Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (25) Ka 353/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 34/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.1998 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen III/1993 bis IV/1994 in Höhe von insgesamt 292.592,60 DM.
Die Klägerin ist als Orthopädin in L. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihre Fallzahlen lagen in den genannten Quartalen in einer Spannbreite von minus 29 % bis plus 10 % im Verhältnis zur Vergleichsgruppe. Der Rentneranteil unterschritt zwischen minus 13 % und minus 37 %. Die Arzneikosten lagen zwischen plus 34,8 % und minus 58 % (Primärkassen) sowie zwischen minus 57,5 % und plus 11,61 % im Ersatzkassenbereich. Der Gesamtfallwert überschritt im Quartal III/1993 um 68,7 %. Die Sparten eingehende Untersuchungen und Sonderleistungen überschritten gleichermaßen, nämlich um 290,3 % bzw. 120,1 %. Im Quartal IV/1993 überschritt der Gesamtfallwert um 133,6 %, die eingehenden Untersuchungen um 246,6 % und die Sonderleistungen um 253,3 %. Im Quartal I/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 13,8 %, die Sonderleistungen um 179,1 % und die physikalisch-medizinischen Leistungen um 62,8 %. Im Quartal II/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 36,5 % und die Sonderleistungen um 90,7 %. Im Quartal III/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 56,9 % und die Sonderleistungen um 136,1 %. Im Quartal IV/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 25,5 % und die Sonderleistungen um 68,1 %. Der Prüfungsausschuß kürzte mit Bescheid vom 21.02.1994 (Quartal III/1993) die Sparte eingehende Untersuchungen um 50 % und die der Sonderleistungen um 40 %. Für die Sparte Beratungen/Visiten wurde eine schriftliche Beratung erteilt. Mit Bescheid vom 24.04.1994 (Quartal IV/1993) kürzte der Prüfungsausschuß die Sparte eingehen de Untersuchungen um 56 %, die der physikalisch-medizinischen Leistungen um 20 % und die der Sonderleistungen um 57 %. Ferner erteilte er eine schriftliche Beratung zur Sparte Beratung/Visiten.
Mit Bescheid vom 26.07.1994 (Quartal I/1994) wurde die Sparte Beratung/Visiten um 4%, die der Sonderleistungen um 46 % gekürzt und eine schriftlichen Beratung für die physikalisch-medizinischen Leistungen erteilt. Mit Bescheid vom 03.11.1994 (Quartal II/1994) kürzte der Prüfungsausschuß die Sparte Sonderleistungen um 22 %. Durch weiteren Bescheid vom 06.02.1995 (Quartal III/1994) kürzte er die Sonderleistungen um 40 % und durch weiteren Bescheid vom 08.05.1995 (Quartal IV/1994) um 10 %. Dem Widerspruch der Klägerin half der Prüfungsausschuß unter dem 13.12.1994 teilweise ab. Er reduzierte für das Quartal III/1993 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen auf 30 %. Ferner hob er die Kürzung der physikalisch-medizinischen Leistungen (IV/1993) und der Sparte Beratungen/Visiten (I/1994) auf. Für IV/1994 reduzierte er durch Bescheid vom 21.11.1995 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen von 10 % auf 5 %.
Der Beklagte reduzierte sodann mit Bescheid vom 21.06.1996 für das Quartal III/1993 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen auf 26 %, für I/1994 auf 44 % und für III/1994 auf 32 %. Ferner hob er die schriftliche Beratung hinsichtlich der Sparte Beratungen/Visiten (III/1993, IV/1993, I/1994) und physikalisch-medizinischen Leistungen (I/1994) auf. Ansonsten blieben die Widersprüche der Klägerin erfolglos.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin gerügt, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Beratung des Beklagten anwesend gewesen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Ferner habe keine Beratung vor Kürzung stattgefunden. Der Beklagte habe zu Unrecht die neuen Patienten nicht berücksichtigt. Angesichts ihrer Zusatzbezeichnungen hätte eine engere Vergleichsgruppe gebildet werden müssen. Praxisschwerpunkt sei die Neuraltherapie in Verbindung mit Naturheilkunde. Konpensatorische Einsparungen seien nicht ausreichend geprüft worden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 21.01.1998 abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Dieses Urteil greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie hat ihre Berufung schriftsätzlich nicht begründet. Im Senatstermin vom 25.11.1998 ist die Klägerin nicht erschienen.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen beantragt sie sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.1998 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat bezug auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Streitsache verhandeln und entscheiden können, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.1998 niemand erschienen ist. Nach Niederlegung der Vertretung durch ihren früheren Prozeßbebollmächtigten ist die Klägerin persönlich unter dem 07.08.1998 ordnungsgemäß geladen worden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit vom Termin. Auf Ihre telefonische Mitteilung, daß sie von dem Termin nicht wisse, kommt es daher nicht an. Soweit die Klägerin mit einer gefaxten Mitteilung vom 25.11.1998 erklärt hat, das Berufungsverfahren solle nicht durchgeführt und der Termin abgebrochen werden, steht dies einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Diese Mitteilung ist dem Senat nach Verkündung des Urteils vorgelegt worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht. Dies hat das Sozialgericht unter ausführlicher Darlegung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgebenden Grundsätze und der hieran zu stellenden rechtlichen Anforderungen zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung auf den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise in den Quartalen III/1993 bis IV/1994 in Höhe von insgesamt 292.592,60 DM.
Die Klägerin ist als Orthopädin in L. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihre Fallzahlen lagen in den genannten Quartalen in einer Spannbreite von minus 29 % bis plus 10 % im Verhältnis zur Vergleichsgruppe. Der Rentneranteil unterschritt zwischen minus 13 % und minus 37 %. Die Arzneikosten lagen zwischen plus 34,8 % und minus 58 % (Primärkassen) sowie zwischen minus 57,5 % und plus 11,61 % im Ersatzkassenbereich. Der Gesamtfallwert überschritt im Quartal III/1993 um 68,7 %. Die Sparten eingehende Untersuchungen und Sonderleistungen überschritten gleichermaßen, nämlich um 290,3 % bzw. 120,1 %. Im Quartal IV/1993 überschritt der Gesamtfallwert um 133,6 %, die eingehenden Untersuchungen um 246,6 % und die Sonderleistungen um 253,3 %. Im Quartal I/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 13,8 %, die Sonderleistungen um 179,1 % und die physikalisch-medizinischen Leistungen um 62,8 %. Im Quartal II/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 36,5 % und die Sonderleistungen um 90,7 %. Im Quartal III/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 56,9 % und die Sonderleistungen um 136,1 %. Im Quartal IV/1994 überschritt der Gesamtfallwert um 25,5 % und die Sonderleistungen um 68,1 %. Der Prüfungsausschuß kürzte mit Bescheid vom 21.02.1994 (Quartal III/1993) die Sparte eingehende Untersuchungen um 50 % und die der Sonderleistungen um 40 %. Für die Sparte Beratungen/Visiten wurde eine schriftliche Beratung erteilt. Mit Bescheid vom 24.04.1994 (Quartal IV/1993) kürzte der Prüfungsausschuß die Sparte eingehen de Untersuchungen um 56 %, die der physikalisch-medizinischen Leistungen um 20 % und die der Sonderleistungen um 57 %. Ferner erteilte er eine schriftliche Beratung zur Sparte Beratung/Visiten.
Mit Bescheid vom 26.07.1994 (Quartal I/1994) wurde die Sparte Beratung/Visiten um 4%, die der Sonderleistungen um 46 % gekürzt und eine schriftlichen Beratung für die physikalisch-medizinischen Leistungen erteilt. Mit Bescheid vom 03.11.1994 (Quartal II/1994) kürzte der Prüfungsausschuß die Sparte Sonderleistungen um 22 %. Durch weiteren Bescheid vom 06.02.1995 (Quartal III/1994) kürzte er die Sonderleistungen um 40 % und durch weiteren Bescheid vom 08.05.1995 (Quartal IV/1994) um 10 %. Dem Widerspruch der Klägerin half der Prüfungsausschuß unter dem 13.12.1994 teilweise ab. Er reduzierte für das Quartal III/1993 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen auf 30 %. Ferner hob er die Kürzung der physikalisch-medizinischen Leistungen (IV/1993) und der Sparte Beratungen/Visiten (I/1994) auf. Für IV/1994 reduzierte er durch Bescheid vom 21.11.1995 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen von 10 % auf 5 %.
Der Beklagte reduzierte sodann mit Bescheid vom 21.06.1996 für das Quartal III/1993 die Kürzung der Sparte Sonderleistungen auf 26 %, für I/1994 auf 44 % und für III/1994 auf 32 %. Ferner hob er die schriftliche Beratung hinsichtlich der Sparte Beratungen/Visiten (III/1993, IV/1993, I/1994) und physikalisch-medizinischen Leistungen (I/1994) auf. Ansonsten blieben die Widersprüche der Klägerin erfolglos.
Mit der hiergegen gerichteten Klage hat die Klägerin gerügt, daß die Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei der Beratung des Beklagten anwesend gewesen sei. Hierin liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Ferner habe keine Beratung vor Kürzung stattgefunden. Der Beklagte habe zu Unrecht die neuen Patienten nicht berücksichtigt. Angesichts ihrer Zusatzbezeichnungen hätte eine engere Vergleichsgruppe gebildet werden müssen. Praxisschwerpunkt sei die Neuraltherapie in Verbindung mit Naturheilkunde. Konpensatorische Einsparungen seien nicht ausreichend geprüft worden.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 21.01.1998 abgewiesen. Auf den Inhalt des Urteils wird Bezug genommen.
Dieses Urteil greift die Klägerin mit der Berufung an. Sie hat ihre Berufung schriftsätzlich nicht begründet. Im Senatstermin vom 25.11.1998 ist die Klägerin nicht erschienen.
Nach ihrem schriftlichen Vorbringen beantragt sie sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.01.1998 abzuändern und nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf das angefochtene Urteil. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen nimmt der Senat bezug auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Der Senat hat die Streitsache verhandeln und entscheiden können, obwohl für die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.11.1998 niemand erschienen ist. Nach Niederlegung der Vertretung durch ihren früheren Prozeßbebollmächtigten ist die Klägerin persönlich unter dem 07.08.1998 ordnungsgemäß geladen worden mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Entscheidung auch in ihrer Abwesenheit vom Termin. Auf Ihre telefonische Mitteilung, daß sie von dem Termin nicht wisse, kommt es daher nicht an. Soweit die Klägerin mit einer gefaxten Mitteilung vom 25.11.1998 erklärt hat, das Berufungsverfahren solle nicht durchgeführt und der Termin abgebrochen werden, steht dies einer Entscheidung des Senats nicht entgegen. Diese Mitteilung ist dem Senat nach Verkündung des Urteils vorgelegt worden.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten ist nicht rechtswidrig und beschwert die Klägerin nicht. Dies hat das Sozialgericht unter ausführlicher Darlegung der für die Wirtschaftlichkeitsprüfung maßgebenden Grundsätze und der hieran zu stellenden rechtlichen Anforderungen zu Recht und mit zutreffender Begründung entschieden. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die Berufung auf den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Berufung konnte nach alledem keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183 und 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
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