Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 4 KR 245/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 154/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 1 KR 62/02 B
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bzw. ob die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im folgenden: BVV Versicherungsverein) gewährte Rente zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenversicherung gehört.
Der 19 ... geborene Kläger ist seit Dezember 1991 aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin als Pension bezeichnete Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1999 gewährt ihm der BVV Versicherungsverein vierteljährliche Rentenzahlung in Höhe von DM 9.423,23 (monatlich DM 3.141,08 laut Änderungsmitteilung des Versicherungsvereins vom 10.12.1998).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.1999 sowie dem Bescheid vom 26.03.1999, sämtliche in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1999, stellte die Beklagte fest, es handele sich bei dem von dem BVV Versicherungsverein ab 01.01.1999 gewährten Versorgungsbezug um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die Zahlstelle müsse gemäss § 256 Abs. 1 SGB V hieraus Beiträge an die Kasse abführen.
Mit seiner hiergegen am 08.11.1999 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Einbehaltung der Beiträge und bezeichnete sie als "Rentenmißbrauch, Diebstahl und Betrug am Rentner". Er verlangte gleichzeitig Rückerstattung aller bis dahin einbehaltenen Beiträge zur KVdR/Pflegeversicherung. Es handele sich um einen Rentenbetrug, da Bundestagsabgeordnete von dieser Zahlung befreit seien.
Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäss beantragt,
die Bescheide vom 19.03.1999, 24.03.1999 und 26.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1999 aufzuheben und die insofern zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.05.2002, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 04.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.2002 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, bis Anfang der 80-er Jahre seien von Rentnern der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte derartige Beiträge nicht erhoben worden. Es handele sich somit um Abzüge für den Pleitestaat und Krankenkassen, die unwirtschaftlich agierten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäss,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.05.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Kläger ist schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
Ihm ist die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen 14 Tagen ergänzend vorzutragen. Der Kläger hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Bei den vom BVV Versicherungsverein ab 01.01.1999 gezahlten Versorgungsbezügen handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen. Das Sozialgericht hat unter Auswertung der beigezogenen Satzung und Versicherungsbedingungen des BVV Versicherungsvereins und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - SGb 2001, 754 - NZA 2002, 206) zutreffend entschieden, dass diese Versorgungsbezüge zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gehören. Bei dem BVV Vesicherungsverein handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Denn er dient nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen; seine Aufgabe liegt nach § 2 der Satzung in der Gewährung von Ruhegeld an die bei ihm versicherten Angestellten bzw. von Hinterbliebenen, Rente und Sterbegeld an die Hinterbliebenen der Versicherten. Nach § 3 der Satzung nimmt der BVV Versicherungsverein von deutschen Banken sowie ihnen verbundenen Dienstleistungsunternehmen Anträge auf Versicherung von deren Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschliessenden Unternehmen als auch ihre bei dem Verein versicherten Angestellten die Mitgliedschaft. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge, die gemäss § 5 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen von den Mitgliedsunternehmen monatlich im voraus an den Verein abzuführen sind. Die Mitgliedsunternehmen haften gemäss § 6 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen dem Verein für die Zahlung der vollen Beiträge. Die versicherten Angestellten haben gegenüber ihrem Mitgliedsunternehmen schriftlich ihre Einwilligung zu geben, dass die auf sie entfallenen Beitragsanteile von ihren Monatsbezügen in Abzug gebracht werden. Im Falle des Klägers, der langjähriger Angestellter der Deutschen Bank AG war, von der er ebenfalls eine Pension erhält, steht der Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit außer Frage. Dass die vom Versicherungsverein gezahlten Bezüge Bestandteil einer betrieblichen Gesamtversorgung sind, wird auch darin deutlich, dass sich die Mitgliedsunternehmen gemäss § 5 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen an den monatlich zu entrichtenden Beiträgen beteiligen. Es handelt sich somit um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt wurden und daher der Rente gleichzusetzen sind.
Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hat der Kläger gemäss § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V selbst zu tragen. Der BVV Versicherungsverein ist lediglich als Zahlstelle verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und an die Kasse abzuführen. Da vorliegend nicht umstritten ist, ob die Beiträge von der Beklagten beim Kläger einzuziehen oder durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind, ist die Beiladung des BVV Versicherungsvereins als Zahlstelle nicht notwendig (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).
Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verletzt auch nicht verfassungsrechtliche Positionen des Klägers. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber weder durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert war, bei der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen (BSG, Urteil vom 11.10.2001, a.a.O., m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Entscheidung vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223, 237 ff. - SozR 2200 § 180 Nr. 46).
Dem Kläger steht weder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite noch hat er Anspruch auf Erstattung der auf die Versorgungsbezüge gezahlten Beiträge im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs gemäss § 131 Abs. 1 S. 1, 2 SGG. Denn die hier umstrittenen Beiträge sind, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht entrichtet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Gründe:
I.
Streitig ist die Höhe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bzw. ob die vom BVV Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. (im folgenden: BVV Versicherungsverein) gewährte Rente zu den beitragspflichtigen Einnahmen der Krankenversicherung gehört.
Der 19 ... geborene Kläger ist seit Dezember 1991 aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert in der Krankenversicherung der Rentner. Seit diesem Zeitpunkt bezieht er von seiner ehemaligen Arbeitgeberin als Pension bezeichnete Versorgungsbezüge. Seit dem 01.01.1999 gewährt ihm der BVV Versicherungsverein vierteljährliche Rentenzahlung in Höhe von DM 9.423,23 (monatlich DM 3.141,08 laut Änderungsmitteilung des Versicherungsvereins vom 10.12.1998).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.1999 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 24.03.1999 sowie dem Bescheid vom 26.03.1999, sämtliche in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1999, stellte die Beklagte fest, es handele sich bei dem von dem BVV Versicherungsverein ab 01.01.1999 gewährten Versorgungsbezug um beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 229 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) und die Zahlstelle müsse gemäss § 256 Abs. 1 SGB V hieraus Beiträge an die Kasse abführen.
Mit seiner hiergegen am 08.11.1999 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen die Einbehaltung der Beiträge und bezeichnete sie als "Rentenmißbrauch, Diebstahl und Betrug am Rentner". Er verlangte gleichzeitig Rückerstattung aller bis dahin einbehaltenen Beiträge zur KVdR/Pflegeversicherung. Es handele sich um einen Rentenbetrug, da Bundestagsabgeordnete von dieser Zahlung befreit seien.
Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäss beantragt,
die Bescheide vom 19.03.1999, 24.03.1999 und 26.03.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 14.10.1999 aufzuheben und die insofern zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückzuzahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
Mit Urteil vom 17.05.2002, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 04.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 29.07.2002 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter und trägt vor, bis Anfang der 80-er Jahre seien von Rentnern der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte derartige Beiträge nicht erhoben worden. Es handele sich somit um Abzüge für den Pleitestaat und Krankenkassen, die unwirtschaftlich agierten.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäss,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 17.05.2002 zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Der Kläger ist schriftlich darauf hingewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung durch Beschluss zurückzuweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte.
Ihm ist die Möglichkeit eingeräumt worden, binnen 14 Tagen ergänzend vorzutragen. Der Kläger hat hiervon keinen Gebrauch gemacht.
II.
Der Senat kann die Berufung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung vor dem Senat nach vorheriger Anhörung der Beteiligten nicht für erforderlich hält. Der Kläger hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Sach- und Rechtslage Stellung zu nehmen.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Bei den vom BVV Versicherungsverein ab 01.01.1999 gezahlten Versorgungsbezügen handelt es sich um beitragspflichtige Einnahmen. Das Sozialgericht hat unter Auswertung der beigezogenen Satzung und Versicherungsbedingungen des BVV Versicherungsvereins und in Anwendung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (etwa Urteil vom 11.10.2001 - B 12 KR 4/00 R - SGb 2001, 754 - NZA 2002, 206) zutreffend entschieden, dass diese Versorgungsbezüge zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gehören. Bei dem BVV Vesicherungsverein handelt es sich um eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Denn er dient nach § 1 Abs. 2 der Satzung der Pensions- und Hinterbliebenenversorgung der Angestellten deutscher Banken sowie ihnen verbundener Dienstleistungsunternehmen; seine Aufgabe liegt nach § 2 der Satzung in der Gewährung von Ruhegeld an die bei ihm versicherten Angestellten bzw. von Hinterbliebenen, Rente und Sterbegeld an die Hinterbliebenen der Versicherten. Nach § 3 der Satzung nimmt der BVV Versicherungsverein von deutschen Banken sowie ihnen verbundenen Dienstleistungsunternehmen Anträge auf Versicherung von deren Angestellten entgegen. Mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages erwerben sowohl die vertragsschliessenden Unternehmen als auch ihre bei dem Verein versicherten Angestellten die Mitgliedschaft. Die Finanzierung erfolgt über Beiträge, die gemäss § 5 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen von den Mitgliedsunternehmen monatlich im voraus an den Verein abzuführen sind. Die Mitgliedsunternehmen haften gemäss § 6 Abs. 2 der Versicherungsbedingungen dem Verein für die Zahlung der vollen Beiträge. Die versicherten Angestellten haben gegenüber ihrem Mitgliedsunternehmen schriftlich ihre Einwilligung zu geben, dass die auf sie entfallenen Beitragsanteile von ihren Monatsbezügen in Abzug gebracht werden. Im Falle des Klägers, der langjähriger Angestellter der Deutschen Bank AG war, von der er ebenfalls eine Pension erhält, steht der Zusammenhang mit seiner früheren Berufstätigkeit außer Frage. Dass die vom Versicherungsverein gezahlten Bezüge Bestandteil einer betrieblichen Gesamtversorgung sind, wird auch darin deutlich, dass sich die Mitgliedsunternehmen gemäss § 5 Abs. 1 der Versicherungsbedingungen an den monatlich zu entrichtenden Beiträgen beteiligen. Es handelt sich somit um laufende Einnahmen, die aus einem früheren Beschäftigungsverhältnis erzielt wurden und daher der Rente gleichzusetzen sind.
Die Beiträge aus den Versorgungsbezügen hat der Kläger gemäss § 250 Abs. 1 Nr. 1 SGB V selbst zu tragen. Der BVV Versicherungsverein ist lediglich als Zahlstelle verpflichtet, die Beiträge einzubehalten und an die Kasse abzuführen. Da vorliegend nicht umstritten ist, ob die Beiträge von der Beklagten beim Kläger einzuziehen oder durch die Zahlstelle von den Versorgungsbezügen einzubehalten sind, ist die Beiladung des BVV Versicherungsvereins als Zahlstelle nicht notwendig (BSG, Urteil vom 06.02.1992 - 12 RK 37/91 - SozR 3-2500 § 229 Nr. 1).
Die gesetzlich normierte Beitragspflicht der Versorgungsbezüge verletzt auch nicht verfassungsrechtliche Positionen des Klägers. Das Bundessozialgericht hat wiederholt entschieden, dass der Gesetzgeber weder durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes noch durch das Rechtsstaatsprinzip gehindert war, bei der Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner Renten der betrieblichen Altersversorgung mit Beiträgen zu belegen (BSG, Urteil vom 11.10.2001, a.a.O., m.w.N.). Das Bundesverfassungsgericht hat die Einbeziehung der Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht nicht nur gebilligt, sondern wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips sogar für geboten erachtet (Entscheidung vom 06.12.1988 - 2 BvL 18/84 - BVerfGE 79, 223, 237 ff. - SozR 2200 § 180 Nr. 46).
Dem Kläger steht weder ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zur Seite noch hat er Anspruch auf Erstattung der auf die Versorgungsbezüge gezahlten Beiträge im Sinne eines Folgenbeseitigungsanspruchs gemäss § 131 Abs. 1 S. 1, 2 SGG. Denn die hier umstrittenen Beiträge sind, wie vorstehend ausgeführt, zu Recht entrichtet worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
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