Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 (12,26) KR 89/97
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 5 KR 128/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 02.05.1996. Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen ist.
Die Klägerin war bis zum 30.09.1989 als Erzieherin bei der beigeladenen Stadt Dortmund beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied einer Ersatzkasse. Vom 01.10.1989 bis zum 31.10.1995 gewährte die Beigeladene der Klägerin unbezahlten Sonderurlaub. Während dieses Zeitraumes war die Klägerin (über ihren Ehemann) bei der Beklagten familienversichert. Am 31.10.1995, einen Tag vor der beabsichtigten Wiederaufnahme der Beschäftigung als Erzieherin bei der Beigeladenen, erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und erhielt von der Beigeladenen vom 01.11.1995 an bis zum 01.05.1996 Entgeltfortzahlung.
Die Beklagte begrüßte die Klägerin nach Anmeldung durch die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1995 und 05.02.1996 als Mitglied. Ferner übersandte die Beklagte unter dem 29.04.1996 der Klägerin eine Versicherungspolice und eine AOK-Doppelkarte.
Durch Bescheid vom 08.05.1996 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass Versicherungspflicht durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung nicht eingetreten sei, weil die Klägerin seit dem 30.10.1995 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Hieran ändere auch die Anmeldung zur Krankenversicherung durch die Beigeladene zum 01.11.1995 nichts, weil die Tätigkeit nicht erneut aufgenommen worden sei.
Dagegen legte die Klägerin am 17.05.1996 Widerspruch ein, mit dem sie vorbrachte, sie sei versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geworden, weil der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen rechtlich weiter bestanden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 mit der Begründung zurück, dass gemäß § 44 des Fünften Buches des Sozialgesetz buches (SGB V) ein Krankengeldanspruch nur für Versicherte bestehe, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien. Durch die lediglich beabsichtigte Aufnahme der Beschäftigung zum 01.11.1995 sei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen nicht erneut begründet worden.
Am 28.05.1997 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe jedenfalls am Freitag, dem 16.02.1996 erneut eine Tätigkeit bei der Beigeladenen aufgenommen. Am Tag zuvor, Donnerstag, dem 15.02.1996 habe sie dem Leiter der Kindertagesstätte H ... in D ..., Herrn R ..., mitgeteilt, dass sie am 16.02.1996 ihre Tätigkeit aufnehmen werde. Als sie dann gegen 8.00 Uhr in der Kindertagesstätte H ... erschienen sei und sich vorgestellt habe, habe ihr Herr R ... mitgeteilt, dass sie vom 20.02. bis zum 29.03.1996 in der Kindertagesstätte B ... als Springerin eingesetzt werden würde. Auf seinen Vorschlag hin habe sie sich dort hin begeben und sich bei der dortigen Leiterin der Kindertagesstätte vorgestellt. Ihr sei das gesamte Haus gezeigt worden und sie sei anschließend mit den Kindern in einen Gruppenraum in der ersten Etage gegangen. Dort sei sie dann noch eine Zeit lang allein mit den Kindern gewesen und gebeten worden, für den Karneval einen großen Karton für ein Wurfspiel zu besorgen. Auch dies habe sie noch erledigt, bevor sie nach einer Tätigkeit von etwa zwei bis drei Stunden am Vormittag des 16.02.1996 erneut arbeitsunfähig erkrankt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 02.05.1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bescheinigenden Arztes Dr. B ..., B ..., vom 29.12.1996 eingeholt, der hierin mitgeteilt hat, dass Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum 30.11.1999 festvorgelegen habe. Die Klägerin sei deshalb auch am 16.02.1996 nicht in der Lage gewesen, der Berufstätigkeit als Erzieherin nachzugehen.
Das Sozialgericht hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2000 den Sozialpädagogen H ... R ... sowie die Erzieherin B ... K ... als Zeugen vernommen. Der Zeuge R ... hat bekundet, dass die Klägerin bei ihm vorgesprochen habe und er sie zur Kindertagesstätte B ... geschickt habe. Die Zeugin K ..., die in der Kindertagesstätte B ... beschäftigt ist, hat bekundet, dass sie sich zwar nicht an die Klägerin erinnern könne, jedoch in einem Kalender aus dem Jahre 1996 die Eintragung gefunden habe, dass die Klägerin kurz im Haus und dann krank gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussagen der Zeugen R ... und K ... wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2000 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.05.2000 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.06.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2000 (Montag) Berufung eingelegt.
Sie bringt vor: Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sie am 16.02.1996 nicht erneut in eine Beschäftigung bei der Beigeladenen eingetreten sei. Tatsache sei, dass sie sich am 16.02.1996 in der Kindertagesstätte H ... und dann in der Kindertagesstätte B ... gemeldet habe. Dies sei als Eintritt in die Beschäftigung zu werten. Ihr behandelnder Arzt Dr. B ... habe lediglich rückwirkend Arbeitsunfähigkeit angenommen; dies gelte aber nicht für eine vorausschauende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem 16.02.1996.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 02.05.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat von dem Nachfolger des verstorbenen Dr. B ... die die Klägerin betreffende Karteikarte des behandelnden Arztes aus Februar 1996 beigezogen, aus der sich u.a. ergibt, dass die Klägerin am 15.02.1996 und am 19.02.1996 behandelt wurde; unter dem 31.01.1996 findet sich die Eintragung, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.02.1996 verlängert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 02.05.1996 nicht zu. Der Bescheid vom 08.05.1996 und der Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 sind deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld ist das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldberechtigung; die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse ist Rechtsgrund für die Gewährung des Krankengeldes (vgl. Höfler, Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Versicherung mit Krankengeldberechtigung liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Insbesondere ist sie nicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden.
Die Klägerin war bis zum 30.09.1989 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Erzieherin bei der Beigeladenen Mitglied einer Ersatzkasse. Ihre Versicherungspflicht, die zuletzt auf die am 01.01.1989 in Kraft getretenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhte, endete aus Anlass des von der Beigeladenen gewährten unbezahlten Urlaubs. Entfallen nämlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift, endet auch die darauf beruhende Mitgliedschaft (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1994, Az.: 12 RK 7/93, SozR 3-2500 § 186 Nr. 3). Gemäß § 190 Abs. 2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti gungsverhältnis endet. Zwar wird in dieser Vorschrift nicht wie in § 186 Abs. 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) (a.F.) auf die "Beschäftigung" sondern auf das Beschäftigungsverhältnis abgestellt. Damit kann aber nicht das Bestehenbleiben der Mitgliedschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann gemeint sein, wenn zuvor die Beschäftigung aufgegeben wurde und die Entgeltlichkeit entfallen ist. Vielmehr ist mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in § 190 Abs. 2 SGB V nur der Regelfall der Beendigung von Versicherungspflicht und Mitgliedschaft durch Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses gemeint, ohne dass damit eine frühere Beendigung bei Entfallen eines entscheidenden Elementes der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollte (BSG a.a.O.). Damit aber waren bei der Klägerin die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft beendet als infolge des unbezahlten Urlaubs die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt und Entgelt nicht mehr gezahlt wurde.
An dieser versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs nichts. Die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft hängen nicht allein vom Bestehen eines Arbeits vertrages ab, sondern davon, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Ver sicherungspflicht und die Mitgliedschaft erfüllt sind. Ist nämlich für den Beginn der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V a.F. der Eintritt in die versicherungspflichtige entgeltliche Beschäftigung, d.h. in der Regel der Tag der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit und nicht etwa nur der arbeitsvertraglich für die Arbeitsaufnahme vereinbarte Tag maßgebend, so muss auch das Ende der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft in der Regel schon eintreten, wenn ein Element des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, also die Beschäftigung oder die Entgeltlichkeit oder beide Elemente nicht mehr gegeben sind. Dieses wird durch § 192 Abs. 1 SGB V bestätigt, wonach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung, längstens für einen Monat fortbesteht (Nr. 1) oder solange bestimmte Leistungen gewährt wurden (Nrn. 2 und 3). Denn wenn schon bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis ohne Beschäftigung und Entgeltzahlung die Kassenmitgliedschaft erhalten bliebe, wäre die in § 192 Abs. 1 SGB V getroffene Regelung überflüssig und hinsichtlich der Monatsfrist des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unerklärlich (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die somit vom Beginn des unbezahlten Urlaubs entfallene Krankenversicherungspflicht konnte allenfalls eine Mitgliedschaft gemäß § 192 SGB V erhalten bleiben. Etwaige Erhaltenstatbestände nach dieser Regelung reichten aber nicht bis zum Tag der geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung am 01.11.1995 bzw. dem 16.02.1996.
Eine Versicherungspflicht der Klägerin und eine Mitgliedschaft bei der Beklagten haben nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs Ende Oktober 1995 nicht erneut begonnen. Am 01.11.1995 sollte die Klägerin zwar nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Beschäftigung gegen Entgelt wieder aufnehmen. Allein deswegen lebten aber ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wieder auf. Denn wenn die Versicherungspflicht geendet hat und die Mitgliedschaft nicht mehr fortgesetzt worden ist, ist das Krankenversicherungsverhältnis abgeschlossen. Es besteht nicht etwa latent weiter. Vielmehr muss es neu begründet werden. Dazu müssen alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich sind, erneut gegeben sein, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und der Eintritt in die Beschäftigung nach § 186 Abs. 1 a.F. SGB V, d.h. im Regelfall die Aufnahme der Arbeit (vgl. BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 21.05.1996, Az.: 12 RK 67/94, SozR 3-2500 § 186 Nr. 4). Eine der artige tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist zunächst nicht am 01.11.1995 erfolgt. Vielmehr ist die Klägerin bereits am Tage zuvor, dem 31.10.1995 arbeitsunfähig erkrankt; sie ist deshalb auch am darauffolgenden Tag nicht bei der Beigeladenen zur Arbeit erschienen und hat die Arbeit auch nicht aufgenommen.
Ein Eintritt in die Beschäftigung im Sinne des § 186 Abs. 1 a.F. SGB V ist aber entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht am 16.02.1996 erfolgt. Hierfür ist - wie bereits dargelegt - grundsätzlich die tatsächliche Aufnahme der Arbeit erforderlich (BSG aaO). So liegt ein Eintritt in die Beschäftigung etwa dann nicht vor, wenn es wegen objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Verrichtung von nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten kommt (BSG Urteil vom 21.05.1996 aaO). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar Arbeiten bei objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich verrichtet werden, jedoch nur für einen unerheblichen Zeitraum und auch der Versicherte aus objektiver Sicht keinerlei Grund für die Annahme hatte, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit tatsächlich möglich sein würde. Es ist dann vielmehr davon auszugehen, dass auch der Versicherte eine längerfristige Tätigkeit nicht ernstlich gewollt hat ("wollen konnte").
Die Klägerin war seit dem 31.10.1995 durchgehend, auch über den 16.02.1996 hinaus arbeitsunfähig. Dies hat der behandelnde Arzt auf Anfrage des Sozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Er hat klargestellt, dass die Klägerin auch am 16.02.1996 nicht in der Lage war, ihren Beruf als Erzieherin auszuüben. Es ist deshalb von einer am 16.02.1986 objektiv bestehenden Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Erzieherin auszugehen.
Die Klägerin hat am 16.02.1986 auch nach ihrem eigenen Vortrag eine Arbeitsleistung als Erzieherin nur für einen unerheblich kurzen Zeitrauzm erbracht. Sie ist im vorliegenden Fall zwar (tatsächlich) zunächst in der Kindertagesstätte H ... in D ... bei dem Zeugen R ... und anschließend in der Kindertages stätte B ... in D ... bei der Zeugin K ... erschienen. Über den Umfang ihrer Tätigkeit vermochten die Zeugen keine genauen Angaben zu machen; die Zeugin K ... hat eine Kalendereintragung zitiert, wonach die Klägerin "kurz" dagewesen ist; die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie am Vormittag des 16.02 etwa zwei bis drei Stunden insgesamt (in beiden Kindertagesstätten) anwesend gewesen sei. Dabei habe sie sich auch in einer Kindergruppe aufgehalten und einen Karton für ein Wurfspiel besorgt. Berücksichtigt man den zeitlichen Umfang der Vorstellung der Klägerin bei den Zeugen R ... und K ... sowie die Anfahrt zur Kindertagesstätte H ... so verbleibt für die eigentliche Arbeit einer Erzieherin in der betreffenden Kindergruppe ein Zeitraum von kaum 2 Stunden; dies muss gemessen an der üblichen Arbeitszeit als unerheblich beurteilt werden.
Für die Klägerin bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie am 16.02.1996 in der Lage sein würde, wieder die Tätigkeit als Erzieherin ausüben zu können. Ihr war der seit Monaten andauernde Zustand der Arbeitsunfähigkeit (selbstverständlich) bekannt. Es spricht nichts dafür, dass dies vor dem 16.02.1996 - und sei es auch nur aus Sicht der Klägerin - anders zu beurteilen gewesen sein könnte. Weder den Äußerungen des behandelnden Arztes Dr. B ... gegenüber dem Sozialgericht noch der vom Senat beigezogenen Ablichtung der die Klägerin betreffenden Karteikarte des behandelnden Arztes aus Februar 1996 sind irgendwelche Hinweise dafür zu entnehmen, dass über einen Arbeitsversuch am 16.02.1996 auch nur gesprochen wurde. Erst recht fehlen Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 16.02.1996 in irgendeiner Weise zum Besseren gewendet und somit auch nur andeutungsweise die Aussicht bestanden hätte, an eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Erzieherin zu denken. Dies ist von dem behandelnden Arzt in dem vom Sozialgericht angeforderten Befundbericht ebenfalls ausdrücklich verneint worden. Auch die Klägerin selbst hat dies nicht behauptet. Sie hat vielmehr das (formale) Argument vorgebracht, dass der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit zunächst nur bis zum 15.02.1996 bescheinigt habe. Sie lässt dabei jedoch ausser Acht, dass sich seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31.10.1995 eine Vielzahl von einzelnen Zeitabschnitten mit ununterbrochen bestehender Arbeitsunfähigkeit aneinander gereiht haben. Es ist kaum vorstellbar, dass die Klägerin sich in einer solchen Situation nicht zunächst mit dem behandelnden Arzt über eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme beraten haben würde, zumal auch die Klägerin selbst keinerlei Anlass hatte anzunehmen, ihre bis dahin bestehende Unfähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit der Erzieherin sei nunmehr wegen einer Besserung des Gesundheitszutands beendet. Über ein derartiges Gespräch mit der Klägerin hätte sich dann aber auch ein Vermerk in den Aufzeichnungen des behandelnden Arztes finden lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet sich gerade kein Hinweis darauf, dass Dr.B ... den Gesundheitzustand "ex ante" anders beurteilt hat, sie also für arbeitsfähig gehalten hat.
Letzlich lässt bereits die nur kurze tatsächliche Arbeitsleistung den Schluss zu, dass die Klägerin nicht davon ausgegangen sein kann, zu einer "längeren" Tätigkeit von mindestens 1 Arbeitstag in der Lage zu sein: Die Anforderungen, die die Tätigkeit an sie stellen würde, waren der Klägerin bekannt; sie mußte damit auch grundsätzlich in der Lage sein, zu prognostizieren, wie sie auf diese Anforderungen reagieren würde. Dass sie dann schließlich nicht einmal fähig war, diesen Anforderungen für einen Arbeitstag zu genügen, würde eine derartige Fehleinschätzung darstellen, die kaum erklärlich erscheint.
Bereits diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass für eine über einen nur sehr geringfügigen Umfang hinausgehende Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 keinerlei Erfolgsaussicht bestand; hinzu kommt ferner, dass die Klägerin die Wiederaufnahme der Arbeit nach einem derart langen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und des Sonderurlaubs nicht mit dem Personalamt der Beigeladenen abgestimmt hat. Auch dies spricht indiziell dafür, dass eine längerfristige Tätigkeit auch von der Klägerin nicht beabsichtigt war, zumindest aber für wenig wahrscheinlich gehalten wurde. In die gleiche Richtung deutet auch, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht geltend gemacht hat, am 16.02.1996 gearbeitet zu haben. Auch gegenüber der Beklagten ist die Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 erst ins Blickfeld gerückt worden, als sich im Laufe des Streitverfahrens andeutete, dass das Fortbestehen des Arbeitsverhätnisses und die beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 01.11.1995 eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht würden begründen können.
Die Würdigung aller dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass aus einer objektiven Sicht eine tatsächliche Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 ernstlich nicht beabsichtigt gewesen sein kann.
Etwas anderes gilt auch nicht etwa deswegen, weil an der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr festzuhalten ist (BSG Urteil vom 29.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr.40). Beim missglückten Arbeitsversuch wird der Eintritt der Versicherungspflicht verneint, obwohl die Arbeit tatsächlich aufgenommen und über einen längeren Zeitraum (von mehreren Arbeitstagen) ausgeübt worden ist. Nach Auffassung des Senats liegt aber hier eine tatsächliche Aufnahme der Arbeit deswegen nicht vor, weil von einer derartigen Arbeitsaufnahme nur dann die Rede sein kann, wenn ernsthaft und objektiv jedenfalls im vornherein mit einer mehr als nur geringfügigen Arbeitsleistung zu rechnen ist. Im anderen Fall hätte es der Versicherte durch kurzfristiges Erscheinen auf der Arbeitsstelle in der Hand, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, obgleich von vornherein keinerlei Aussicht bestand, dass die Arbeitsleistung über einen gewissen Zeitraum würde erfolgen können.
Die Klägerin kann schließlich auch nicht aus den ihr von der Beklagten zur Begrüßung übersandten Schreiben herleiten, hierdurch sei eine Mitgliedschaft (aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) festgestellt; diese Begrüßungschreiben stellen nämlich keine Verwaltungsakte dar (vergl. BSG Urteil vom 21.05.1996 aaO mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Anlaß, die Revision zu zulassen , hat nicht bestanden.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum ab dem 02.05.1996. Streitig ist, ob die Klägerin aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesen ist.
Die Klägerin war bis zum 30.09.1989 als Erzieherin bei der beigeladenen Stadt Dortmund beschäftigt und versicherungspflichtiges Mitglied einer Ersatzkasse. Vom 01.10.1989 bis zum 31.10.1995 gewährte die Beigeladene der Klägerin unbezahlten Sonderurlaub. Während dieses Zeitraumes war die Klägerin (über ihren Ehemann) bei der Beklagten familienversichert. Am 31.10.1995, einen Tag vor der beabsichtigten Wiederaufnahme der Beschäftigung als Erzieherin bei der Beigeladenen, erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig und erhielt von der Beigeladenen vom 01.11.1995 an bis zum 01.05.1996 Entgeltfortzahlung.
Die Beklagte begrüßte die Klägerin nach Anmeldung durch die Beigeladene mit Schreiben vom 14.11.1995 und 05.02.1996 als Mitglied. Ferner übersandte die Beklagte unter dem 29.04.1996 der Klägerin eine Versicherungspolice und eine AOK-Doppelkarte.
Durch Bescheid vom 08.05.1996 stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin fest, dass Versicherungspflicht durch die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung nicht eingetreten sei, weil die Klägerin seit dem 30.10.1995 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Hieran ändere auch die Anmeldung zur Krankenversicherung durch die Beigeladene zum 01.11.1995 nichts, weil die Tätigkeit nicht erneut aufgenommen worden sei.
Dagegen legte die Klägerin am 17.05.1996 Widerspruch ein, mit dem sie vorbrachte, sie sei versicherungspflichtiges Mitglied der Beklagten geworden, weil der Arbeitsvertrag mit der Beigeladenen rechtlich weiter bestanden habe.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 mit der Begründung zurück, dass gemäß § 44 des Fünften Buches des Sozialgesetz buches (SGB V) ein Krankengeldanspruch nur für Versicherte bestehe, die mit Anspruch auf Krankengeld versichert seien. Durch die lediglich beabsichtigte Aufnahme der Beschäftigung zum 01.11.1995 sei ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu der Beigeladenen nicht erneut begründet worden.
Am 28.05.1997 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
Zur Begründung hat sie vorgetragen: Sie habe jedenfalls am Freitag, dem 16.02.1996 erneut eine Tätigkeit bei der Beigeladenen aufgenommen. Am Tag zuvor, Donnerstag, dem 15.02.1996 habe sie dem Leiter der Kindertagesstätte H ... in D ..., Herrn R ..., mitgeteilt, dass sie am 16.02.1996 ihre Tätigkeit aufnehmen werde. Als sie dann gegen 8.00 Uhr in der Kindertagesstätte H ... erschienen sei und sich vorgestellt habe, habe ihr Herr R ... mitgeteilt, dass sie vom 20.02. bis zum 29.03.1996 in der Kindertagesstätte B ... als Springerin eingesetzt werden würde. Auf seinen Vorschlag hin habe sie sich dort hin begeben und sich bei der dortigen Leiterin der Kindertagesstätte vorgestellt. Ihr sei das gesamte Haus gezeigt worden und sie sei anschließend mit den Kindern in einen Gruppenraum in der ersten Etage gegangen. Dort sei sie dann noch eine Zeit lang allein mit den Kindern gewesen und gebeten worden, für den Karneval einen großen Karton für ein Wurfspiel zu besorgen. Auch dies habe sie noch erledigt, bevor sie nach einer Tätigkeit von etwa zwei bis drei Stunden am Vormittag des 16.02.1996 erneut arbeitsunfähig erkrankt sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 02.05.1996 zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat an ihrer Ansicht festgehalten, dass ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin nicht zustande gekommen sei.
Das Sozialgericht hat eine Auskunft des die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin bescheinigenden Arztes Dr. B ..., B ..., vom 29.12.1996 eingeholt, der hierin mitgeteilt hat, dass Arbeitsunfähigkeit durchgehend bis zum 30.11.1999 festvorgelegen habe. Die Klägerin sei deshalb auch am 16.02.1996 nicht in der Lage gewesen, der Berufstätigkeit als Erzieherin nachzugehen.
Das Sozialgericht hat ferner im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.05.2000 den Sozialpädagogen H ... R ... sowie die Erzieherin B ... K ... als Zeugen vernommen. Der Zeuge R ... hat bekundet, dass die Klägerin bei ihm vorgesprochen habe und er sie zur Kindertagesstätte B ... geschickt habe. Die Zeugin K ..., die in der Kindertagesstätte B ... beschäftigt ist, hat bekundet, dass sie sich zwar nicht an die Klägerin erinnern könne, jedoch in einem Kalender aus dem Jahre 1996 die Eintragung gefunden habe, dass die Klägerin kurz im Haus und dann krank gewesen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Aussagen der Zeugen R ... und K ... wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.05.2000 Bezug genommen.
Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 19.05.2000 abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Gegen das ihr am 09.06.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11.07.2000 (Montag) Berufung eingelegt.
Sie bringt vor: Zu Unrecht sei das Sozialgericht davon ausgegangen, dass sie am 16.02.1996 nicht erneut in eine Beschäftigung bei der Beigeladenen eingetreten sei. Tatsache sei, dass sie sich am 16.02.1996 in der Kindertagesstätte H ... und dann in der Kindertagesstätte B ... gemeldet habe. Dies sei als Eintritt in die Beschäftigung zu werten. Ihr behandelnder Arzt Dr. B ... habe lediglich rückwirkend Arbeitsunfähigkeit angenommen; dies gelte aber nicht für eine vorausschauende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor dem 16.02.1996.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 19.05.2000 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.04.1997 zu verurteilen, ihr Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für die Zeit ab dem 02.05.1996 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat von dem Nachfolger des verstorbenen Dr. B ... die die Klägerin betreffende Karteikarte des behandelnden Arztes aus Februar 1996 beigezogen, aus der sich u.a. ergibt, dass die Klägerin am 15.02.1996 und am 19.02.1996 behandelt wurde; unter dem 31.01.1996 findet sich die Eintragung, dass die Arbeitsunfähigkeit bis zum 15.02.1996 verlängert worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den übrigen Inhalt der Streitakten sowie der Verwaltungsakten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Krankengeld für die Zeit ab dem 02.05.1996 nicht zu. Der Bescheid vom 08.05.1996 und der Widerspruchsbescheid vom 24.04.1997 sind deshalb rechtlich nicht zu beanstanden.
Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.
Voraussetzung des Anspruchs auf Krankengeld ist das Bestehen einer Versicherung mit Krankengeldberechtigung; die mitgliedschaftliche Zugehörigkeit zu einer Krankenkasse ist Rechtsgrund für die Gewährung des Krankengeldes (vgl. Höfler, Kasseler Kommentar, § 44 Rdnr. 3 mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Versicherung mit Krankengeldberechtigung liegt im Falle der Klägerin nicht vor. Insbesondere ist sie nicht aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung Mitglied der beklagten Krankenkasse geworden.
Die Klägerin war bis zum 30.09.1989 aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Erzieherin bei der Beigeladenen Mitglied einer Ersatzkasse. Ihre Versicherungspflicht, die zuletzt auf die am 01.01.1989 in Kraft getretenen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V beruhte, endete aus Anlass des von der Beigeladenen gewährten unbezahlten Urlaubs. Entfallen nämlich die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dieser Vorschrift, endet auch die darauf beruhende Mitgliedschaft (vgl. BSG, Urteil vom 15.12.1994, Az.: 12 RK 7/93, SozR 3-2500 § 186 Nr. 3). Gemäß § 190 Abs. 2 SGB V endet die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Beschäftigter mit Ablauf des Tages, an dem das Beschäfti gungsverhältnis endet. Zwar wird in dieser Vorschrift nicht wie in § 186 Abs. 1 SGB V in der Fassung von Artikel 1 GRG vom 20.12.1988 (BGBl I 2477) (a.F.) auf die "Beschäftigung" sondern auf das Beschäftigungsverhältnis abgestellt. Damit kann aber nicht das Bestehenbleiben der Mitgliedschaft bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann gemeint sein, wenn zuvor die Beschäftigung aufgegeben wurde und die Entgeltlichkeit entfallen ist. Vielmehr ist mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses in § 190 Abs. 2 SGB V nur der Regelfall der Beendigung von Versicherungspflicht und Mitgliedschaft durch Aufgabe eines Beschäftigungsverhältnisses gemeint, ohne dass damit eine frühere Beendigung bei Entfallen eines entscheidenden Elementes der Versicherungspflicht ausgeschlossen werden sollte (BSG a.a.O.). Damit aber waren bei der Klägerin die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft beendet als infolge des unbezahlten Urlaubs die Beschäftigung nicht mehr ausgeübt und Entgelt nicht mehr gezahlt wurde.
An dieser versicherungsrechtlichen Beurteilung ändert das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses während des unbezahlten Urlaubs nichts. Die Versicherungspflicht und die Mitgliedschaft hängen nicht allein vom Bestehen eines Arbeits vertrages ab, sondern davon, dass die gesetzlichen Vorschriften über die Ver sicherungspflicht und die Mitgliedschaft erfüllt sind. Ist nämlich für den Beginn der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft nach § 186 Abs. 1 SGB V a.F. der Eintritt in die versicherungspflichtige entgeltliche Beschäftigung, d.h. in der Regel der Tag der tatsächlichen Aufnahme der Arbeit und nicht etwa nur der arbeitsvertraglich für die Arbeitsaufnahme vereinbarte Tag maßgebend, so muss auch das Ende der Versicherungspflicht und der Mitgliedschaft in der Regel schon eintreten, wenn ein Element des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses, also die Beschäftigung oder die Entgeltlichkeit oder beide Elemente nicht mehr gegeben sind. Dieses wird durch § 192 Abs. 1 SGB V bestätigt, wonach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten bleibt, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Entgeltzahlung, längstens für einen Monat fortbesteht (Nr. 1) oder solange bestimmte Leistungen gewährt wurden (Nrn. 2 und 3). Denn wenn schon bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis ohne Beschäftigung und Entgeltzahlung die Kassenmitgliedschaft erhalten bliebe, wäre die in § 192 Abs. 1 SGB V getroffene Regelung überflüssig und hinsichtlich der Monatsfrist des § 192 Abs. 1 Nr. 1 SGB V unerklärlich (vgl. BSG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Im Hinblick auf die somit vom Beginn des unbezahlten Urlaubs entfallene Krankenversicherungspflicht konnte allenfalls eine Mitgliedschaft gemäß § 192 SGB V erhalten bleiben. Etwaige Erhaltenstatbestände nach dieser Regelung reichten aber nicht bis zum Tag der geplanten Wiederaufnahme der Beschäftigung am 01.11.1995 bzw. dem 16.02.1996.
Eine Versicherungspflicht der Klägerin und eine Mitgliedschaft bei der Beklagten haben nach dem Ende des unbezahlten Urlaubs Ende Oktober 1995 nicht erneut begonnen. Am 01.11.1995 sollte die Klägerin zwar nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen die Beschäftigung gegen Entgelt wieder aufnehmen. Allein deswegen lebten aber ihre Versicherungspflicht in der Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und die Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht wieder auf. Denn wenn die Versicherungspflicht geendet hat und die Mitgliedschaft nicht mehr fortgesetzt worden ist, ist das Krankenversicherungsverhältnis abgeschlossen. Es besteht nicht etwa latent weiter. Vielmehr muss es neu begründet werden. Dazu müssen alle Voraussetzungen, die für den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht erforderlich sind, erneut gegeben sein, nämlich die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und der Eintritt in die Beschäftigung nach § 186 Abs. 1 a.F. SGB V, d.h. im Regelfall die Aufnahme der Arbeit (vgl. BSG a.a.O.; BSG, Urteil vom 21.05.1996, Az.: 12 RK 67/94, SozR 3-2500 § 186 Nr. 4). Eine der artige tatsächliche Aufnahme der Beschäftigung ist zunächst nicht am 01.11.1995 erfolgt. Vielmehr ist die Klägerin bereits am Tage zuvor, dem 31.10.1995 arbeitsunfähig erkrankt; sie ist deshalb auch am darauffolgenden Tag nicht bei der Beigeladenen zur Arbeit erschienen und hat die Arbeit auch nicht aufgenommen.
Ein Eintritt in die Beschäftigung im Sinne des § 186 Abs. 1 a.F. SGB V ist aber entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht am 16.02.1996 erfolgt. Hierfür ist - wie bereits dargelegt - grundsätzlich die tatsächliche Aufnahme der Arbeit erforderlich (BSG aaO). So liegt ein Eintritt in die Beschäftigung etwa dann nicht vor, wenn es wegen objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit nicht zu einer Verrichtung von nach dem Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeiten kommt (BSG Urteil vom 21.05.1996 aaO). Nichts anderes kann aber dann gelten, wenn zwar Arbeiten bei objektiv bestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich verrichtet werden, jedoch nur für einen unerheblichen Zeitraum und auch der Versicherte aus objektiver Sicht keinerlei Grund für die Annahme hatte, dass eine auf Dauer angelegte Tätigkeit tatsächlich möglich sein würde. Es ist dann vielmehr davon auszugehen, dass auch der Versicherte eine längerfristige Tätigkeit nicht ernstlich gewollt hat ("wollen konnte").
Die Klägerin war seit dem 31.10.1995 durchgehend, auch über den 16.02.1996 hinaus arbeitsunfähig. Dies hat der behandelnde Arzt auf Anfrage des Sozialgerichts ausdrücklich bestätigt. Er hat klargestellt, dass die Klägerin auch am 16.02.1996 nicht in der Lage war, ihren Beruf als Erzieherin auszuüben. Es ist deshalb von einer am 16.02.1986 objektiv bestehenden Arbeitsunfähigkeit für den Beruf als Erzieherin auszugehen.
Die Klägerin hat am 16.02.1986 auch nach ihrem eigenen Vortrag eine Arbeitsleistung als Erzieherin nur für einen unerheblich kurzen Zeitrauzm erbracht. Sie ist im vorliegenden Fall zwar (tatsächlich) zunächst in der Kindertagesstätte H ... in D ... bei dem Zeugen R ... und anschließend in der Kindertages stätte B ... in D ... bei der Zeugin K ... erschienen. Über den Umfang ihrer Tätigkeit vermochten die Zeugen keine genauen Angaben zu machen; die Zeugin K ... hat eine Kalendereintragung zitiert, wonach die Klägerin "kurz" dagewesen ist; die Klägerin selbst hat angegeben, dass sie am Vormittag des 16.02 etwa zwei bis drei Stunden insgesamt (in beiden Kindertagesstätten) anwesend gewesen sei. Dabei habe sie sich auch in einer Kindergruppe aufgehalten und einen Karton für ein Wurfspiel besorgt. Berücksichtigt man den zeitlichen Umfang der Vorstellung der Klägerin bei den Zeugen R ... und K ... sowie die Anfahrt zur Kindertagesstätte H ... so verbleibt für die eigentliche Arbeit einer Erzieherin in der betreffenden Kindergruppe ein Zeitraum von kaum 2 Stunden; dies muss gemessen an der üblichen Arbeitszeit als unerheblich beurteilt werden.
Für die Klägerin bestanden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie am 16.02.1996 in der Lage sein würde, wieder die Tätigkeit als Erzieherin ausüben zu können. Ihr war der seit Monaten andauernde Zustand der Arbeitsunfähigkeit (selbstverständlich) bekannt. Es spricht nichts dafür, dass dies vor dem 16.02.1996 - und sei es auch nur aus Sicht der Klägerin - anders zu beurteilen gewesen sein könnte. Weder den Äußerungen des behandelnden Arztes Dr. B ... gegenüber dem Sozialgericht noch der vom Senat beigezogenen Ablichtung der die Klägerin betreffenden Karteikarte des behandelnden Arztes aus Februar 1996 sind irgendwelche Hinweise dafür zu entnehmen, dass über einen Arbeitsversuch am 16.02.1996 auch nur gesprochen wurde. Erst recht fehlen Hinweise darauf, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin vor dem 16.02.1996 in irgendeiner Weise zum Besseren gewendet und somit auch nur andeutungsweise die Aussicht bestanden hätte, an eine Wiederaufnahme der Tätigkeit als Erzieherin zu denken. Dies ist von dem behandelnden Arzt in dem vom Sozialgericht angeforderten Befundbericht ebenfalls ausdrücklich verneint worden. Auch die Klägerin selbst hat dies nicht behauptet. Sie hat vielmehr das (formale) Argument vorgebracht, dass der behandelnde Arzt Arbeitsunfähigkeit zunächst nur bis zum 15.02.1996 bescheinigt habe. Sie lässt dabei jedoch ausser Acht, dass sich seit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 31.10.1995 eine Vielzahl von einzelnen Zeitabschnitten mit ununterbrochen bestehender Arbeitsunfähigkeit aneinander gereiht haben. Es ist kaum vorstellbar, dass die Klägerin sich in einer solchen Situation nicht zunächst mit dem behandelnden Arzt über eine beabsichtigte Arbeitsaufnahme beraten haben würde, zumal auch die Klägerin selbst keinerlei Anlass hatte anzunehmen, ihre bis dahin bestehende Unfähigkeit zur Ausübung der Tätigkeit der Erzieherin sei nunmehr wegen einer Besserung des Gesundheitszutands beendet. Über ein derartiges Gespräch mit der Klägerin hätte sich dann aber auch ein Vermerk in den Aufzeichnungen des behandelnden Arztes finden lassen. Entgegen der Ansicht der Klägerin findet sich gerade kein Hinweis darauf, dass Dr.B ... den Gesundheitzustand "ex ante" anders beurteilt hat, sie also für arbeitsfähig gehalten hat.
Letzlich lässt bereits die nur kurze tatsächliche Arbeitsleistung den Schluss zu, dass die Klägerin nicht davon ausgegangen sein kann, zu einer "längeren" Tätigkeit von mindestens 1 Arbeitstag in der Lage zu sein: Die Anforderungen, die die Tätigkeit an sie stellen würde, waren der Klägerin bekannt; sie mußte damit auch grundsätzlich in der Lage sein, zu prognostizieren, wie sie auf diese Anforderungen reagieren würde. Dass sie dann schließlich nicht einmal fähig war, diesen Anforderungen für einen Arbeitstag zu genügen, würde eine derartige Fehleinschätzung darstellen, die kaum erklärlich erscheint.
Bereits diese Gesichtspunkte verdeutlichen, dass für eine über einen nur sehr geringfügigen Umfang hinausgehende Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 keinerlei Erfolgsaussicht bestand; hinzu kommt ferner, dass die Klägerin die Wiederaufnahme der Arbeit nach einem derart langen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und des Sonderurlaubs nicht mit dem Personalamt der Beigeladenen abgestimmt hat. Auch dies spricht indiziell dafür, dass eine längerfristige Tätigkeit auch von der Klägerin nicht beabsichtigt war, zumindest aber für wenig wahrscheinlich gehalten wurde. In die gleiche Richtung deutet auch, dass die Klägerin gegenüber der Beigeladenen nicht geltend gemacht hat, am 16.02.1996 gearbeitet zu haben. Auch gegenüber der Beklagten ist die Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 erst ins Blickfeld gerückt worden, als sich im Laufe des Streitverfahrens andeutete, dass das Fortbestehen des Arbeitsverhätnisses und die beabsichtigte Arbeitsaufnahme zum 01.11.1995 eine Mitgliedschaft bei der Beklagten nicht würden begründen können.
Die Würdigung aller dieser Umstände führt zu dem Ergebnis, dass aus einer objektiven Sicht eine tatsächliche Arbeitsaufnahme am 16.02.1996 ernstlich nicht beabsichtigt gewesen sein kann.
Etwas anderes gilt auch nicht etwa deswegen, weil an der Rechtsfigur des missglückten Arbeitsversuches nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht mehr festzuhalten ist (BSG Urteil vom 29.09.1998, SozR 3-2500 § 5 Nr.40). Beim missglückten Arbeitsversuch wird der Eintritt der Versicherungspflicht verneint, obwohl die Arbeit tatsächlich aufgenommen und über einen längeren Zeitraum (von mehreren Arbeitstagen) ausgeübt worden ist. Nach Auffassung des Senats liegt aber hier eine tatsächliche Aufnahme der Arbeit deswegen nicht vor, weil von einer derartigen Arbeitsaufnahme nur dann die Rede sein kann, wenn ernsthaft und objektiv jedenfalls im vornherein mit einer mehr als nur geringfügigen Arbeitsleistung zu rechnen ist. Im anderen Fall hätte es der Versicherte durch kurzfristiges Erscheinen auf der Arbeitsstelle in der Hand, ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu begründen, obgleich von vornherein keinerlei Aussicht bestand, dass die Arbeitsleistung über einen gewissen Zeitraum würde erfolgen können.
Die Klägerin kann schließlich auch nicht aus den ihr von der Beklagten zur Begrüßung übersandten Schreiben herleiten, hierdurch sei eine Mitgliedschaft (aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) festgestellt; diese Begrüßungschreiben stellen nämlich keine Verwaltungsakte dar (vergl. BSG Urteil vom 21.05.1996 aaO mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Anlaß, die Revision zu zulassen , hat nicht bestanden.
Rechtskraft
Aus
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NRW
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