L 12 AL 69/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 16 AL 228/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 69/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7 AL 288/02 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 18.04.2001 zu Recht aufgehoben hat, weil der Leistungsanspruch seitdem wegen des Eintritts von Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen seit der Entstehung des Anspruchs erloschen ist.

Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Industriemechaniker und steht seit längerem im Leistungsbezug. Den Leistungsanspruch erwarb er im Jahre 1992. Er bezog zuletzt Arbeitslosenhilfe im April 2001 in Höhe von wöchentlich 171,36 DM nach der Leistungsgruppe A bei einem gerundeten Arbeitsentgelt von 410,- DM. Mit Bescheid vom 16.09.1996 stellte die Beklagte den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit vom 04.08. bis 25.10.1996 fest, da der Kläger die Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme "Fortbildung Produktionstechnik" am 03.08.1996 abbrach, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass der Leistungsanspruch erlischt, wenn in Zukunft erneut Anlass für den Eintritt einer 12-wöchigen Sperrzeit gegeben werde. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.1996 als unbegründet zurück. Das Sozialgericht Duisburg wies die vom Kläger eingereichte Klage mit Urteil vom 23.07.1997 - S 14 Ar 286/96 - ab. Der Kläger nahm die von ihm eingelegte Berufung - L 9 Al 135/97 LSG NRW - im Termin zur mündlichen Verhandlung am 03.09.1998 zurück.

Am 10.04.2001 schlug die Beklagte dem weiterhin im Leistungsbezug stehenden Kläger eine Tätigkeit als Industriemechaniker bei der Firma ... + ... GmbH - Arbeitnehmerüberlassung - in M ... vor. Die Tätigkeitsbeschreibung lautete: Tätigkeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung; Wartung und Reparatur von Chemieanlagen, Stillstandarbeiten im Bereich Rohrleitungen, Schieber, Regler etc. Den für den Arbeitgeber vorgesehenen Vermittlungsvorschlag sandte die ... + ... GmbH am 17.04.2001 an die Beklagte mit einem ausführlichen Brief zurück. Hierin führte sie aus: Der Kläger habe bereits in seinem ersten Telefonat am 12.04.2001 mitgeteilt, er habe schon seit Jahren nicht mehr im Beruf des Industriemechanikers gearbeitet und sei nach eigener Aussage wohl daher für diese Art Tätigkeit nicht geeignet. Des weiteren habe er bei seinem persönlichen Vorstellungsgespräch darauf hingewiesen, dass er einen Arbeitsplatz, wo er ständig an einem Werktisch arbeiten könne, einen Monatagearbeitsplatz mit wechselnden Aufgaben und Montageorten innerhalb eines Werkes vorziehe. Er würde auch nicht gerne für ein Zeitarbeitsunternehmen arbeiten.

Am 30.04.2001 stellte die Beklagte die Zahlung der Arbeitslosenhilfe ein und hob mit Bescheid vom 12.06.2001 die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe ab dem 18.04.2001 auf, da der Anspruch erloschen sei. Der Kläger habe das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma W. + U. S ... GmbH vereitelt, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Da damit seit der Entstehung seines Leistungsanspruchs Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 24 Wochen eingetreten seien, sei der Leistungsanspruch erloschen. Über diese Rechtsfolge sei er auch ausführlich in dem Sperrzeitbescheid vom 16.09.1996 belehrt worden.

Mit dem hiergegen gerichteten Widerspruch trug der Kläger vor: Er sei nicht eingestellt worden, weil er keine belegbare Berufserfahrung im Schlossereibereich habe aufzeugen können. Die Ausführungen der Firma ... + ... GmbH träfen keinesfalls zu. Die Stimmung sei bei der Vorstellung gegen ihn als Arbeitssuchenden geführt worden. Er habe keinesfalls zum Ausdruck gebracht, nicht grundsätzlich für eine Tätigkeit in der Zeitarbeitsbranche bereit zu sein. Die Herren seien sehr ausfallend, unfreundlich und abweisend gewesen und hätten verbal laut agiert. - Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, weil der Kläger sowohl bei der telefonischen Kontaktaufnahme als auch bei dem Vorstellungsgespräch eindeutig zum Ausdruck gebracht habe, an einer Arbeitsaufnahme bei der Firma ... + ... GmbH kein Interesse zu haben.

Der Kläger hat am 23.07.2001 vor dem Sozialgericht Duisburg Klage erhoben und vorgetragen: Die Firma ... + ... GmbH habe ihn nicht einladen wollen, da er keine Berufserfahrung habe nachweisen können. Die Firma habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich bei der von ihm geforderten persönlichen Vorstellung zu artikulieren. So ein unerfreuliches, abweisendes Verhalten der Gastgeber habe er nicht allzu oft bei einer Bewerbung ertragen müssen. Die Sperrzeit empfinde er als unverhältnismäßig, unrechtmäßig und unangemessen drakonisch.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 12.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2001 aufzuheben.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die angefochtenen Bescheide seien rechtlich nicht zu beanstanden. Sie habe keine Veranlassung, an den Ausführungen der Firma ... + ... GmbH zu zweifeln.

Das Sozialgericht hat zunächst eine Auskunft der Firma ... + ... GmbH eingeholt und sodann Beweis erhoben zum Ablauf des Vorstellungsgesprächs am 17.04.2001 durch Vernehmung des Zeugen ... S ... Wegen des genauen Inhalts der Zeugenaussage wird auf die Niederschrift des Sozialgerichts vom 08.03.2002 verwiesen.

Anschließend hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom 08.03.2002 abgewiesen, und zwar mit folgender Begründung: Der Leistungsanspruch sei wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen erloschen (§ 147 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III in Verbindung mit § 198 SGB III). Nach der Entstehung des Anspruchs auf Leistungen im Jahre 1992 habe der Kläger Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten vom 04.08. bis 25.10.1996 (12 Wochen; vgl. bestandskräftiger Bescheid vom 16.09.1996) gegeben. Zusätzlich sei eine weitere Sperrzeit von 12 Wochen ab dem 18.04.2001 eingetreten (§ 144 Abs. 1 Ziff. 2 SGB III), weil der Kläger trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine vom Arbeitsamt angebotene Beschäftigung nicht angenommen habe, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben. Das Stellenangebot der Beklagten datiere vom 10.04.2001. Es sei schriftlich unterbreitet worden unter Benennung des Arbeitgebers sowie der Art der Tätigkeit. Gleichzeitig sei der Kläger über die Rechtsfolgen einer Arbeitsablehnung informiert worden, was zwischen den Beteiligten auch nicht streitig sei. Der Kläger habe die angebotene Arbeit nicht angenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer davon überzeugt, dass das Nichtzustandekommen eines Arbeitsverhältnisses auf das Verhalten des Klägers zurückzuführen sei. Zwar habe der Kläger behauptet, die Firma ... + ... GmbH sei an einer Einstellung wegen fehlender Berufserfahrung nicht interessiert gewesen. Diese Einlassung sei jedoch durch die Aussage des Zeugen S ... widerlegt. Der Zeuge, der sich nach eigenen Angaben gut an das persönliche Vorstellungsgespräch vom 17.04.2001 habe erinnern können, habe dessen Inhalt ausführlich beschrieben. Er habe ausgeführt, der Kläger habe unmittelbar bei Gesprächsbeginn mehrere Negativmerkmale aufgelistet, die dazu geführt hätten, dass sich bei ihm der Eindruck verfestigt habe, der Kläger wolle die Arbeit nicht antreten. So habe der Kläger erklärt, dass er des öfteren krank sei, dass er lieber an einem Arbeitsplatz direkt am Wohnort arbeiten wolle, dass er psychisch nicht belastbar sei, dass ihm schon auf der 2. oder 3. Stufe einer Leiter schwindelig werde und dass er auch nicht so gerne bei einer Arbeitnehmerüberlassung arbeiten wolle. Er habe auch bereits zuvor in einem Telefongespräch darauf hingewiesen, dass er seit 10 Jahren nicht mehr in dem Beruf des Industriemechanikers gearbeitet habe und wohl für diese Art der Tätigkeit nicht geeignet sei. Er habe sich auch nicht nach den weiteren Arbeitsbedingungen, wie z.B. Arbeitszeit und Entlohnung, erkundigt. Die Kammer habe keinen Zweifel daran , dass das Vorstellungsgespräch so abgelaufen sei, wie der Zeuge S ... geschildert habe. Der Zeuge habe das Gespräch widerspruchsfrei und nachvollziehbar wiedergegeben. Für die Glaubhaftigkeit der Aussage spreche insbesondere der Umstand, dass die Firma W. + U. S ... GmbH mehrere Industriemechaniker gesucht habe und sie an der Einstellung von Arbeitnehmern interessiert gewesen sei, die den Beruf erlernt hätten. Nach den Ausführungen des Zeugen sei es nicht leicht, junge Leute zu finden, die auch Facharbeiter seien. Die Firma hätte den Kläger daher sehr gut gebrauchen können und wäre an einer Einstellung interessiert gewesen. Demgegenüber könne der Aussage des Klägers, die Firma habe eine Einstellung wegen fehlender Berufserfahrung abgelehnt und habe ihn diffamiert, nicht gefolgt werden. Der Zeuge habe hierzu erklärt, dass nach seiner Auffassung ein gelernter Industriemechaniker sehr schnell in einen betrieblichen Ablauf eingegliedert werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Arbeitnehmer in 2er-Gruppen zusammarbeiteten und somit der Wiedereinsteiger auch nicht alleine arbeite. Eine Diffamierung des Klägers durch die Firma. + ... GmbH sei nicht erkennbar. Auch auf intensive Nachfrage in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger hierzu keine Angaben gemacht. Im Unterschied zum Kläger habe der Zeuge kein eigenes Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits. Anhaltspunkte dafür, dass seine Angaben nicht der Wahrheit ensprächen, seien nicht ersichtlich. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen werde auch nicht dadurch erschüttert, dass der Kläger angegeben habe, entgegen den Angaben des Zeugen habe nicht er, sondern dessen Sohn mit dem Kläger das Telefonat am 12.04.2001 geführt. Auf die Frage, woran der Kläger erkannt habe, ob er mit dem Senior oder dem Junior S ... gesprochen habe, habe er angegeben, dass es sich um eine junge Stimme gehandelt habe. Hierbei handele es sich jedoch um einen persönlichen Eindruck, durch den die Erklärung des Zeugen, er habe persönlich mit dem Kläger telefoniert, nicht widerlegt werden könne. Im Übrigen ergebe sich auch keine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage, wenn der Sohn des Zeugen das Telefonat mit dem Kläger geführt hätte. Die Kammer habe allein das Verhalten des Klägers während des Vorstellungsgesprächs für die Beurteilung, ob eine Sperrzeit eingetreten sei, herangezogen. Das Arbeitsverhältnis sei lediglich deshalb nicht zustandegekommen, weil der Kläger die angebotene Arbeit nicht angeommen habe. Er könne sich für sein Verhalten nicht auf einen wichtigen Grund berufen. Die vorgeschlagene Stelle als Industriemechaniker stelle ein zumutbares Arbeitsangebot dar. Auch wenn der Kläger seit mehreren Jahren nicht mehr in diesem Beruf tätig gewesen sei, so hätte er sich jedoch innerhalb kurzer Zeit einarbeiten können, zumal er auch fachbezogene Forbildungsmaßnahmen besucht habe. Damit sei der Sperrzeittatbestand erfüllt. Die Regelsperrzeit von 12 Wochen könne nicht nach § 144 Abs. 3 SGB III herabgesetzt werden, denn eine Sperrzeit von 12 Wochen bedeute für den Kläger nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen keine besondere Härte. Ein Härtefall im Sinne dieser Vorschrift wäre nur dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine 12-wöchige Sperrzeit im Hinblick auf die für ihren Eintritt maßgebenden Tatsachen objektiv als unverhältnismäßig anzusehen wäre. Derartige besondere Gründe bestünden im Falle des Klägers aber nicht. Daher sei ab dem 18.04.2001 eine Sperrzeit von 12 Wochen eingetreten. Er habe über den Eintritt der Sperrzeit nach der Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide (vom 16.09.1996 und 12.06.2001) erhalten. Er sei auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von 24 Wochen in dem Bescheid vom 16.09.1996 hingewiesen worden. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab dem 18.04.2001 nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu Recht aufgehoben.Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse sei eingetreten, weil der Leistungsanspruch infolge des Eintritts von Sperrzeiten von mindestens 24 Wochen nach Enstehung des Anspruchs erloschen sei. Es lägen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit vor. Der Kläger, der über die Rechtsfolgen der Nichtannahme der Arbeit und des Eintritts von Sperrzeiten in einem Umfang von mindestens 24 Wochen belehrt worden sei, habe gewusst, dass ihm für die Zeit ab Eintritt einer 2. Sperrzeit keine Leistungen mehr zugestanden hätten. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe somit zu Recht rückwirkend aufgehoben. Ein Ermessen sei nach § 330 Abs. 3 SGB III nicht auszuüben gewesen.

Der Kläger hat gegen dies ihm am 26.03.2002 zugestellte Urteil am 17.04.2002 Berufung eingelegt und vorgebracht: Er sei weiterhin davon überzeugt, dass Herr S ... sen. kein seriöses Problem mit ihm gehabt haben könne. Herr S ... habe ihm nicht wirklich im entscheidenden Augenblick die Möglichkeit eingeräumt, mit ihm einen Arbeitsvertrag auszugestalten. Er - der Kläger - habe während der Vorstellung die Höflichkeit gehabt, Herrn S ... nicht ins Wort zu fallen. Dass er ihn abermals als derart untermotiviert dargestellt habe, könne er nur als vorsätzlich falsch werten. Die Version des Herrn S ... sei vollständig irreführend und haltlos. Er - der Kläger - sei nicht desinteressiert gewesen und habe keinen Grund für eine Boykottierung eines Arbeitsangebots im Sinne gehabt, da er auch die Konsequenzen einer Ablehnung durchaus in ihrer Tragweite begriffen habe. - Im Erörterungstermin vom 22.07.2002 hat der Kläger erklärt, er habe noch keine Arbeit gefunden, obwohl er sich inzwischen selbst bei mehreren Firmen schritlich beworben habe.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2002 zu ändern und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakten sowie der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr. 907799), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil der angefochtene Bescheid vom 12.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2001 rechtmäßig ist und den Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert. Der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ist erloschen, weil der Kläger Anlass für zwei 12-wöchige Sperrzeiten nach der Enstehung des Anspruchs gegeben hat (04.08. bis 25.10.1996 - bestandskräftiger Bescheid vom 16.09.1996 sowie 12 Wochen ab dem 18.04.2001).

Der Senat hat dem angefochtenen Urteil des Sozialgerichts nichts hinzuzufügen. Er hält es in der Begründung und im Ergebnis nach eigener Überzeugung und Überprüfung in vollem Umfang für zutreffend. Es wird deshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass, den Sachverhalt anders zu beurteilen. Der Kläger bezeichnet zwar die Aussage des Zeugen S ... als vorsätzlich falsch, vollständig irreführend und haltlos. Dieser subjektiven Bewertung des Klägers kann jedoch nicht gefolgt werden, weil sie nicht nachvollziehbar ist. Der Kläger hat auch im Berufungsverfahren keine Einzelheiten zum konkreten Ablauf des Vorstellungsgesprächs am 17.04.2001 genannt. Der Senat hat keinen Anlass, die Richtigkeit der Aussage des Zeugen S ... in Zweifel zu ziehen, zumal sich aus der Niederschrift des Sozialgerichts Duisburg vom 08.03.2002 nicht ergibt, dass der bei der Zeugenvernehmung anwesende Kläger dem Zeugen nach der Vernehmung Vorhaltungen bezüglich des Ablaufs des Vorstellungsgesprächs gemacht hat und Fragen an ihn gestellt hat. Nach alledem ist auch der Senat davon überzeugt, dass das Vorstellungsgespräch so abgelaufen ist wie es der Zeuge geschildert hat. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass der Kläger durch eine ausdrückliche Erklärung die Arbeitsaufnahme abgelehnt hat. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Es reicht vielmehr aus, wenn die angebotene Arbeit nicht angenommen wird durch schlüssiges Verhalten. Ein derartiges schlüssiges Verhalten sieht der Senat darin, dass der Kläger gleich zu Beginn des Vorstellungsgesprächs mit den vom Zeugen genannten 5 Negativmerkmalen sogleich heraussprudelte. Durch diese Gestaltung des Vorstellungsgesprächs verhinderte der Kläger das Zustandekommen des Arbeitsverhältnisses mit der Firma W. + U. S ... GmbH vorsätzlich (vgl. zu diesem Problemkreis das Senatsurteil vom 07.06.2000 - L 12 Al 151/98 -; Niesel, SGB III, 2002 § 144 Rdn 57).

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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