L 6 V 164/94

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
6
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 2 V 69/90
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 V 164/94
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juni 1994 werden zurückgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juni 1994 insoweit abgeändert, als der Beklagte zur Gewährung der darin zugesprochenen Leistungen bereits ab dem 01. Januar 1985 verurteilt wird. Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des zweiten Rechtszuges zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Berufsschadensausgleich (BSA) und einer höheren Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die im Dezember 1920 geborene Klägerin ist die Witwe des am 02. Februar 1926 in S .../W ... geborenen und am 07. Februar 1989 in B ... verstorbenen Kriegsbeschädigten B ... T ... (im folgenden: Beschädigter).

Der Beschädigte besuchte von April 1933 bis April 1940 die Volksschule und war von 1940 bis 1943 als Jungbauer und Landwirtschaftslehrling mithelfend im elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb in Westpreußen tätig. Die damals begonnene Ausbildung zum Landwirt mußte er im Jahre 1943 wegen der Einberufung zum Reichsarbeitsdienst unterbrechen. Nach seiner Einberufung in die Deutsche Wehrmacht im April 1944 erlitt er im September desselben Jahres als Soldat bei Kampfhandlungen an der Ostfront eine Granatsplitterverletzung des rechten Beines, die zur Absetzung des Beines im Oberschenkel führte. Im D.2-Entlassungsschein vom 21. Januar 1946 heißt es unter "Ärztlicher Befund: Amputation rechter Oberschenkel; arbeitsfähig nach Prothesenversorgung". Der Beschädigte wurde im Juni 1946 mit einer Beinprothese versorgt und im Februar 1947 aus der Klinik Bad L ... im H ... als "Invalide im Sinne der RVO, Versehrtenstufe III" entlassen.

Er wurde dann in T .../Kreis Z ... bei K ... ansässig, heiratete dort im März 1951 die Klägerin und bezog zu nächst aufgrund KB-Bescheides der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen vom 08. April 1948 und später auf der Grundlage des Umanerkennungsbescheides des Versorgungsamts Kassel vom 25. Mai 1951 Versorgung nach einem Grad der MdE um 70 vom Hundert (v.H.) wegen der Schädigungsfolgen Verlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel. Narbe an der linken Nasenseite.

Von Juli 1950 bis Juni 1951 bezog der Beschädigte als Arbeitsuchender Leistungen vom Arbeitsamt M ... Anfang Juli 1951 zog die Familie dann nach B ..., dem Herkunftsort des verstorbenen ersten Ehemannes der Klägerin. Vom dortigen Arbeitsamt wurde der Beschädigte zum 10. September 1951 in eine Tätigkeit als Kontrollarbeiter (Fabrikarbeiter) bei der Firma A ...-W ... AG in B ... vermittelt, wo er bis zum Ende seines Erwerbslebens beschäftigt blieb. Im November 1972 wurde er dort - nach einer vorangehenden Weiterbildungsmaßnahme - in der Kontrolle der Leiterplattenfertigung eingesetzt. Bei dieser zuletzt von ihm ausgeübten Tätigkeit (monatliches Bruttoeinkommen im Januar 1975: DM 1.462,80) handelte es sich um eine relativ einseitige geistig-visuelle Tätigkeit, die nur im Sitzen ausgeführt wurde. Da eine große Sorgfalt erforderlich war, wurde die Tätigkeit nicht im Akkord ausgeübt (Auskunft der A ...-We ... AG vom 14.11.1975 im damaligen Rentenrechts streit vor dem SG Detmold, Aktenzeichen S 13 J 196/75).

Einen ersten Antrag auf Gewährung von BSA lehnte der Beklagte ab, weil der Beschädigte eine vergleichbare Tätigkeit wettbewerbsfähig ausführe und im übrigen ab 1947 nicht zu Umschulungsmaßnahmen bereit gewesen sei (Bescheid vom 03. April 1968).

Der Beschädigte war in seinem Beruf zuletzt Anfang März 1975 aktiv tätig. Am 05. Mai 1975 erkrankte er arbeitsunfähig. Gegenüber der ihren Ersatzanspruch anmeldenden Krankenkasse gelangte der Beklagte nach ärztlicher Überprüfung zu der Einschätzung, die Arbeitsunfähigkeit beruhe auf den Schädigungsfolgen. Entsprechend erfüllte er den Ersatzanspruch der Krankenkasse und entrichtete für den Beschädigten gemäß § 22 BVG Beiträge zur Rentenversicherung.

Im April 1975 beantragte der Beschädigte die Erhöhung seiner Versorgungsrente wegen einer Verschlimmerung der Schädigungsfolgen. In einem daraufhin vom Beklagten eingeholten Gutachten gelangte der Chirurg Dr. W ...aus B ... am 02. Dezember 1975 zu der Überzeugung, die MdE sei wegen einer Verschlechterung der Hautverhältnisse am Stumpf auf 80 v.H. zu erhöhen; die arthrotischen Veränderungen seien im übrigen altersentsprechend. Der Beklagte folgte dieser Ein schätzung und gewährte ab April 1975 Versorgung nach einem Grad der MdE um 80 v.H. wegen der Schädigungsfolgen Verlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel mit empfindlicher Stumpfhaut (Bescheid vom 20. Januar 1976).

Im Juni 1975 beantragte der Beschädigte bei der LVA Westfalen die Gewährung einer Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Diese lehnte den Antrag zunächst ab, weil der Beschädigte trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen leichte bis mittelschwere Arbeiten voll schichtig verrichten könne (Bescheid vom 25. August 1975). Im anschließenden Klageverfahren gelangte der als Sachverständiger gehörte Dr. K ..., Oberarzt der I. Medizinischen Klinik der S ...K ... B ..., im März 1976 zu der Einschätzung, der Beschädigte könne wegen der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen unabhängig von einer damals vorliegenden akuten Begleithepatitis nur noch leichte körperliche Arbeiten im Sitzen für vier bis höch stens fünf Stunden täglich verrichten, wobei diese eingeschränkte Erwerbsfähigkeit ab Antragstellung (Juni 1975) vorliege. Aufgrund eines im Januar 1977 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches gewährte die LVA Westfalen daraufhin nach einem Versicherungsfall vom 02. Dezember 1975 (Datum der vom Beklagten in Auftrag gegebenen Untersuchung bei Dr. W ...) Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab Januar 1976 (Bescheid vom 17. Februar 1977), die ab August 1983 in eine Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit umgewandelt wurde (Bescheid vom 04.11.1983).

Das zwischen dem Beschädigten und der Firma A ...-W ... AG bestehende Arbeitsverhältnis wurde nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Firma Ende April 1976 durch Aufhebungsvertrag vom 06. Juli 1976 mit Wirkung zum 30. September 1976 beendet. In diesem Vertrag wurde u.a. festgelegt, daß der letzte Arbeitstag der 16. Juni 1976 sein solle und der Beschädigte im übrigen freigestellt werde. Seit Dezember 1977 bezog der Beschädigte eine Firmenrente aus seiner Tätigkeit bei der Firma A ...-W ... AG in Höhe von zunächst DM 227,90.

Nachdem die AOK B ... dem Beklagten Anfang Februar 1977 mitgeteilt hatte, der Beschädigte habe die vorgesehene Leistungfrist am 02. Februar 1977 ausgeschöpft, stellte er nach Einholung einer ärztlichen Stellungnahme ab dem 12. März 1977 die Zahlung des Übergangsgeldes wegen Vorliegens eines Dauerzustandes ein (auf § 18 a Abs. 8 BVG gestützter Bescheid vom 23. Februar 1977).

Im März 1977 beantragte der Beschädigte erneut die Gewährung von BSA. Der Beklagte lehnte diesen Antrag nach Beiziehung und Auswertung des Gutachtens von Dr. K ... ab, weil bei der Arbeitsaufgabe versorgungsfremde Leiden im Vordergrund gestanden hätten, die Schädigungsfolgen also nicht zu dem eingetretenen Einkommensverlust geführt hätten (Bescheid vom 03. November 1977; Widerspruchsbescheid vom 03. Oktober 1978).

Nach dem Tode des Beschädigten beantragte die Klägerin im Juli 1989 die Gewährung von BSA unter Zurücknahme der früheren ablehnenden Bescheide, weil das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zumindest annähernd gleichwertig auf die Schädigungsfolgen zurückzuführen gewesen sei. Der Beklagte lehnte nach erneuter Prüfung die Rücknahme der Bescheide vom 03. November 1977 und 03. Oktober 1978 sowie die Gewährung eines BSA und die Erhöhung der Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins ab, weil die anerkannten Schädigungsfolgen nicht gleichwertige Mitursache für die Berufsaufgabe gewesen seien, vielmehr die damals diagnostizierte Begleithepatitis im Vordergrund gestanden habe (Bescheid vom 17. Mai 1990; Widerspruchsbescheid vom 20. August 1990, beide gestützt auf § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -).

Mit ihrer Klage vom 19. September 1990 hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.

Sie hat beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1990 zu verurteilen, die Bescheide vom 03. April 1968, 03. November 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Oktober 1978 zurückzunehmen und ihr als Sonderrechtsnachfolgerin Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung des Vergleichseinkommens eines Arbeiters der Leistungsgruppe 1 in der Industrie insgesamt, sowie Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz nach einem Grad der MdE um 90 vom Hundert wegen eines sogenannten besonderen beruflichen Betroffenseins (§ 30 Abs. 2 BVG) ab 01. Januar 1985 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Einschätzung weiterhin für zutreffend gehalten und ergänzend ausgeführt, das Arbeitsverhältnis sei damals aus konkursbedingten Gründen beendet worden. Für die Berufsunfähigkeit seien im wesentlichen schädigungsfremde Leiden verantwortlich gewesen. Dies ergebe sich daraus, daß der Beschädigte einen Arbeitsplatz innegehabt habe, der den mit seinen Schädigungsfolgen verbundenen Beeinträchtigungen angepaßt gewesen sei. Schon deshalb könne auch nicht von einer besonderen beruflichen Betroffenheit gesprochen werden (versorgungsärztliche Stellungnahme des Dr. B ... aus M ... vom 05. November 1993). Im übrigen sei durchaus denkbar, daß sich der berufliche Werdegang des Beschädigten ohne die Schädigungsfolgen im wesentlichen genauso entwickelt hätte, so daß in jedem Fall eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Konkurses des Arbeitgebers eingetreten wäre.

Das Sozialgericht (SG) hat ärztliche Befundunterlagen des damals (1974 - 1976) behandelnden Arztes Dr. B ... aus B ... beigezogen und M ... D ..., einen Arbeitskollegen des Beschädigten, als Zeugen vernommen. Der danach als Sachverständiger gehörte Prof. Dr. L ..., Direktor des Instituts für A ...- und S ... der Universität E ... , gelangte zu der Einschätzung, die Berufsunfähigkeit sei durch ein Zusammenwirken der Schädigungsfolgen mit den schädigungsunabhängig bestehenden Gesundheitsstörungen eingetreten, wobei beide in annähernd gleichwertigem Umfange mitgewirkt hätten. Dies ergebe sich aus dem von Dr. K ... im März 1976 im Rentenverfahren erstellten Gutachten (Gutachten nach Lage der Akten vom 06. Oktober 1993 bzw. 03. März 1994).

Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 24. Juni 1994 im wesentlichen antragsgemäß verurteilt: Die Schädigungsfolgen seien annähernd gleichwertige Mitursache für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im Jahre 1975 gewesen. Bei der Berechnung des BSA sei bei wahrscheinlicher Identität zwischen hypothetischem und tatsächlichem Werdegang als maßgebliches Vergleichseinkommen allerdings nur dasjenige eines Arbeiters der Leistungsgruppe 2 in der Feinmechanischen Industrie zugrunde zu legen. Wegen der mit dem schädigungsbedingten Ausscheiden verbundenen erheblichen finanziellen Einbuße sei auch eine besondere berufliche Betroffenheit anzunehmen. Die Leistungen seien ab Juli 1985 zu gewähren.

Gegen dieses den Beteiligten Anfang August 1994 zugestellte Urteil haben sowohl die Klägerin (am 16. August 1994) als auch der Beklagte (am 17. August 1994) Berufung eingelegt.

Der Beklagte meint, für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien nicht die Schädigungsfolgen sondern der Konkurs verantwortlich zu machen. Maßgeblich sei, daß das Arbeitsverhältnis erst zum 30. September 1976 durch den Aufhebungsvertrag beendet wurde, also bis dahin fortbestanden habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein schädigungsbedingter Einkommensverlust nicht erkennbar; inwieweit die Schädigungsfolgen für einen späteren Einkommensverlust ursächlich geworden seien, sei durch entsprechende weitere Ermittlungen zu klären. Im übrigen hätte der Beschädigte auch ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich mit Eintritt des Konkurses seinen Arbeitsplatz verloren.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24.06.1994 abzuändern und die Klage abzuweisen sowie die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juni 1994 dahingehend abzuändern, daß der Beklagte verurteilt wird, die vom Sozialgericht zu gesprochenen Leistungen bereits ab 01. Januar 1985 zu gewähren sowie die Berufung des Beklagten zu rückzuweisen, ferner im Wege der Anschlußberufung den Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins auf 100 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Anschlußberufung zurückzuweisen.

Die Klägerin hält das angefochtene Urteil im wesentlichen für zutreffend. Mit ihrer Berufung begehrt sie lediglich die Verurteilung des Beklagten bereits ab Januar 1985, während sie mit ihrer Anschlußberufung geltend macht, das besondere berufliche Betroffensein des Beschädigten rechtfertige die Erhöhung der MdE um 20 v.H ...

Wegen der Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (Beschädigtenakten, Grundlistennummer 129 344; Witwenakten, Grundlistennummer 14/89 H; Schwerbehindertenakten des Beschädigten, Geschäftszeichen 81-7830; Akten der Orthopädischen Versorgungsstelle B ..., Geschäftszeichen ...) sowie auf die reproduzierten Rentenakten der LVA Westfalen (Geschäftszeichen ...) Bezug genommen. Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen sind zulässig. Insbesondere ist die Berufung der Klägerin statthaft, § 144 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 SGG. Denn unter Berücksichtigung der vom SG für die Ermittlung des Einkommensverlustes gegenübergestellten Einkommensgrößen ergibt sich auch für den Zeitraum eines halben Jahres in Anwendung der damals maßgeblichen Entschädigungsquote von 4/10 ein Zahlbetrag, der den Grenzwert von DM 1.000,00 bei weitem übersteigt.

Die Berufung des Beklagten sowie die - unselbständige - Anschlußberufung der Klägerin sind unbegründet.

Die Klägerin ist durch den Bescheid vom 17. Mai 1990 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. August 1990 beschwert, weil diese Bescheide rechtswidrig sind, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn entgegen der Auffassung des Beklagten, der nach erneuter vollständiger Sachprüfung seine frühere ablehnende Entscheidung im Ergebnis bestätigt hat, hat die Klägerin, wie das SG im wesentlichen zu Recht entschieden hat, als Rechtsnachfolgerin des Beschädig ten einen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 03. November 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Oktober 1978, § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Diese Bescheide sind nämlich unrichtig, soweit der Beklagte hierin die Gewährung von BSA und die Erhöhung der Grundrente wegen besonderen beruflichen Betroffenseins abgelehnt hat.

Die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergibt sich aus § 56 Abs. 1 Ziff. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I), da die Klägerin mit dem Beschädigten zur Zeit seines Todes in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Die Richtigkeit der dies bestätigenden glaubhaften Angaben der Klägerin wird durch die Identität der Anschriften, die gemeinsame Unterzeichnung des letzten Einkommensfragebogens im Februar 1988 sowie das von der Klägerin weiterhin als maßgeblich angegebene gemeinsame (Spar-)Konto der Eheleute bestätigt, so daß beim Senat Zweifel an diesem Sachverhalt nicht verbleiben. Die Klägerin kann die Ansprüche trotz § 59 Satz 2 SGB I auch durch einen erst nach dem Tode des Beschädigten gestellten Antrag verfolgen, weil sie hierdurch lediglich frühere zu Lebzeiten des Beschädigten gestellte Anträge erneut aufgreift und damit eine in die Vergangenheit wirkende Rechtsfolge erstrebt (BSGE 55, 220, 222; SozR 2200 § 59 Nr. 5 und Nr. 7 = SozR 1300 § 44 Nr. 15).

Die Bescheide vom 03. November 1977 und 03. Oktober 1978 sind unrichtig, weil der Beschädigte bereits damals einen Anspruch auf Gewährung von BSA und einer Grundrente nach einer wegen besonderer beruflicher Betroffenheit um 10 v.H. höheren MdE (damals: 90 v.H.) hatte.

Der Anspruch auf Gewährung eines BSA ergibt sich aus § 30 Abs. 3 und 4 BVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1976 (BGBl. I S. 1633 ff.), diese in der Fassung des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV - 9. AnpG-KOV - vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1037 f.). Nach § 30 Abs. 3 BVG dieser Fassung (im folgenden: a.F.) erhielten Schwerbeschädigte, deren Einkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert war, einen Berufsschadensausgleich. Als Einkommensverlust war der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen zuzüglich der Ausgleichsrente (AR) und dem höheren Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte (sogenanntes Vergleichseinkommen - VE -), § 30 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BVG a.F ... Ein solcher Einkommensverlust lag beim Beschädigten bereits ab März 1977 (Datum der damaligen Antragstellung) vor.

Der bereits damals schwerbeschädigte Ehemann der Klägerin hätte ohne die Schädigung nach dem Krieg zu diesem Zeitpunkt zumindest eine Erwerbstätigkeit der Leistungsgruppe 2 der Arbeiter in der Feinmechanischen Industrie ausgeübt. Ob an hand seines vor der Schädigung gezeigten Arbeits- und Ausbildungswillens und/oder des trotz Schädigung erreichten Berufserfolges ein höheres Durchschnittseinkommen zugrunde gelegt werden kann, kann offen bleiben, da die Klägerin insoweit keine Berufung eingelegt hat. Aus den gleichen Gründen ist nicht zu prüfen, ob als VE das - höhere - VE eines Arbeiters der Leistungsgruppe 2 in der gesamten Industrie zugrunde zu legen ist. Eine solche Einstufung läge nahe, wenn man berücksichtigte, daß der Beschädigte 1951 in eine seinen durch die Schädigungsfolgen hervorgerufenen spezifischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen angepaßte Tätigkeit vermittelt worden ist und sein Arbeitsplatz auch noch Anfang 1975 entsprechend leidensgerecht ausgestaltet war (so auch der Beklagte in seinen auf versorgungsärztlichen Stellungnahmen von Dr. B ... beruhenden Schriftsätzen vom 05. Juni 1992 und 16. November 1993). Bei diesem Sachverhalt ist es weniger wahrscheinlich, daß der Beschädigte ohne die Schädigungsfolgen ebenfalls einen solchen behindertengerechten Arbeitsplatz in der Industrie innegehabt hätte; damit ist aber grundsätzlich zweifelhaft, ob er auch ohne die Schädigungsfolgen eine Tätigkeit bei der später in Konkurs gegangenen Firma A ...-W ... AG aufgenommen hätte und ob er überhaupt - jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt - von T ... nach B ... umgezogen wäre, da der Beschädigte in T ... unter Umständen auch seine früher in der Landwirtschaft erworbenen beruflichen Kenntnisse hätte verwerten können, während eine ausreichende Zahl von Industriearbeitsplätzen dort möglicherweise nicht vorlagen.

Dies alles kann indes dahinstehen, da der Senat selbst bei einer Identität von beruflichem Werdegang mit Schädigungsfolgen (sogenannter "Ist-Beruf") und wahrscheinlichem beruflichen Werdegang ohne Schädigungsfolgen (sogenannter "Hätte-Beruf"), also einer Tätigkeit als - zumindest - an gelernter Arbeiter bei der Firma A ...-W ... AG auch ohne die Schädigungsfolgen, davon überzeugt ist, daß eine schädigungsbedingte Abweichung spätestens ab Dezember 1975 vorlag. Denn der Beschädigte ist zu diesem Zeitpunkt im Alter von 49 Jahren schädigungsbedingt vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden.

Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Beschädigte bereits im März 1975 bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und praktischen Aufgabe jeglicher weiteren Berufstätigkeit aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Denn jedenfalls erfolgte ein solches Ausscheiden im Dezember 1975 mit dem Eintritt der auch von der LVA Westfalen - rückwirkend - anerkannten Berufsunfähigkeit, die einen logischen - hier dauernden - Übergang vom Erwerbsleben in den Rentnerstatus darstellt. (Der Sachverhalt, der im Januar 1977 lediglich zur Annahme von Berufsunfähigkeit führte, hätte wohl aufgrund des Beschlusses GS BSG vom 10.12.1976, BSGE 43, 75 ff., als Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit - auf Zeit - angesehen werden müssen, vgl. § 1276 Abs. 1 der früheren Reichsversicherungsordnung.) Diese Berufsunfähigkeit beruhte wesentlich auf den Schädigungsfolgen. Die Auswertung sämtlicher aus dieser Zeit vorliegender medizinischer Befundunterlagen und die ärztliche Bewertung dieser Gesundheitsstörungen ergibt zunächst eindeutig, daß die Annahme von Berufsunfähigkeit aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit zu Recht angenommen worden ist. Diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen beruhten hauptsächlich auf den Schädigungsfolgen, so daß diese jedenfalls neben den sonstigen Gesundheitsstörungen von annähernd gleichwertiger Bedeutung waren.

Soweit sich diese Schlußfolgerungen aus einer medizinisch sachverständigen Bewertung der einzelnen Gesundheitsstörungen und ihrer Bedeutsamkeit für die Ausübung bzw. Fortsetzung der Erwerbstätigkeit des Beschädigten ergeben, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug, § 153 Abs. 2 SGG. Danach steht fest, daß der Beschädigte wegen einer Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen etwa Anfang 1975 nun auch nicht mehr in der Lage war, seine behindertengerechte Tätigkeit im erforderlichen Umfange auszuüben. Dies wird im Gutachten von Dr. K ... anschaulich dargestellt und vom gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. L ... in Auswertung dieses Gutachtens bestätigt. Die Richtigkeit dieser Einschätzung ergibt sich auch aus einer Auswertung der Krankenunterlagen des damaligen behandelnden Arztes Dr. B ..., nach denen der Beschädigte dort damals im wesentlichen wegen Auswirkungen der Schädigungsfolgen in Behandlung war. Auch der Vergleich der Auswirkungen von Schädigungsfolgen und sonstigen Gesundheitsstörungen bestätigt diese Einschätzung. Denn Dr. K ... hat bereits Anfang 1976 ausgeführt, daß die damals im Rahmen eines Zufallbefundes aufgedeckte akute Erkrankung des Klägers an einer Begleithepatitis für die Bewertung der (Rest-)Erwerbsfähigkeit des Klägers ohne wesentliches Gewicht war. Daraus ergibt sich, daß die Begründung des Beklagten für seine frühere ablehnende Entscheidung unzutreffend war. Auch die Bezeichnung der sonstigen Gesundheitsstörungen im ablehnenden Bescheid der LVA Westfalen vom 25. August 1975 in Zusammenschau mit den Ausführungen von Dr. W ... in seinem Gutachten vom 02. Dezember 1975 ("arthrotische Veränderungen im übrigen altersentsprechend") sowie die diesbezügliche Bewertung von Dr. K ... im Gutachten vom 22. März 1976 zeigen, daß die Nichtschädigungsfolgen von untergeordneter Bedeutung waren. Hierfür spricht schließlich auch eine Gegenüberstellung der maßgeblichen MdE-Werte.

Der Beklagte selbst hat die wesentliche Bedeutsamkeit der Schädigungsfolgen mehrfach bestätigt. Zunächst hat er anerkannt, daß die im März 1975 eingetretene Arbeitsunfähigkeit auf den Schädigungsfolgen beruhte (und zwar noch vor der Anerkennung einer wesentlichen Verschlimmerung), und hat der jeweiligen Krankenkasse die dem Beschädigten von dort gewährten Lohnersatzleistungen "Krankengeld/Übergangsgeld" durchgehend bis März 1977 erstattet und dann bescheidmäßig festgestellt, daß nunmehr ein Dauerzustand vorliege. Des weiteren hat Dr. W ... eine die Erwerbsfähigkeit weiter ein schränkende Verschlimmerung in den Schädigungsfolgen bestätigt, was den Beklagten zur Gewährung entsprechend höherer Versorgungsleistungen veranlaßt hat. Der Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. W ... wurde sogar von der LVA Westfalen als Zeitpunkt des nachweislichen Eintritts der Berufsunfähigkeit angesehen.

Steht aber fest, daß der Beschädigte schädigungsbedingt im Dezember 1975 aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, so ist unerheblich, ob er wegen des späteren Konkurses eines Arbeitgebers zum 30. September 1976 oder jedenfalls zum 31. März 1977 (Einstellung der Geschäftstätigkeit der Firma A ...W ...AG) ohnehin aus dem Erwerbsleben ausgeschieden wäre. Denn im gesamten Sozialrecht, also auch im sozialen Entschädigungsrecht, erfolgt eine objektive Zurechnung nur aufgrund real wirksamer Ursachen. Eine hypothetische oder überholende Kausalität vermag das Fortwirken einer einmal in Gang gesetzten Ursachenkette nicht zu unterbrechen, so daß die Weitergewährung einmal zu Recht bewilligter Leistungen nicht von Unwägbarkeiten zukünftiger Entwicklungen im Einzelfall abhängt (BSG SozR Nr. 41 zu § 30 BVG; vgl. auch die Bewertung der Zurechnung in BSG SozR 3100 § 30 Nr. 57). So wird beispielsweise der Beklagte auch Hinterbliebenenrente kaum entziehen, wenn ein an den Schädigungsfolgen verstorbener Beschädigter kurze Zeit später ohnehin - etwa bei einem Flugzeugabsturz - ums Leben gekommen wäre.

Für diese Bewertung des Sachverhaltes ist es ebenfalls ohne Bedeutung, daß die Berufsunfähigkeit im Rentenverfahren erst Anfang 1977 nachträglich anerkannt worden ist, das Vorliegen der Berufsunfähigkeit also im Dezember 1975 noch streitig war, weswegen der Beschädigte damals andere Lohnersatzleistungen bezog und - später - auch darauf bedacht sein mußte, das Arbeitsverhältnis mit der Firma A ...-W ... AG trotz Ruhens der beiderseitigen Hauptpflichten zu einem angemessenen Abschluß zu bringen. Denn maßgeblich für die Beurteilung ist der tatsächlich vorliegende Sachverhalt und nicht die Zufälligkeit, ob und wann der zuständige Rentenversicherungsträger diesem Sachverhalt Rechnung trägt. Im hier maß geblichen Zeitpunkt ab März 1977 vermochte der Beklagte im übrigen diese Sachlage bereits zu überschauen.

Damit steht fest, daß bei Ermittlung des wahrscheinlichen beruflichen Werdegangs ohne die Schädigungsfolgen auch ab April bzw. Dezember 1975 - weiterhin - als VE zumindest das Durchschnittseinkommen eines Arbeiters in der Feinmechanischen Industrie, Leistungsgruppe 2, zugrundezulegen ist. Dieses betrug im März 1977 DM 1.664,--.

Demgegenüber stand zu diesem Zeitpunkt als derzeitiges Ein kommen die Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von DM 768,60 zuzüglich DM 224,00 AR und - jedenfalls ab Dezember 1977 - DM 227,90 Betriebsrente. Bei Gegenüberstellung dieser Einkommen errechnet sich ein - nach dem zuvor Gesagten ohne weiteres schädigungsbedingter - Einkommensver lust, der auch bei Umwandlung der Rente wegen Berufsunfähigkeit in eine solche wegen Erwerbsunfähigkeit (im November 1983 DM 950,70) bis zum Tode des Beschädigten fort bestand. Denn zu diesem Zeitpunkt (November 1983) betrug das VE DM 2.512,--, die AR DM 0,-- und die Betriebsrente - weiterhin - DM 227,90 (vgl. Bescheid vom 07. Dezember 1983).

Wegen der Unrichtigkeit der bezeichneten Bescheide sind an den Beschädigten entsprechend dem Antrag der Klägerin für den Zeitraum ab Januar 1985 bis zum Tode des Beschädigten im Februar 1989 Sozialleistungen (hier: BSA) zu Unrecht nicht erbracht worden, §§ 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Sätze 1 bis 3 SGB X. Aus diesen Vorschriften folgt dementsprechend, daß die Berufung der Klägerin begründet ist.

Aufgrund des gleichen Sachverhaltes, der zur Annahme eines Anspruchs auf BSA geführt hat, ergibt sich der Rücknahmeanspruch der Klägerin auch soweit, als unter Berücksichtigung eines besonderen beruflichen Betroffenseins der Grad der MdE für den streitigen Zeitraum um weitere 10 v.H. auf 90 v.H. zu erhöhen ist. Eine weitergehende Erhöhung, wie sie die Klägerin mit ihrer unselbständigen Anschlußberufung begehrt, ist indes nicht gerechtfertigt.

Der Beschädigte war im maßgeblichen Zeitraum besonders beruflich betroffen, weil er infolge der Schädigung jedenfalls ab Dezember 1975 weder seinen bisher ausgeübten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnte, § 30 Abs. 2 Sätze 1 und 2a BVG a.F ... Aus den vorangegangenen Ausführungen zum Anspruch auf BSA ergibt sich zunächst, daß ab März 1977 und durchgehend bis zum Tode des Beschädigten ein schädigungsbedingter Einkommensverlust vorlag, der auch für den im Urteilstenor bezeichneten Zeitraum den in der Regel maßgeblichen Grenzwert von 20 % überschritt, so daß aufgrund dieser - abstrakten - schädigungsbedingten Einkommenseinbuße bereits ein besonderes berufliches Betroffensein naheliegt. Aber auch die konkrete Prüfung des ursächlichen Zusammenhanges ergibt, daß dem Beschädigten wesentlich auch wegen der Auswirkungen seiner Schädigungsfolgen die Fortsetzung der von ihm zuvor ausgeübten oder einer vergleichbaren sozial gleichwertigen Tätigkeit nicht mehr zuzumuten war. Selbst wenn man davon ausginge, daß nach der damaligen Beurteilung des Restleistungsvermögens dem Beschädigten jedenfalls noch eine Teilzeitbeschäftigung mit wechselnder Körperhaltung möglich war, ergibt jedoch die im Verfahren eingeholte Auskunft des Arbeitsamts B ... vom 24. Januar 1996, daß die Vermittlung in eine solche Stellung so gut wie aussichtslos gewesen sein dürfte, eine Verwertung einer solchen Restleistungsfähigkeit daher ausgeschlossen war, so daß von einer sozialen Gleichwertigkeit nicht die Rede sein konnte.

Soweit die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung wegen dieser besonderen beruflichen Betroffenheit eine Höherbewertung der MdE um 20 v.H. auf 100 v.H. begehrt, ist dieses Begehren nicht begründet, weil die berufliche Schädigung nicht außer gewöhnlich groß ist (vgl. Wilke-Förster, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Aufl. 1992, § 30 Rdnr. 33). Die Klägerin selbst hat keine Tatsachen dargelegt, die eine solche außer gewöhnlich große berufliche Schädigung begründen könnten. Allein die Aufgabe jeder Erwerbstätigkeit genügt nicht, eine solche außergewöhnliche Schädigung anzunehmen (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 18.10.1995, Az.: 9 RV 18/94, mit weiteren Nachweisen). Auch die effektive Höhe des Einkommensverlustes vermag eine solche außergewöhnlich große Schädigung nicht zu begründen, wenn statt des Erwerbs- ein Erwerbsersatzeinkommen (hier: Versichertenrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) bezogen wird, zumal dieser Einkommensverlust durch die zusätzlich gewährte Betriebsrente (und bis 1983 auch durch die AR) weiter gemindert wurde.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG, wobei der Senat der Erfolglosigkeit der erst im Termin erhobenen Anschlußberufung kein kostenrechtlich bedeutsames Gewicht beigemessen hat.

Anlaß, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG. Maßgeblich für die Entscheidung sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls.
Rechtskraft
Aus
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