L 16 KR 187/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 44 KR 252/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 187/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18. Juli 2002 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. August 2001 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin bei der beklagten Krankenkasse wegen Beitragsverzuges.

Die Klägerin bezog bis zum 01.02.2001 Krankengeld. Mit Bescheid vom 05.02.2001 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) der Klägerin ab dem 01.09.2000 Versichertenrente in Höhe von monatlich 1.385,45 DM, die abzüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsanteils (95,59 DM bzw. 11,77 DM) in Höhe von 1.278,09 DM an die Klägerin gezahlt wurde. Die Beklagte stufte die Klägerin als freiwilliges Mitglied durch Bescheid vom 19.02.2001 nach monatlichen Einnahmen von 1.493,33 DM (1.385,45 DM Grundrente zuzüglich Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsanteil) mit einem monatlichen Betrag von 194,14 DM nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ein. Gleichzeitig meldete sie der BfA die ab dem 02.02.2001 bestehende freiwillige Versicherung. Daraufhin berechnete letztere mit Bescheid vom 28.03.2001 den monatlichen Zahlbetrag neu ab dem 02.02.2001 mit 1.490,75 DM und für die Zeit vom 01.09.2000 bis 30.04.2001 eine Nachzahlung von 630,38 DM.

Mit Schreiben vom 02.05.2001, der Klägerin am 05.05.2001 zugestellt, wies die Beklagte letztere darauf hin, dass das Beitragskonto inzwischen einen Beitragsrückstand von zwei Monaten ausweise. Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter in der Krankenversicherung ende kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn die fälligen Beiträge für zwei Monate trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet würden. Die Beendigung der Mitgliedschaft könne nur vermieden werden, wenn zum Zeitpunkt der "letzten Zahlungsfrist" der gesamte Beitragsrückstand beglichen worden sei. Andernfalls ende die Mitgliedschaft einschließlich sämtlicher Rechte mit dem Ende der Zahlungsfrist. Als letzte Zahlungsfrist und zugleich Ende der Mitgliedschaft wurde der 15.05.2001 angegeben, der rückständige Beitrag für Februar und März mit 417,08 DM berechnet, zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 3,-- DM und Mahngebühren in Höhe von 8,-- DM. Nachdem die Klägerin die Zahlungen nicht geleistet hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.2001 das Ende der Mitgliedschaft der Klägerin fest.

Die Klägerin bat mit Schreiben vom 29.05.2001 um Fortsetzung der Mitgliedschaft, weil sie die Beitragszahlungen aufgrund eines Besuches ihrer Mutter im Sauerland vergessen habe, und legte am 28.06.2001 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.08.2001 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.

Die Klägerin hat am 28.09.2001 Klage erhoben. Sie hat geltend gemacht, ihr sei infolge einer erheblichen Einschränkung ihrer Nierenfunktion mit inzwischen bestehender Dialysepflicht Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt worden. Von der Rente sei zunächst der Krankenversicherungsbeitrag direkt ab gezogen worden, was sich erst mit der freiwilligen Versicherung geändert habe. Diese Änderung sei für sie jedoch nicht nachzuvollziehen gewesen. Die Bescheide der BfA seien mißverständlich gewesen, weil in ihnen noch ein Abzug der Krankenversicherungsbeiträge vermerkt gewesen sei. Ein Einstufungsbescheid der Beklagten liege ihr nicht vor, so dass schon deshalb fraglich sei, ob die entsprechende Beiträge überhaupt fällig gewesen seien. Auch habe die BfA ihr erstmals am 01.05.2001 einen Rentenbetrag in Höhe von 1.490,75 DM ausgekehrt. Schließlich könne der letzte Tag Nachfrist nicht mit dem für die Beendigung der Mitgliedschaft maßgeblichen Zahltag zusammenfallen.

Mit Urteil vom 18.07.2002 hat das SG die auf Fortsetzung der Versicherung gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihr am 05.08.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 03.09.2002 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, die Beklagte habe der Beitragseinstufung ein Einkommen zugrunde gelegt, das im Februar und März 2001 nicht erzielt worden sei, weil die BfA erstmals Ende April 2001 den höheren (ohne den Beitragsanteil verminderten) Rentenbetrag überwiesen habe. Des Weiteren habe sie erst Anfang Februar das für Januar 2001 zustehende Krankengeld ausgezahlt erhalten, so dass sie faktisch den Beitrag für den Monat Februar aus dem Krankengeld habe bezahlen müssen. Renteneinkommen, auf welches Beiträge zu leisten gewesen seien, habe sie erstmals Ende März 2001 erhalten. Auch der von der BfA ausgekehrte Nachzahlungsbetrag für die Zeit vom 01.09.2000 bis 31.03.2001 ergebe einen monatlichen Betrag von 1.278,09 DM, also einen um die Beitragsanteile verminderten monatlichen Zahlbetrag. Unter diesen Umständen müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Beklagte die Beitragsanteile durch die BfA erhalten habe.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des SG Dortmund vom 18.07.2002 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 16.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.08.2001 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat eine Auskunft der BfA eingeholt, wonach die Nachzahlung der Beitragszuschüsse vom 02.02.2001 bis 30.04.2001 in Höhe von 630,39 DM im März 2001 an die Klägerin ausgezahlt worden sei (Gutschrift auf das Konto der Klägerin am 04.04.2001).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist begründet.

Die auf die Anfechtung des Feststellungsbescheides der Beklagten über die Beendigung der Mitgliedschaft beschränkte Berufung ist zulässig und ausreichend, wenn wie hier allein zu entscheiden ist, ob der Beendigungsgrund des § 191 Nr. 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V) gegeben ist (vgl. BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 S. 3).

Nach letzterer Vorschrift endet die freiwillige Mitgliedschaft mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge trotz Hinweises auf die Folgen nicht entrichtet wurden. Die Beiträge sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten monatlich zu entrichten. Laufende Beiträge, die geschuldet werden, sind spätestens am 15. des Monats (Zahltag) fällig, der dem Monat folgt, für den der Beitrag gilt (§ 17 Abs. 1 Satz 2). Der Umstand, dass die Klägerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag den Einstufungsbescheid über den Beginn ihrer freiwilligen Krankenversicherung nicht erhalten hat, steht der Beitragsschuld grundsätzlich nicht entgegen, denn Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen nach § 22 Abs. 1 SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, sobald ihre im Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. § 17 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten übernimmt bezüglich der Fälligkeit nur die gesetzliche Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB IV.

Allerdings ist die Höhe des freiwilligen Krankenversicherungsbeitrages, des sen Zahlung allein dem Versicherten obliegt (§ 252 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V), für diesen nicht ohne Weiteres feststellbar, weil nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V und der damit übereinstimmenden Satzungsbestimmung der Beklagten bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen ist. Ohne Kenntnis der erstmaligen Einstufung der Krankenkasse wird der Versicherte daher regelmäßig nicht in der Lage sein, den satzungsmäßigen Beitrag zu entrichten. Ob daher die Fälligkeit der Beitragsschuld vor Zugang des ersten Einstufungsbescheides trotz der Bestimmungen der §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 SGB IV gehemmt ist, kann jedoch dahinstehen, denn jedenfalls war aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Sachverhalts der Hinweis auf das mögliche Ende der Mitgliedschaft nicht ausreichend, um der Warnfunktion des § 191 Nr. 3 SGB V zu genügen.

Dieser Hinweis muss eindeutig und bestimmt sein (BSG SozR 3-2500 § 191 Nr. 2 S. 5). Dazu mag es in der Regel ausreichend sein, dass die noch offene Beitragsschuld der Höhe nach richtig angegeben und auf die Rechtsfolgen der Nichtzahlung hingewiesen wird (BSG a.a.O.). Erforderlich ist aber in jedem Fall, dass für den Versicherten eindeutig erkennbar wird, dass die errechnete Beitragsschuld noch vollständig von ihm in der bezeichneten Frist zu tilgen ist. Daran fehlt es hier, weil für die Klägerin aufgrund der Bescheide der BfA unklar bleiben musste, inwieweit Beitragszahlungen erfolgt bzw. rückabgewickelt worden waren. Die BfA hat der Klägerin für die hier maßgeblichen Monate Februar und März 2001 sowie noch für den Monat April 2001 einen um den Krankenversicherungsbeitragsanteil gekürzten Rentenbetrag ausgezahlt. Erst für Mai 2001 ist am 27.04.2001 der ungekürzte Betrag von 1.490,75 DM ausgezahlt worden. Auch der Bescheid der BfA vom 28.03.2001 weist die ungekürzte Rente erst ab letzterem Zeitpunkt aus.

Zwar enthielt dieser Bescheid auch den Hinweis, dass sich ab dem 02.02.2001 das Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsverhältnis ändere und damit auch der Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Es fehlte aber ein Hinweis darauf, dass für die vergangenen Monate nunmehr der Beitrag allein von der Klägerin nachzuzahlen war. Der gleichzeitig im Verfügungssatz des Bescheides genannte Nachzahlungsbetrag von 630,39 DM, der rechnerisch unter dem Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeitrag für drei Monate (3 x 191,13 DM + 3 x 23,55 DM) minus einem Tag blieb, war ausgewiesen worden für die Zeit von September 2000 bis April 2001, ohne dass eine nähere Zuordnung dieses Betrages aus der Berechnungsanlage zum Bescheid vom 28.03.2001 hervorging.

Ebensowenig enthielt der von der Beklagten der Klägerin mit Datum vom 13.02.2001 übersandte Fragebogen einen eindeutigen Hinweis, wie sich ab dem 02.02.2001 das Beitragsverhältnis gestaltete, und über die Zahlungspflicht der Klägerin, insbesondere hinsichtlich des von der BfA gezahlten Zuschusses zur Krankenversicherung. Unter diesen Umständen war der im Schreiben der Beklagten vom 02.05.2001 genannte Beitragsrückstand von 417,08 DM für die Zeit vom 02.02. bis 31.03.2001 für die Klägerin nicht nachvollziehbar. Die für die Nachentrichtung dieses Betrages gesetzte Frist von 10 Tagen ab dem Zugang des Schreibens war auch zu kurz bemessen, um der Klägerin ausreichend Zeit zu lassen, diese Fragen zu klären. Damit konnte aber nicht mehr mit Ablauf des 15.05.2001, sondern frühestens mit Ablauf des nächsten Zahltages, dem 15.06.2001, die Mitgliedschaft enden (vgl. Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Rdn. 11 zu § 191). Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin aber am 05.06.2001 den Beitragsrückstand vollständig ausgeglichen, so dass die Wirkung des § 191 Nr. 3 SGB V nicht mehr eintreten konnte.

Auf die Berufung der Klägerin musste daher das Urteil des SG geändert und der Klage stattgegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht erfüllt.
Rechtskraft
Aus
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