Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 25 KA 218/98 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 B 28/99 KA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 18.01.1999 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist hinsichtlich des erforderlichen Beschwerdewertes von mehr als 100 Deutsche Mark statthaft, fristgerecht einlegt und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden im Verfahren aufgrund der Beziehung zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Davon ausgehend ist die aus dem Antrag des Antragstellers sich ergebende Bedeutung, also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkung, vom Sozialgericht in einer den Antragsteller nicht beschwerenden Weise festgestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts (BSG, Beschluss 17.02.1984 - 6 RKa 6/82 -) und des erkennenden Senates (Beschlüsse vom 15.07.1992 - L 11 S(Ka) 11/92 - und vom 22.11.1996 - L 11 SKa 62/96 -) ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die ein Arzt im Falle seiner Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahren erwarten kann. Praxiskosten sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 01.07.1998 - 6 RKa 84/95 -) nicht mehr pauschalierend zu berücksichtigen.
Da hier für die vergangenen fünf Jahre die Umsatzzahlen des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit als HNO-Arzt zur Verfügung stehen, ist das Sozialgericht unter Berücksichtigung der stark typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung vom Durchschnittswert dieser Umsätze zutreffend ausgegangen. Der Senat berücksichtigt dabei auch die Umsatzschwankungen. Denn gerade durch die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird die unterschiedliche Umsatzstruktur der Praxis mit Umsatzdifferenzen in den Jahren 1993 bis 1997 von rund 200.000,-- DM in die prognostische Umsatzbestimmung mit einbezogen.
Dem Antragsteller kann nicht dahingehend gefolgt werden, daß bei der Festsetzung des Gegenstandswertes allein vom Verdienst in einem Kalenderjahr auszugehen ist. Denn der Antragsteller hat in seinem an das Sozialgericht Düsseldorf gerichteten Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Anordnung begehrt, den Status als "HNO-Arzt" wieder herzustellen, bis sein Anspruch auf Zulassung als "Arzt" gerichtlich geprüft ist. Damit hat sich sein Begehren darauf gerichtet, wieder als HNO-Arzt vorläufig zugelassen zu bleiben oder zu werden, bis eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren über seine Zulassung als "Arzt" rechtkräftig erfolgt ist. Für ein derartiges Hauptsacheverfahren - möglicherweise bis zum Bundessozialgericht - ist eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren durchaus angemessen.
Der Senat schließt sich wegen der vom Bruttoumsatz abzusetzenden Praxiskostenanteils nunmehr der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in o.a. Beschluss vom 01.07.1998 an. Danach beträgt dieser nicht pauschalierend 50 % für alle Gruppen von Vertragsärzten, sondern ist in Höhe des fachgruppentypischen durchschnittlichen Betriebskostenanteils zu berücksichtigen. Dieser beträgt in der Arztgruppe der HNO-Ärzte 54,4 % (Grunddaten zur kassenärztlichen Versorgung, 1996, Tabelle D 2).
Entgegen den Vorstellungen des Antragstellers und der Berechnungsweise des Sozialgerichts ist nicht auf die Kostensituation der konkreten Praxis abzustellen. Es ist weder geboten noch sachgerecht, aus Anlaß einer Gegenstandswertfestsetzung die Kosten anhand der individuellen Praxisverhältnisse zu ermitteln, denn ihre Aufklärung wäre anders als die Feststellung des Praxisumsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Die individuellen Praxiskosten sind von zahlreichen vorgegebenen (etwa der Fallzahl der Praxis) oder steuerbaren Umständen (z.B. Investitionsentscheidungen des Arztes) abhängig und können daher von Jahr zu Jahr stark schwanken. Die Zugrundelegung der durchschnittlichen Praxiskosten der Fachgruppe ist deshalb auch zur Vermeidung von Zufallsergebnissen geboten.
In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich für den Antragsteller eigentlich ein Gegenstandswert von 442.373,-- DM. Er ist somit durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde des Antragstellers ist hinsichtlich des erforderlichen Beschwerdewertes von mehr als 100 Deutsche Mark statthaft, fristgerecht einlegt und auch im übrigen zulässig, aber unbegründet. Nach § 116 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) werden im Verfahren aufgrund der Beziehung zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen einschließlich ihrer Vereinigungen und Verbände (§ 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) die Gebühren der Rechtsanwälte nach dem Gegenstandswert berechnet. Dieser ist, weil im sozialgerichtlichen Verfahren keine Wertvorschriften vorgesehen sind und er sich auch nicht aus den sinngemäß anwendbaren Vorschriften der Kostenordnung ergibt, unter ergänzender Heranziehung des § 13 Gerichtskostengesetz (GKG) nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO). Davon ausgehend ist die aus dem Antrag des Antragstellers sich ergebende Bedeutung, also das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und deren Auswirkung, vom Sozialgericht in einer den Antragsteller nicht beschwerenden Weise festgestellt worden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts (BSG, Beschluss 17.02.1984 - 6 RKa 6/82 -) und des erkennenden Senates (Beschlüsse vom 15.07.1992 - L 11 S(Ka) 11/92 - und vom 22.11.1996 - L 11 SKa 62/96 -) ist der Gegenstandswert in der Regel in Höhe der Einnahmen anzusetzen, die ein Arzt im Falle seiner Zulassung innerhalb der nächsten fünf Jahren erwarten kann. Praxiskosten sind nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 01.07.1998 - 6 RKa 84/95 -) nicht mehr pauschalierend zu berücksichtigen.
Da hier für die vergangenen fünf Jahre die Umsatzzahlen des Antragstellers bezüglich seiner Tätigkeit als HNO-Arzt zur Verfügung stehen, ist das Sozialgericht unter Berücksichtigung der stark typisierenden Betrachtungsweise im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung vom Durchschnittswert dieser Umsätze zutreffend ausgegangen. Der Senat berücksichtigt dabei auch die Umsatzschwankungen. Denn gerade durch die Ermittlung eines Durchschnittswertes wird die unterschiedliche Umsatzstruktur der Praxis mit Umsatzdifferenzen in den Jahren 1993 bis 1997 von rund 200.000,-- DM in die prognostische Umsatzbestimmung mit einbezogen.
Dem Antragsteller kann nicht dahingehend gefolgt werden, daß bei der Festsetzung des Gegenstandswertes allein vom Verdienst in einem Kalenderjahr auszugehen ist. Denn der Antragsteller hat in seinem an das Sozialgericht Düsseldorf gerichteten Antrag auf Erlaß einer Einstweiligen Anordnung begehrt, den Status als "HNO-Arzt" wieder herzustellen, bis sein Anspruch auf Zulassung als "Arzt" gerichtlich geprüft ist. Damit hat sich sein Begehren darauf gerichtet, wieder als HNO-Arzt vorläufig zugelassen zu bleiben oder zu werden, bis eine gerichtliche Entscheidung im Hauptsacheverfahren über seine Zulassung als "Arzt" rechtkräftig erfolgt ist. Für ein derartiges Hauptsacheverfahren - möglicherweise bis zum Bundessozialgericht - ist eine Verfahrensdauer von bis zu zwei Jahren durchaus angemessen.
Der Senat schließt sich wegen der vom Bruttoumsatz abzusetzenden Praxiskostenanteils nunmehr der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in o.a. Beschluss vom 01.07.1998 an. Danach beträgt dieser nicht pauschalierend 50 % für alle Gruppen von Vertragsärzten, sondern ist in Höhe des fachgruppentypischen durchschnittlichen Betriebskostenanteils zu berücksichtigen. Dieser beträgt in der Arztgruppe der HNO-Ärzte 54,4 % (Grunddaten zur kassenärztlichen Versorgung, 1996, Tabelle D 2).
Entgegen den Vorstellungen des Antragstellers und der Berechnungsweise des Sozialgerichts ist nicht auf die Kostensituation der konkreten Praxis abzustellen. Es ist weder geboten noch sachgerecht, aus Anlaß einer Gegenstandswertfestsetzung die Kosten anhand der individuellen Praxisverhältnisse zu ermitteln, denn ihre Aufklärung wäre anders als die Feststellung des Praxisumsatzes aus vertragsärztlicher Tätigkeit nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Die individuellen Praxiskosten sind von zahlreichen vorgegebenen (etwa der Fallzahl der Praxis) oder steuerbaren Umständen (z.B. Investitionsentscheidungen des Arztes) abhängig und können daher von Jahr zu Jahr stark schwanken. Die Zugrundelegung der durchschnittlichen Praxiskosten der Fachgruppe ist deshalb auch zur Vermeidung von Zufallsergebnissen geboten.
In Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich für den Antragsteller eigentlich ein Gegenstandswert von 442.373,-- DM. Er ist somit durch die Entscheidung des Sozialgerichts nicht beschwert.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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