L 11 KA 269/01

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 KA 176/00
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 269/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 52/02 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beigeladenen zu 8) gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 wird zurückgewiesen. Ziffer II des Beschlusses des Zulassungsausschusses Düsseldorf vom 20.10.1999 wird wie folgt neu gefaßt: Die ambulante psychtherapeutische Behandlung hat in den vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung durch psychologische Psychtherapeuten durchgeführt wird, die gemäß PsychoThG die Vorraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen. Die Beigeladene zu 8) hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer poliklinischen Institutsermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V.

Am 22.12.1998 beantragte die Klägerin eine Ermächtigung ihrer Poliklinik und Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie. Zur Begründung führte sie aus, die Poliklinik und Psychotherapieambulanz im Fach Psychologie diene dem Ziel, psychotherapeutische Behandlungen von Patienten für Zwecke der Forschung und Lehre für das Fach Klinische Psychologie nutzbar zu machen. Aufgabe der Poliklinik und Psychotherapieambulanz am Psychologischen Institut sei es, in einem begrenzten Umfange an der psychotherapeutischen Versorgung (Verhaltenstherapie) von Erwachsenen und Kindern, die unter psychischen Störungen mit Krankheitswert leiden, im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfanges teilzunehmen. Die Leitung liege in der Hand von Frau Prof. Dr. T, die als Psychologische Psychotherapeutin im Arzt/Psychotherapeutenregister der Beigeladenen zu 8) eingetragen sei. Ferner erfülle sie die Kriterien einer Supervisorin. Die Ambulanz verfüge in den Räumen des Arbeitsbereiches Klinische Psychologie über ausreichende Therapieräume. Dazu legte die Klägerin eine Grundrissskizze vor. Ergänzend wies sie darauf hin, dass in der Vergangenheit eine entsprechende psychotherapeutische Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Wege der sogenannten Kostenerstattung erfolgt sei; seit 1989 seien etwa 1.500 Behandlungsstunden mit ca. 100 Patienten geleistet und von den gesetzlichen Krankenkassen vergütet worden.

Der Zulassungsausschuss für Ärzte Düsseldorf ermächtigte die Klägerin mit Beschluss vom 20.10./27.10.1999 wie folgt:

Ambulante psychotherapeutische Behandlung in dem für Lehre und Forschung erforderlichen Umfang.

I.

Die Behandlung erstreckt sich auf Versicherte und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen.

II.

Die ambulante psychotherapeutische Behandlung hat in denen vom Bundesausschuss für Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a anerkannten Behandlungsverfahren stattzufinden, sofern die Krankenbehandlung unter der Verantwortung von Psychologischen Psychotherapeuten durchgeführt wird, die gemäß Psychotherapeutengesetz die Voraussetzungen zur Zulassung an der vertragsärztlichen Versorgung erfüllen.

III.

Die gemäß § 117 Abs. 2 SGB V vorgeschriebene Fallzahlbegrenzung wird auf 40 Behandlungsfälle festgelegt.

In ihrem Widerspruch trug die Beigeladene zu 8) vor, § 117 Abs. 2 SGB V bestimme, dass poliklinische Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten entsprechend Abs. 1 dieser Vorschrift im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs und an Ausbildungsstätten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Versicherten und der in § 75 Abs. 3 SGB V genannten Personen in Behandlungsverfahren, die vom Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 92 Abs. 6 a SGB V anerkannt worden seien, zu ermächtigen seien, sofern die Krankenbehandlung unter Verantwortung von Personen stattfinde, die die fachliche Qualifikation für die psychotherapeutische Behandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erfüllten. Es sei nicht erkennbar, dass es sich bei der Klägerin um eine poliklinische Institutsambulanz an einem Psychologischen Universitätsinstitut handele; es sei ebenfalls keine Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vorgelegt worden. Somit komme eine Ermächtigung nicht in Betracht.

Der Beklagte hob mit Beschluss vom 05.07./21.07.2000 auf den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) den Beschluss des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 20.10./27.10.1999 auf. Zur Begründung führte er aus, dass nach dem schriftsätzlichen Vorbringen so wie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden könne, dass die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gegeben seien. Insbesondere fehle eine entscheidende Voraussetzung für eine Institutsermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V, nämlich das Bestehen eines Psychologischen Universitätsinstitutes, dem eine Poliklinische Institutsambulanz angegliedert sei.

Mit ihrer Klage hat die Klägerin dargelegt, dass zum Fachbereich 3 - Erziehungswissenschaften - unter anderem das Fach Psychologie gehöre. Im Rahmen des Faches Psychologie existiere das eigenständige Fachgebiet Klinische Psychologie, das nach den entsprechenden Studien - und Prüfungsordnungen notwendiger Teil der Ausbildung der Psychologiestudenten sei. Im Rahmen dieser Ausbildung sei 1986 eine Institutsambulanz errichtet worden, in der Psychotherapie durchgeführt werde. In der Vergangenheit sei die Abrechnung über Kostenzusagen der Krankenkassen erfolgt. Die Ermächtigung sei erforderlich, um in diesem Bereich weiterhin Forschung und Lehre betreiben zu können. Der Begriff des Institutes sei kein geschützter Rechtsbegriff; dies folge aus § 29 des Hochschulgesetzes NRW. Der Gesetzgeber habe den Begriff "Poliklinische Institutsambulanz" in einem umgangssprachlichen Sinne verwandt. Die Ermächtigung nach § 117 Abs. 2 SGB V sei auch nicht auf Ausbildungsstätten gemäß § 6 Psychotherapeutengesetz beschränkt, sondern umfasse auch die Ermächtigung im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfanges. Im Rahmen des Faches Psychologie werde auch der Bereich Klinische Psychologie gelehrt; dabei fänden Fallseminare statt unter Einfluss von Patienten. Hinsichtlich der praktischen Studentenausbildung werde ausschließlich auf dem Gebiet der Verhaltenstherapie behandelt. Dabei würden für die praktischen Fälle Diagnosepläne und Behandlungspläne erstellt und mit den Studenten in Fallseminaren besprochen; die Behandlung der Patienten erfolge aber auch in dem Bereich der Forschung im Rahmen von Behandlungsevaluationen zusammen mit Doktoranden.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 05.07.2000 aufzuheben und den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) zurückzuweisen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.

Die Beigeladene zu 8) hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.

Mit Urteil vom 31.10.2001 hat das Sozialgericht den Beschluss des Beklagten aufgehoben und den Widerspruch der Beigeladenen zu 8) zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass § 117 Abs. 2 SGB V entgegen der Ansicht der Beigeladenen zu 8) nicht nur für Ausbildungsstätten nach § 6 PsychoThG gelte, sondern auch für die Ermächtigung von Hochschuleinrichtungen zur Sicherung von Forschung und Lehre im Fach Psychologie. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergebe sich ferner, dass die Interpretation der Voraussetzungen der Ermächtigung poliklinischer Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten nicht zu eng zu fassen sei; der Begriff des Institutes sei in keinem Gesetz näher definiert. Beim Fachbereich 3 der Klägerin sei die Arbeitseinheit klinische Psychologie enthalten, der wiederum eine Institutsambulanz angegliedert sei. Im Bereich Klinische Psychologie finde Forschung und Lehre in der Verhaltenstherapie statt; es könne nicht darauf ankommen, ob sich die Arbeitseinheit ausdrücklich Institut für klinische Psychologie nenne. Die Behandlung finde im Bereich des anerkannten Behandlungsverfahrens der Verhaltenstherapie statt; Frau Prof. Dr. T habe sich gegenüber dem Zulassungsausschuss auch verpflichtet, alle Therapien nur in einem vom Bundesausschuss für Ärzte anerkannten Richtlinienverfahren durchzuführen sowie nur Erwachsene zu behandeln; sie sei ferner im Arztregister als Psychologische Psychotherapeutin eingetragen.

Dagegen wendet sich die Beigeladene zu 8) mit ihrer Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, dass sich aus der gesetzlichen Regelung des § 117 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 ergebe, eine Ermächtigung könne nur bei Vorliegen einer poliklinischen Institutsambulanz ausgesprochen werden. Dies seien Einrichtungen, die die Träger der Hochschulen den Fachabteilungen der Hochschulkliniken zur Durchführung ambulanter Behandlungen organisatorisch angegliedert hätten. Im vorliegenden Fall habe die Klägerin jedoch die Existenz einer Hochschulklinik mit entsprechender Fachabteilung nicht dargelegt. Sie habe lediglich auf das Bestehen einer Ambulanz im Fachbereich 3 hingewiesen. Darüber hinaus handele es sich beim Arbeitsbereich klinische Psychologie des Fachbereiches 3 auch nicht um ein Psychologisches Universitätsinstitut, das eine Psychotherapeutenausbildung gewährleiste bzw. Forschung auf dem Gebiet der Psychotherapie betreibe. Der Begriff des Institutes setze das Bestehen einer besonderen organisatorischen Einheit bzw. Einrichtung voraus, die vorliegend nicht gegeben sei. Eine Ermächtigung komme auch nur für solche Personen in Betracht, die bereits über Kenntnisse im Bereich der Krankenbehandlung verfügten; dies sei bei Studenten im Fachbereich Psychologie nicht der Fall. Dies werde auch dadurch deutlich, dass die Studienordnung im Fach Psychologie die Krankenbehandlung als Studieninhalt nicht vorsehe.

Die Beigeladene zu 8) beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31.10.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.

Die Verwaltungsakten des Beklagten, des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf, des Sozialgerichts Düsseldorf S 17 KA 176/00 sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen L 11 KA 98/02 ER haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten wird - insbesondere hinsichtlich des Vortrages der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beigeladenen zu 8) ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Düsseldorf den Bescheid des Beklagten vom 05.07./21.07.2000 aufgehoben, da er die Klägerin in ihren Rechten im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG verletzt. Die im Tenor vorgenommene Neufassung der Ziffer II des Beschlusses des Zulassungsausschusses für Ärzte Düsseldorf vom 20.10./27.10.1999 erfolgte lediglich zur Klarstellung.

Die Klägerin hat einen Anspruch gemäß § 117 Abs. 2 SGB V ermächtigt zu werden. Nach dieser Vorschrift ist der Zulassungsausschuss verpflichtet, die poliklinischen Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs zu ermächtigen.

Soweit die Beigeladene zu 8) auch im Berufungsverfahren noch geltend machen sollte, dass eine Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nur möglich ist für Ausbildungsstätten (Weiterbildungsstätten) nach § 6 Psychotherapeutengesetz, so ist diese Rechtsauffassung bereits mit dem Wortlaut der Norm nicht zu vereinbaren. Darüber hinaus ergibt sich - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - auch aus dem im Gesetzgebungsverfahren deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, dass eine Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nicht nur den Ausbildungsstätten nach § 6 Psychotherapeutengesetz, sondern auch Poliklinischen Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten zu erteilen ist (BT-Drucksache 13/9540 und 13/8035).

Bei der Arbeitseinheit Klinische Psychologie des Fachbereiches 3 der Klägerin handelt es sich auch um ein Psychologisches Universitätsinstitut im Sinne von § 117 Abs. 2 SGB V. Soweit die Beigeladene zu 8) in ihrer Berufungsschrift unter Hinweis auf § 117 Abs. 1 SGB V die Existenz einer Hochschulklinik mit entsprechender Fachabteilung fordert, kann dem nicht gefolgt werden. Denn die von der Beigeladenen zu 8) zitierte Definition des Begriffes "Poliklinische Institutsambulanz der Hochschulen" bezieht sich nur auf die in Abs. 1 genannten Ambulanzen. Demgegenüber nennt Abs. 2 ausdrücklich Ambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten und nimmt damit eine entsprechende Differenzierung gegenüber Abs. 1 vor, aus der sich ergibt, dass bezüglich einer Ermächtigung gem. Abs. 2 gerade keine Hochschulklinik existieren muss. Hinsichtlich der organisatorischen Gestaltung der entsprechenden Institutsambulanz an Psychologischen Universitätsinstituten ist - wie die Beigeladene zu 8) zutreffend ausführt - zu fordern, dass dieses Institut hochschulrechtlich die Aufgabe haben muss, entweder die Psychotherapeutenausbildung zu gewährleisten oder Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Psychotherapie zu betreiben. Nach dem auch von der Beigeladenen zu 8) nicht bestritten Vortrag der Klägerin, dient die Institutsambulanz der Forschung und Lehre im Bereich der Psychologie/Psychotherapie. Dies ist auch nochmals ausdrücklich im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin dargelegt und von der Beigeladenen zu 8) nicht in Abrede gestellt worden.

Die sich aus dem Organisationsrecht der Klägerin ergebende Bezeichnung der entsprechenden Untergliederung des Fachbereiches 3 als "Arbeitseinheit Klinische Psychologie" steht einer Ermächtigung gemäß § 117 Abs. 2 SGB V nicht entgegen. Denn - wie im sozialgerichtlichen Urteil zutreffend ausgeführt - ist der Begriff des Institutes einer Auslegung zugänglich. Weder im SGB V noch im Hochschulgesetz NRW erfolgt eine verbindliche Definition dieses Begriffes. Entscheidend für die Annahme eines Institutes im Sinne dieser Vorschrift ist vielmehr, dass diese entsprechende universitäre Einreichung im Rahmen der universitären Organisation anerkannt ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn zum Fachbereich 3 (an Universitäten auch Fakultät genannt) gehört das Fach Psychologie, zu dem als eigenständiges Fachgebiet der Arbeitsbereich (an Universitäten auch Institut genannt) Klinische Psychologie und Psychotherapie gehört. Die organisatorische Eingliederung der Arbeitseinheit Klinische Psychologie und Psychotherapie ergibt sich aus den von der Klägerin aufgrund ihres Organisationsrechtes vorgenommenen Strukturierung.

Durch die im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegten Bescheide über die Eintragungen im Psychotherapeutenregister Düsseldorf ergibt sich nunmehr auch, dass Frau Prof. Dr. T, Frau Dr. L F sowie Frau Dipl.-Psychologin S I die Voraussetzungen nach dem Psychotherapeutengesetz und der Psychotherapievereinbarung zur Erbringung und Abrechnung psychotherapeutischer Leistungen an gesetzlich Krankenversicherten erfüllen.

Soweit die Beigeladene zu 8) vorträgt, dass eine Ermächtigung nur für solche Personen in Betracht komme, die bereits über Kenntnisse im Bereich der Krankenbehandlung verfügten, was bei Studenten im Fachbereich Psychologie nicht der Fall sei, stimmt der Senat der Beigeladenen zu 8) grundsätzlich zu. Jedoch ist durch die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich und unwidersprochen klargestellt worden, dass die psychotherapeutische Behandlung gesetzlich Krankenversicherter allein durch die o.g. drei Therapeutinnen und nicht durch Studenten im Fachbereich Psychologie erfolgt. Unerheblich ist es, dass teilweise Studenten oder Doktoranden bei der Behandlung durch eine der o.g. Therapeutinnen im Rahmen ihrer Ausbildung anwesend sind, soweit der/die Versicherte damit einverstanden ist. Gerade dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, im Rahmen der für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs Institutsambulanzen an Psychologischen Universitätsinstituten an der vertragstherapeutischen Versorgung zu beteiligen (BT-Drucksache 13/8035 Seite 22).

Die Kostenentscheidung erfolgt gemäß §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2002.
Rechtskraft
Aus
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