der Kläger nunmehr eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter Hinweis auf die Bescheinigung des Chirurgen Dr. S ... vom 10.06.1998 geltend macht, ist festzustellen, daß sich aus der vorgelegten Bescheinigung keine anhaltende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ihn an der Ausübung der genannten Tätigkeiten hindern würde, ergibt. Dieser Arzt hat letztlich nur ausgeführt, sportliche Tätigkeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten. Dies steht Tätigkeiten als Nebenpförtner, die i.w. auf den Pfortenbereich beschränkt sind, oder als Bürohilfskraft nicht entgegen. Eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers, die ihn hindern würde, die Wege von und zum Arbeitsplatz zurückzulegen, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, da ausdrücklich nur die genannte Einschränkung für sportliche Tätigkeiten angeführt wird. Im übrigen ist hinsichtlich der Fersenbeintrümmerfraktur festzustellen, daß der Kläger diese sich bereits am 14.01.1998 zugezogen hat. Gleichwohl wurde diese von seinem Prozeßbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 12.06.1998, mit der er die Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrages angeregt hat, mit keinem Wort erwähnt. Dies wäre unverständlich, wenn der Kläger selbst dieser Fraktur eine Bedeutung beimessen würde, die die rentenrechtliche Beurteilung beeinflussen könnte. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für weitere medizinische Ermittlungen.
Da der Kläger noch ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig, so daß die Berufung keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat.
Der am ...1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und lebt seit 1967 in der Bundesrepublik. Nach eigenen Angaben durchlief er von April 1976 bis zirka März 1977 eine Berufsausbildung als Schweißer ohne Abschluß. Danach war er bei verschiedenen Arbeitgebern als Schweißer beschäftigt und legte verschiedene Schweißerprüfungen ab (Kopien der Bescheinigungen Bl. 112 ff. der Gerichtsakten). Nach Auskünften des letzten Arbeitgebers, der D ... R ... in E ..., vom 11.07.1994 und Juni 1996, war er dort im Rahmen eines befristeten Vertrages von August 1990 bis August 1991 als Baufacharbeiter/Schweißer mit Schweiß- und Vorrichtarbeiten im erdverlegten Rohrleitungsbau beschäftigt. Die Tätigkeit erforderte eine Anlernzeit von etwa 3 Monaten. Die Entlohnung erfolgte nach der Lohngruppe IV/4 des ab 01.04.1991 maßgebenden Baurahmentarifvertrages (BRTV; Bl. 54 ff. der Verwaltungsakten). In diese Tarifgruppe sind u.a. Arbeitnehmer der Berufsgruppe V/2 nach dreijähriger Tätigkeit sowie Schweißer (Gas- und Lichtbogenschweißer) eingestuft. Absolventen der 2. Stufe der Stufenausbildung sowie Arbeitnehmer mit Abschlußprüfung in einem anerkannten Beruf sind im ersten Berufsjahr in die Tarifgruppen IV/1 bzw. IV/2 eingestuft. Nach einjähriger Tätigkeit werden solche ausgebildeten Arbeitnehmer nach Tarifgruppe III entlohnt.
Am 09.01.1992 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Die Beklagte veranlaßte eine Untersuchung des Klägers durch den Orthopäden Dr. M ..., E ..., der in seinem Gutachten vom 06.02.1992 degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, einen lumbalen Bandscheibenschaden sowie eine eingeschränkte Unterarmdrehbeweglichkeit links nach Unterarmbruch diagnostizierte. Er hielt den Kläger noch für fähig, leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten, wechselweise im Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten. Nachdem die Beklagte noch den Entlassungsbericht über ein dem Kläger in der Klinik B ..., Bad W ..., im Januar/Februar 1993 gewährtes Heilverfahren beigezogen hatte, lehnte sie den Rentenantrag mit Bescheid vom 27.07.1993 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht berufs- bzw. erwerbsunfähig, weil er im Anlernberuf oder in gehobenen Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sowie auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig arbeiten könne. In dem Bescheid wurde weiter festgestellt, daß die Wartezeit von fünf Jahren sowie die Voraussetzungen der §§ 43/44 Abs. 1 Ziff. 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) zum Zeitpunkt der Antragstellung am 09.01.1992 erfüllt waren.
Gegen den Bescheid vom 27.07.1993 erhob der Kläger am 26.08.1993 Widerspruch, mit dem er u.a. geltend machte, er sei als Facharbeiter einzustufen. Hinsichtlich seines gesundheitlichen Restleistungsvermögens verwies er auf Gutachten, die in einem Verfahren nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) eingeholt worden seien.
Die Beklagte holte eine Arbeitgeberauskunft (s.o.) ein, zog aus dem Parallelverfahren nach dem SchwbG verschiedene Gutachten aus dem Jahre 1993 bei und veranlaßte weitere Untersuchungen durch ihren ärztlichen Berater Dr. Sch ..., den Orthopäden Dr. V ..., R. und den Arzt für innere Medizin/Kardiologie Dr. O ..., E. In seinem zusammenfassenden Gutachten vom 09.02.1995 führte Dr. Sch ... folgende Diagnosen auf: Wiederkehrende, in die Beine ausstrahlende Kreuzschmerzen bei Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/L 5 1992; muskuläre Verspannungen der Schulter-Nacken-Muskulatur; Zustand nach Unterarmbruch links mit geringer Bewegungseinschränkung des Handgelenks und geringer Einschränkung der Unterarm-Drehung (Privatunfall 1978); Übergewicht und Fettstoffwechselstörung sowie linksseitige Brustschmerzen ohne Anhalt für Herzerkrankung. In seiner Beurteilung führte der Arzt aus, wegen des lumbalen Bandscheibenleidens könne der Kläger den Beruf des Schweißers mit schweren körperlichen Arbeiten zum Teil in Zwangshaltungen dauerhaft nicht mehr vollschichtig ausüben. Die übrigen Leiden beeinträchtigten die Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich. Für körperlich leichte Tätigkeiten sei der Kläger mit gewissen Einschränkungen vollschichtig einsetzbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.06.1995 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten daraufhin den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie in dem Bescheid aus, nach der eingeholten Arbeitgeberauskunft sei der Kläger als ungelernter bzw. angelernter Arbeiter zu beurteilen und somit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liege bei dem festgestellten vollschichtigen Leistungsvermögen nicht vor.
Dagegen hat der Kläger am 27.06.1995 Klage erhoben, die er im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf Rente wegen Berufsunfähigkeit eingeschränkt hat. Er ist der Auffassung, aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen sei er nicht mehr in der Lage, eine ihm sozial zumutbare Tätigkeit vollschichtig und regelmäßig auszuüben.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.03.1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.06.1995 zu verurteilen, ihm ab 01.02.1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist bei der Auffassung verblieben, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, da er nicht als Facharbeiter anzusehen sei.
Das Sozialgericht hat Befundberichte des Internisten Dr. H ..., E., vom 23.10.1995, des Radiologen Dr. R ..., D ..., vom 24.10.1995, des Chirurgen Dr. S ..., E ..., vom 07.11.1995 und des Kardiologen Dr. O ..., E ..., vom 01.12.1995 eingeholt, auf deren Inhalt verwiesen wird. Sodann hat es weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines lungenfunktionsanalytischen Gutachtens von Chefarzt Dr. B ..., K ...- ... R ..., vom 25.01.1996, eines orthopädischen Zusatzgutachtens von Dr. Schu ..., E ..., vom 05.03.1996 und eines allgemeinmedizinischen Gutachtens von Dr. M ..., E ..., vom 18.03.1996. In seinem zusammenfassenden Gutachten hat Dr. M ... folgende Diagnosen beschrieben: Rezidivierende Lumbalgien nach Bandscheiben-Operation L 4/L 5 rechts; HWS-Syndrom mit Blockierung C 3/C 4 rechts; Senk-Spreiz-Fuß beiderseits; chronisch obstruktive Lungenerkrankung bei hyperreagiblem Bronchialsystem; Übergewichtigkeit und Fettstoffwechselstörung sowie eingeschränkte Unterarmdrehbeweglichkeit links nach Unterarmbruch. In seiner Beurteilung hat der Sachverständige ausgeführt, im Vergleich zu den Vorgutachten habe sich kein gravierender Unterschied gefunden. Bei zusammenfassender Würdigung der Leiden seien leichte bis durchaus gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen bis zu 10 Kilogramm vollschichtig möglich. Die Arbeiten sollten wechselweise im Gehen und Stehen und/oder Sitzen verrichtet werden, nicht aber überwiegend oder ausschließlich im Sitzen. Zwangshaltungen seien zu vermeiden; Tätigkeiten mit gelegentlichem Knien, Hocken oder Bücken seien jedoch durchaus zumutbar. Arbeiten mit Absturzgefahr wie Gerüst- oder Leiterarbeiten seien nicht möglich, ein gelegentliches Besteigen einer Leiter könne jedoch durchaus zugemutet werden. Arbeiten mit dauernder Einwirkung von reizinhalativen Substanzen seien nicht möglich. Arbeiten könnten nur im Freien unter Witterungsschutz und in geschlossenen Räumen verrichtet werden. Die Arbeiten sollten eher mit geringen Anforderungen an die Reaktionsfähigkeit und durchschnittlichen Anforderungen an Aufmerksamkeit, Übersicht, Verantwortungsbewußtsein und Zuverlässigkeit verbunden sein. Arbeiten in Wechselschicht - jedoch nur ohne besonderen Zeitdruck - sowie mit häufigem Publikumsverkehr seien zumutbar. Betriebsübliche Pausen seien ausreichend. Fußwege von mehr als 500 Meter könnten viermal täglich zurückgelegt werden. Die festgestellte Leistungsfähigkeit liege zumindest seit Januar 1992 vor.
Nachdem das Sozialgericht noch eine weitere Auskunft des letzten Arbeitgebers (s.o.) eingeholt hatte, hat es mit Urteil vom 29.04.1997 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es i.w. ausgeführt, als angelernter Arbeiter im Sinne des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas sei der Kläger in sozialer Hinsicht auf alle ungelernten Arbeiten, abgesehen von denen allereinfachster Art, verweisbar. Die in der mündlichen Verhandlung beispielhaft genannten Tätigkeiten als einfacher Pförtner oder Bürohilfskraft seien nicht als einfachste Tätigkeiten in diesem Sinne anzusehen. Da der Kläger nach der durchgeführten Beweisaufnahme solche Tätigkeiten vollschichtig verrichten könne, sei er nicht berufsunfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 19.06.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.07.1997 Berufung eingelegt. Zur Begründung hat er u.a. auf ärztliche Untersuchungen in einem Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg (S 24 Vs 49/97) zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) nach dem SchwbG verwiesen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten war, beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 29.04.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Aus den vom Senat in Kopie aus dem o.g. genannten Verfahren vor dem Sozialgericht Duisburg beigezogenen Gutachten von Dr. M ... vom 08.12.1997 und Dr. L ... vom 18.11.1997 ergibt sich, daß von diesen Sachverständigen i.w. wegen der bereits bekannten Gesundheitsstörungen ein GdB von 40 vorgeschlagen worden ist. Die Beklagte hat die Gutachten durch ihren ärztlichen Berater auswerten lassen und ist zu der Auffassung gelangt, eine wesentliche Änderung im Gesundheitszustand des Klägers sei nicht feststellbar.
Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.06.1998 mitgeteilt, die Erfolgsaussichten der Berufung seien an Hand der vorliegenden Befundberichte und Gutachten mit dem Kläger erörtert worden. Der Kläger wünsche, daß das Berufungsverfahren aufrechterhalten bleibe. Zur Vorbereitung einer verfahrensbeendenden Erklärung werde angeregt, den bereits gestellten Prozeßkostenhilfeantrag zu bescheiden. Mit Beschluss vom 25.06.1998 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten des Rechtsmittels abgelehnt. Der Kläger hat sodann eine Bescheinigung des Chirurgen Dr. S ..., E ..., vom 10.06.1998 vorgelegt, wonach sich der Kläger am 14.01.1998 bei einem Sturz eine rechtsseitige Fersenbeintrümmerfraktur zugezogen hat. Der Kläger sei aufgrund dieser Verletzung nicht mehr in der Lage, das rechte Bein stark zu belasten und sei eingeschränkt gehfähig. Sportliche Tätigkeiten könne er nicht mehr verrichten. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat angeregt, wegen der Verschlechterung des Restleistugsvermögens des Klägers in medizinischer Hinsicht weiter von Amts wegen zu ermitteln.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die Streitsache verhandeln und entscheiden, obwohl weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter zum Termin erschienen sind. In der ordnungsgemäß zugestellten Terminsbenachrichtigung des Prozeßbevollmächtigten ist nämlich auf diese zulässige Verfahrensweise hingewiesen worden. Der Prozeßbevollmächtigte hat zudem mit Schriftsatz vom 13.07.1998 mitgeteilt, daß er im Termin nicht für den Kläger auftreten werde.
Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger ist auch nach Auffassung des Senats nicht berufsunfähig im Sinne von § 43 Abs. 1 SGB VI.
Zutreffend sind das Sozialgericht und die Beklagte zunächst davon ausgegangen, daß der Kläger nicht den Berufsschutz eines Facharbeiters beanspruchen kann. Nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften hat der Kläger für seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schweißer neben den Schweißerprüfungen für Lichtbogenhandschweißen lediglich eine Anlernzeit von 3 Monaten benötigt. Den Berufsschutz eines Facharbeiters vermittelt jedoch nach gefestigter Rechtsprechung erst eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Beruf von mehr als 2 Jahren. Auch die tarifliche Einstufung des Klägers rechtfertigt keine Gleichstellung mit einem voll ausgebildeten Facharbeiter. Die Lohngruppe IV BRTV, in die der Kläger zuletzt eingruppiert war, wird nämlich i.w. durch Anlerntätigkeiten geprägt. Ausgebildete Facharbeiter werden lediglich in ihrem ersten Berufsjahr nach der Tarifgruppe IV entlohnt. Eine solche einjährige Übergangsphase am Anfang der Facharbeitertätigkeit ist nicht geeignet, der Tarifgruppe IV das Gepräge einer Facharbeitergruppe zu geben (Urteil des BSG vom 09.09.1986 in SozR 2-2200 § 1246 Nrn. 140, 169).
Allerdings ist der Kläger bei seiner verhältnismäßig hohen tariflichen Einstufung als angelernter Arbeiter im oberen Bereich im Sinne des vom BSG entwickelten Mehr-Stufen-Schemas anzusehen (vgl. Urteil des BSG vom 08.10.1992 SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 im ähnlichen Fall eines Schweißers). Aber auch ausgehend von einer Einstufung in den oberen Bereich der Anlernberufe ist der Kläger noch nicht berufsunfähig, weil ihm auch dann die vom Sozialgericht benannten Verweisungstätigkeiten als Pförtner oder Bürohilfskraft sozial zumutbar sind. So hat das BSG schon mit Urteil vom 13.07.1988 (Az.: 5/4a RJ 19/87) zu der im Tarifvertrag für die Arbeiter der Länder (MTL II) in die Lohngruppe 2 (Nr. 1.9) und 2 a (Nr. 6.11) für damals nach Lohngruppe 4 (Nr. 4.11) eingestuften einfachen Pförtnertätigkeiten (Nebenpförtner) entschieden, daß diese Angelernten im oberen Bereich zumutbar sind. Dies hat das BSG auch mit Urteil vom 14.09.1995 (Az.: 5 RJ 10/95) nochmals bestätigt. Auch im Lohntarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 26.04.1995 sind in den Lohngruppen B 2.0.11. und 2.0.12. einfache Pförtnertätigkeiten sowie Pförtnerdienst mit regelmäßiger Telefon-, Auskunfts- und Registriertätigkeit aufgeführt, so daß davon auszugehen ist, daß auch außerhalb des o.g. genannten Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst im Wach- und Sicherheitsgewerbe entsprechende Arbeitsplätze verfügbar sind. Gleiches gilt für die vom Sozialgericht ebenfalls benannte Verweisungstätigkeit als Bürohilfskraft, die ebenfalls in diversen Tarifverträgen aufgeführt wird, so daß der Kläger auch darauf verweisbar ist.
Zur Überzeugung des Senats reicht auch das gesundheitliche Leistungsvermögen des erst 38 Jahre alten Klägers aus, um derartige Arbeiten vollschichtig auszuführen. Dies ergibt sich zunächst aus den im Verwaltungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten ärztlichen Gutachten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen, denen sich der Senat insoweit anschließt (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Auch aus den vom Sozialgericht Duisburg aus dem dort anhängigen Verfahren zur Feststellung des GdB nach dem SchwbG beigezogenen ärztlichen Gutachten ergeben sich keine neuen medizinischen Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten.
Soweit der Kläger nunmehr eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes unter Hinweis auf die Bescheinigung des Chirurgen Dr. S ... vom 10.06.1998 geltend macht, ist festzustellen, daß sich aus der vorgelegten Bescheinigung keine anhaltende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, die ihn an der Ausübung der genannten Tätigkeiten hindern würde, ergibt. Dieser Arzt hat letztlich nur ausgeführt, sportliche Tätigkeiten könne der Kläger nicht mehr verrichten. Dies steht Tätigkeiten als Nebenpförtner, die i.w. auf den Pfortenbereich beschränkt sind, oder als Bürohilfskraft nicht entgegen. Eine erhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers, die ihn hindern würde, die Wege von und zum Arbeitsplatz zurückzulegen, ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, da ausdrücklich nur die genannte Einschränkung für sportliche Tätigkeiten angeführt wird. Im übrigen ist hinsichtlich der Fersenbeintrümmerfraktur festzustellen, daß der Kläger diese sich bereits am 14.01.1998 zugezogen hat. Gleichwohl wurde diese von seinem Prozeßbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 12.06.1998, mit der er die Bescheidung des Prozeßkostenhilfeantrages angeregt hat, mit keinem Wort erwähnt. Dies wäre unverständlich, wenn der Kläger selbst dieser Fraktur eine Bedeutung beimessen würde, die die rentenrechtliche Beurteilung beeinflussen könnte. Der Senat sieht daher keine Veranlassung für weitere medizinische Ermittlungen.
Da der Kläger noch ihm sozial und gesundheitlich zumutbare Tätigkeiten vollschichtig ausüben kann, ist er nicht berufsunfähig, so daß die Berufung keinen Erfolg haben kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die dafür nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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