L 12 AL 271/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gelsenkirchen (NRW)
Aktenzeichen
S 4 AL 11/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 271/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 Euro auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) zu Recht für die Zeit ab dem 09.10.1997 aufgehoben sowie ab dem 01.05.1998 zurückgenommen hat und vom Kläger die Erstattung der insoweit bis zum 30.09.1998 überzahlten Alhi in Höhe von 9.442,39 DM und der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.313,64 DM verlangen kann. Zweifelhaft ist die Verfügbarkeit des Klägers.

Der 1942 geborene Kläger stand bei der Beklagten im laufenden Alhi-Bezug seit 1989. Zuletzt hatte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 06.05.1997 Arbeitslosenhilfe ab dem 01.05.1997 bis zum 30.04.1998 bewilligt. Zu dieser Zeit war die bekannte Anschrift des Klägers B ...straße ... in G ... Am 09.10.1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, er sei ab sofort wohnhaft in G ..., K ...straße ... In seinem Alhi-Fortzahlungsantrag vom 13.03.1998 gab der Kläger wiederum als Wohnadresse K ...straße ... in G ... an. Mit Bescheid vom 20.03.1998 bewilligte die Beklagte ihm Alhi weiter ab dem 01.05.1998 bis zum 30.04.1999.

Am 13.03.1998 teilte das Hauptzollamt in B ... im Rahmen eines gegen den Kläger gerichteten Vollstreckungsverfahrens mit, dass laut Mitteilung des Einwohnermeldeamtes G ... der Kläger am 09.10.1997 von Amts wegen "nach unbekannt" abgemeldet worden sei. Am 20.03.1998 ging bei der Beklagten gleichzeitig eine anonyme Anzeige aus Portugal ein, der Kläger habe nicht in G ... seinen festen Wohnsitz, sondern lebe in Portugal.

Die Beklagte lud den Kläger daraufhin zum 03.04. und 09.04.1998 zu einem Gespräch ein. Da der Kläger diesen Einladungen keine Folge leistete hob sie die Bewilligung der Alhi mit Bescheid vom 16.04.1998 ab dem 04.04.1998 wieder auf.

Am 07.05.1998 beantragte der Kläger erneut die Weitergewährung der Alhi und gab nunmehr als Wohnanschrift F ...straße ... in G ... an. Dort sei er am 06.05.1998 eingezogen.

Mit Bescheid vom 10.06.1998 bewilligte die Beklagte ihm daraufhin erneut Alhi bis zum 30.04.1999. Diese Bewilligung hob sie dann erneut wegen zweier weiterer Meldeversäumnisse mit Bescheid vom 13.07.1998 ab dem 27.05.1998 wieder auf.

Am 10.07.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Alhi und gab an, er sei weiterhin wohnhaft in der F ...straße ...

Mit Bescheiden vom 28.07. und 13.08.1998 gewährte die Beklagte ihm darauf hin erneut Alhi bis zum 15.05.1998.

Am 06.08.1998 versicherte der Kläger gegenüber der Beklagten noch einmal, er wohne seit Mai 1998 in der F ...straße ... bei Herrn D ... Demgegenüber teilte das Einwohnermeldeamt der Beklagten am 10.08.1998 mit, dass der Kläger dort noch gemeldet, nach "hiesigen Erkenntnissen" aber "unbekannt verzogen" sei. Am 19.10.1998 ging bei der Beklagten eine weitere Anzeige eines Herrn B ... aus Portugal ein, wonach der Kläger sich bereits seit dem Frühjahr in Portugal aufhalte.

Daraufhin stellte die Beklagte die Zahlung ein. Der Außendienst der Beklagten befragte den Eigentümer des Hauses F ...straße ..., Herrn M ... in G ..., der angab, dass der vom Kläger benannte Herr D ... dort alleine wohne. Der Kläger wohne dort nicht, auch nicht beim Herrn D ... Der Zeuge D ... bestätigte dies und gab an, er erhalte seit Mai 1998 für den Kläger bestimmte Postsendungen. Es sei verabredet gewesen, dass der Kläger die Post in regelmäßigen Abständen persönlich bei ihm abhole. Tatsächlich habe er ihn jedoch während der gesamten Zeit nicht ein einziges Mal aufgesucht und die Post abgeholt. Diese stapele sich bei ihm. Der weiter befragte Hauseigentümer des Hauses K ...straße ... in G ..., Herr U ..., bestätigte ebenfalls, dass sein Mieter Herr S ... alleine wohne. Der Kläger wohne dort nicht.

Daraufhin hob die Beklagte mit öffentlich zugestelltem Bescheid vom 31.03.1999 nach erfolgter Anhörung des Klägers die Gewährung der Alhi ab dem 09.10.1997 auf und forderte die überzahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 9.442,39 DM und die gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.013,64 DM zurück. Der Kläger habe sich im Ausland aufgehalten und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden.

Am 23.04.1999 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und gab als neue Anschrift eine Caritas Adresse an, da er zur Zeit keinen festen Wohnsitz habe. Mit Bescheid vom 20.05.1999 lehnte die Beklagte eine Leistungsgewährung wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit ab und leitete ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.

Mit seinem gegen den Aufhebungsbescheid vom 31.03.1999 gerichteten Widerspruch machte der Kläger u. a. geltend: Er habe die Beklagte rechtzeitig darüber informiert, dass er ab dem 07.09.1998 im Ausland sein werde. Auch habe er gleichzeitig mitgeteilt, er werde sich nach seiner Rückkehr melden. Dies habe er auch am 20.04.1999 getan. Die öffentliche Zustellung des Bescheides sei nicht rechtmäßig gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1999 wies die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, da verspätet erhoben, zurück. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht gewährt.

Nachdem der Kläger am 11.01.2000 Klage vor dem Sozialgericht (SG) G ... erhoben hat, hat die Beklagte mit Änderungsbescheid vom 11.06.2001 den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat vorgetragen: Er habe sich 1997 lediglich für 3 Wochen in Portugal aufgehalten, sich ordnungsgemäß abgemeldet und unmittelbar danach zurückgemeldet. Vom 09.12. bis 31.12.1997 habe er sich im offenen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt C ...- ... zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstraße befunden. Er habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden und habe erst im Spätsommer 1998 die Bundesrepublik Deutschland nach Portugal nach ordnungsgemäßer Abmeldung verlassen. Das Strafverfahren sei in der zweiten Instanz vor dem Landgericht E ... durch eine Einstellung gemäß § 153 Abs. II StPO bei Zahlung einer Geldbuße von 250,00 DM beendet worden.

Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1999 beide in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.06.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen: Der Kläger sei verpflichtet Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruflichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge zu leisten. Er müsse sicherstellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort unter der von ihm benannten Anschrift durch Briefpost erreichen können. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen.

Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M ... D ... und D ... S ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 15.11.2001 (Bl. 28 ff. der Streitakten) verwiesen.

Mit Urteil vom 15.11.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es u. a. ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe seit dem 09.10.1997 aufgehoben (§§ 48 10. Teil des Sozialgesetzbuches - SGB X -) und seit dem 01.05.1998 zurückgenommen (§ 45 SGB X), da der Kläger der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe. Der Kläger habe die Überzahlung durch vorsätzlich falsche Angaben verursacht. Dies stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer fest. Diese gehe davon aus, dass der Kläger niemals unter der Adresse K ...straße ... in G ...ab dem 09.10.1997 gewohnt habe. Er habe auch nicht ab dem 06.05.1998 unter der Adresse F ...straße ... bei dem Zeugen D ... gewohnt. Am 09.10.1997 sei er daher unbekannten Aufenthalts gewesen. Dementsprechend habe er die überzahlte Arbeitslosenhilfe zu erstatten.

Gegen dieses ihm am 30.11.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.12.2001 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er trägt vor, er habe der Arbeitsvermittlung für den gesamten Zeitraum des Leistungsbezuges zur Verfügung gestanden. Zwar habe er keine eigene Wohnung gehabt, jedoch vorübergehend bei Bekannten, nämlich bei den Zeugen S ... und D ..., gelebt. Bei dem Zeugen S ... habe er mehrere Monate gelebt, insbesondere von Oktober 1997 bis Februar 1998.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 15.11.2001 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (Stamm-Nr.: ...) Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Der Kläger ist nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht rechtswidrig. Das Sozialgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte berechtigt war, die Leistungsbewilligung gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III für die Zeit ab dem 09.10.1997 aufzuheben und gem. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X i. V. m. § 330 Abs. 2 SGB III für die Zeit ab dem 01.05.1998 zurückzunehmen sowie die Erstattung der insoweit erbrachten Leistungen zu fordern (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X), weil der Kläger in diesem Zeitraum für das zuständige Arbeitsamt nicht erreichbar war und damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stand. Der Senat hält das Urteil des Sozialgerichts in der Begründung (insbesondere in der Beweiswürdigung) und im Ergebnis für zutreffend. Er nimmt nach eigener Überzeugungsbildung gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug.

Der Vortrag im Berufungsverfahren führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere hat der Senat keine Veranlassung, die Glaubwürdigkeit des Zeugen S ... anzuzweifeln. Dieser hat vor dem Sozialgericht auf Nachfragen des Klägers die Frage "Habe ich von Oktober 1997 bis Februar 1998 bei dir gewohnt?" eindeutig mit "Nein" beantwortet. Auch der Vermieter des Zeugen S ... bestätigte bei der von der Beklagten durchgeführten Außendienster mittlung, dass der Zeuge S ... alleine wohne und der Kläger sich in der K ...straße ... in G ... nicht aufhalte. Der Zeuge D ... hat zwar bestätigt, dass der Kläger sich über seine Adresse angemeldet habe, gegenüber den Außendienstmitarbeitern der Beklagten bekundete er jedoch eindeutig, dass der Kläger nicht bei ihm wohnhaft gewesen sei. Dies wurde wiederum von seinem Vermieter, Herrn M ..., bestätigt. Auch die anonymen Anzeigen aus Portugal, wonach sich der Kläger im streitbefangenen Zeitraum dort aufgehalten haben soll, sowie die Auskünfte des Einwohnermeldeamtes, dass er nach "unbekannt" abgemeldet worden sei, bekräftigen die Aussagen der Zeugen D ... und S ..., so dass der Senat insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen hat und eine erneute Vernehmung der Zeugen nicht erforderlich ist.

Soweit der Kläger vorträgt, er habe sicher gestellt, dass er die Post des Arbeitsamtes über die Zeugen D ... und S ... erhalte, so ist ihm entgegen zu halten, dass er vor dem SG angegeben hat, dass er den Zeugen D ... nur alle zwei Tage getroffen habe. Damit stand er aber der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (§ 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III). Gemäß § 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III muss der Arbeitslose Vorschlägen des Arbeitsamtes zur beruf lichen Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Erreichbarkeitsanordnung (EAO), die aufgrund der Ermächtigung des § 152 Nr. 2 SGB III ergangen ist, muss der Arbeitslose in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, das Arbeitsamt aufzusuchen, mit möglichen Arbeitgebern oder Trägern einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Dazu hat er sicherzustellen, dass das Arbeitsamt ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichen kann. Mit diesen Regelungen haben sich die Anforderungen an die Verfügbarkeit von Arbeitslosen gegenüber dem bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Recht nach § 103 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) und den ergänzenden Regelungen der Aufenthaltsanordnung vom 03.10.1979 (ANBA 1979, Seite 1388, zuletzt geändert durch die 3. Änderungsanordnung vom 24.03.1993, ANBA 1993 Seite 769) verändert. Eine "Residenzpflicht", nach der der Arbeitslose sich unter der im Leistungsantrag angegebenen Anschrift täglich während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich in seiner Wohnung aufzuhalten hatte, besteht zwar ab dem 01.01.1998 nicht mehr (siehe BSG-Urteil vom 03.05.2001 - B 11 AL 71/00 R - mwN). Mit dem Begriffspaar "zeit- und ortsnah" verbindet sich jedoch nach der Rechtsprechung des BSG eine tägliche postalische Erreichbarkeit des Arbeitslosen (siehe BSG vom 10.08.2000 - B 11 AL 101/99 R -, BSG vom 03.05.2001 - B 11 AL 71/00 R - BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -, BSG vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R -). In der letztgenannten Entscheidung hat das BSG ausgeführt, es entspreche dem gesetzlichen Konzept einer effektiven Arbeitsvermittlung, wenn der Arbeitslose leistungsrechtlich erhebliche Umstände wie einen Wohnsitzwechsel anzeigen müsse und die unerlässliche Unterrichtung des Arbeitsamtes nicht einmal der Post als Dritten überlassen dürfe. Insoweit seien nicht einmal rechtzeitig gestellte Postnachsendeaufträge ausreichend. Ein Wohnungswechsel sei dem Arbeitsamt persönlich und unverzüglich mitzuteilen (BSG vom 20.06.2001 a. a. O.).

Da der Kläger nach alledem unter den von ihm angegebenen Postanschriften nicht erreichbar und damit nicht verfügbar war, war er im streitbefangenen Zeitraum auch nicht arbeitslos. Die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe war daher auch für die Vergangenheit aufzuheben bzw. zurückzunehmen, da der Kläger die Überzahlung durch vorsätzlich falsche Angaben verursacht hat.

Klage- und Berufung konnten somit keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 192, 193 SGG. Nach § 192 Satz 1 Nr. 2 SGG in der ab 02.01.2002 gültigen Fassung kann das Gericht, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden in einem Termin die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist, diese den Beteiligten ganz oder teilweise auferlegen. Der Kläger ist in der öffentlichen Sitzung des Senats vom 24.04.2002 durch den Vorsitzenden auf die Erfolglosigkeit seines Klage- und Berufungsbegehrens hingewiesen worden. Ein verständiger Kläger hätte bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von einer Fortsetzung des Rechtsstreits abgesehen und die aussichtslose Berufung zurückgenommen. Der Senat hat jedoch den Eindruck gewonnen, dass der Kläger entgegen besserer Einsicht von einer weiteren Prozessführung nicht Abstand nehmen wollte. Bei dieser Sachlage wertet der Senat die Weiterführung des Prozesses als mutwillig und Missbrauch der im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich bestehenden Kostenfreiheit. Zweifel an der Einsichtsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten oder des Klägers bestehen nicht. Auf die Möglichkeit der Auferlegung von Kosten nach § 192 SGG sind der Prozessbevollmächtigte und der Kläger im Termin vom 24.04.2002 ausdrücklich hingewiesen worden. Gleichwohl hat der Kläger auf einer Entscheidung des Senats durch Urteil bestanden. Gemäß § 192 Abs. 2 SGG gilt als verursachter Kostenbetrag mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 SGG für die jeweilige Instanz. Die Pauschgebühr beläuft sich bei den Verfahren vor den Landessozialgerichten auf 225,00 Euro.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Ziffern 1 oder 2 SGG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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