Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 26 An 249/94
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 21/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 5/99 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.1997 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hilfsweise die Erstattung der von ihm von Oktober 1986 bis März 1994 zur Rentenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge.
Der am ...1929 geborene Kläger erlitt am 10. September 1948 bei Erledigung einer Geschäftsbesorgung für seinen Arbeitgeber einen Unfall und bezieht deshalb seit dem 01. Dezember 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Zeit von Februar 1948 bis Januar 1960 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab 01.02.1960 bis März 1994 zahlte der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 04.02.1994 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Im Formularantrag gab er an, er beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, der Kläger beziehe laufend Rente. Die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes betrage ab 01.04.1994 DM 56.139,96, die Höhe der Verletztenrente belaufe sich seit 01.04.1994 nach einer MdE von 30 v.H. auf DM 935,70. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.1994 in Höhe von monatlich DM 2.373,68. Aus der Anlage 7 des Bescheides ergibt sich, daß auf die Rente des Klägers die Leistungen aus der Unfallversicherung mit monatlich DM 538,55 angerechnet worden sind. Mit seinem am 21.04.1994 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der Unfallversicherungsrente. Folge hiervon sei, daß seine Zahlung freiwilliger Beiträge mit Höchstbeitrag in den letzten 7 1/2 Jahren die Rente nicht erhöhe. Daß ein Bürger freiwillig Beiträge in Höhe von rund DM 100.000,-- zahle, die sich auf die Rente nicht auswirken, widerspreche seiner Vorstellung vom Prinzip der Sozialversicherung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1994 zurück. Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der zu Recht gezahlten freiwilligen Beiträge von April 1986 bis März 1994 könne nicht entsprochen werden. Erstmals im Zuge des seit Februar 1994 laufenden Rentenverfahrens habe sie davon er fahren, daß der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfall-Rente erhalte. Ein Beratungsmangel liege somit nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten würden.
Mit seiner hiergegen am 05.12.1994 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei für ihn völlig überraschend, da zum einen der Unfallrente Schadensersatzcharakter zukomme und zum anderen seine Altersrente zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen basiere. Da er nie auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Renten hingewiesen worden sei, liege sehr wohl ein Beratungsmangel vor. Er habe erstmals im Jahre 1994 einen Hinweis auf die Folgen des Zusammentreffens von Altersrente und Unfallversicherungsrente bekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.03.1994 und 04.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 und des weiteren Rentenbescheides vom 24.01.1996 zu verurteilen, die Unfallrente nicht auf die Rente der Beklagten anzurechnen, hilfsweise unter Abänderung der vorgenannten Bescheide ihm die freiwilligen Beiträge vom 01. Oktober 1986 bis 31. März 1994 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat wiederholt, sie habe erst im laufenden Rentenverfahren Kenntnis vom Bezug der Unfallversicherungsrente durch den Kläger erhalten. Die ab Januar 1992 gültige Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die der bis Dezember 1991 geltenden Regelung des § 55 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entspreche, komme nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entweder für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung ereignet habe, oder wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus hätte sie selbst bei Kenntnis vom Unfallrentenbezug des Klägers den Kläger nicht veranlaßt, von einer weiteren freiwilligen Beitragsentrichtung abzusehen, da diese zum Erhalt einer Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit notwendig gewesen sei.
Mit Rentenbescheid vom 24.01.1996 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 01.07.1994 neu festgestellt und monatlich DM 2.815,59 bewilligt. Laut Anlage 7 wurde der Anrechnungsbetrag mit DM 565,80 errechnet auf der Grundlage einer monatlichen Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von DM 964,20.
Mit Urteil vom 20.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewendet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Berücksichtigung einer Unfallrente bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehe im Einklang mit der Verfassung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf teilweise Erstattung der gezahlten freiwilligen Beiträge. Die weitere Zahlung freiwilliger Beiträge sei zum Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit notwendig gewesen. Freiwillige Beiträge auch als Höchstbeiträge seit 1984 seien zudem sinnvoll gewesen. Für den Fall des Todes des Klägers würden sie sich rentensteigernd in der Hinterbliebenenversorgung auswirken bzw. ausgewirkt haben, insbesondere falls die Unfallrente im Falle des Todes des Versicherten weggefallen wäre.
Gegen dieses ihm am 29.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.1997 Berufung eingelegt. Die Klageabweisung könne nicht damit begründet werden, die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung hätten der Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos gedient und könnten möglicherweise einmal bei einer Witwenrentenzahlung wieder zum Tragen kommen. Grund der Zahlung der freiwilligen Beiträge sei für ihn allein der Zusammenhang von Beitragszahlung und Höhe der späteren Rente gewesen, ihm sei es lediglich um die Erhöhung seiner Altersrente gegangen. Erst die BfA-Information Nr. 3 von Januar 1994 habe auf Seite 11 einen Hinweis auf die möglicherweise unzweckmäßige freiwillige Weiterversicherung bei Zusammentreffen von Renten mit anderen Leistungen enthalten. Er habe während seiner Zeit als Unternehmer etwa ab 1968 freiwillige Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft und ab Februar 1960 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - wonach die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar ist, beziehe sich nur auf den Fall eines auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruhenden Rentenanspruches. Das Bundessozialgericht habe es in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch gelte, soweit, wie vorliegend, das Recht auf Rentenversicherungsrente teilweise auf freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung beruht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Daß ein fehlender Hinweis in den Informationsblättern über das Zusammentreffen von Rente mit anderen Leistungen den Kläger veranlaßt haben könnte, auf die Nachzahlung bzw. laufende Zahlung freiwilliger Beiträge zu verzichten, werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 01.04.1994. Die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der Kläger kann auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung der von ihm in der Zeit von Oktober 1986 bis März 1994 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangen, die sich laut Berechnung der Beklagten (Bl. 49 VA) zu einer Gesamtsumme von DM 94.446,88 addieren.
Die Beklagte hat die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewandt. Daß die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI (Versicherungsfall in der Unfallversicherung nach Rentenbeginn bzw. Eintritt der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Beruhen der Rente aus der Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten) vorliegend nicht eingreift, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes etwa im Wege richterlicher Rechtsfortbildung keine Möglichkeit.
Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI ist zur Überzeugung des Senats mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar, auch wenn das Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder - wie vorliegend - teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - dies für den Fall entschieden, daß das Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruht, und ausdrücklich offen gelassen, ob diese Auffassung auch gilt, wenn dieses Recht ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht. Nach Auffassung des erkennenden Senats trifft aber auch bei einer (ganz oder teilweise) auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenversicherungs-Rentenanwartschaft das vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.07.1984 SozR 2200 § 1278 Nr. 11) vertretene Argument zu, es gehe bei der Anrechnung um "die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen". Denn auch im Falle (teilweise) freiwilliger Beitragsleistung zur Rentenversicherung erwirbt der Versicherte keine "Gegenleistung" im Sinne des Äquivalenzprinzips (siehe hierzu Wannagat, Kommentar zum SGB, Stand Mai 1997, § 93 SGB VI Rdnr. 2), sondern nur eine "Rangstelle" nach Maßgabe seiner Beiträge. Auch der freiwillig Versicherte ist wie der Pflichtversicherte in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert, das vom Prinzip der solidarischen Sicherung geprägt ist. Das Solidaritätsprinzip verlangt vom Rentner "Rücksichtnahme" insofern, als aus dem Arbeitsertrag im wesentlichen desjenigen Personenkreises, der seine Rentenversicherungs-Rente finanziert, bereits eine andere Leistung mit zumindest partiell deckungsgleichem Sicherungsziel erbracht wird (BSG a.a.O.). Auch im Falle des Klägers gilt, daß ihm der Wert der Rente letztlich in voller Höhe erhalten bleibt, allerdings das ihm zugesagte Sicherungsniveau zum Teil durch eine andere Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweckbestimmung gedeckt ist. Die dem Kläger seit Dezember 1949 gezahlte Verletztenteilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung basiert auf den von den Arbeitgebern gezahlten Beiträgen zur Unfallversicherung, bei denen es sich letztlich um sogenannte Lohnnebenkosten und eine den Arbeitnehmern für die von ihnen geleistete Arbeit erbrachte Gegenleistung handelt. Allein die Tatsache, daß sich die Anwartschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise nach Maßgabe der von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge und deren Höhe bemißt - und nicht wie bei einem Pflichtversicherten nach Maßgabe der versicherten Arbeitsentgelte - ändert nicht das Sicherungsziel, "Ersatz der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit". Auch im Falle einer (teilweise oder überwiegend) durch freiwillige Beitragszahlung erworbenen Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat diese Einkommensersatzfunktion.
Die Tatsache, daß der Gesetzgeber bezüglich der Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI geschaffen hat, ändert nichts an der hier vertretenen Auffassung. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, weitere Ausnahmen etwa hinsichtlich einer auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu normieren.
Zutreffend hat das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach Aktenlage und vom Kläger unwidersprochen erstmals nach Stellung des Rentenantrages im Februar 1994 davon Kenntnis erhalten, daß der Kläger laufend eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezogen hat. Ohne Kenntnis dieses Faktums war für die Beklagte ein konkreter Anlaß für eine Beratung oder auch nur einen Hinweis nicht erkennbar. Nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat aber der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (BSG-Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - in SozR 1200 § 14 Nr. 9). Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er die Beklagte um eine Renten-Probeberechnung bzw. Vergleichsberechnung gebeten hätte, die notwendig gewesen wäre, um die rentabelste Variante freiwilliger Beitragsentrichtung zu ermitteln. Eine Renten-"Optimierungsberechnung" stellt jedoch eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger dar, die dieser nur auf Antrag vorzunehmen hat (so ausdrücklich BSG-Urteil vom 12.11.1980, a.a.O.). Schließlich hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die von ihm geltend gemachte Pflichtverletzung in vollem Umfang ursächlich dafür gewesen ist, daß er nicht von einer weiteren Zahlung freiwilliger Beiträge ab Oktober 1986 abgesehen hat. Denn die Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags diente zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Gesetzesänderung durch das Haushaltbegleitgesetz 1984. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, er habe auf privater Basis anderweitig ausreichend Vorsorge für das für einen Selbständigen erheblich ins Gewicht fallende Invaliditätsrisiko getroffen gehabt. Zumindest in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragssätze in der freiwilligen Versicherung ist deshalb zudem eine Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für das Bewirken eines Nachteils nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache, insbesondere der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI, grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Nichtanrechnung seiner Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, hilfsweise die Erstattung der von ihm von Oktober 1986 bis März 1994 zur Rentenversicherung gezahlten freiwilligen Beiträge.
Der am ...1929 geborene Kläger erlitt am 10. September 1948 bei Erledigung einer Geschäftsbesorgung für seinen Arbeitgeber einen Unfall und bezieht deshalb seit dem 01. Dezember 1949 eine Verletztenrente nach einer MdE um 30 v.H. aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In der Zeit von Februar 1948 bis Januar 1960 wurden für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Ab 01.02.1960 bis März 1994 zahlte der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 04.02.1994 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Im Formularantrag gab er an, er beziehe eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten auf deren Anfrage mit Schreiben vom 08.03.1994 mit, der Kläger beziehe laufend Rente. Die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes betrage ab 01.04.1994 DM 56.139,96, die Höhe der Verletztenrente belaufe sich seit 01.04.1994 nach einer MdE von 30 v.H. auf DM 935,70. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31.03.1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Regelaltersrente ab 01.04.1994 in Höhe von monatlich DM 2.373,68. Aus der Anlage 7 des Bescheides ergibt sich, daß auf die Rente des Klägers die Leistungen aus der Unfallversicherung mit monatlich DM 538,55 angerechnet worden sind. Mit seinem am 21.04.1994 erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Anrechnung der Unfallversicherungsrente. Folge hiervon sei, daß seine Zahlung freiwilliger Beiträge mit Höchstbeitrag in den letzten 7 1/2 Jahren die Rente nicht erhöhe. Daß ein Bürger freiwillig Beiträge in Höhe von rund DM 100.000,-- zahle, die sich auf die Rente nicht auswirken, widerspreche seiner Vorstellung vom Prinzip der Sozialversicherung. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 11.11.1994 zurück. Dem Antrag des Klägers auf Erstattung der zu Recht gezahlten freiwilligen Beiträge von April 1986 bis März 1994 könne nicht entsprochen werden. Erstmals im Zuge des seit Februar 1994 laufenden Rentenverfahrens habe sie davon er fahren, daß der Kläger aus der gesetzlichen Unfallversicherung eine Unfall-Rente erhalte. Ein Beratungsmangel liege somit nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht habe wiederholt entschieden, es sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn zur Vermeidung eines Doppelbezugs von Leistungen mit gleicher Zweckbestimmung sozialversicherungsrechtliche Ansprüche beschnitten würden.
Mit seiner hiergegen am 05.12.1994 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, die Anrechnung der Unfallversicherungsrente sei für ihn völlig überraschend, da zum einen der Unfallrente Schadensersatzcharakter zukomme und zum anderen seine Altersrente zu großen Teilen auf freiwilligen Beiträgen basiere. Da er nie auf einen Zusammenhang zwischen den beiden Renten hingewiesen worden sei, liege sehr wohl ein Beratungsmangel vor. Er habe erstmals im Jahre 1994 einen Hinweis auf die Folgen des Zusammentreffens von Altersrente und Unfallversicherungsrente bekommen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 31.03.1994 und 04.05.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 und des weiteren Rentenbescheides vom 24.01.1996 zu verurteilen, die Unfallrente nicht auf die Rente der Beklagten anzurechnen, hilfsweise unter Abänderung der vorgenannten Bescheide ihm die freiwilligen Beiträge vom 01. Oktober 1986 bis 31. März 1994 zu erstatten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat wiederholt, sie habe erst im laufenden Rentenverfahren Kenntnis vom Bezug der Unfallversicherungsrente durch den Kläger erhalten. Die ab Januar 1992 gültige Anrechnungsvorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI), die der bis Dezember 1991 geltenden Regelung des § 55 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) entspreche, komme nur dann nicht zur Anwendung, wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung entweder für einen Arbeitsunfall geleistet werde, der sich nach Beginn der Rente aus der Rentenversicherung ereignet habe, oder wenn die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten beruht. Beide Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Darüber hinaus hätte sie selbst bei Kenntnis vom Unfallrentenbezug des Klägers den Kläger nicht veranlaßt, von einer weiteren freiwilligen Beitragsentrichtung abzusehen, da diese zum Erhalt einer Anwartschaft auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit notwendig gewesen sei.
Mit Rentenbescheid vom 24.01.1996 hat die Beklagte die Regelaltersrente des Klägers ab 01.07.1994 neu festgestellt und monatlich DM 2.815,59 bewilligt. Laut Anlage 7 wurde der Anrechnungsbetrag mit DM 565,80 errechnet auf der Grundlage einer monatlichen Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von DM 964,20.
Mit Urteil vom 20.02.1997 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewendet. Die gesetzlichen Vorschriften über die Berücksichtigung einer Unfallrente bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung stehe im Einklang mit der Verfassung. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf teilweise Erstattung der gezahlten freiwilligen Beiträge. Die weitere Zahlung freiwilliger Beiträge sei zum Erhalt der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit notwendig gewesen. Freiwillige Beiträge auch als Höchstbeiträge seit 1984 seien zudem sinnvoll gewesen. Für den Fall des Todes des Klägers würden sie sich rentensteigernd in der Hinterbliebenenversorgung auswirken bzw. ausgewirkt haben, insbesondere falls die Unfallrente im Falle des Todes des Versicherten weggefallen wäre.
Gegen dieses ihm am 29.03.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25.04.1997 Berufung eingelegt. Die Klageabweisung könne nicht damit begründet werden, die freiwilligen Beiträge zur Rentenversicherung hätten der Absicherung seines Berufsunfähigkeitsrisikos gedient und könnten möglicherweise einmal bei einer Witwenrentenzahlung wieder zum Tragen kommen. Grund der Zahlung der freiwilligen Beiträge sei für ihn allein der Zusammenhang von Beitragszahlung und Höhe der späteren Rente gewesen, ihm sei es lediglich um die Erhöhung seiner Altersrente gegangen. Erst die BfA-Information Nr. 3 von Januar 1994 habe auf Seite 11 einen Hinweis auf die möglicherweise unzweckmäßige freiwillige Weiterversicherung bei Zusammentreffen von Renten mit anderen Leistungen enthalten. Er habe während seiner Zeit als Unternehmer etwa ab 1968 freiwillige Beiträge zur Verwaltungsberufsgenossenschaft und ab Februar 1960 freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - wonach die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar ist, beziehe sich nur auf den Fall eines auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruhenden Rentenanspruches. Das Bundessozialgericht habe es in dieser Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob dies auch gelte, soweit, wie vorliegend, das Recht auf Rentenversicherungsrente teilweise auf freiwilligen Beiträgen zur Rentenversicherung beruht.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.1997 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Daß ein fehlender Hinweis in den Informationsblättern über das Zusammentreffen von Rente mit anderen Leistungen den Kläger veranlaßt haben könnte, auf die Nachzahlung bzw. laufende Zahlung freiwilliger Beiträge zu verzichten, werde als Schutzbehauptung zurückgewiesen.
Die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verwaltungsakte der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 31.03.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.11.1994 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Regelaltersrente ab 01.04.1994. Die Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die Regelaltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 93 Sozialgesetzbuch VI - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI). Der Kläger kann auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Erstattung der von ihm in der Zeit von Oktober 1986 bis März 1994 gezahlten freiwilligen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verlangen, die sich laut Berechnung der Beklagten (Bl. 49 VA) zu einer Gesamtsumme von DM 94.446,88 addieren.
Die Beklagte hat die Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI zutreffend angewandt. Daß die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 SGB VI (Versicherungsfall in der Unfallversicherung nach Rentenbeginn bzw. Eintritt der maßgeblichen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Beruhen der Rente aus der Unfallversicherung auf eigener Beitragsleistung des Versicherten oder seines Ehegatten) vorliegend nicht eingreift, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht für eine Ausdehnung des Ausnahmetatbestandes etwa im Wege richterlicher Rechtsfortbildung keine Möglichkeit.
Die Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf eine Rente aus der Rentenversicherung nach § 93 Abs. 1, 2 und 3 SGB VI ist zur Überzeugung des Senats mit Art. 3 und 14 des Grundgesetzes vereinbar, auch wenn das Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder - wie vorliegend - teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 49/96 R - dies für den Fall entschieden, daß das Recht auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung beruht, und ausdrücklich offen gelassen, ob diese Auffassung auch gilt, wenn dieses Recht ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruht. Nach Auffassung des erkennenden Senats trifft aber auch bei einer (ganz oder teilweise) auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Rentenversicherungs-Rentenanwartschaft das vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 19.07.1984 SozR 2200 § 1278 Nr. 11) vertretene Argument zu, es gehe bei der Anrechnung um "die Verhinderung einer Doppelversorgung durch funktionsgleiche Leistungen aus verschiedenen Versicherungszweigen". Denn auch im Falle (teilweise) freiwilliger Beitragsleistung zur Rentenversicherung erwirbt der Versicherte keine "Gegenleistung" im Sinne des Äquivalenzprinzips (siehe hierzu Wannagat, Kommentar zum SGB, Stand Mai 1997, § 93 SGB VI Rdnr. 2), sondern nur eine "Rangstelle" nach Maßgabe seiner Beiträge. Auch der freiwillig Versicherte ist wie der Pflichtversicherte in das System der gesetzlichen Rentenversicherung eingegliedert, das vom Prinzip der solidarischen Sicherung geprägt ist. Das Solidaritätsprinzip verlangt vom Rentner "Rücksichtnahme" insofern, als aus dem Arbeitsertrag im wesentlichen desjenigen Personenkreises, der seine Rentenversicherungs-Rente finanziert, bereits eine andere Leistung mit zumindest partiell deckungsgleichem Sicherungsziel erbracht wird (BSG a.a.O.). Auch im Falle des Klägers gilt, daß ihm der Wert der Rente letztlich in voller Höhe erhalten bleibt, allerdings das ihm zugesagte Sicherungsniveau zum Teil durch eine andere Versicherungsleistung mit ähnlicher Zweckbestimmung gedeckt ist. Die dem Kläger seit Dezember 1949 gezahlte Verletztenteilrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung basiert auf den von den Arbeitgebern gezahlten Beiträgen zur Unfallversicherung, bei denen es sich letztlich um sogenannte Lohnnebenkosten und eine den Arbeitnehmern für die von ihnen geleistete Arbeit erbrachte Gegenleistung handelt. Allein die Tatsache, daß sich die Anwartschaft des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise nach Maßgabe der von ihm gezahlten freiwilligen Beiträge und deren Höhe bemißt - und nicht wie bei einem Pflichtversicherten nach Maßgabe der versicherten Arbeitsentgelte - ändert nicht das Sicherungsziel, "Ersatz der Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit". Auch im Falle einer (teilweise oder überwiegend) durch freiwillige Beitragszahlung erworbenen Anwartschaft auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung hat diese Einkommensersatzfunktion.
Die Tatsache, daß der Gesetzgeber bezüglich der Anrechnung einer Verletztenrente aus der Unfallversicherung auf die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung den Ausnahmetatbestand des § 93 Abs. 5 SGB VI geschaffen hat, ändert nichts an der hier vertretenen Auffassung. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, weitere Ausnahmen etwa hinsichtlich einer auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung zu normieren.
Zutreffend hat das Sozialgericht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Denn die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu ausführlich BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93 - in SozR 3-2600 § 58 Nr. 2) sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte hat nach Aktenlage und vom Kläger unwidersprochen erstmals nach Stellung des Rentenantrages im Februar 1994 davon Kenntnis erhalten, daß der Kläger laufend eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung bezogen hat. Ohne Kenntnis dieses Faktums war für die Beklagte ein konkreter Anlaß für eine Beratung oder auch nur einen Hinweis nicht erkennbar. Nur bei Vorliegen eines konkreten Anlasses hat aber der Versicherungsträger den Versicherten auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinzuweisen, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offenbar so zweckmäßig ist, daß jeder verständige Versicherte sie mutmaßlich nutzen würde (BSG-Urteil vom 12.11.1980 - 1 RA 45/79 - in SozR 1200 § 14 Nr. 9). Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß er die Beklagte um eine Renten-Probeberechnung bzw. Vergleichsberechnung gebeten hätte, die notwendig gewesen wäre, um die rentabelste Variante freiwilliger Beitragsentrichtung zu ermitteln. Eine Renten-"Optimierungsberechnung" stellt jedoch eine Beratung durch den Rentenversicherungsträger dar, die dieser nur auf Antrag vorzunehmen hat (so ausdrücklich BSG-Urteil vom 12.11.1980, a.a.O.). Schließlich hat der Kläger nicht nachgewiesen, daß die von ihm geltend gemachte Pflichtverletzung in vollem Umfang ursächlich dafür gewesen ist, daß er nicht von einer weiteren Zahlung freiwilliger Beiträge ab Oktober 1986 abgesehen hat. Denn die Zahlung freiwilliger Beiträge in Höhe des Mindestbeitrags diente zur Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der Gesetzesänderung durch das Haushaltbegleitgesetz 1984. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang nicht vorgetragen, er habe auf privater Basis anderweitig ausreichend Vorsorge für das für einen Selbständigen erheblich ins Gewicht fallende Invaliditätsrisiko getroffen gehabt. Zumindest in Höhe der jeweiligen Mindestbeitragssätze in der freiwilligen Versicherung ist deshalb zudem eine Ursächlichkeit der behaupteten Pflichtverletzung für das Bewirken eines Nachteils nicht festzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 160 Abs. 2 Ziff. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache, insbesondere der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Anrechnungsvorschrift des § 93 SGB VI, grundsätzliche Bedeutung beimißt.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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