L 8 LW 2/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 7 LW 55/01
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 LW 2/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 LW 18/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2002 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten, ob dem Kläger trotz fehlender Hofabgabe Altersrente zusteht.

Der am ...1936 geborene Kläger ist als selbständiger Landwirt bei der Beklagten pflichtversichert. Am 20.08.2001 beantragte er die Ge währung von Altersrente ab dem 65. Lebensjahr. Er gab an, der landwirtschaftliche Betrieb werde weitergeführt, und er bitte um einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

Mit Bescheid vom 04.09.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Voraussetzung für einen Altersrentenanspruch nach § 11 ALG sei u.a. die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens i.S.v. § 21 des Ge setzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG). Diese Abgabe voraussetzung sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen worden (Beschlüsse vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 = SozR 5850 § 2 Nr. 8 sowie vom 30.05.1980 - 1 BvR 313/80 = SozR a.a.O. Nr. 6 RA). Die entsprechenden Beschlüsse des BVerfG seien zur inhaltlich fast gleichen Vorgänger-Vorschrift von § 21 ALG, nämlich zu § 2 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) ergangen.

Der Kläger legte Widerspruch ein, zu dessen Begründung er u.a. vor trug, er sei bis zur Betriebsübernahme 1965 bei der LVA pflichtver sichert gewesen und sodann zwangsweise zur Alterkasse gekommen, in die er ohne Beitragszuschuss 35 Jahre Beiträge eingezahlt habe. Die Betriebsabgabe sei in den 80er Jahren als agrarpolitisches Ziel von besonderer Bedeutung gewesen, heute jedoch nicht mehr.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2001 wies die Beklagte den Wider spruch zurück. Sie habe das ALG ohne eigene Verwerfungskompetenz an zuwenden.

Hiergegen hat der Kläger am 31.12.2001 Klage erhoben und vorgetragen, sein Betrieb sei nicht abgegeben; der Fall habe grundsätzliche

Bedeutung. Die LVA zahle seit November 2001 1.207,00 DM Rente zzgl. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, welche an die Landwirt schaftliche Krankenversicherung abgeführt würden. Die Beklagte habe zwar den Beitrag zur Alterskasse von 346,00 DM gestrichen, zahle je doch keine Rente, wodurch ihm ca. 800,00 DM Rente entgingen, und weshalb er weiterhin 804,00 DM Kranken- und Pflegeversicherungsbei träge an die Landwirtschaftliche Krankenversicherung weiterzahlen müsse. Er sei ledig und kinderlos. Sein möglicher Nachfolger sei ein 16jähriger Neffe, der das Abitur machen wolle. Eine Berufsentscheidung im minderjährigen Alter sei bei einer Betriebsaufgabe verant wortungslos. Das BVerfG habe auf politischen Druck der Verbände ("wer Bauer bleiben will, soll es auch bleiben") Fälle aus der Anfangszeit der Versicherung beurteilt. Heute betrage die Grundversorgung ca. 800,00 DM für Ledige und 1.200,00 DM für Verheiratete plus freier Kranken- und Pflegeversicherung und überwiegend mietfreiem Wohnen. Ein Altbauer könne zudem noch Pachteinnahmen oder Erlöse aus Vermögensverkauf erzielen. Er bedürfe bei Betriebsaufgabe deshalb keines besonderen Schutzes mehr. Eine Verpachtung an Freunde für ge forderte 9 oder 10 Jahre würde den Verkauf des lebenden und toten Inventars bei erheblichen Verlusten bedeuten. Der jetzt 16jährige Nachfolger müsse dann bis zum Alter von 26 Jahren trotz eigenen Betriebes außerhalb arbeiten. Für die Rückübernahme des Inventars und die Anpassung der Gebäude wären hunderttausende DM erforderlich, was bei der angespannten Ertragslage der landwirtschaftlichen Betriebe praktisch das Ende bedeuten würde. Das Wunschziel sei damit ver fehlt. Da die Familienverhältnisse nicht überall gleich seien, treffe dies auf mindestens 20% der Betriebe zu. Die landwirtschaft liche Altersrente sei von Anfang an auf Teilversorgung und Zuver dienst auch über das 65. Lebensjahr hinaus angelegt gewesen. Heute gingen 55jährige Frührentner von Bahn, Post, RWE, etc. aus Umlage kassen spazieren, und ihnen werde bei fast vollen Renten keine Arbeit zugemutet. Seine Mitbewerber in der Landwirtschaft kassierten als Rentner fast steuerfrei Renten- und Krankenversicherungsbeiträge, welche er voll versteuern müsse. Die Zulässigkeit solcher Zu schüsse sei im Rahmen der EU-Verträge zu überprüfen. Bei Renten sei der Zuverdienst über 65 Jahre nicht begrenzt. Die Ausnahme bei den landwirtschaftlichen Renten bedeute für ihn praktisch Berufsverbot und Einschränkung der Berufsfreiheit. Außerdem könnten politische Ziele (frühe Hofabgabe) nicht durch Rentenentzug oder Kürzung straf bewehrt werden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung bitte er um "Direktzuweisung an das BVerfG".

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 04.09.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 aufzuheben und dem Kläger Altersrente ab dem 65. Lebensjahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften unter Zugrundelegung eines Antrages vom 20./21.08.2001 zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf verwiesen, dass sie der Gesetzeslage entsprechend entschieden habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 21.11.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger erfülle die Voraussetzung der Betriebsabgabe für eine Altersrente nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG nicht. Die Abgabe voraussetzung verstoße nicht gegen das Grundgesetz (GG). Der Gesetz geber habe so sicherstellen wollen, dass eine wirtschaftliche Ver bindung zum landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr bestehe. Die Verfolgung dieses Zieles sei nicht verfassungswidrig (BVerfG SozR 5850 § 2 Nr. 8; BSG vom 07.12.2000 - L 8 LW 11/95; LSG NRW vom 08.05.1996 - L 8 LW 11/95). Dass sich die zitierte Entscheidung des BVerfG noch auf die alte Rechtslage des GAL beziehe, sei unerheb lich. Denn mit Einführung des ALG zum 01.01.1995 habe der Gesetzge ber insoweit lediglich die bisherige Rechtslage fortgeführt (Entwurf zum ASRG 1995, Begründung, Allgemeiner Teil, BT-Drucks. 12/5700 S. 65).

Gegen den am 03.12.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 02.01.2003 Berufung eingelegt Er trägt vor, zwar seien die Rentenvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2, § 21 ALG nicht gegeben. Das Sozialgericht verkenne jedoch die Verfassungswidrigkeit der an gewandten Vorschriften. Sie verstießen gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Er werde im Vergleich zu Landwirten, die ihren Betrieb durch Eigentums übertragung, Verpachtung über 9 Jahre ab dem 65. Lebensjahr etc. oder in sonstiger Weise abgeben und danach eine Rentenzahlung erhal ten, in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Bereits der mit den genannten Vorschriften des ALG verfolgte Zweck einer Weitergabe des Betriebes an die nächste Generation sei nicht legi tim. Es werde auf den älteren Landwirt wirtschaftlicher Druck ausgeübt. Er müsse, wolle er in den Genuss einer Rente kommen, das Unter nehmen abgeben, ohne eine ihm bestmögliche Nachfolge im Einzelfall regeln zu können. Es werde in seinem Fall ein interessengerechter Wechsel gerade verhindert. Das könne nicht Sinn des Gesetzes sein, das jedoch keine Rentenzahlung bei noch in Ausbildung befindlichem Nachfolger als Ausnahme vorsehe. Im Übrigen werde seine freie Wil lensentscheidung hinsichtlich der Wahl eines wirtschaftlich sinnvol len Abgabezeitpunktes i.S.v. Art. 2 Abs. 1 GG beeinträchtigt. Er werde für das Abwartenmüssen auf den Nachfolger finanziell sanktioniert.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Detmold vom 21.11.2002 zu ändern und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 04.09.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2001 zu verurteilen, ihm auf seinen Antrag vom 20.01.2002 Altersrente ab dem 65. Lebensjahr zu gewähren, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 und Abs. 2 ALG nach Art. 100 GG vorzulegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe gesetzmäßig entschieden; weder sie noch das Gericht besitze eine verfassungsrechtliche Verwerfungskompetenz.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochte ne Bescheid verletzt den Kläger nicht i.S.v. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Altersrente.

Voraussetzung für einen Altersrentenanspruch ist nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 ALG (u.a.), dass das Unternehmen der Landwirtschaft "abgegeben" ist. Nach § 21 ALG ist bzw. gilt ein Unternehmen als abgeben, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen mit Ausnahme stillgelegter Flächen an einen Dritten übergegangen ist (Abs. 1) bzw. wenn (nach näherer gesetzlicher Maßgabe) die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet oder mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind oder die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko in ähnlicher Weise auf längere Dauer unmöglich gemacht ist (Abs. 2). Der Kläger hat sein landwirtschaftliches Unternehmen jedoch nicht abgegeben, sondern bewirtschaftet es nach wie vor als landwirtschaftlicher Unternehmer.

Die Abgabevoraussetzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 ALG verstößt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gegen die Verfassung.

Die Verfassungmäßigkeit der Abgabevoraussetzung ist, worauf das So zialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid zu Recht hinweist, vom BVerfG bereits in zwei Beschlüssen bestätigt worden (SozR 5850 Nr. 6 und Nr. 8 zu § 2 GAL). Zwar beziehen sich diese Beschlüsse auf die bis zum 31.12.1994 geltende Vorschrift des § 2 GAL. Die Ausführungen des BVerfG sind jedoch auf die seit dem 01.01.1995 geltende Regelung des ALG übertragbar. Denn das ALG setzt mit der Notwendigkeit einer Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft die Leistungs voraussetzungen nach dem bis zum 31.12.1994 geltenden GAL letztlich fort. Nach § 2 Abs. 1 lit. c GAL war Voraussetzung für die Gewährung von Altersgeld, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen abgegeben hat. Nach Abs. 3 war Abgabe die Übergabe des Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft. Ausreichend war ferner eine Abgabe für einen Zeitraum von mindestens neun Jahren.

Das BVerfG führt (a.a.O. Nr. 8) u.a. aus, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Dem schließt sich der Senat an: Gegenüber Landwirten, die das 65. Lebensjahr vollendet und ihren Hof i.S.d. § 2 Abs. 3 GAL abgegeben haben, wird ein Landwirt, der auch das 65. Lebensjahr vollendet, seinen Hof aber nicht abgegeben hat, zwar ungleich behandelt. Für diese gesetzliche Differenzierung lassen sich jedoch sachgerechte Gründe anführen. Die im ALG - wie im früheren GAL - für Landwirte geforderte Unternehmensabgabe, an die die Altersversorgung anknüpft, ist wesentlich auf agrarpolitische Gründe zurückzuführen. Sie soll mit dazu beitragen, dass landwirtschaftliche Unternehmen zu einem wirtschaftlich sinnvollen Zeitpunkt an jüngere Kräfte übergeben werden. Diese Zielsetzung ist nach der Konzep tion des Gesetzes mit einer angemessenen Altersversorgung der durch die Abgabe des Hofes in besonderer Weise schutzbedürftig gewordenen Landwirte untrennbar verbunden. Die Koppelung der Leistungen aus der Alterssicherung für Landwirte an die vorherige Abgabe des Unternehmens hat seit der Einführung der agrarsozialen Sicherung im Jahre 1957 bestanden. Nach wie vor fördert die Abgabe die strukturpolitische Zielsetzung, die davon betroffenen landwirtschaftlichen Grundstücke dem Geltungsbereich von gesetzlichen Regelungen zu unterwerfen, die aus strukturpolitischen Gründen den Bodenverkehr regeln. Diese Koppelung ist auch im Lichte gegenwärtiger Verhältnisse verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSG vom 25.11.1998, SozR 5868 § 1 ALG Nr. 2; Urteil vom 10.08.1989, SozR 5850 § 4 Nr. 9). Die generalisierende Bewertung des Schutzbedürfnisses alter Landwirte, die den Vorschriften zugrunde liegt, kann im Rahmen der dem Gesetz geber nach Art. 3 Abs. 1 GG eingeräumten Gestaltungsfreiheit ver fassungsrechtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt auch, soweit das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG den Gestaltungsspiel raum des Gesetzgebers begrenzt. Das BVerfG hat wiederholt entschieden, dass die Konkretisierung des Sozialstaatsprinzips im einzelnen Sache des Gesetzgebers ist. Ob eine differenziertere Regelung, wie sie dem Kläger offenbar vorschwebt, zweckmäßig wäre, kann dahinge stellt bleiben. Denn sozialpolitische Entscheidungen des Gesetzgebers sind hinzunehmen, solange seine Erwägungen weder offensichtlich fehlsam noch mit der Wertordnung des GG unvereinbar sind (BVerfG a.a.O.).

Art. 3 GG ist im Übrigen auch nicht mit Blick auf Abweichungen zu anderen gesetzlichen Rentenversicherungssystemen verletzt. Gerade um ihrer sozialpolitischen Zielsetzung willen weist die Altersicherung der Landwirte gegenüber den anderen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung eine Reihe bedeutsamer Abweichungen auf. Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet den Gesetzgeber nicht, Regelungen über die Beitragsentrichtung oder über die Voraussetzungen für die Gewährung eines Altersgeldes für alle in den verschiedenen Rentenversicherungen Pflichtversicherten gleich auszugestalten. Gesetzliche Differenzierungen sind dann nicht ausgeschlossen, wenn sie in tatsächlichen Verschiedenheiten der Lebensverhältnisse ihren Grund haben, deren Berücksichtigung für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise notwendig oder doch gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG a.a.O.).

Auch Art. 12 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Die Regelung des ALG überlässt es wie die frühere Regelung des GAL dem Unternehmer, ob er seinen Beruf als Landwirt weiter ausüben oder aber seine Unternehmereigenschaft aufgeben will (vgl. BVerfG a.a.O.).

Schließlich ist auch Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Ob Altersrenten für Landwirte überhaupt dem Schutz des Art. 14 GG unterliegen, kann dabei offen bleiben. Selbst wenn man dies annähme, könnte die Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 1 und 2 ALG, da sie überhaupt erst die Voraussetzungen für die Entstehung von Anwart schaften und Ansprüchen auf Altersgeld regelt, in Bezug auf diese Rechtspositionen Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht verletzen (vgl. BVerfG a.a.O).

Auch im Übrigen sind Grundrechtsverletzungen nicht ersichtlich. Ein vom Kläger gesehener Verstoß gegen seine allgemeine Handlungsfrei heit (Art. 2 Abs. 1 GG) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die verfassungrechtlichen Gesichtspunkte in die Regelungsbreite der Art. 3, 12 und 14 GG fallen; die nur subsidiäre Bedeutung der allgemeinen Handlungsfreiheit kommt deshalb im Falle des Klägers von Vornherein nicht zum Tragen.

Gründe, die Fortgeltung dieser auf der Rechtsprechung des BVerfG be ruhenden Gesichtpunkte nach Ablauf von gut 20 Jahren zu verneinen, sieht der Senat nicht. Die agrarpolitische Zielsetzung des Gesetzge bers von 1995 ist die gleiche wie zur Zeit des GAL. Da sie nicht of fensichtlich fehlsam oder mit der Wertordnung des GG unvereinbar ist, muss man sie akzeptieren, auch wenn man sich eine differenzierende Regelung etwa für Fälle wie den des Klägers (in dem - jeden falls behaupteterweise - ein Betriebsnachfolger in Sicht, allerdings derzeit noch zu jung ist) durchaus vorstellen könnte. Von Verfassungs wegen geboten erscheint eine größere Differenzierung jedoch nicht. Immerhin liegen zwischen dem Kläger und seinem Neffen alters mäßig schon zwei Generationen. Will er deshalb den Betrieb, wenn eine direkte Nachfolgegeneration in Form eigener Nachfahren nicht vorhanden ist, in der (weiteren) Familie halten und ihn (zur Vermeidung nachvollziehbarer Nachteile durch längerfristige Verpachtung) einstweilen auch mit über 65 noch fortführen, ist das eine vom Gesetz zwar ermöglichte Entscheidung, deren rententechnischen wirt schaftlichen Folgen jedoch Privatsache des Klägers sind. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, der Bestand des Betriebes werde dadurch gefährdet. Erstens kann der Kläger offensichtlich noch den Betrieb selbst führen, erhält nur gleichzeitig keine Altersrente. Zweitens könnte er den Betrieb auch außerhalb seiner (weiteren) Familie abgeben, was er jedoch - aus respektablen, aber nicht rechts erheblichen Gründen - offensichtlich nicht will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Anlass zur Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG besteht nicht.
Rechtskraft
Aus
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