Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 11 An 72/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 14 RA 1/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 RA 41/98 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.1996 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung der Bewilligung von Waisenrente für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 in Höhe von insgesamt DM 75.208,40.
Der am ...1954 geborene Kläger ist ein Sohn des am 29.04.1976 verstorbenen Versicherten E ... L ... Der Kläger bezog von der Beklagten ab 01.05.1976 Waisenrente - bewilligt mit Bescheid vom 08.07.1976 -, Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.04.1979, nachdem mit Bescheid vom 17.01.1979 ein Wegfall der Rente ab 28.02.1979 festgestellt worden war - Bl. 157 VA), Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.12.1979, nachdem mit Bescheid vom 15.08.1979 der Wegfall der Rente ab 31.10.1979 festgestellt worden war. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1979 mit, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dabei mehr als DM 1.000,-- brutto monatlich verdienen. Beigefügt war ein Verrechnungscheck in Höhe der für Januar 1980 gezahlten Waisenrente. Mit Bescheid vom 11.02.1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Anspruch auf Waisenrente weggefallen sei. Da die Zahlung aus zahlungstechnischen Gründen erst Ende Februar 1980 eingestellt werden könnte, sei es zu einer Überzahlung in Höhe von zwei Monatsbeträgen gekommen. In Höhe des für Februar 1980 gezahlten Waisenrentenbetrages übersandte der Kläger im April 1980 einen weiteren Verrechnungscheck.
Aufgrund eines Versehens der Beklagten wurde die Zahlung der Waisenrente ab 01.03.1980 nicht eingestellt. Die Beklagte bemerkte die Überzahlung im März 1995 und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.06.1995 mit, er habe von März 1980 bis April 1995 zu Unrecht Waisenrente bezogen. Die Gesamtüberzahlung betrage DM 78.846,40. Es sei beabsichtigt, diesen Betrag vom Kläger nach § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sei nach Lage der Akten erfüllt, da ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege. Der Kläger äußerte sich zu diesem Anhörungsschreiben nicht. Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 - auf den Widerspruch des Klägers vom 11.08.1995 - den Überzahlungsbetrag gemäß § 50 Abs. 2 SGB X vom Kläger zurück. Nach dieser Norm seien Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Dabei seien die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Die dem Kläger in der Zeit vom 01.03.1980 bis 30.04.1995 laufend gezahlten Beträge seien nicht durch einen Rentenbescheid gedeckt gewesen und damit ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Durch sein Schreiben vom 28.12.1979, in dem er seinerzeit die Höhe seiner Bruttobezüge mitgeteilt hatte, die zum Wegfall der Waisenrente geführt hätten, sowie durch den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1980 über den Wegfall der Rente sei der Kläger über die Unrechtmäßigkeit der späteren Zahlungen informiert gewesen. Ermessenserwägungen, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne, seien im vorliegenden Fall nicht anzustellen, da der Ermessensspielraum "auf Null" reduziert sei, denn der Kläger sei sich der Unrechtmäßigkeit der Leistung voll bewußt gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 05.07.1996 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, und er genieße Vertrauensschutz. Die Waisenrente sei aufgrund der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung gezahlt worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß ihm unter Umständen nach den einschlägigen Vorschriften, eventuell auch aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener Gesetzesänderungen, doch ein Anspruch auf Waisenrente zugestanden habe. Er habe die betreffenden Beträge für seine Ausbildung und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Auch ein etwaiger Ermessensspielraum der Beklagten sei nicht "auf Null" reduziert, da die Beklagte allein das Verschulden an der Überzahlung treffe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.11.1996 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 3.638,00 DM zurückgefordert werde, und der Beklagten 19/20 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Für den Zeitraum von März bis Dezember 1980 habe die Beklagte zu Recht die gezahlte Waisenrente in Höhe von DM 3.638,00 zurückgefordert.
Dieser Anspruch beruhe auf § 50 Abs. 2 SGB X, die Leistung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Im übrigen sei die Rückforderung jedoch rechtswidrig. Denn ab Januar 1981 seien die Zahlungen aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt. Der Kläger habe für den Zeitraum ab 01.01.1981 laufend Mitteilungen der Beklagten über die Rentenanpassungen zum 01.01. bzw. (ab 1983) zum 01.07. eines Jahres erhalten. Derartige Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers seien Verwaltungsakte. Zwar beschränke sich der Regelungsinhalt von Anpassungsbescheiden in der Regel darauf, die Anpassung an veränderte Verhältnisse vorzunehmen, und sagten sie regelmäßig nichts darüber aus, ob dem Betroffenen die Leistung zustehe oder nicht. Beruhe die angepaßte Leistung jedoch nicht auf einem bewilligenden Verwaltungsakt, gelte die Rentenanpassungsmitteilung nach ihrem bekanntgegebenen objektiven Inhalt als Bewilligung dem Grunde nach (so Bundessozialgericht Urteil vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93). Der danach als Bewilligungsbescheid anzusehende Rentenanpassungsbescheid könne nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Eine Aufhebung dieses Bescheides scheitere bereits an der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X.
Gegen dieses ihr am 20.12.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.1997 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die vom Postrentendienst der Deutschen Bundespost erstellten und versandten Rentenanpassungsmitteilungen stellten keinen Verwaltungsakt dar, so daß sich im Falle einer durch sie bewirkten Überzahlung von Rentenbeträgen die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X richte. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.01.1981 sei weder mit ihrem bekanntgegebenen objektiven Inhalt als (Neu-)Bewilligung der Halbwaisenrente dem Grunde nach noch ihrer Rechtsnatur nach als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Nach der Postrentendienst-Verordnung (Post-RDV) vom 28.07.1994 (BGBl. I S. 1867) werde in § 18 klargestellt, daß die laufende Anpassung einer Rente aus der Rentenversicherung dem Betroffenen durch eine bloße Mitteilung im Auftrage des zuständigen Rentenversicherungsträgers bekanntgegeben werde. Etwas anderes könne daher nur gelten, wenn im Rahmen der laufenden Anpassungen andere Veränderungen in der Rentengewährung durch den Rentenversicherungsträger selbst vorgenommen würden. Der Anpassungsmitteilung für die Zeit ab Januar 1981 sei eine wiederholte Bewilligung der mit Bescheid vom 11.02.1980 eingestellten Halbwaisenrente in keiner Weise zu entnehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme einer Anpassungsmitteilung nur dann Bescheidcharakter zu, wenn darin über die Art der Rente, die Rentenhöhe und den Bezugszeitraum eine Entscheidung getroffen werde. Von diesen drei Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung über die Rentenhöhe als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus sei zu beachten, daß beteiligter Leistungsträger bei dem vom Sozialgericht zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.01.1995 die Bundesknappschaft gewesen sei, die ihre Rentenzahlungen nicht mit Hilfe des Postrentendienstes erbringe. Die Bundesknappschaft fertige vielmehr selbst die Rentenanpassungsmitteilungen, um die neuen Zahlbeträge anschließend anzuweisen. Deshalb sei es denkbar, daß die von der Knappschaft seinerzeit verschickten Anpassungsmitteilungen bei den Empfängern von Knappschaftsleistungen den Eindruck eines Verwaltungsaktes hervorgerufen haben, weil darin offenbar die Aussage enthalten gewesen sei, daß dem Empfänger die angekündigten monatlichen Zahlungen als Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erbracht würden. Einen derartigen Regelungsinhalt enthalte jedoch die Anpassungsmitteilung des Postrentendienstes vorliegend gerade nicht. Sie sei für den Rentner nur in Verbindung mit einem zuvor erteilten Rentenbescheid verständlich, ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.1996 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sein Fall weiche nicht von dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.01.1995 zur Knappschaftsversicherung entschiedenen Fall ab. Der Kläger hat die Rentenanpassungsmitteilung nach dem 21. RAG für die Zeit ab 01.01.1981 und das beigefügte Merkblatt vorgelegt. Die darin enthaltene Mitteilung, die Waisenrente erhöhe sich ab 01.01.1981, habe er aus dem objektivierten Empfängerhorizont nur dahin verstehen können, er solle wieder oder weiterhin Waisenrente bekommen. Bereits aus dem oberen Teil dieser Mitteilung werde der Verwaltungsaktcharakter deutlich. Mit fettgedruckter Überschrift werde darauf hingewiesen: "Bitte sorgfältig aufbewahren". Daß diese Mitteilung bedeutsam sei, ergebe sich daraus, daß sie zusammen mit dem Personalausweis bis auf weiteres als Nachweis über die Art und Höhe der Rente gelte. Daß er weiter Anspruch auf Waisenrente hätte, habe er insbesondere dem Satz "Die Höhe der Leistung ist überprüft worden" entnommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 Waisenrente in Höhe von DM 75.208,40 zu Unrecht gezahlt und der Kläger ist zur Erstattung gemäß § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) verpflichtet. Er kann nicht Vertrauensschutz entsprechend den §§ 45 und 48 SGB X beanspruchen.
Die Beklagte hat nach Auffassung des Senats dem Kläger in der Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 Waisenrente ohne Verwaltungsakt erbracht. Die vom Postrentendienst der Deutschen Bundespost erstellte und versandte Rentenanpassungsmitteilung zum 01.01.1981 ist nicht als ein die Leistung bewilligender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Diese Mitteilung bietet dem Empfänger weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Gestaltung Grund zu der Annahme, daß mit ihr das Bestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach mit verbindlicher Wirkung festgestellt werden soll (so auch Heilemann, Der Begriff des Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in SGb 1998, 261 [263]); anderer Auffassung zumindest im Hinblick auf die Rentenanpassungsmitteilungen der Bundesknappschaft BSG-Urteil vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 17; vermittelnd Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Regelanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung in NZS 1998, 227, 231, der die Versendung der Mitteilung hinsichtlich der Erhöhung des Rentenzahlbetrages ab dem Anpassungzeitpunkt als Verwaltungsakt betrachtet). Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung enthält schon nach ihrem objektiven Inhalt keine Erklärung über eine Rentenbewilligung. Denn sie lautet nicht "Ihnen wird eine Rente in Höhe von DM X bewilligt", sondern vielmehr "Die Rente erhöht sich ab 01.01.1981". In Dickdruck eingefügt ist ferner der Zusatz "Anpassung nach dem 21. RAG", und dem beigefügten Merkblatt über die Rentenanpassung ab 01.01.1981 ist unmißverständlich zu entnehmen, daß ab dem genannten Zeitpunkt Versicherten- und Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt würden. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte somit die Erklärung auch aus dem Kontext bei verständiger Würdigung nur bedeuten, daß sich die Höhe der bereits bewilligten Rente ändert, und nicht, daß Waisenrente (neu) bewilligt werde. Dementsprechend lautet auch die Formulierung im Vordruck "Die Höhe der Leistung ist überprüft worden." und nicht etwa: "Es wurde geprüft, ob sie Anspruch auf Waisenrente haben". Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in der Mitteilung darauf hingewiesen wird, sie gelte zusammen mit dem Personalausweis bis auf weiteres als Nachweis über die Art und Höhe der Rente. Denn der Umstand, daß die Anpassungsmitteilung Dritten gegenüber als Nachweis über die Art und Höhe der bezogenen Rente dienen soll, rechtfertigt nicht den Schluß, damit bewillige die Beklagte gegenüber dem Versicherten (erneut) Waisenrente. Da die überzahlte Waisenrente somit nicht durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist, erfolgt die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X und greift entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Verjährungsregelung des § 45 Abs. 3 SGB X nicht ein.
Die nach § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anwendbare Norm des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führt vorliegend ebenfalls nicht zu einer Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten. Denn diese hat, nachdem sie die Überzahlung im März 1995 bemerkt hatte, hierauf mit Bescheid vom 27.07.1995 und damit innerhalb der Jahresfrist reagiert.
Die entsprechend den Vertrauensschutznormen der §§ 45 und 48 SGB X vorzunehmenden Abwägung zwischen Bestands- und Erstattungsinteresse geht vorliegend zu Lasten des Klägers. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß ihm die in der Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 gezahlte Waisenrente nicht zustand. Sie hat insofern zutreffend mit der Vorgeschichte und dem Vorwissen des Klägers aus dem bisherigen Ablauf des Waisenrentenbewilligungsverfahrens argumentiert. Denn der Kläger wußte, daß sein Anspruch auf Waisenrente nur so lange bestand, wie er sich in Berufsausbildung befinden würde. Bereits der erste Bewilligungsbescheid vom 08.07.1976 enthielt eine ausführliche Belehrung über die Anspruchsvoraussetzungen (Bl. 123 VA). Darin ist ausgeführt, ein Rentenanspruch werde grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, über diesen Zeitpunkt hinaus auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Werde die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, würden Leistungen auch für einen der Dauer dieser Dienstpflicht entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Hieraus mußte der Kläger erkennen, daß sein Anspruch spätestens mit Ablauf des Monats Januar 1981 endete (Vollendung des 25. Lebensjahres am 19.10.1979 zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes vom 01.07.1973 bis 30.09.1974). Der Kläger wußte ausweislich seines Schreibens vom 28.12.1979, daß er ab 01.01.1980 keinen Anspruch mehr auf Waisenrente hatte. Denn mit diesem Schreiben hatte er von sich aus unaufgefordert mitgeteilt, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dafür ein monatliches Bruttoentgelt von über DM 1.000,-- beziehen mit der Folge, daß sein Rechtsanspruch auf Waisenrente entfalle. In Konsequenz dieses Erkenntnis- und Bewußtseinsstandes hat der Kläger der Beklagten zwei Verrechnungschecks über insgesamt DM 727,60 zur Erstattung der bis einschließlich Februar 1980 ausgezahlten Waisenrente übersandt. Daß er die überzahlten Beträge somit erstattet hat und den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1980 über den Wegfall seines Anspruchs auf Waisenrente bestandskräftig werden ließ, dokumentiert sein Einverständnis und seine Kenntnis bezüglich des Wegfalls seines Leistungsanspruchs. Wenn der Kläger im Klageverfahren vorträgt, er sei davon ausgegangen, daß ihm unter Umständen nach einschlägigen Vorschriften, evtl. auch aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener Gesetzesänderungen doch ein Anspruch auf Waisenrente zugestanden habe, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger kann sich somit entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte die Beklagte auch keine begründungsbedürftige Ermessensentscheidung zu treffen. Zwar steht die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X im Ermessen der Behörde (siehe hierzu Wiesner in Schröder/Printzen SGB X, 3. Auflage, § 50 Rdz. 11 m.w.N.). Das der Beklagten eingeräumte Ermessen war jedoch infolge der Bösgläubigkeit des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X "auf Null" reduziert, ohne daß zu irgendeinem Zeitpunkt Hinweise auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vorgelegen hätten (siehe hierzu BSG-Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 27/95 und vom 25.01.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16). Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Sozialgerichtsverfahren geltend gemacht, die Rückforderung stelle für ihn einen gleichsam existenzvernichtenden Eingriff dar. Er hat lediglich im Klageverfahren vorgetragen, er habe die betreffenden Beträge für seine Ausbildung und zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes verbraucht. Auf eine derartige Entreicherung kann er sich jedoch nicht mit Erfolg berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß 3 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da er mit seiner Auffassung zur Rechtsnatur der Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 17 abweicht.
Tatbestand:
Streitig ist im Berufungsverfahren noch die Aufhebung der Bewilligung von Waisenrente für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 in Höhe von insgesamt DM 75.208,40.
Der am ...1954 geborene Kläger ist ein Sohn des am 29.04.1976 verstorbenen Versicherten E ... L ... Der Kläger bezog von der Beklagten ab 01.05.1976 Waisenrente - bewilligt mit Bescheid vom 08.07.1976 -, Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.04.1979, nachdem mit Bescheid vom 17.01.1979 ein Wegfall der Rente ab 28.02.1979 festgestellt worden war - Bl. 157 VA), Weiterzahlung bewilligt mit Bescheid vom 03.12.1979, nachdem mit Bescheid vom 15.08.1979 der Wegfall der Rente ab 31.10.1979 festgestellt worden war. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 28.12.1979 mit, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dabei mehr als DM 1.000,-- brutto monatlich verdienen. Beigefügt war ein Verrechnungscheck in Höhe der für Januar 1980 gezahlten Waisenrente. Mit Bescheid vom 11.02.1980 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Anspruch auf Waisenrente weggefallen sei. Da die Zahlung aus zahlungstechnischen Gründen erst Ende Februar 1980 eingestellt werden könnte, sei es zu einer Überzahlung in Höhe von zwei Monatsbeträgen gekommen. In Höhe des für Februar 1980 gezahlten Waisenrentenbetrages übersandte der Kläger im April 1980 einen weiteren Verrechnungscheck.
Aufgrund eines Versehens der Beklagten wurde die Zahlung der Waisenrente ab 01.03.1980 nicht eingestellt. Die Beklagte bemerkte die Überzahlung im März 1995 und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 06.06.1995 mit, er habe von März 1980 bis April 1995 zu Unrecht Waisenrente bezogen. Die Gesamtüberzahlung betrage DM 78.846,40. Es sei beabsichtigt, diesen Betrag vom Kläger nach § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzufordern. Die Voraussetzungen für die beabsichtigte Entscheidung sei nach Lage der Akten erfüllt, da ein Wiederaufnahmegrund nach § 580 der Zivilprozeßordnung (ZPO) vorliege. Der Kläger äußerte sich zu diesem Anhörungsschreiben nicht. Die Beklagte forderte daraufhin mit Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 - auf den Widerspruch des Klägers vom 11.08.1995 - den Überzahlungsbetrag gemäß § 50 Abs. 2 SGB X vom Kläger zurück. Nach dieser Norm seien Leistungen, die ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden seien, zu erstatten. Dabei seien die §§ 45 und 48 SGB X entsprechend anzuwenden. Die dem Kläger in der Zeit vom 01.03.1980 bis 30.04.1995 laufend gezahlten Beträge seien nicht durch einen Rentenbescheid gedeckt gewesen und damit ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Der Kläger könne sich nicht auf den Vertrauensschutz des § 45 Abs. 2 SGB X berufen. Durch sein Schreiben vom 28.12.1979, in dem er seinerzeit die Höhe seiner Bruttobezüge mitgeteilt hatte, die zum Wegfall der Waisenrente geführt hätten, sowie durch den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1980 über den Wegfall der Rente sei der Kläger über die Unrechtmäßigkeit der späteren Zahlungen informiert gewesen. Ermessenserwägungen, ob von der Rückforderung ganz oder teilweise abgesehen werden könne, seien im vorliegenden Fall nicht anzustellen, da der Ermessensspielraum "auf Null" reduziert sei, denn der Kläger sei sich der Unrechtmäßigkeit der Leistung voll bewußt gewesen.
Hiergegen hat der Kläger am 05.07.1996 Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, die Rückforderung der Beklagten sei nicht berechtigt, und er genieße Vertrauensschutz. Die Waisenrente sei aufgrund der jährlichen Rentenanpassungsmitteilung gezahlt worden. Er sei deshalb davon ausgegangen, daß ihm unter Umständen nach den einschlägigen Vorschriften, eventuell auch aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener Gesetzesänderungen, doch ein Anspruch auf Waisenrente zugestanden habe. Er habe die betreffenden Beträge für seine Ausbildung und zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verbraucht. Auch ein etwaiger Ermessensspielraum der Beklagten sei nicht "auf Null" reduziert, da die Beklagte allein das Verschulden an der Überzahlung treffe.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen.
Mit Urteil vom 18.11.1996 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 insoweit aufgehoben, als ein Betrag von mehr als 3.638,00 DM zurückgefordert werde, und der Beklagten 19/20 der außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Für den Zeitraum von März bis Dezember 1980 habe die Beklagte zu Recht die gezahlte Waisenrente in Höhe von DM 3.638,00 zurückgefordert.
Dieser Anspruch beruhe auf § 50 Abs. 2 SGB X, die Leistung sei ohne Rechtsgrundlage erfolgt. Im übrigen sei die Rückforderung jedoch rechtswidrig. Denn ab Januar 1981 seien die Zahlungen aufgrund eines Verwaltungsaktes erfolgt. Der Kläger habe für den Zeitraum ab 01.01.1981 laufend Mitteilungen der Beklagten über die Rentenanpassungen zum 01.01. bzw. (ab 1983) zum 01.07. eines Jahres erhalten. Derartige Mitteilungen des Rentenversicherungsträgers seien Verwaltungsakte. Zwar beschränke sich der Regelungsinhalt von Anpassungsbescheiden in der Regel darauf, die Anpassung an veränderte Verhältnisse vorzunehmen, und sagten sie regelmäßig nichts darüber aus, ob dem Betroffenen die Leistung zustehe oder nicht. Beruhe die angepaßte Leistung jedoch nicht auf einem bewilligenden Verwaltungsakt, gelte die Rentenanpassungsmitteilung nach ihrem bekanntgegebenen objektiven Inhalt als Bewilligung dem Grunde nach (so Bundessozialgericht Urteil vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93). Der danach als Bewilligungsbescheid anzusehende Rentenanpassungsbescheid könne nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X zurückgenommen werden. Eine Aufhebung dieses Bescheides scheitere bereits an der Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 SGB X.
Gegen dieses ihr am 20.12.1996 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16.01.1997 Berufung eingelegt. Sie vertritt die Auffassung, die vom Postrentendienst der Deutschen Bundespost erstellten und versandten Rentenanpassungsmitteilungen stellten keinen Verwaltungsakt dar, so daß sich im Falle einer durch sie bewirkten Überzahlung von Rentenbeträgen die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X richte. Die Rentenanpassungsmitteilung zum 01.01.1981 sei weder mit ihrem bekanntgegebenen objektiven Inhalt als (Neu-)Bewilligung der Halbwaisenrente dem Grunde nach noch ihrer Rechtsnatur nach als Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Nach der Postrentendienst-Verordnung (Post-RDV) vom 28.07.1994 (BGBl. I S. 1867) werde in § 18 klargestellt, daß die laufende Anpassung einer Rente aus der Rentenversicherung dem Betroffenen durch eine bloße Mitteilung im Auftrage des zuständigen Rentenversicherungsträgers bekanntgegeben werde. Etwas anderes könne daher nur gelten, wenn im Rahmen der laufenden Anpassungen andere Veränderungen in der Rentengewährung durch den Rentenversicherungsträger selbst vorgenommen würden. Der Anpassungsmitteilung für die Zeit ab Januar 1981 sei eine wiederholte Bewilligung der mit Bescheid vom 11.02.1980 eingestellten Halbwaisenrente in keiner Weise zu entnehmen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts komme einer Anpassungsmitteilung nur dann Bescheidcharakter zu, wenn darin über die Art der Rente, die Rentenhöhe und den Bezugszeitraum eine Entscheidung getroffen werde. Von diesen drei Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall lediglich eine Entscheidung über die Rentenhöhe als erfüllt anzusehen. Darüber hinaus sei zu beachten, daß beteiligter Leistungsträger bei dem vom Sozialgericht zitierten Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.01.1995 die Bundesknappschaft gewesen sei, die ihre Rentenzahlungen nicht mit Hilfe des Postrentendienstes erbringe. Die Bundesknappschaft fertige vielmehr selbst die Rentenanpassungsmitteilungen, um die neuen Zahlbeträge anschließend anzuweisen. Deshalb sei es denkbar, daß die von der Knappschaft seinerzeit verschickten Anpassungsmitteilungen bei den Empfängern von Knappschaftsleistungen den Eindruck eines Verwaltungsaktes hervorgerufen haben, weil darin offenbar die Aussage enthalten gewesen sei, daß dem Empfänger die angekündigten monatlichen Zahlungen als Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit erbracht würden. Einen derartigen Regelungsinhalt enthalte jedoch die Anpassungsmitteilung des Postrentendienstes vorliegend gerade nicht. Sie sei für den Rentner nur in Verbindung mit einem zuvor erteilten Rentenbescheid verständlich, ihr komme lediglich deklaratorische Bedeutung zu.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 18.11.1996 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Sein Fall weiche nicht von dem vom Bundessozialgericht mit Urteil vom 24.01.1995 zur Knappschaftsversicherung entschiedenen Fall ab. Der Kläger hat die Rentenanpassungsmitteilung nach dem 21. RAG für die Zeit ab 01.01.1981 und das beigefügte Merkblatt vorgelegt. Die darin enthaltene Mitteilung, die Waisenrente erhöhe sich ab 01.01.1981, habe er aus dem objektivierten Empfängerhorizont nur dahin verstehen können, er solle wieder oder weiterhin Waisenrente bekommen. Bereits aus dem oberen Teil dieser Mitteilung werde der Verwaltungsaktcharakter deutlich. Mit fettgedruckter Überschrift werde darauf hingewiesen: "Bitte sorgfältig aufbewahren". Daß diese Mitteilung bedeutsam sei, ergebe sich daraus, daß sie zusammen mit dem Personalausweis bis auf weiteres als Nachweis über die Art und Höhe der Rente gelte. Daß er weiter Anspruch auf Waisenrente hätte, habe er insbesondere dem Satz "Die Höhe der Leistung ist überprüft worden" entnommen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben neben der Prozeßakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 27.07.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.06.1996 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 Waisenrente in Höhe von DM 75.208,40 zu Unrecht gezahlt und der Kläger ist zur Erstattung gemäß § 50 Abs. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) verpflichtet. Er kann nicht Vertrauensschutz entsprechend den §§ 45 und 48 SGB X beanspruchen.
Die Beklagte hat nach Auffassung des Senats dem Kläger in der Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 Waisenrente ohne Verwaltungsakt erbracht. Die vom Postrentendienst der Deutschen Bundespost erstellte und versandte Rentenanpassungsmitteilung zum 01.01.1981 ist nicht als ein die Leistung bewilligender Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 SGB X anzusehen. Diese Mitteilung bietet dem Empfänger weder nach ihrem Wortlaut noch nach ihrer Gestaltung Grund zu der Annahme, daß mit ihr das Bestehen eines Rentenanspruchs dem Grunde nach mit verbindlicher Wirkung festgestellt werden soll (so auch Heilemann, Der Begriff des Verwaltungsaktes in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in SGb 1998, 261 [263]); anderer Auffassung zumindest im Hinblick auf die Rentenanpassungsmitteilungen der Bundesknappschaft BSG-Urteil vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 17; vermittelnd Betz, Die Rechtsnatur der Mitteilung zur Regelanpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung in NZS 1998, 227, 231, der die Versendung der Mitteilung hinsichtlich der Erhöhung des Rentenzahlbetrages ab dem Anpassungzeitpunkt als Verwaltungsakt betrachtet). Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung enthält schon nach ihrem objektiven Inhalt keine Erklärung über eine Rentenbewilligung. Denn sie lautet nicht "Ihnen wird eine Rente in Höhe von DM X bewilligt", sondern vielmehr "Die Rente erhöht sich ab 01.01.1981". In Dickdruck eingefügt ist ferner der Zusatz "Anpassung nach dem 21. RAG", und dem beigefügten Merkblatt über die Rentenanpassung ab 01.01.1981 ist unmißverständlich zu entnehmen, daß ab dem genannten Zeitpunkt Versicherten- und Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt würden. Aus der Sicht eines objektiven Dritten konnte somit die Erklärung auch aus dem Kontext bei verständiger Würdigung nur bedeuten, daß sich die Höhe der bereits bewilligten Rente ändert, und nicht, daß Waisenrente (neu) bewilligt werde. Dementsprechend lautet auch die Formulierung im Vordruck "Die Höhe der Leistung ist überprüft worden." und nicht etwa: "Es wurde geprüft, ob sie Anspruch auf Waisenrente haben". Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, daß in der Mitteilung darauf hingewiesen wird, sie gelte zusammen mit dem Personalausweis bis auf weiteres als Nachweis über die Art und Höhe der Rente. Denn der Umstand, daß die Anpassungsmitteilung Dritten gegenüber als Nachweis über die Art und Höhe der bezogenen Rente dienen soll, rechtfertigt nicht den Schluß, damit bewillige die Beklagte gegenüber dem Versicherten (erneut) Waisenrente. Da die überzahlte Waisenrente somit nicht durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist, erfolgt die Erstattung nach § 50 Abs. 2 SGB X und greift entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die Verjährungsregelung des § 45 Abs. 3 SGB X nicht ein.
Die nach § 50 Abs. 2 SGB X entsprechend anwendbare Norm des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X führt vorliegend ebenfalls nicht zu einer Verjährung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten. Denn diese hat, nachdem sie die Überzahlung im März 1995 bemerkt hatte, hierauf mit Bescheid vom 27.07.1995 und damit innerhalb der Jahresfrist reagiert.
Die entsprechend den Vertrauensschutznormen der §§ 45 und 48 SGB X vorzunehmenden Abwägung zwischen Bestands- und Erstattungsinteresse geht vorliegend zu Lasten des Klägers. Die Beklagte hat zu Recht festgestellt, der Kläger habe gewußt, daß ihm die in der Zeit vom 01.01.1981 bis 30.04.1995 gezahlte Waisenrente nicht zustand. Sie hat insofern zutreffend mit der Vorgeschichte und dem Vorwissen des Klägers aus dem bisherigen Ablauf des Waisenrentenbewilligungsverfahrens argumentiert. Denn der Kläger wußte, daß sein Anspruch auf Waisenrente nur so lange bestand, wie er sich in Berufsausbildung befinden würde. Bereits der erste Bewilligungsbescheid vom 08.07.1976 enthielt eine ausführliche Belehrung über die Anspruchsvoraussetzungen (Bl. 123 VA). Darin ist ausgeführt, ein Rentenanspruch werde grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, über diesen Zeitpunkt hinaus auf Antrag längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Werde die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung der gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstpflicht unterbrochen oder verzögert, würden Leistungen auch für einen der Dauer dieser Dienstpflicht entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Hieraus mußte der Kläger erkennen, daß sein Anspruch spätestens mit Ablauf des Monats Januar 1981 endete (Vollendung des 25. Lebensjahres am 19.10.1979 zuzüglich der Zeit des Grundwehrdienstes vom 01.07.1973 bis 30.09.1974). Der Kläger wußte ausweislich seines Schreibens vom 28.12.1979, daß er ab 01.01.1980 keinen Anspruch mehr auf Waisenrente hatte. Denn mit diesem Schreiben hatte er von sich aus unaufgefordert mitgeteilt, er werde ab 01.01.1980 ein Ausbildungsverhältnis aufnehmen und dafür ein monatliches Bruttoentgelt von über DM 1.000,-- beziehen mit der Folge, daß sein Rechtsanspruch auf Waisenrente entfalle. In Konsequenz dieses Erkenntnis- und Bewußtseinsstandes hat der Kläger der Beklagten zwei Verrechnungschecks über insgesamt DM 727,60 zur Erstattung der bis einschließlich Februar 1980 ausgezahlten Waisenrente übersandt. Daß er die überzahlten Beträge somit erstattet hat und den Bescheid der Beklagten vom 11.02.1980 über den Wegfall seines Anspruchs auf Waisenrente bestandskräftig werden ließ, dokumentiert sein Einverständnis und seine Kenntnis bezüglich des Wegfalls seines Leistungsanspruchs. Wenn der Kläger im Klageverfahren vorträgt, er sei davon ausgegangen, daß ihm unter Umständen nach einschlägigen Vorschriften, evtl. auch aufgrund in der Zwischenzeit eingetretener Gesetzesänderungen doch ein Anspruch auf Waisenrente zugestanden habe, ist dies als bloße Schutzbehauptung zu werten. Der Kläger kann sich somit entsprechend § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen.
Entgegen der Auffassung des Klägers brauchte die Beklagte auch keine begründungsbedürftige Ermessensentscheidung zu treffen. Zwar steht die Rückforderung nach § 50 Abs. 2 SGB X im Ermessen der Behörde (siehe hierzu Wiesner in Schröder/Printzen SGB X, 3. Auflage, § 50 Rdz. 11 m.w.N.). Das der Beklagten eingeräumte Ermessen war jedoch infolge der Bösgläubigkeit des Klägers im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X "auf Null" reduziert, ohne daß zu irgendeinem Zeitpunkt Hinweise auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes vorgelegen hätten (siehe hierzu BSG-Urteil vom 24.10.1996 - 4 RA 27/95 und vom 25.01.1994 - 4 RA 16/92 - SozR 3-1300 § 50 Nr. 16). Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im Sozialgerichtsverfahren geltend gemacht, die Rückforderung stelle für ihn einen gleichsam existenzvernichtenden Eingriff dar. Er hat lediglich im Klageverfahren vorgetragen, er habe die betreffenden Beträge für seine Ausbildung und zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes verbraucht. Auf eine derartige Entreicherung kann er sich jedoch nicht mit Erfolg berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß 3 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG zugelassen, da er mit seiner Auffassung zur Rechtsnatur der Rentenanpassungsmitteilung in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 24.01.1995 - 8 RKn 11/93 - SozR 3-1300 § 50 SGB X Nr. 17 abweicht.
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