L 17 U 302/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 10 U 43/98
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 17 U 302/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 19. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat 1.000,-- DM an die Landeskasse zu zahlen und der Beklagten 35,-- DM zu erstatten. Ansonsten sind Kosten nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Beklagte zusammen mit Beitragsforderungen die Klägerin zur Umlage von Konkursausfallgeld (Kaug) heranziehen kann.

Die klagende GmbH, die einen Fliesenfachhandel und ein Verlegegeschäft betreibt, ist Mitglied der Beklagten. Mit Beitragsbescheid vom 22.04.1996 zog diese die Klägerin für das Jahr 1995 u.a. zur Zahlung einer Umlage für das Kaug heran. Die Klägerin erhob unter dem 10.05.1996 Widerspruch und machte geltend, durch die Erhebung der Kaug-Umlage würden die Arbeitgeber einseitig belastet, denn die Arbeitnehmer würden nicht an der Umlage beteiligt. Dies verstoße gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Zwar habe das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einer Entscheidung aus dem Jahre 1978 die Verfassungswidrigkeit der Erhebung der Kaug-Umlage verneint, jedoch sei diese Entscheidung mit der heutigen wirtschaftlichen Situation der Unternehmen nicht mehr vereinbar und daher überholt. - Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.01.1998, zur Post gegeben per Einschreiben am gleichen Tage, als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 02.03.1998 vor dem Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen Klage erhoben. Sie ist unter Wiederholung ihres Vorbringens im Verwaltungsverfahren der Ansicht, § 186 c Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), der Rechtsgrundlage für die Erhebung der Kaug-Umlage sei, sei rechtswidrig, denn er verstoße gegen Art. 14 GG sowie den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zwar sei die Zahlung von Kaug zur Erreichung einer Absicherung der Arbeitnehmer bei Konkursen des Unternehmers eine sinnvolle Maßnahme, jedoch sei nicht einsichtig, warum die Arbeitnehmer selbst nicht an dieser Umlage beteiligt würden. Dies gelte insbesondere unter den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen, wo der Eintritt eines Konkurses häufig nicht Folge einer schlechten Betriebsführung sei, sondern Folge übergeordneter allgemeiner wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Das Sozialstaatsprinzip erfordere daher, daß diesen Gesichtspunkten Rechnung getragen werde und der Staat dafür sorge, daß im Konkursfall das ausgefallene Arbeitsentgelt für einen begrenzten Zeitraum weitergezahlt werde. Im übrigen belaste die Kaug-Umlage die Unternehmen über Gebühr, was sich aus dem ständig steigenden Anteil der Kaug-Umlage an dem maßgeblichen Entgelt ergebe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß zusätzlich die von den Unternehmen zu tragenden Steuern seit 1974 ständig gestiegen seien, müsse nunmehr von einer Verfassungswidrigkeit des § 186 c Abs. 3 AFG ausgegangen werden.

Mit Urteil vom 19.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 28.10.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30.11.1998 (Montag) Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das Urteil des SG Gelsenkirchen vom 19.10.1998 abzuändern und den Bescheid der Beklagten vom 22.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1998 aufzuheben, soweit sie darin zur Zahlung eines Beitrags für das Konkursausfallgeld herangezogen wird.

Die Beklagte, die dem angefochtenen Urteil beipflichtet, beantragt schriftsätzlich,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Die Beitragsakte der Beklagten lag vor und war Gegenstand der Beratung.

II.

Die Berufsrichter sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, daß eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich und die Berufung unbegründet ist. Sie haben sie daher - nachdem die Beteiligten unter dem 22.01.1999 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind - durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückgewiesen.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen, denn die Beklagte ist zur Erhebung der Kaug-Umlage nach § 186 c Abs. 3 AFG verpflichtet. Diese Vorschrift ist - entgegen der Auffassung der Klägerin - auch nicht verfassungswidrig.

Der Senat nimmt insoweit - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug und schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Ergänzend sei noch auf folgen des hingewiesen: Das BVerfG hat sich nach der vom SG angeführten Entscheidung vom 18.09.1978 (SozR 4100 § 186 b Nr. 2), mit der die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 01.03.1978 (SozR 4100 § 186 b Nr. 1), das die Erhebung der Kaug-Umlage als verfassungsgemäß angesehen hatte, verworfen worden ist, inzwischen erneut mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit der bestehenden Regelung in § 186 c AFG befaßt. Mit Beschluss vom 05.10.1993 (BVerfGE 89, 132, 142 ff. = SozR 3-4100 § 186 c Nr. 1) hat es entschieden, es verstoße nicht gegen das Willkür verbot, daß nach § 186 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AFG nur solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts von der Pflicht zur Zahlung einer Umlage für die Konkursausfallgeldversicherung ausgenommen sind, bei denen der Konkurs rechtlich nicht zulässig ist oder bei denen der Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft eines Gesetzes im materiellen und formellen Sinn die Zahlungsfähigkeit sichert. Daß eine faktische Konkursunfähigkeit einer rechtlichen nicht gleichgestellt werden muß, hat das BVerfG in dieser Entscheidung im Anschluß an frühere Urteile als unbedenklich angesehen. Hieran anknüpfend hat das BSG mit Urteil vom 27.09.1994 (10 RAr 10/90) entschieden, daß der rechtlichen Unzulässigkeit eines Konkurses nicht gleichstehe, wenn die Zahlungsunfähigkeit faktisch durch andere Absicherungen ausgeschlossen sei, etwa durch staatliche Rechtsaufsicht im Bereich der mittelbaren Staatsverwaltung, durch das Recht Beiträge, Gebühren oder Steuern zu erheben, durch eine staatliche Gewährträgerhaftung in einer Satzung oder durch gewohnheitsrechtliche Grundsätze. Das hat zur Folge, daß z.B. auch Ersatzkassen (vgl. BSG MDR 1978, 962) oder Rechtsanwaltskammern (BVerwG BB 1982, 372) konkursfähig und damit grundsätzlich zur Zahlung der Kaug-Umlage verpflichtet sind. Der erkennende Senat, der sich dieser Rechtsprechung mit Urteil vom 27.01.1999 (L 17 U 198/98) angeschlossen hat, sieht insbesondere vor diesem rechtlichen Hintergrund nach alledem keinen Anlaß, die Verfassungskonformität der für die Umlageverpflichtung maßgebenden Rechtsgrundlage in § 186 c AFG, die jetzt im wesentlichen inhaltsgleich in § 359 des Dritten Sozialgesetzbuchs - Arbeitsförderung - (SGB III) geregelt ist, in Zweifel zu ziehen.

Die Berufung mußte daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 192, 193 SGG. Der Senat hat es für geboten erachtet, die Klägerin in Höhe von 1.000,-- DM an den Gerichtshaltungskosten zu beteiligten. Eine verständige Klägerin hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage, auf die die Klägerin im Berufungsverfahren unter dem 22.01., 03.02. und zuletzt unter dem 01.03.1999 hingewiesen worden ist, wobei die vorgenannten jüngeren Entscheidungen des BVerfG, des BSG und des erkennen den Senates angeführt worden sind, von einer Fortsetzung des Rechtsstreites abgesehen und die aussichtslose Berufung zurückgenommen. Auf die Möglichkeit der Auferlegung von Mutwillenskosten nach § 192 SGG, auf die schon das SG im Erörterungstermin vom 10.08.1998 hingewiesen hatte, ist die Klägerin im Berufungsverfahren unter dem 22.01. und 01.03.1999 nochmals hingewiesen worden. Wenn der frühere Prozeßbevollmächtigte der Klägerin offenbar im Hinblick auf diese Hinweise sein Mandat mit Schriftsatz vom 26.02.1999 niedergelegt hat, wertet der Senat die Weiterführung des Rechtsstreites durch die Klägerin selbst, die auf das Hinweisschreiben vom 01.03.1999 nicht reagiert hat, als Mutwilligkeit. Daß es ihr im Hinblick auf die gegebenen rechtlichen Hinweise an der Einsicht in die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung mangeln könnte, kann nicht festgestellt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Situation der Klägerin und dem Maß der Uneinsichtigkeit erscheint es angemessen, sie in Höhe von 1.000,-- DM an den Gerichtshaltungskosten im Berufungsverfahren, die bei einer durchschnittlichen Streitsache zwischen 2.000,-- und 3.000,-- DM ohne Gutachterkosten liegen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG 6. Aufl. § 192 Rdn. 9 a), zu beteiligen.

Der Klägerin waren auch die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, die dadurch entstanden sind, daß das Berufungsverfahren durch gerichtliche Entscheidung erledigt wurde. Ohne diese hätte sich die von der Beklagten zu zahlende Pauschgebühr nach §§ 184, 186 SGG in Höhe von 70,-- DM auf die Hälfte ermäßigt. Eines entsprechenden Kostenantrages der Beklagten bedurfte es gemäß §§ 192 Satz 2, 193 Abs. 1 SGG nicht.

Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlaß.
Rechtskraft
Aus
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