L 16 KR 2/98

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 26 (12) Kr 160/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 2/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 8/00 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 12. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger beansprucht die Gewährung von Krankengeld über den 21.9.1995 hinaus. Er ist 1959 geboren und hat am 9.3.1994 einen Arbeitsunfall erlitten. Die AOK Dortmund, Funktionsvorgängerin der Beklagten, gewährte ihm vom 21.4. bis zum 4.5.1994 zu Lasten der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (BG) Verletztengeld und vom 9.5.1994 bis zum 21.9.1995 Krankengeld. Die Kasse hatte dem Kläger mit Bescheid vom 10.8.1995 - vom Kläger im Doppel zu den Akten gegeben - mitgeteilt, sein Anspruch auf Krankengeld und seine Mitgliedschaft endeten am 21.9.1995; er bleibe jedoch Mitglied, wenn er anschließend u.a. als Rentenbewerber versichert sei; wenn er mit der Entscheidung nicht einverstanden sei, könne er innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift bei der AOK Widerspruch erheben. Der Bescheid ist dem Kläger mit Post zustellungsurkunde am 16.8.1995 zugestellt worden. Mit eben dem Datum des 10.8.1995 schickte die AOK ein entsprechendes Schreiben an den Arbeitgeber des Klägers. Der Kläger war in der Folgezeit vom 22.9 bis zum 8.10.1995 als Rentenantragsteller und vom 9.10. bis 8.11.1995 aufgrund Leistungsbezugs vom Arbeitsamt gegen Krankheit versichert; vom 7.11. bis zum 5.12.1995 bezog er Übergangsgeld und vom 7.12.1995 bis zum 5.1.1996 Krankengeld. Eigenen Angaben zufolge verbüßte der Kläger vom 18.1. bis zum 22.8.1996 eine Freiheitsstrafe.

Mit Schreiben vom 13.12.195 hat er am 19.12.1996 (unter Beifügung eines Packs "Beweisunterlagen") Klage gegen das Arbeitsamt und die AOK erhoben und u.a. vorgetragen, die AOK habe im Auftrag der BG Geld bis zum 21.9.1995 gezahlt; er beantrage, ihm weiter Geld zu zahlen; vom 22.9. bis zum 11.10.1995 habe er von niemandem Geld bekommen; dann sei er zum Arbeitsamt gegangen.

Das SG Dortmund hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.12.1997 als unzulässig abgewiesen. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 3.12.1997 am 6.1.1998 unter Beifügung weiterer Beweisunterlagen Berufung eingelegt und seine Lebensgeschichte ab etwa 1992 geschildert.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 12.12.1997 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.8.1995 zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 21.9.1995 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen. Außer den Streitakten und Beweisunterlagen des Klägers haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündliche Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der Beklagten.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Dortmund vom 12.12.1997 ist unbegründet. Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück. Er beschränkt sich deshalb auf einige Anmerkungen und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)).

Dem SG war wie nun dem Senat eine Überprüfung der materiellen Berechtigung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf die Gewährung von Krankengeld über den 21.9.1995 hinaus, wie vom SG an genommen, verwehrt, weil der Aussteuerungsbescheid der Funktionsvorgängerin der Beklagten vom 10.8.1995 vom Kläger nicht vor Klageerhebung am 19.12.1996 angefochten und damit spätestens innerhalb eines Jahres nach seiner Zustellung am 16.8.1995 für die Beteiligten in der Sache bindend geworden war (§§ 66 Abs 2 S. 1, 77 SGG). Abgesehen davon, daß - mit Ausnahme des Falls höherer Gewalt - auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig ist (§ 67 Abs 3 SGG), ergaben sich hier auch keine Anhaltspunkte da für, daß der Kläger ohne Verschulden verhindert gewesen sein könnte, rechtzeitig gegen den ihm am 16.8.1995 zugestellten Aussteuerungsbescheid Widerspruch einzulegen. Er hat sich im Gegenteil sogar innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides geäußert und der AOK unter Bezugnahme auf deren Schreiben vom 10.8.1995 mit Datum des 2. am 5.9.1995 mitgeteilt, daß er nun Rentenbewerber sei. Einwände gegen die Entscheidung der Kasse, daß die Gewährung von Krankengeld mit dem 21.9.1995 ende, hat er dabei auch sinngemäß nicht erhoben.

Nur aus Gründen des Rechtsfriedens wird daraufhingewiesen, daß die Entscheidung der Beklagten vom 10.8.1995 nach dem eigenen Vorbringen des Klägers auch offensichtlich rechtmäßig war: Die Kasse darf dem Versicherten in der Tat für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder wegen einer weiteren, während der Arbeitsunfähigkeit hinzugetretenen Krankheit Krankengeld nur längstens für 78 Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit gewähren (§ 48 Abs 1 SGB V). Die Beklagte hatte dem Kläger vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit wegen des Unfalls an jedenfalls bis zum 21.9.1995 für 78 Wochen Krankengeld wegen der Unfallfolgen und/oder wegen der Folgen hinzugetretener Erkrankungen gewährt. Wenn der Kläger nun vorträgt, er sei weiterhin wegen der Folgen des Unfalls vom 9.3.1994 arbeitsunfähig gewesen, so schloß eben dies die Gewährung von Krankengeld über den 21.9.1995 hinaus aus. Dabei kam es nicht darauf an, daß die Beklagte statt Krankengeld zunächst im Auftrag der Berufsgenossenschaft Verletztengeld aus der Unfallversicherung gezahlt hat, denn dieser Zeitraum war in die 78 Wochen einzubeziehen (§ 48 Abs 3 S. 1 iVm § 48 Abs 1 Nr 3 a SGB V - damals Nr 3). Entgegen wohl den Vorstellungen des aus dem polnischen Oberschlesien stammenden Klägers bekommt der Versicherte hier nicht "für jeden Zeitraum ohne Arbeitsentgelt" ohne weiteres Leistungen von einem Träger der Sozialen Sicherheit.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, den weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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