L 16 KR 72/02

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 9 (19) KR 52/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 16 KR 72/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. Januar 2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten zum 15.12.1999.

Mit Beitragsbescheid vom 19.10.1999 bzw. 25.11.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sein Beitragskonto weise für September bzw. Oktober 1999 einen Rückstand aus von jeweils insgesamt DM 217,22, worin jeweils ein Krankenver sicherungsbeitrag von DM 189,63 und ein Beitrag zur Pflegeversicherung von DM 24,99 enthalten war. In beiden Bescheiden finden sich Hinweise zur Rechts lage, nämlich zu Fälligkeit/Zahltag, Säumniszuschläge, Mahngebühren und zu den Folgen des Zahlungsverzuges. Bezüglich den Folgen des Zahlungsverzuges ist ausgeführt:

"Die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung und die Mitgliedschaft der in der Pflegeversicherung Weiterversicherten endet kraft Gesetzes mit Ablauf des nächsten Zahltages, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet wurden (§ 191 Nr. 3 SGB V, § 49 Abs. 3 i.V.m. § 26 SGB XI). Die Pflegeversicherung bei der Kaufmänni schen Krankenkasse - KKH - endet mit Ablauf des Tages, an dem die freiwillige Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nach § 193 Nr. 3 SGB V endet (§ 49 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dadurch ergeben sich folgende Konsequenzen: 1. Sofortiger Verlust des Versicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung. 2. Eine erneute freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist in aller Regel nicht möglich. 3. Verlust des Pflegeversicherungsschutzes, auch für die Angehörigen in der Familienversicherung."

In einem Telefonvermerk vom 29.11.1999 berichtete ein Mitarbeiter der Ge schäftsstelle an die Regionalgeschäftsstelle, der Kläger habe derzeit kein Geld. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.12.1999 in der Fassung des Wider spruchsbescheides vom 15.03.2000 - ergangen auf den Widerspruch des Klägers vom 10.01.2000 - teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Mitgliedschaft in der freiwilligen Krankenversicherung ende kraft Gesetzes mit Ablauf des 15.12.1999. Beitragsrückstände bestünden für die Monate September 1999 bis November 1999. Im Widerspruchsbescheid ist ergänzend ausgeführt, die letzte vollständige Beitragszahlung sei mit Wertstellung zum 10.11.1999 für den Bei tragsmonat August 1999 erfolgt. Einen Teilbetrag von DM 60,-- (für September 1999) habe am 20.12.1999 durch Verrechnung der Außenstellenleiter-Vergü tung des Klägers ausgeglichen werden können.

Hiergegen hat der Kläger am 12.04.2000 Klage erhoben und zunächst vorge bracht, er sei, wie aus seiner an die Beklagte übersandten Aufstellung vom 24.03.2000 hervorgehe, auch schon früher mit Beitragszahlungen säumig gewe sen. Er habe immer Sozialverständnis innerhalb der Gemeinschaft gezeigt, so etwa bis zur "Wende" Prospekte der Beklagten verteilt, zur Behandlung der Skolioseerkrankung seiner Tochter die Methode einer Spezialgymnastik erlernt und angewendet sowie eine unnötige Nierenentfernung verhindert und medikamen tös auskuriert. Im weiteren Verlauf des Sozialgerichtsverfahrens hat der Kläger u.a. ein Schreiben der Beklagten "Umstellung der Vergütungsregelung für die Führung der KKH-Außenstelle" vom 07.11.1997 vorgelegt, worin ihm mitgeteilt wurde, dass durch Veränderungen in der gesetzlichen Krankenversicherung das bishe rige Vergütungssystem nicht mehr aufrecht erhalten werde. Die Vergütungsre gelung für nebenamtliche Außenstellen werde nicht mehr auf die Betreuung von Mitgliedern, sondern ganz auf die Gewinnung neuer Mitglieder ausgerichtet. Die beiliegende Vereinbarung sehe vor, dass der Kläger für jedes zugeführte neue Mitglied eine einmalige Aufwandsentschädigung in Höhe von DM 30,-- sowie eine einmalige Betreuungsabfindung von ebenfalls DM 30,--, insgesamt also DM 60,--, erhalte. In einem weiteren Schreiben der Beklagten vom 01.03.2000 wird die bestehende Vereinbarung zur Führung der Außenstelle K ... zum 30.04.2000 gekündigt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2000 zu verurteilen, seine freiwillige Krankenversicherung über den 15.12.1999 hinaus weiterzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat weiter die Auffassung vertreten, die Mitgliedschaft des Klägers ende kraft Gesetzes, § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Kran kenversicherung - (SGB V) mit Ablauf des 15.12.1999.

Mit Urteil vom 22.01.2002, auf das verwiesen wird, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 06.03.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.04.2002 Berufung eingelegt. Er hätte erwarten dürfen, dass die Beklagte ihm wegen des geringfügigen Beitragsrückstands ein Lösungskonzept anbiete, insbesondere mit seinen Ansprüchen aufrechne. Er sei schon in den 90-er Jah ren Leiter der KKH-Außenstelle in K ... gewesen, habe ein Schild an seinem Haus gehabt und ein Zimmer seines Hauses als Arbeitszimmer genutzt. Er sei Ansprechpartner der Beklagten vor Ort gewesen und habe Leute, die mit diver sen Problemen zu ihm gekommen seien, zur entsprechenden Rechtsberatung an die KKH nach E ... weitergeleitet. Aus seiner Tätigkeit in den 90-er Jahren in den neuen Bundesländern habe er einen Anspruch auf Bezahlung aus dem Ge sichtspunkt der Scheinselbständigkeit. Die Beklagte müsse sich seine Tätig keit so zurechnen lassen, als wäre er fest angestellter Mitarbeiter gewesen. Mit diesem Vergütungsanspruch hätte er die Krankenkassenbeiträge tilgen können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.01.2002 zu ändern und den Bescheid vom 29.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2000 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Verwaltungsakten der Beklagten haben neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 29.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2000 ist rechtmäßig. Die Mitgliedschaft des Klägers in der freiwilligen Krankenversicherung hat zum 15.12.1999 von Gesetzes wegen geendet.

Nach § 191 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversiche rung (SGB V) endet die freiwillige Mitgliedschaft, wenn für zwei Monate fäl lige Beiträge trotz Hinweises auf Folgen nicht entrichtet worden sind mit Ab lauf des nächsten Zahltages. Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemäss § 21 Abs. 1 der Satzung der Beklagten i.V.m. § 23 Abs. 1 So zialgesetzbuch Viertes Buch und § 1 Abs. 1 Nr. 2 BZVO ist der Beitrag am letzten Tag des Monates, für den er gilt, fällig und bis spätestens zum 15. des Folgemonats (Zahltag) zu entrichten. Das bedeutet, dass vorliegend der Beitrag für September 1999 am 30.09.1999 fällig geworden und am 15.10.1999 (Zahltag) zu entrichten gewesen ist. Entsprechendes gilt für den Monat Okto ber 1999, nämlich Fälligkeit am 31.10.1999 und Zahltag am 15.11.1999. Der Kläger hat am nächsten Zahltag, also am 15.12.1999, für zwei Monate die fäl ligen Beiträge nicht entrichtet gehabt. Die Verrechnung mit dem Betrag von DM 60,-- für die Außenstellenleiter-Vergütung des Klägers erfolgte erst am 20.12.1999 und damit nach dem Zahltag. Damit korreliert der Umstand, dass die Mitteilung über die Vergütung für die Außenstelle K ... für das Kalender jahr 1999 in Höhe von DM 60,-- vom 20.12.1999 datiert. Der Kläger hat auch nicht vorgebracht, er hätte bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Dezember 1999 Anspruch auf die Vergütung für das betreffende Kalenderjahr gehabt. Er kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit rückständigen Gehalts ansprüchen aus abhängiger Beschäftigung aufrechnen können. Denn eine Aufrech nung gegen die Forderung der Gegenseite kann nach §§ 387 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches nur erfolgen, sofern die eigene Forderung voll wirksam, einredefrei und fällig ist. Er war aber am 15.12.1999 nicht Inhaber fälliger Forderungen gegen die Beklagte. Darüber hinaus ist der Kläger noch in seinem an den Vorstandsvorsitzenden gerichteten Schreiben vom 06.01.2000, das die Beklagte als Widerspruch gewertet hat, selbst davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beendigung seiner Mitgliedschaft zum 15.12.1999 erfüllt gewesen sind. Denn er hat u.a. ausgeführt: "Unbestritten bin ich mit meinen Minderbeiträgen soweit im Rückstand, dass ihr Haus das Recht hat, mich zu entfernen. Die Art und Weise, wie das abläuft, hat mich veranlasst, folgende Zeilen zu schreiben ...".

Der Kläger ist zudem durch die Ausführungen unter "Hinweise zur Rechtslage" in den Bescheiden vom 19.10.1999 und 25.11.1999 auf die Folgen des Zahlungs verzuges hingewiesen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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