L 16 KR 214/99

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 19 KR 44/96
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 214/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 23/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Es wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist, soweit der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu entscheiden sowie den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu entscheiden, hilfsweise zu bescheiden. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. September 1999 wird als unzulässig verworfen, soweit der Kläger die Aufhebung der Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996, bezüglich der Festsetzung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren begehrt. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten u.a. um die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der beklagten Krankenkasse.

Der Kläger ist seit 1990 als selbständiger Rechtsanwalt tätig und freiwilliges Mitglied der beklagten Ersatzkasse in einer Beitragsklasse ohne Krankengeldanspruch. Die Beiträge für den Zeitraum von Dezember 1990 bis Dezember 1992 setzte die Beklagte zunächst aufgrund ihrer Satzung nach einer Mindestbemessungsgrenze auf 252,-- DM monatlich fest. Sie korrigierte diese Beitragsfestsetzung im Hinblick auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach derartige Mindestbemessungsgrenzen für selbständig freiwillig versicherte Mitglieder gesetzeswidrig seien, auf einen Beitrag von 123,-- DM (Dezember 1990), 126,-- DM (1991), 131,-- DM (Januar bis Oktober 1992) und 146,-- DM (November/Dezember 1992). Der Überzahlungsbetrag wurde dem Kläger auf seinen Antrag vollständig rückerstattet.

Für das Jahr 1993 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 344,-- DM (Bescheide vom 01.02. und 09.09.1993) und für das Jahr 1994 auf 368,-- DM (Bescheide vom 01.02., 29.04. und 27.07.1994) fest. Die hiergegen eingelegten Rechtsmittel blieben im Wesentlichen erfolglos (zuletzt Urteil des BSG vom 26.09.1996 - 12 RK 46/95 -, wobei sich die Beteiligten vor dem BSG lediglich dahin verständigten, dass der Beitrag für das Jahr 1994 wegen rechnerischer Unrichtigkeit auf 364,-- DM ermäßigt werde).

Für das Jahr 1995 setzte die Beklagte den Beitrag auf monatlich 411,45 DM einschließlich des Pflegeversicherungsbeitrags fest.

Mit Schreiben vom 14.06.1995 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie auf Säumniszuschläge und Mahngebühren für die Zeit von März 1993 bis November 1994 verzichte und entsprechend das Beitragskonto berichtige. Gleichzeitig bat sie um Zahlung des Beitragsrestes für den Monat Mai 1995. Mit Schreiben vom 07.09.1995 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Kontoauszug bezüglich der Beitragsschulden und Zahlungen, woraus sich eine Differenz von 551,25 DM errechne.

Der Kläger legte am 15.09.1995 gegen "sämtliche Beitragszahlungsaufforderungsbescheide" für die Jahre 1994/1995 Widerspruch ein, weil diese beinahe jeden Monat mit der Erhebung einer Mahngebühr sowie Säumniszuschlägen verbunden gewesen seien, wofür eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich sei.

Durch Bescheid vom 28.11.1995 setzte die Beklagte für die Zeit vom 01.08. bis 31.12.1995 befristet die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Hiergegen legte der Kläger am 06.12.1995 bezüglich seines zugrundegelegten Einkommens und der Befristungsdauer Widerspruch ein.

Mit weiterem Bescheid vom 20.02.1996 setzte die Beklagte den Beitrag zur Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01. bis 30.06.1996 auf 388,-- DM (Gruppe N, Klasse 815) und für die Pflegeversicherung auf 30,98 DM fest. Gleichzeitig übersandte sie dem Kläger ein weiteres Schreiben vom 20.12.1995, in dem sie die Berechnung und den Grund für die zunächst ausgesprochene befristete Einstufung erläuterte. Der Kläger bat um Mitteilung, ob es sich insoweit um einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid handeln solle, und um Angabe, wann seine Forderung in Höhe von 1.042,67 DM - Gebührenberechnung des Klägers vom 24.11.1995 aufgrund gerichtlichen Vergleichs zwischen den Beteiligten im Verfahren SG Köln, Az.: S 19 Kr 80/94 - beglichen werde. Letzteren Betrag stellte er durch Schreiben vom 12.01.1996, bei der Beklagten am 23.01.1996 eingegangen, hilfsweise zur Aufrechnung mit seinen rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen.

Gleichzeitig legte der Kläger Widerspruch "gegen die Beitragsbescheide der Beklagten vom 03.01.1996" ein, weil ein Beitragsrückstand nicht zu verzeichnen und eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Mahngebühren bzw. Säumniszuschlägen nicht ersichtlich sei.

Durch Beitragsbescheide vom 25.03.1996 und 25.04.1996 setzte die Beklagte die Beiträge für die Monate Februar und März 1996 zur Krankenversicherung in Höhe von 388,-- DM und zur Pflegeversicherung in Höhe von 30,98 DM fest (zuzüglich jeweils eines Säumniszuschlages von 3,-- DM und einer Mahngebühr in Höhe von 2,60 DM). Diese Bescheide enthielten u.a. den Hinweis, dass die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung weiter Versicherten kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages ende, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet würden.

Der Kläger legte am 08.05.1996 auch gegen diese Bescheide Widerspruch ein und machte geltend, die von ihm für das Kalenderjahr 1996 bzw. im ersten Quartal 1996 entrichteten Beiträge seien überhaupt nicht berücksichtigt worden; stattdessen würden immer wieder textbausteinartige Beitragsbescheide ohne Würdigung des Einzelfalls und unter Außerachtlassung der tatsächlichen Gegebenheiten willkürlich erlassen.

Durch Beitragsbescheid vom 23.05.1996 setzte die Beklagte auch für den Monat April 1996 den Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag nebst Säumniszuschlag und Mahngebühr wie für die Monate Februar/März 1996 fest und stellte mit weiterem Bescheid vom 23.05.1996 die Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung fest. Es bestünden für die Monate Februar bis April 1996 Beitragsrückstände einschließlich Säumniszuschlägen und Mahngebühren. Die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung betrügen bis zum 15.05.1996 1.293,13 DM, diejenigen zur Pflegeversicherung 108,43 DM zuzüglich 18,-- DM an Säumniszuschlägen und 7,80 DM Mahngebühren.

Die durch Kostenfestsetzungsbeschluss vom 08.03.1996 des SG Köln - S 19 Kr 80/94 - in Höhe von 582,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.09.1995 festgesetzten erstattungsfähigen Kosten hat die Beklagte nicht zur Aufrechnung gestellt, sondern 594,71 DM am 21.03.1996 zur Zahlung an die Bankverbindung des Klägers angewiesen.

Der Kläger hat am 03.04.1996 vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage auf Bescheidung seiner Widersprüche u.a. vom 15.09.1995 erhoben (Az.: S 19 KR 44/96).

Am 04.06.1996 hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 23.05.1996 hinsichtlich der Beendigung seiner Mitgliedschaft eingelegt und geltend gemacht, die angeblichen Krankenversicherungs-Beitragsrückstände seien nicht nachvollziehbar und die Beitragsfestsetzung nicht bestandskräftig. Auch sei ein von ihm klageweise vor dem SG Köln (Az.: S 19 Kr 43/94) geltend gemachter Anspruch (Höhe 483,-- DM) in der mündlichen Verhandlung am 18.09.1995 anerkannt, aber bisher noch nicht beglichen worden. Dem Widerspruch beigefügt waren Überweisungsbelege über jeweils 300,-- DM auf das Konto der Beklagten vom 28.03., 10.04. und 02.05.1996 sowie über 500,-- DM vom 22.05.1996.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen die Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996 zurück, weil sich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auf monatlich insgesamt 418,98 DM beliefen, welche am 15. des Folgemonats nach ihrer Satzung zu begleichen seien. Zahlungseingänge seien jedoch lediglich in Höhe von 300,-- DM am 17.01., 28.02., 02.04. und 15.04.1996 erfolgt. Die Zahlung vom 17.01.1996 sei in Höhe von 176,65 DM auf den Monat Oktober 1995 sowie in Höhe von 123,35 DM auf den Monat November 1995 angerechnet worden. Die Zahlung vom 28.02.1996 sei auf die Restschuld für November 1995 sowie 6,40 DM auf den Beitragsmonat Dezember 1995 angerechnet worden. Die Zahlung vom 02.04.1996 sei in voller Höhe auf den Monat Dezember 1995 angerechnet und der Beitragsrest für diesen Monat durch die Zahlung vom 15.04.1996 beglichen worden. Von letzterer Zahlung seien für den Monat Januar 1996 189,45 DM angerechnet worden. Erst von der am 06.05.1996 eingegangenen Zahlung habe ein Betrag in Höhe von 64,87 DM auf den Monat Februar 1996 angerechnet werden können. Die Zuordnung der Zahlung auf die jeweilige älteste Beitragsschuld erfolge im Interesse des Versicherten. Die bereits laufenden Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gegen die Beitragshöhe und über die Zahlung anwaltlicher Gebühren hätten keine aufschiebende Wirkung auf die laufend zu entrichtenden Beiträge.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.08.1996 Klage vor dem SG Köln erhoben (ursprüngliches Az.: S 19 KR 100/96).

Mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 23.08.1996 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Feststellung der Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft in der Krankenversicherung zurück. Entsprechend den Beitragszahlungen des Klägers seien am 15.05.1996 die Beiträge für die Monate März 1996 und April 1996 in voller Höhe sowie der Monatsbeitrag für Februar 1996 teilweise nicht beglichen gewesen. Auf die Folgen der Nichtzahlung der Beiträge sei der Kläger u.a. durch die Beitragsbescheide vom 03.01., 25.03. und 25.04.1996 hingewiesen worden. Bereits mit Schreiben vom 07.09.1995 sei er über die rückständigen Beiträge informiert gewesen. In diesem Schreiben sei eine genaue Gegenüberstellung aller seit Januar 1993 angefallenen Beiträge und der hierauf geleisteten Zahlungen erfolgt. Widerspruch- und Klageverfahren hätten keine aufschiebende Wirkung.

Hiergegen hat der Kläger am 11.09.1996 vor dem SG Köln Klage erhoben (ursprüngliches Az.: S 19 KR 111/96).

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beitragsfestsetzungen seien fehlerhaft erfolgt; dies habe inzwischen auch das BSG für das Kalenderjahr 1994 festgestellt. Die Beklagte hülle sich zu ihrer Verbindlichkeit in Höhe von 483,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.04.1993, die er zur Aufrechnung gestellt habe, weiterhin in Schweigen. Das von der Beklagten berechnete Beitragssoll sei nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht seien Anfang 1993 und ab Herbst 1995 zusätzlich Gebühren in Rechnung gestellt worden, obwohl diese ungerechtfertigt seien und die Beklagte bekundet habe, auf die Säumniszuschläge und Mahngebühren zu verzichten.

Aus nicht nachvollziehbaren Gründen verweigere die Beklagte die Begleichung einer weiteren Erstattungsforderung in Höhe von 483,-- DM (Verfahren SG Köln S 19 KR 9/93 - Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.01.1997). Dabei sei zu vermerken, dass zwei Widersprüchen des Klägers abgeholfen und damit zwei Gebühren entstanden seien, was die Beklagte beharrlich negiere.

Der Kläger hat beantragt,

die Bescheide vom 25.03.1996 und 25.04.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996 ebenso aufzuheben, wie den Bescheid vom 23.05.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1996, des weiteren die Beklagte zu verurteilen, den Widerspruch vom 15.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu entscheiden sowie den Erstattungsantrag vom 15.09.1995 zu entscheiden, hilfsweise zu bescheiden.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat eine Aufstellung der Beitragsforderungen und Zahlungen des Klägers vorgelegt, auf welche Bezug genommen wird. Sie hat des Weiteren darauf hingewiesen, dass für das Jahr 1994 lediglich ein Berechnungsfehler in Höhe von monatlich 4,-- DM nach Beendigung der Mitgliedschaft des Klägers festgestellt worden und insoweit die Beitragsforderungen korrigiert worden seien. Kosten für eine doppeltes Widerspruchsverfahren aus dem Jahr 1992 seien nicht nachzuvollziehen. Die im Verfahren S 19 KR 80/94 festgesetzten Kosten seien am 21.03.1996 erstattet worden. Auch bei einer Verrechnung dieses Betrages mit den Beitragsschulden wäre der Kläger am 15.05.1996 mit Beiträgen für zwei Monate zumindest teilweise in Rückstand geraten.

Nach Verbindung sämtlicher Klagen (Beschlüsse vom 04.11.1996 und 09.08.1999) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung hat das SG diese mit Urteil vom 13.09.1999 abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.09.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.1999 Berufung eingelegt. Er macht geltend, nach der eigenen Aufstellung der Beklagten habe sein Beitragskonto von Januar bis April 1993 ein Guthaben ausgewiesen, so dass die Festsetzung von Säumniszuschlägen bzw. Mahngebühren rechtswidrig gewesen sei. Die Beklagte habe des weiteren willkürlich Beitragsfestsetzungen vorgenommen, um Beitragsrückstände zu konstruieren. Erstattungsansprüche, die ihm zugestanden haben, seien nicht ordnungsgemäss verrechnet worden. Mitte Mai 1996 habe er einen Betrag von 500,-- DM auf das Konto der Beklagten überwiesen, der bei Erlass des Bescheides vom 23.05.1996 auch bereits habe eingegangen sein müssen. Die Beklagte habe zu Unrecht rückständige Beiträge zur Pflegeversicherung berücksichtigt sowie Säumniszuschläge und Verwaltungsgebühren. Letztere seien ohnehin willkürlich erhoben worden. Die Beklagte habe des weiteren Tilgungsbestimmungen nicht beachtet. Sie verhalte sich insgesamt widersprüchlich. Der Kläger ist ferner der Ansicht, dass vor Beendigung der Mitgliedschaft eine Mahnung habe erfolgen müssen, so dass der 15.05.1996 nicht der maßgebliche Stichtag sein könne.

Die Beteiligten haben in der Sitzung am 04.02.2002 vor dem Berichterstatter folgenden Teilvergleich geschlossen: Die Beklagte verpflichtet sich, die Widersprüche des Klägers vom 25.09.1995, vom 05.12.1995 und vom 22.01.1996 zu bescheiden sowie eine Entscheidung über die Kostennote des Klägers vom 15.09.1995 zu treffen.

Die Beteiligten erklären damit das ursprüngliche Klageverfahren vor dem Sozialgericht Köln - S 19 KR 44/96 - einschließlich der erweiterten Untätigkeits- und Bescheidungsklage in der Hauptsache für erledigt.

Der Kläger hat darüber hinaus erklärt, das Klageverfahren bezüglich des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996 betreffe ausschließlich die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen durch die Beitragsbescheide vom 25.03. und 25.04.1996 hinsichtlich der Beitragsfestsetzung für die Monate Februar und März 1996.

Mit Schriftsatz vom 14.05.2002 hat der Kläger erklärt, letztere Erklärung sei irrtümlich erfolgt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

"unter Abänderung des monierten Urteils der 19. Kammer des SG Köln und der sog. ersten Bescheide der KKH auch in Form der Widerspruchsbescheide der erstinstanzlichen Klageanträge zu gewähren und im Falle einer Anerkennung durch die Beklagte hilfsweise entspr. Anerkenntnisurteil bzw. Erledigungsbeschluss zu erlassen."

Die Beklagte, die im Verhandlungstermin vom 16.05.2002 die Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996, beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996, insoweit aufgehoben hat, als hierdurch Mahngebühren und Säumniszuschläge in Höhe von jeweils 2,60 DM bzw. 3,00 DM erhoben worden sind, beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Köln vom 13.09.1999 zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser auf die entsprechende Möglichkeit ordnungsgemäss hingewiesen worden ist.

Das Verfahren ist teilweise erledigt. Nach §§ 153 Abs. 1, 101 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) können die Beteiligten zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schliessen, um den geltend gemachten Anspruch vollständig oder zum Teil zu erledigen, soweit sie über den Klagegegenstand verfügen können. Die Beteiligten haben sich im Termin am 04.02.2002 über den Bescheidungs- und Untätigkeitsantrag des Klägers dahin geeignet, dass die Beklagte eine entsprechende Bescheidung vornimmt. Damit haben sie aber über den Gegenstand der ursprünglich allein unter dem Aktenzeichen S 19 KR 44/96 geführten Klage vom 03.04.1996 eine abschließende vergleichsweise Regelung getroffen. Da sie über den entsprechenden Klagegegenstand allein verfügen konnten, hat dieser Vergleich den Rechtsstreit insoweit erledigt. Die schriftsätzliche Wiederholung des entsprechenden ursprünglichen Klageantrags unter Bezugnahme auf die vor dem SG Köln gestellten Anträge ist daher unzulässig.

Ebenso ist die Berufung des Klägers unzulässig geworden, soweit sie sich gegen das klageabweisende Urteil bezüglich der angefochtenen Bescheide vom 25.03. und 25.04.1996 beide in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.1996 (ursprüngliches Az. S 19 KR 100/96) richtet. Der Kläger hat im Termin vom 04.02.2002 ausdrücklich erklärt, dass sich die Klage insoweit nur gegen die Erhebung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen in diesen Bescheiden richtet. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2002 aber die Aufhebung der Bescheide in diesem Umfang erklärt, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung dieses Verfahrensteils fehlt, da der Kläger ein hierfür erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse weder glaubhaft gemacht noch seinen Antrag entsprechend umgestellt hat.

Soweit der Kläger nunmehr geltend macht, seine Erklärung über die Beschränkung der Anfechtung der Beitragsbescheide auf die Erhebung der Mahngebühren und Säumniszuschläge sei irrtümlich erfolgt, ist dies unerheblich. Dabei ist gleichgültig, ob die Erklärung dahin zu verstehen ist, dass schon die ursprüngliche Klage in entsprechendem Umfang beschränkt war oder diese Beschränkung erst mit der Erklärung erfolgt ist. In ersterem Fall liegt eine Klageerweiterung vor, die mangels Einhaltung der Klagefrist von einem Monat (§ 87 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) unzulässig ist. In letzterem Fall bedeutet die Beschränkung des Klageantrags eine teilweise Klagerücknahme, so dass die erneute Klageerhebung ebenfalls an der Nichteinhaltung der Klagefrist scheitert, wenn diese nicht schon ohnehin als rechtsmißbräuchlich anzusehen ist (vgl. dazu Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Aufl., Rdn. 11 zu § 102 SGG). Aus der Behauptung des Klägers, die entsprechende Erklärung sei irrtümlich erfolgt - wofür objektive Anhaltspunkte fehlen -, folgt auch kein Anfechtungsrecht bezüglich seiner prozessualen Erklärungen.

Im übrigen ist die Berufung zulässig, aber nicht begründet. Die Beklagte hat durch den Bescheid vom 11.09.1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1996 zu Recht das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers festgestellt.

Nach § 191 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Der Kläger war spätestens am 15.03. bzw. 15.04.1996 trotz ordnungsgemässer Belehrung mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand, ohne dass dieser Rückstand bis zum nächsten Zahltag (15.04. bzw. 15.05.1996) ausgeglichen worden ist, so dass die Folgen des § 191 Nr. 3 SGB V von Gesetzes wegen eingetreten sind.

Der Senat sieht dabei aufgrund der gesamten Ermittlungen im Feststellungs-, Klage- und Berufungsverfahren folgenden Sachverhalt als erwiesen an. Der Beitragsrückstand des Klägers betrug ausweislich der im angefochtenen Urteil erfolgten Gegenüberstellung der Beitragsschulden und Zahlungen des Klägers, gegen deren rechnerische Richtigkeit der Kläger keine Einwendungen erhoben hat und die auch ansonsten nicht ersichtlich sind, bis zum Beitragsmonat Dezember 1994 - Fälligkeitstag 15.01.1995 - 541,55 DM. Unter Außerachtlassung der von der Beklagten in 1995 erhobenen Mahngebühren und Säumniszuschläge (insgesamt 15,50 DM) betrug der Beitrag für das Jahr 1995 in der Krankenversicherung 4572,-- DM (12 x 381,--DM) und in der Pflegeversicherung 365,40 DM (12 x 30,45 DM). Der Kläger hat in der Zeit vom 16.01.1995 bis zum 15.01.1996 (Fälligkeit Beitrag Dezember 1995) weitere 4481,90 DM auf diese Beitragsschuld entrichtet (dreimal 400,-- DM; neunmal 300,--DM; Aufrechnung mit Gebührenforderung in Höhe von 581,90 DM). Bei anteilmäßiger Verrechnung der Beitragszahlungen in Höhe von 300,-- DM auf die Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (277,82 DM zu 22,18 DM) betrug das Beitragssoll damit am 15.01.1996 888,27 DM (541,55 DM plus 4572,-- DM Beitragssoll minus 4225,28 DM gezahlter Beiträge). Dieses Soll verringerte sich durch eine weitere Zahlung von 277,82 DM am 17.01.1996 auf 610,45 DM und nochmals infolge der am 23.01.1996 erklärten Aufrechnung mit der Gebührenforderung in Höhe von 594,71 DM. Diese Aufrechnung war zulässig, denn dem Kläger stand ein fälliger Gebührenanspruch gegen die Beklagte zu (vgl. BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 S. 6 f.). Da die Aufrechnung als einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung mit Zugang der Erklärung bei der Beklagten wirksam geworden ist, ist es unerheblich, dass die Beklagte diesen Betrag gleichwohl im März 1996 an den Kläger ausgezahlt hat. Damit verblieb ein Beitragssoll im Dezember 1995 in Höhe von 15,74 DM. Da für das Jahr 1995 keine gegenstehenden Tilgungsbestimmungen vorlagen, war dieser Beitragsrückstand entsprechend der Praxis der Beklagten auf den Monat Dezember 1995 zu beziehen. Diesen Rückstand mit einem Teilbetrag hat der Kläger nicht ausgeglichen, da die späteren, auf die ab dem 15.02.1996 fälligen Beiträge, entsprechend der vom Kläger vorgelegten Überweisungsträger den Zusatz "KV-Beiträge 1996" enthielten. Darin lag aber eine Tilgungsbestimmung (entsprechend § 366 BGB) ausschließlich bezogen auf die Beiträge für das Jahr 1996, so dass die gleichwohl von der Beklagten vorgenommene weitere Rückrechnung auf die Beitragsschulden für das Jahr 1995 nicht mehr zulässig war (vgl. BSG a.a.O., S. 5) und der Kläger entsprechend mit einem Teilbetrag für den Dezember 1995 rückständig blieb.

Den zum 15.02.1996 fälligen Beitrag (Januar 1996) zahlte der Kläger erneut nicht und überwies erst am 28.02.1996 einen Teilbetrag von 300,-- DM. Da er auch diesen Differenzbetrag nicht zum nächsten Zahltag, der entsprechend der Satzung der Beklagten und den Hinweisen in ihren Beitragsbescheiden dem nächsten Fälligkeitstag entspricht, also am 15.03.1996, nicht ausgeglichen hatte, war er zu diesem Zeitpunkt mit zwei Teilbeträgen sowie außerdem dem Betrag für den Februar 1996, der am 15.03.1996 fällig wurde, im Rückstand.

Allerdings läßt sich nicht feststellen, dass bereits zu diesem Zeitpunkt die Beklagte den Kläger über das drohende Versicherungsende belehrt hatte, da erst die am 25.03.1996 erteilten Belehrungen aktenkundig sind. Jedoch war der Kläger auch an dem dieser Belehrung folgenden weiteren Zahltag, dem 15.04.1996, mit weiteren Teilbeträgen für die Monate Januar und Februar 1996 im Rückstand, weil er lediglich am 02.04.1996 wiederum einen Teilbetrag von 300,-- DM gezahlt hatte.

An diesem Ergebnis ändert sich auch bei Zugrundelegung der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung nichts. In diesem Fall belief sich der Beitragsrückstand am 15.03.1996 auf 513,92 DM bzw. bei voller Anrechnung der am 28.02.1996 gezahlten 300,-- DM auf 491,76 DM, so dass der Kläger mit dem Beitrag für Januar 1996 teilweise und mit demjenigen für Februar 1996 vollständig im Rückstand war. Dieser ist bis zum 15.04.1996 (nächster Zahltag) nicht mehr vollständig ausgeglichen worden, so dass wegen des am 15.04.1996 fällig gewordenen Beitrags für März 1996 weiterhin Verzug mit mehr als einem Beitrag bestand.

Dasselbe gilt hinsichtlich des von der Beklagten als maßgeblich angesehenen Zahltags, dem 15.05.1996, da die beiden weiteren Teilzahlungen von 300,-- DM am 15.04. und 06.05.1996 wiederum nicht zu einem vollständigen Ausgleich des Beitragsrückstandes geführt haben und der Kläger daher mit dem zum 15.05.1996 fällig gewordenen Beitrag für April 1996 wiederum mit mehr als einem Beitrag rückständig blieb.

Zwar tritt die Beendigung des Versicherungsverhältnisses von Gesetzes wegen unabhängig von der Feststellung der Krankenkasse ein (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, 4. Aufl., Rdn. 12 zu § 191; Krauskopf, Gesetzliche Krankenversicherung, Soziale Pflegeversicherung, Rdn. 3 zu § 191), so dass das Ende der Mitgliedschaft nach obiger Berechnung damit auf den 16.04.1996 (Tag nach dem Zahltag) fiel. Die einen Monat später getroffene Feststellung der Beklagten benachteiligt den Kläger aber nicht in seinen Rechten.

Es bedurfte entgegen der Auffassung des Klägers für den Eintritt des Versicherungsende auch nur des Hinweises auf die Folge des entsprechenden Beitragsrückstandes und nicht einer weiteren Mahnung. Dieser Hinweis ist dem Kläger aber eindeutig und so frühzeitig erteilt worden, dass er sein Beitragskonto hätte rechtzeitig ausgleichen können. Allerdings bezifferte die dem Kläger spätestens Ende März 1996 erteilte Belehrung nicht den auszugleichenden Betrag. Dies war aber vorliegend weder notwendig noch der Beklagten zumutbar. Diese hatte dem Kläger, der seit April 1995 nur noch Teilbeträge (300,-- DM) gezahlt hatte, im September 1995 eine Berechnung des Beitragsrückstandes übersandt, so dass der Kläger, der seine Zahlungsweise unverändert fortsetzte, seine Beitragsschuld kannte. Angesichts dieses vorsätzlichen Verhaltens des Klägers drohte aber ab dem Beitragsmonate April 1995 ständig die Beendigung seiner freiwilligen Versicherung, so dass die Beklagte jeden Monat eine Schuldenaufstellung mit entsprechendem Hinweis hätte übersenden müssen, was einem Versicherungsträger nicht zumutbar ist.

Bei dieser Sachlage kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe seinen Ausschluss betrieben. Vielmehr zeigt die Entgegennahme der Teilbeträge, deren Zahlung einen privaten Versicherungsträger zur Kündigung des Versicherungverhältnisses berechtigt hätte (siehe dazu BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 S. 5), ein erhebliches Entgegenkommen der Beklagten.

Soweit der Kläger die Festsetzung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen beanstandet hat, ist dieses entsprechend obigen Darlegungen ohne Bedeutung, da auch ohne Berücksichtigung dieser Beträge ein entsprechender Beitragsrückstand entstanden ist. Ebenso wenig ist von Bedeutung, ob der Kläger eine Sicherheitsleistung/Kaution in den Jahren 1994/1995 der Beklagten angeboten hat, wie er behauptet, denn er schuldete die Zahlung der fälligen Beiträge, selbst wenn er diese für überhöht erachtet haben sollte. Daher ist es auch unerheblich, dass aufgrund einer rechnerischen Unrichtigkeit die Beiträge für das Jahr 1994 um monatlich 4,--DM zu hoch festgesetzt worden sind. Denn auch in dieser Höhe waren die Beiträge fällig, denn die gegen die entsprechenden Beitragsbescheide eingelegten Rechtsmittel entfalteten keine aufschiebende Wirkung und die Beklagte hat die entsprechende Korrektur erst anläßlich der Verhandlung vor dem BSG nach Eintritt des Versicherungsendes zugesagt. Im übrigen hätte der entsprechende Differenzbetrag von 48,-- DM im Ergebnis auch keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsendes gehabt.

Auch die weiteren Einwendungen des Klägers gegen die Berechnung seines Beitragsrückstandes sind unbeachtlich. Dieser ist auch ohne Berücksichtigung der rückständigen Beiträge zur Pflegeversicherung entsprechend den vorstehenden Darlegungen in der Höhe eingetreten, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führte.

Der Betrag von weiteren 500,00 DM ist im Mai 1996 ausweislich des vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Überweisungsträgers erst am 22.05.1996 zur Zahlung angewiesen worden und damit nach dem Eintritt des Endes der Mitgliedschaft am 16.05.1996, so dass diese Zahlung keine Wirkung mehr entfalten konnte (vgl. BSG a.a.O., S. 8).

Dem Kläger standen auch keine weiteren aufrechenbaren Forderungen zu. Soweit er im Hinblick auf die Verfahren vor dem SG Köln Az.: S 19 KR 3/93 und 80/94, in denen er gegen die Beklagte erfolgreich war, geltend macht, er habe noch in einem weiteren Widerspruchsverfahren obsiegt, was kostenrechtlich beachtlich sein müsse, räumt er selbst ein, dass hierüber eine Kostenentscheidung und damit ein Titel bzw. fälliger Gegenanspruch fehlt. Im Verfahren des SG Köln (S 19 KR 9/93) ist der Kostenfestsetzungsbeschluss erst 1997 ergangen, so dass mit dieser Gebührenforderung 1996 kein fälliger Gegenanspruch bestand.

Schließlich kann der Kläger auch keine Einwendungen gegen seinen Beitragsrückstand daraus ableiten, dass die Beklagte ihm 1993 die infolge der Beitragskorrektur für die Jahre 1990 bis 1992 entstandene Überzahlung erstattet hat. Insoweit ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht das Verhalten der Beklagten, sondern sein eigenes widersprüchlich, weil er mit Schreiben vom 13.05.1993 ausdrücklich die Erstattung dieses Betrages zuzüglich Zinsen gefordert hat. Ob im Fall eines drohenden Mitgliedsausschlusses die Krankenkasse gleichwohl verpflichtet sein kann, statt der Rückzahlung eine Verrechnung mit rückständigen Beiträgen vorzunehmen (ablehnend Krauskopf a.a.O.,

Rdn. 9 zu § 191), kann dahinstehen. Da der Kläger infolge höherer Zahlungen bzw. Verrechnung mit Anwaltsgebühren im Januar/Februar 1995 sein Beitragskonto zwischenzeitlich ausgeglichen hatte, hat sich die Rückzahlung des Betrages nicht mitgliedschaftsbeendend ausgewirkt.

Das Rechtsmittel des Klägers konnte daher keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193, 195 SGG. Dabei war es nicht angemessen, der Beklagten die Kosten des Klägers insoweit aufzuerlegen, als sie die Beitragsbescheide vom 25.03. und 25.04.1996 teilweise aufgehoben hat, da es sich insoweit nur um eine unwesentliche Nebenforderung handelt. Soweit sich die Beteiligten vergleichsweise geeignet haben, haben sie eine Kostenregelung nicht getroffen, so dass nach § 195 SGG jeder seine Kosten zu tragen hat.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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