Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 2 KA 192/98 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 47/98 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.08.1998 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.09.1998 gegen den ihr ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 24.08.1998 zu Händen ihrer Bevollmächtigten zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 18.08.1998 ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zu treffender Begründung hat das Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.05.1998 sowie die hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin weiterhin die Auffassung vertritt, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht von der Antragsgegnerin sondern vom Zulassungsausschuß hätte getroffen werden müssen, beziehungsweise es sei zumindest eine analoge Anwendung von § 96 Abs. 4 SGB V geboten, vermag der Senat dem aus den bereits vom Sozialgericht dargelegten Gründen ebenfalls nicht beizutreten. Weder ist nach den maßgeblichen Bestimmungen (Ziffer 2.8 der Anlage 1 der NUB-Richtlinien) eine Zuständigkeit der Zulassungsgremien gegeben, noch besteht Raum für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 4 SGB V. Diese Vorschrift stellt als spezielle Regelung für Entscheidungen in Zulassungssachen eine Ausnahmebestimmung zu den ansonsten maßgeblichen Bestimmungen des SGG (§§ 97, 199) dar. Als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen, so daß sich eine erweiternde, den übrigen gesetzlichen Regelungen widersprechende Auslegung verbietet.
Auch hinsichtlich der hilfsweise beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verhilft das Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bereits im Hinblick auf den erforderlichen Anordnungsgrund nicht erfüllt. Daß der Antragstellerin als Folge des Widerrufs der Genehmigung zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist weder ersichtlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht worden. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aber auch nicht aus der geltend gemachten Versorgungssituation der bisher von der Antragstellerin betreuten Versicherten. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 23.09.1998 - L 11 B 25/98 KA -) zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Berücksichtigung der Versorgungssituation bei der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht schon bei jedweder Unterversorgung in Betracht, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Versicherten besteht. Daß und bei welchen Patienten aufgrund des Widerrufs der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zur Durchführung der Methadon-Substitutionsbehandlung eine konkrete Gefährdung vorliegt, ist von der Antragstellerin jedoch nicht dargelegt worden. Der Hinweis auf eine allgemein bekannte Kritik der Drogenberatungsstellen an der Versorgungssituation im Hinblick auf Methadon-Substitutionen sowie darauf, daß es bisher nicht gelungen sei, bei allen Patienten eine Betreuung durch andere Ärzte sicherzustellen, läßt keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Gefährdungen der einzelnen Patienten zu. Zu berücksichtigen ist zudem, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr konkreter Gefahren für bisher von der Antragstellerin betreute Patienten auch nur dann in Betracht kommen könnte, wenn ihre Eignung hierfür nicht ernsthaft in Frage zu stellen wäre. Der Senat läßt offen, ob dafür erforderlich wäre, daß der angefochtene Bescheid der Beklagten offensichtlich rechtswidrig wäre. Jedenfalls ergeben sich aufgrund der im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und ohne weitere, die Berechtigung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Frage stellende Ermittlungen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin zu Unrecht die Nichteignung der Antragstellerin für die Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen nach Maßgabe der NUB-Richtlinien angenommen hat. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat danach nicht für erforderlich gehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 24.09.1998 gegen den ihr ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 24.08.1998 zu Händen ihrer Bevollmächtigten zugestellten Beschluss des Sozialgerichts vom 18.08.1998 ist fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zu treffender Begründung hat das Sozialgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.05.1998 sowie die hilfsweise begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs abgelehnt. Der Senat nimmt in entsprechender Anwendung von § 153 Abs. 2 SGG auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug, weil er die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit die Antragstellerin weiterhin die Auffassung vertritt, ihr Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, weil die angefochtene Verwaltungsentscheidung nicht von der Antragsgegnerin sondern vom Zulassungsausschuß hätte getroffen werden müssen, beziehungsweise es sei zumindest eine analoge Anwendung von § 96 Abs. 4 SGB V geboten, vermag der Senat dem aus den bereits vom Sozialgericht dargelegten Gründen ebenfalls nicht beizutreten. Weder ist nach den maßgeblichen Bestimmungen (Ziffer 2.8 der Anlage 1 der NUB-Richtlinien) eine Zuständigkeit der Zulassungsgremien gegeben, noch besteht Raum für eine analoge Anwendung des § 96 Abs. 4 SGB V. Diese Vorschrift stellt als spezielle Regelung für Entscheidungen in Zulassungssachen eine Ausnahmebestimmung zu den ansonsten maßgeblichen Bestimmungen des SGG (§§ 97, 199) dar. Als Ausnahmevorschrift ist sie eng auszulegen, so daß sich eine erweiternde, den übrigen gesetzlichen Regelungen widersprechende Auslegung verbietet.
Auch hinsichtlich der hilfsweise beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs verhilft das Beschwerdevorbringen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die vom Sozialgericht zutreffend dargelegten Voraussetzungen für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens bereits im Hinblick auf den erforderlichen Anordnungsgrund nicht erfüllt. Daß der Antragstellerin als Folge des Widerrufs der Genehmigung zur Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen könnten, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre, ist weder ersichtlich noch mit der Beschwerde geltend gemacht worden. Ein Anordnungsgrund ergibt sich aber auch nicht aus der geltend gemachten Versorgungssituation der bisher von der Antragstellerin betreuten Versicherten. Wie das Sozialgericht unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 23.09.1998 - L 11 B 25/98 KA -) zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Berücksichtigung der Versorgungssituation bei der Prüfung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes nicht schon bei jedweder Unterversorgung in Betracht, sondern nur dann, wenn eine konkrete Gefährdung der Versicherten besteht. Daß und bei welchen Patienten aufgrund des Widerrufs der der Antragstellerin erteilten Genehmigung zur Durchführung der Methadon-Substitutionsbehandlung eine konkrete Gefährdung vorliegt, ist von der Antragstellerin jedoch nicht dargelegt worden. Der Hinweis auf eine allgemein bekannte Kritik der Drogenberatungsstellen an der Versorgungssituation im Hinblick auf Methadon-Substitutionen sowie darauf, daß es bisher nicht gelungen sei, bei allen Patienten eine Betreuung durch andere Ärzte sicherzustellen, läßt keinerlei Rückschlüsse auf konkrete Gefährdungen der einzelnen Patienten zu. Zu berücksichtigen ist zudem, daß der Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr konkreter Gefahren für bisher von der Antragstellerin betreute Patienten auch nur dann in Betracht kommen könnte, wenn ihre Eignung hierfür nicht ernsthaft in Frage zu stellen wäre. Der Senat läßt offen, ob dafür erforderlich wäre, daß der angefochtene Bescheid der Beklagten offensichtlich rechtswidrig wäre. Jedenfalls ergeben sich aufgrund der im Verfahren zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung und ohne weitere, die Berechtigung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes in Frage stellende Ermittlungen, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß die Antragsgegnerin zu Unrecht die Nichteignung der Antragstellerin für die Durchführung von Methadon-Substitutionsbehandlungen nach Maßgabe der NUB-Richtlinien angenommen hat. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat danach nicht für erforderlich gehalten.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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