L 10 V 16/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
10
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 31 V 329/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 10 V 16/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2002 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die am 13.07.1942 in der heutigen Republik Bosnien/ Herzegowina geborene Klägerin begehrt Waisenrente nach § 45 Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Im November 2000 stellte sie einen entsprechenden Leistungsantrag bei dem Beklagten und gab an, ihr Vater, der 1941 in die deutsche Wehrmacht eingezogen worden sei, sei seit 1945 vermisst. Sie lebe seit 1971 in der Bundesrepublik Deutschland. Von 1975 bis 1985 sei sie berufstätig gewesen; anschließend sei sie an Magenkrebs erkrankt und seitdem nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie erhalte deshalb lediglich eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 478,34 DM. Leistungen nach dem BVG beantrage sie rückwirkend. Den für die Zeit bis zu ihrem 18. Lebensjahr dem Grunde nach zustehenden Anspruch auf Waisenrente habe sie nicht geltend machen können, weil sie sich in Jxxxxxxxxxx aufgehalten habe. Während der bisherigen Zeit ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik sei sie infolge rechtlicher Unkenntnis und mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache an der Geltendmachung ihres Anspruchs gehindert gewesen. Im Übrigen habe eine Prüfung als Härtefall im Sinne von § 89 BVG zu erfolgen.

Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 21.02.2001 und Widerspruchsbescheid vom 29.05.2001 ab. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an, dass auch im Rahmen einer Teilversorgung Versorgung frühestens ab Antrag zu gewähren sei. Ein Versorgungsanspruch für Zeiträume vor Antragstellung komme nur in Frage, wenn die Waise ohne ihr Verschulden an der Antragstellung verhindert gewesen sei; dann verlängere sich die Antragsfrist um den Zeitpunkt der Verhinderung. Die von der Klägerin geschilderten Umstände hätten sie jedoch nicht gehindert, den Versorgungsantrag früher zu stellen. Der Klägerin stehe auch ab Antragstellung kein Anspruch auf Waisenrente zu. Es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass sie bei Vollendung des 27. Lebensjahres wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, so dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufleben einer Waisenversorgung nicht erfüllt seien. Auch unter Berücksichtigung des § 89 BVG ergebe sich keine andere Entscheidung; es bedeute keine besondere Härte, dass der Antrag auf Hinterbliebenenversorgung, der später als ein Jahr nach dem Tod oder dem letzten Lebenszeichen des Verschollenen gestellt werde, nicht zurückwirke (§ 61 Buchst. a BVG). Das Gesetz enthalte nämlich bereits in § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG Ausnahmeregelungen für einen verspäteten Antrag; deren Voraussetzungen seien jedoch - wie ausgeführt - nicht erfüllt.

Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2001 zugegangen. Die Klägerin hat am 09.08.2001 Klage erhoben und vorgetragen, es lasse sich nicht mehr feststellen, wann sie selber den Widerspruchsbescheid erhalten habe. Wegen bestehender starker psychischer Störungen und sprachlicher Verständigungsprobleme habe sie Dinge wie die hinter einer Rechtsbehelfsbelehrung stehende Bedeutung auch nach Gesprächen mit ihrem Bevollmächtigen nicht erkennen können. Sie bitte deshalb um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Die Klägerin hat beantragt,

unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21.02.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2001 ihr Waisenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz - nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften - zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht Düsseldorf (SG) hat die Klage mit Urteil vom 14.05.2002 abgewiesen: Die Klage sei schon nicht zulässig. Die Klägerin sei durch einen Bevollmächtigten vertreten gewesen, der ausweislich der Vollmachtsurkunde auch ausdrücklich zur Klageerhebung ermächtigt gewesen sei. Es komme deshalb nicht darauf an, ob die Klägerin möglicherweise wegen psychischer Störungen nicht in der Lage gewesen sei, die Klage rechtzeitig zu erheben. Im Übrigen sei die Klage auch offensichtlich unbegründet. Einen Anspruch auf Waisenrente könne die Klägerin allenfalls dann haben, wenn sie infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahres außerstande gewesen wäre, sich selbst zu unterhalten. Dafür lägen jedoch keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr sei die Klägerin jahrelang berufstätig gewesen und habe eigene Rentenansprüche erworben. Körperliche und geistige Gebrechen seien bei der Klägerin offensichtlich erst später aufgetreten.

Gegen das am 06.06.2002 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin vom 24.06.2002, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.05.2002 abzuändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.02.2001 und des Widerspruchsbescheides vom 29.05.2001 zu verurteilen, ihr Waisenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand mündlicher Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die von der Klägerin am 09.08.2001 erhobene Klage war verfristet und damit unzulässig.

a) Nach § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist - entsprechend der Rechtsbehelfbelehrung im Widerspruchsbescheid vom 29.05.2001 - Klage binnen eines Monats nach Zustellung bzw. Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben.

Der Widerspruchsbescheid vom 29.05.2001 ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 05.06.2001 zugegangen; Klage hätte deshalb bis zum 05.07.2001 erhoben werden müssen.

b) Zu Recht hat das SG der Klägerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Wiedereinsetzung ist nur demjenigen zu gewähren, der ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten (§ 67 Abs. 1 SGG). Von keinem Verschulden ist auszugehen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt angewandt hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden nach den gesamten Umständen nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist. Wird ein Beteiligter von einem Bevollmächtigten vertreten, sind dessen Verhalten, Kennen und Kennenmüssen dem Beteiligten zuzurechnen (z.B. BSGE 11, 158, 160 = NJW 1960, 502).

Davon ausgehend hat die Klägerin Unverschulden i.o.S. weder glaubhaft gemacht noch ist es ansonsten festzustellen.

Unbeachtlich ist das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung nicht erkannt. Ungeachtet des Umstandes, dass den Angehörigen aller zivilisierten Staaten bekannt ist, dass gegen behördliche Entscheidungen in der Regel Rechtsmittel möglich sind und eine Frist gesetzt ist, innerhalb der ein solches Rechtsmittel eingelegt werden muss (vgl. dazu BFHE 118, 294, 297), war die Klägerin durch einen "zur Prozessführung" für alle Instanzen bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten, dessen Kenntnis über die erforderlichen Rechtsmittel sie sich zurechnen lassen muss.

Ansonsten gilt: Wenn die Klägerin, wofür zumindest ein Teil ihres Vorbringens spricht, erst mit Schreiben vom 10.07.2001, also nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist, von ihrem Bevollmächtigten über die ablehnende Entscheidung des Beklagten vom 29.05.2001 unterrichtet worden ist, wäre für die Versäumung der Klagefrist ausschließlich das - dann schuldhafte und ihr zurechenbare - Verhalten ihres Bevollmächtigten ursächlich.

Wenn die Klägerin jedoch innerhalb der Rechtsmittelfrist von ihrem Bevollmächtigten über die ablehnende Entscheidung des Beklagten unterrichtet worden ist, so ist die Klagefrist nicht ohne - eigenes - Verschulden versäumt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin die Mitteilung ihres Bevollmächtigten bzw. den Widerspruchsbescheid des Beklagten oder die darin aufgeführte Rechtsbehelfsbelehrung - aus welchen Gründen auch immer - inhaltlich nicht verstanden hat. Die Klägerin hat nämlich auch dann nicht alles unternommen, was ihr zur zureichenden Verfolgung ihrer Interessen möglich und zumutbar war (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 14.06.1988, 7 BAr 58/88 m.w.N.). Nach Erhalt der Mitteilung ihres Bevollmächtigten bzw. des Widerspruchsbescheides hätte sie sich zumindest umfassend bemühen müssen, kurzfristig ggf. bestehende Unklarheiten zu beseitigen. Dabei hätte sich vorrangig eine weitere und ggf. auch wiederholte Inanspruchnahme ihres Bevollmächtigten aufgedrängt, wobei bei bestehenden Verständigungs- bzw. Verständnisschwierigkeiten auch Freunde, Bekannte oder Verwandte oder ggf. ein Dolmetscher hinzuziehen gewesen wären. Angesichts des klaren Regelungsinhalts des Widerspruchsbescheides, insbesondere des unmissverständlichen Inhalts der Rechtsbehelfsbelehrung, wäre auch die bloße Hinzuziehung von Freunden, Bekannten oder Verwandten - ähnlich wie bei Ihrem Vorbringen vor dem SG am 15.03.2002 - ausreichend gewesen (s. dazu BSG a.a.O). Dass der Klägerin diese Bemühungen nicht möglich waren, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen.

2. Die Klage ist auch unbegründet.

Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Waisenrente.

a) Selbst wenn zugunsten der Klägerin unterstellt wird, dass ihr seit Inkrafttreten des BVG (01.10.1950) bis zu ihrem 18. bzw. ggf. 27. Lebensjahr dem Grunde nach ein Anspruch auf Waisenrente nach § 45 BVG zustand, sind ihr Leistungen für diese zurückliegende Zeit nicht zu gewähren. Es fehlt insoweit nämlich an einem rechtswirksamen Leistungsantrag; der erstmals im November 2000 gestellte Antrag wirkt nicht zurück.

aa) Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts (SER) werden nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag hat materiell-rechtliche Bedeutung, d.h. der Anspruch auf Leistungen des SER entsteht nicht schon mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes, soweit er vom Willen des Berechtigten unabhängig ist, wie dem Eintritt des schädigenden Ereignisses und dessen Folgen. Vielmehr muss zu diesen Tatbestandsmerkmalen der Antrag des Berechtigten als rechtsbegründender Faktor hinzukommen (Fehl in Wilke, Soziales Entschädigungsrecht, 1992, § 1 Rdn. 110 m.w.N.).

Im Sinne des § 40 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) entsteht der Anspruch auf Waisenrente sonach erst, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des § 45 BVG einschließlich eines rechtswirksamen Antrags vorliegen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen (NRW), Beschluss vom 01.07.2002 - L 10 V 40/01 - m.w.N.) Der Antrag ist darüber hinaus maßgebend für den Leistungsbeginn. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 BVG beginnt die Versorgung mit dem Monat, in dem ihre Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.

bb) Nach § 61 Buchst. a BVG gilt ergänzend, dass Hinterbliebenenversorgung auch für die Zeiträume vor der Antragstellung zu leisten ist, wenn der Antrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt wird. Hierdurch wird Berechtigten ein Jahr Zeit gegeben, den Anspruch auf Leistungen des SER ohne Nachteile hinsichtlich des Leistungsbeginns erstmals geltend zu machen (sog. Überlegungsfrist). Die Klägerin kann sich hierauf jedoch nicht berufen, denn das schädigende Ereignis, auf das sie ihr Begehren stützt, ist nach ihrem Vorbringen bereits vor über 50 Jahren eingetreten.

cc) Die Überlegungsfrist i.S.d. § 61 Buchst. a BVG verlängert sich nach § 60 Abs. 1 Satz 3 BVG um Zeiten, in denen der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Antragstellung verhindert war. Eine Verhinderung liegt vor bei Umständen, die von dem Berechtigten unbeeinflussbar waren (z.B. Naturkatastrophen, Streik, unabwendbare Zufälle); eine Verhinderung liegt nicht vor, wenn der Antrag aus dem freien Willen des Antragstellers unterbleibt, z.B. wenn der Antrag für aussichtslos gehalten wird (LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 10.05.2001 - L 3 VI 30/00 - in Breithaupt 2002, 131 ff). Ohne Verschulden an der Antragstellung verhindert ist, wer diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den gesamten Umständen zuzumuten ist. Die Versäumung der Verfahrensfrist muss auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein (BSG vom 15.08.2000, - B 9 VG 1/99 R -; BSG vom 10.12.1974 - GS 2/73 - in BSGE 38, 248; Rohr/Sträßer, BVG, § 60 K 6 mwN -).

Zugunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass sie zunächst aufgrund politischer bzw. geographischer Gründe gehindert war, den Antrag auf Versorgungsleistungen zu stellen. Dieses Hindernis ist aber spätestens mit Übersiedlung in die Bundesrepublik entfallen und die Klägerin hätte dann einen Entschädigungsantrag stellen können. Warum sie dennoch ab 1971 an einer Antragstellung gehindert gewesen sein will, hat sie weder schlüssig dargelegt noch sind hierfür sonstige Gründe ersichtlich. Auf Rechtsunkenntnis und mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache kann sich die Klägerin nicht berufen. Selbst wenn diese vorgelegen hätten, wäre dies nicht rechtserheblich. Rechtsunkenntnis schließt ein Verschulden nicht aus (BSG vom 15.08.2000 - B 9 VG 1/99 R -; LSG NRW vom 15.03.2001 - L 7 VS 4/99 -; LSG NRW 01.07.2002, a.a.O.). Gleiches gilt für mangelnde Sprachkenntnisse. Der Senat sieht keine Veranlassung von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass jedem Bürger gesetzliche Bestimmungen nach ihrer Veröffentlichung bekannt sind (BSG vom 15.08.2000, a.a.O.). Im Übrigen bestehen - auch für die Klägerin nach Einreise in die Bundesrepublik - im Sozialrecht vielfältige Möglichkeiten, sich über soziale Rechte zu informieren. So sind z.B. die Leistungsträger nach §§ 13 - 15 SGB I zur Auskunft und Beratung verpflichtet; darüber hinaus können Auskünfte in allen sozialrechtlichen Angelegenheiten u.a. bei den nach Landesrecht dafür zuständigen Stellen, z.B. den Versicherungsämtern der Kommunen, eingeholt werden. Auch unzureichende Sprachkenntnisse entheben nicht der Sorgfaltspflichten in der Wahrung eigener Rechte; auch hier fällt es in die zumutbaren Sorgfaltspflichten des im Gebrauch der deutschen Sprache Unkundigen, sich - wie ansonsten auch in seinem allgemeinen Leben - der Hilfe Dritter zu versichern. Verschulden liegt immer dann vor, wenn der Berechtigte - wie hier die Klägerin - nicht alles unternommen hat, was ihm möglich und zumutbar ist, um seine Interessen zureichend zu verfolgen (BVerfGE 42, 120, 126 f; BVerwG Buchholz 310 § 58 Nr. 37 und § 60 Nr. 123; Beschluss des BSG vom 21.09.1981 - 9 BV 218/81 -).

b) Auch ab Antragstellung im November 2000 steht der zu diesem Zeitpunkt 58jährigen Klägerin kein Anspruch auf Waisenrente zu.

Nach § 45 Abs. 1 BVG erhalten die Kinder eines Beschädigten nach dessen Tod Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unter bestimmten Voraussetzungen (§ 45 Abs. 3 BVG) ist Waisenrente auch bis zum 27. Lebensjahr zu gewähren. Darüber hinaus kann ein Anspruch auf Waisenrente nur bestehen, wenn die Waise infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen spätestens bei Vollendung des 27. Lebensjahrs außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; der Anspruch besteht dann, wenn der Ehegatte außerstande ist, die Waise zu unterhalten, solange, wie dieser Zustand dauert (§ 45 Abs. 3 Buchstb. c). Hat eine Waise, die bei Vollendung des 27. Lebensjahrs körperlich oder geistig gebrechlich war, nach diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, so ist die Waisenrente erneut zu gewähren, wenn und solange sie wegen desselben körperlichen oder geistigen Gebrechens erneut außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 45 Abs. 3. Satz 3 BVG).

Diese Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie hat weder vorgetragen noch ist es auch nur im Ansatz erkenntlich, dass sie zum Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres (1969) infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande war, sich selber zu unterhalten. Die Klägerin ist 1971 in die Bundesrepublik eingereist und hat dann eine Arbeit aufgenommen, die sie bis 1985 ausgeübt hat.

c) Für einen Härteausgleich i.S.d. § 89 BVG besteht kein rechtlicher Ansatzpunkt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29.05.2001 Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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